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Untersuchung der Einschätzung der Pflegebasis über die Errichtung ...

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2 T h e o r e t i s c h e r H i n t e r g r u n d | 22<br />

somit <strong>die</strong> Erlaubnis zur Ausübung <strong>die</strong>ser Tätigkeiten besitzen. 46 Der Gesetzgeber<br />

muss zuerst Vorbehaltsaufgaben definieren, bevor <strong>die</strong> Län<strong>der</strong> Kammergesetze<br />

erlassen können und um den Kreis <strong>der</strong> Kammermitglie<strong>der</strong> genau bestimmen zu<br />

können. 47<br />

Derzeit sind keine Vorbehaltsaufgaben in einem pflegerischen Berufsgesetz<br />

definiert. Außer bei den Hebammen, Medizinisch-technischen Assistenten<br />

(MTA`s) und Ärzten wurden Vorbehaltsaufgaben erlassen. Dem Arzt, als<br />

akademischen Heilberuf, ist <strong>die</strong> Versorgung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenkassen vorbehalten.<br />

48<br />

Das geltende Krankenpflegegesetz als<br />

Bundesgesetzt schützt zwar <strong>die</strong> Berufsbezeichnung <strong>der</strong> Gesundheits- und<br />

Krankenpflege, enthält aber keine Festlegung von Tätigkeiten, welche nur von den<br />

nach dem Krankenpflegegesetz Ausgebildeten ausgeführt werden dürfen. Eine<br />

Kammer hat selbst keine gesetzgeberische Kompetenz und somit kann<br />

beispielsweise <strong>die</strong> Kammeraufgabe „Schutz <strong>der</strong> Bevölkerung vor unsachgemäß<br />

erbrachter Pflege“ nur mit gesetzlich definierten Vorbehaltsaufgaben<br />

wahrgenommen werden. 49<br />

Die Befürworter einer Pflegekammer sind <strong>der</strong> Auffassung, dass pflegerische<br />

Vorbehaltsaufgaben schon deutlich definiert sind und beispielsweise durch das<br />

Krankenpflegesetz eine ungefähre Abgrenzung <strong>der</strong> Berufsfel<strong>der</strong> mehr gegeben ist,<br />

als angenommen wird. 50 Aus heutiger Sicht wird ein großer Teil <strong>der</strong> pflegerischen<br />

Behandlungsleistungen (SGB V § 37 und § 132a) nur von ausgebildeten<br />

Pflegefachkräften geleistet. Damit tritt aus rechtlicher Sicht eine gesicherte<br />

Schärfung des Berufsbildes ein und eine Tendenz zur Herausstellung<br />

eigenständiger Bereiche. 51 Die Diskussion <strong>der</strong> Frage <strong>über</strong> Vorbehaltsaufgaben<br />

muss nicht vor <strong>der</strong> Verkammerung vollständig beantwortet sein, son<strong>der</strong>n sie liegt<br />

im Interesse <strong>der</strong> Kammer, an <strong>die</strong>sem Prozess mitzuwirken und <strong>die</strong>sen zu<br />

gestalten. 52 Dennoch ist festzuhalten, dass eine Kodifizierung vorbehaltener<br />

Aufgaben sinnvoll ist, um sich von an<strong>der</strong>en Berufsgruppen im Gesundheitswesen<br />

46 Vgl. Seewald (1997), S. 50<br />

47 Vgl. ebd., S. 56<br />

48 Vgl. ebd., S. 50<br />

49 Vgl. ASG Bundesvorstand (1998), S. 13<br />

50 Vgl. Kellnhauser, in ASG Bundesvorstand (1998), S. 13<br />

51 Vgl. Igl (1998), S. 56f.<br />

52 Vgl. Seewald (1997), S. 56

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