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Untersuchung der Einschätzung der Pflegebasis über die Errichtung ...

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2.1.2 Aufgaben beruflicher Kammern<br />

2 T h e o r e t i s c h e r H i n t e r g r u n d | 5<br />

Kammern als Organe <strong>der</strong> Selbstverwaltung erfüllen ihre Aufgaben in<br />

Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit. Das Aufgabengebiet einer Kammer<br />

wird von den Kammergesetzen geregelt. 12 Die jeweiligen Satzungen, <strong>die</strong> als<br />

konzeptionelle Grundlage für <strong>die</strong> Kammerfunktion <strong>die</strong>nen, basieren auf <strong>die</strong>sen<br />

Rechtsbestimmungen. 13 Dabei wird zwischen einem dezentralisierten und einem<br />

nicht staatlichen Wirkungsbereich unterschieden. Die Kammer nimmt<br />

dezentralisierte staatliche Aufgaben wahr und erfüllt <strong>die</strong> nicht staatliche öffentliche<br />

Funktion <strong>der</strong> Interessenvertretung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>. 14<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> bestehenden Kammern stimmen grundsätzlich in drei Aufgabenbereichen<br />

<strong>über</strong>ein. 15 Die Berufsvertretung, dass heißt <strong>die</strong> Vertretung <strong>der</strong><br />

Interessen des Berufsstandes nach Außen gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong><br />

politischen Gruppen, wobei das berufspolitische Gewicht des Berufsstandes<br />

dadurch verstärkt wird. Eine weitere Aufgabe stellt <strong>die</strong> Berufsför<strong>der</strong>ung dar sowie<br />

eine För<strong>der</strong>ung des eigenen Berufsverständnisses und <strong>die</strong> Definition des<br />

Berufsbildes. Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung werden zur<br />

Verfügung gestellt, um <strong>die</strong> Qualität <strong>der</strong> Arbeitsleistung zu erhalten und zu<br />

verbessern. Die Dritte Aufgabe bezeichnet <strong>die</strong> Berufsdisziplinierung bzw.<br />

Berufsaufsicht. Es werden berufliche Richtlinien und Vorschriften entwickelt,<br />

welche hinsichtlich ihrer Umsetzung in <strong>der</strong> Praxis kontrolliert werden. 16 Auf <strong>die</strong>se<br />

Aufgaben einer Kammer wird im weiteren Verlauf des folgenden Kapitels im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> detaillierten Aufgabendarstellung einer Pflegekammer<br />

eingegangen.<br />

12 Vgl. Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG (1994/2010)<br />

13 Vgl. Hauptsatzung <strong>der</strong> Sächsischen Landesärztekammer (1994)<br />

14 Vgl. Kellnhauser (1994), S. 172f.<br />

15 Vgl. Seewald (1994), S 22f.<br />

16 Vgl. Prowasnik (2004), S. 163

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