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Untersuchung der Einschätzung der Pflegebasis über die Errichtung ...

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2 T h e o r e t i s c h e r H i n t e r g r u n d | 9<br />

Berufspflichten, Maßnahmen bei <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Berufspflichten, Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> beruflichen Kompetenzerhaltung und Qualitätssicherung sowie gutachterliche<br />

und selbstständige Tätigkeiten <strong>der</strong> Pflegefachkräfte definiert. 22 Die einheitliche<br />

Regelung <strong>der</strong> Berufspflichten und <strong>der</strong> Grundsätze für <strong>die</strong> Berufsausbildung wird<br />

durch Beschreibung <strong>der</strong> Tätigkeitsbereiche und Verantwortungsebenen <strong>der</strong><br />

pflegerischen Berufsausübung von <strong>der</strong> Laienpflege abgegrenzt.<br />

Weiterhin gilt es, <strong>die</strong> Qualitätssicherung in <strong>der</strong> Pflege aufgrund festgelegter<br />

Berufsinhalte und Berufspflichten für <strong>die</strong> Berufspraxis zu sichern in Form von<br />

festgelegten, inhaltlichen und strukturellen Qualitätsniveaus pflegerischer<br />

Dienstleistungen mittels <strong>der</strong> Standardisierung beweisgestützter Verfahren. Dies<br />

betrifft vor allem <strong>die</strong> Entwicklung von Qualitätsstandards in Versorgungs- und<br />

Pflegekonzepten und eine begleitentende Unterstützung bei <strong>der</strong> Einführung von<br />

wissenschaftlich erarbeiteten Expertenstandards.<br />

Zur Berufsför<strong>der</strong>ung zählt insbeson<strong>der</strong>e Mitgestaltung und Mitbestimmung in <strong>der</strong><br />

Politik und <strong>der</strong> Gesetzgebung, vor allem wenn <strong>die</strong> Politik Aufgaben an <strong>die</strong><br />

Pflegekammer <strong>über</strong>trägt, wie zum Beispiel <strong>die</strong> Übernahme von<br />

Ausbildungsaufgaben, Gestaltung von Fort- und Weiterbildungen, Konkretisierung<br />

von Gesetzesinhalten, Empfehlungen für Ausbildungsprogramme und Studium.<br />

Aber auch <strong>die</strong> Bestimmung von Aufgabenfel<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> nur mit einer<br />

Zusatzqualifikation, Fortbildung o<strong>der</strong> Weiterbildung ausgeübt werden dürfen, sind<br />

Aufgaben einer Kammer. Ferner schützt sie dadurch vor unqualifiziertem<br />

Wettbewerb und Fremdbestimmung <strong>über</strong> Inhalte und Leistungen <strong>der</strong> Pflege. In<br />

<strong>die</strong>sem dargestellten Zusammenhang ist sie Beratungs- und Informationsstelle für<br />

Kammermitglie<strong>der</strong> in beruflichen Fragen, aber auch für alle Bürgerinnen und<br />

Bürger sowie für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.<br />

Der weitere Tätigkeitskomplex umfasst <strong>die</strong> Berufsaufsicht bzw.<br />

Berufsdisziplinierung <strong>der</strong> Kammerangehörigen. Die Kammer ist verpflichtet zur<br />

Selbstkontrolle ihrer Mitglie<strong>der</strong>, das bedeutet <strong>die</strong> Überwachung sowie durch<br />

gesellschaftliche Verän<strong>der</strong>ungen bedingte Weiterentwicklung einer Berufsethik<br />

bzw. Berufskodex, folglich auch <strong>die</strong> Einhaltung und Überwachung <strong>der</strong> beruflichen<br />

Richtlinien und Vorschriften. Bei grober Missachtung <strong>der</strong> Berufsethik und <strong>der</strong><br />

22 Vgl. Hamburger Pflegefachkräfte-Berufsordnung (2010)

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