19.11.2013 Aufrufe

Untersuchung der Einschätzung der Pflegebasis über die Errichtung ...

Untersuchung der Einschätzung der Pflegebasis über die Errichtung ...

Untersuchung der Einschätzung der Pflegebasis über die Errichtung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2 Theoretischer Hintergrund<br />

2 T h e o r e t i s c h e r H i n t e r g r u n d | 3<br />

2.1 Das Prinzip von Berufskammern in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

2.1.1 Merkmale von beruflichen Kammern<br />

Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Auftrag <strong>der</strong><br />

beruflichen Selbstverwaltung. Dass heißt ihre Trägerschaft beruht auf<br />

Selbstverwaltung, welche <strong>die</strong> Betroffenenmitwirkung (Partizipationsprinzip) und <strong>die</strong><br />

eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung (Staatsdistanzprinzip) einbezieht. 7 Diese<br />

Rechtsform verschafft den Kammern <strong>die</strong> Möglichkeit, als selbstständiger<br />

Verwaltungsträger mit eigener Verantwortung, speziell auf ihr Berufsfeld bezogen,<br />

tätig zu sein. Die Berufskammern sind mit staatlichen Befugnissen und legitimen<br />

öffentlichen Aufgaben ausgestattet, welche einer gesetzlich geregelten<br />

Staatsaufsicht unterliegen. Diese Aufsicht stellt keine Fachaufsicht dar, son<strong>der</strong>n<br />

eine Überwachung nach geltenden Rechtsvorschriften. Somit müssen <strong>die</strong><br />

Aufgaben <strong>der</strong> Kammern in <strong>die</strong>sem Rahmen wahrgenommen werden. Kammern<br />

stellen demnach einen organisierten und rechtsfähigen Personenverband des<br />

öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Mitteln dar. 8 Als Körperschaften des<br />

öffentlichen Rechts <strong>die</strong>nen sie einerseits dem Wohle <strong>der</strong> Allgemeinheit im Sinne<br />

<strong>der</strong> Sicherstellung des gesellschaftlichen Auftrags und an<strong>der</strong>erseits <strong>der</strong><br />

Daseinssicherung ihrer Mitglie<strong>der</strong>. Diese vom Staat delegierten Aufsichts- und<br />

Gestaltungsaufgaben sind mit den Belangen <strong>der</strong> Kammerangehörigen zu wahren<br />

und zu kombinieren. Den Mitglie<strong>der</strong>n werden Rechte bei <strong>der</strong> Mitwirkung zur<br />

Erfüllung von Aufgaben eingeräumt. Im Gegenzug gilt es, <strong>die</strong> Einhaltung <strong>der</strong> von<br />

<strong>der</strong> Kammer verfügten Verpflichtungen und <strong>die</strong> ordnungsgemäße Berufsausübung<br />

seitens ihrer Berufsmitglie<strong>der</strong> im Sinne des Allgemeininteresses zu <strong>über</strong>wachen<br />

und zu for<strong>der</strong>n. Die rechtliche Son<strong>der</strong>stellung ermächtigt eine Kammer,<br />

Berufsordnungen zu erlassen und Berufspflichten festzulegen, bei Verstößen kann<br />

<strong>die</strong> Kammer Disziplinarverfahren einleiten (innerberufliche Instanz).<br />

Berufskammern können aufgrund ihrer Rechte und Pflichten im eigenen Namen<br />

klagen und verklagen. 9<br />

7 Vgl. Prowasnik (2004), S. 162<br />

8 Vgl. Kellnhauser (1994), S. 172<br />

9 Vgl. Roßbruch (2001), S. 2ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!