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Untersuchung der Einschätzung der Pflegebasis über die Errichtung ...

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2 T h e o r e t i s c h e r H i n t e r g r u n d | 21<br />

sind, vor allem das Fehlen von Kenntnissen <strong>über</strong> <strong>die</strong> notwendigen Bedingungen<br />

und tatsächlichen Möglichkeiten einer Pflegekammer. 40<br />

2.3.4 Verfassungsrechtlicher Rahmen<br />

In Verbindung mit einer Pflegekammer wird immer wie<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Zwangsmitgliedschaft diskutiert. Denn nur damit verspricht man sich <strong>die</strong> Lösung<br />

<strong>der</strong> Probleme, <strong>die</strong> man den freien Verbänden nicht zutraut. 41 Hierbei wird vor<br />

allem <strong>der</strong> Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (Freiheit <strong>der</strong> Person) berührt. Dieser ist<br />

jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen das<br />

Grundrecht. 42 Die <strong>Errichtung</strong> unter dem Aspekt <strong>der</strong> Pflichtmitgliedschaft ist dann<br />

verfassungsgemäß, wenn ihr legitime öffentliche Aufgaben <strong>über</strong>tragen werden und<br />

<strong>die</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Geeignetheit, Erfor<strong>der</strong>lichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt<br />

bleiben. Die Begriffe <strong>der</strong> „legitimen öffentlichen Aufgabe“ und <strong>der</strong> „Grundsatz <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit“ sind umstritten und <strong>die</strong> Definition ist Sache des<br />

Gesetzgebers. Hier gilt es insgesamt zu hinterfragen, ob <strong>die</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Pflichtmitgliedschaft bei <strong>der</strong> <strong>Errichtung</strong> von Pflegekammern <strong>über</strong>haupt geeignet<br />

und erfor<strong>der</strong>lich ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. 43<br />

Die Verfassungsmäßigkeit einer Kammer lässt sich nur vor dem Hintergrund <strong>der</strong><br />

von ihr laut Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben beurteilen. Verfassungsmäßige<br />

Aufgaben umfassen <strong>die</strong> Belange <strong>der</strong> Gesamtheit aller Berufsangehörigen zu<br />

wahren sowie Behörden, Gerichte und den Gesetzgeber zu unterstützen und an<br />

<strong>der</strong> Entwicklung von Qualitätsstandards mitzuwirken. 44<br />

2.3.5 Vorbehaltsaufgaben<br />

Die sogenannten Vorbehaltsaufgaben gelten als bedingte Voraussetzung für eine<br />

Pflegekammer. 45 Vorbehaltstätigkeiten sind solche Tätigkeiten, <strong>die</strong> unter einem<br />

rechtlichen Vorbehalt nur von Personen ausgeführt werden dürfen, <strong>die</strong> <strong>über</strong><br />

beson<strong>der</strong>e berufliche Qualifikationen und berufsrechtlichen Status verfügen und<br />

40 Vgl. ASG Bundesvorstand (1998), S. 12<br />

41 Vgl. Plantholz (1994), S. 76<br />

42 Vgl. Seewald (1997), S. 98<br />

43 Vgl. Roßbruch (2001), S. 18<br />

44 Vgl. Plantholz (1994), S. 84ff.<br />

45 Vgl. ebd., S. 50

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