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Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten

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definitiven finanziellen Leistungen ist hingegen der Nachweis einer tatbestandsmässigen <strong>und</strong><br />

rechtswidrigen Straftat nötig 108 .<br />

Das Opfer kann sich an eine Beratungsstelle seiner Wahl wenden <strong>und</strong> erhält die nötige<br />

medizinische, psychologische, soziale, materielle <strong>und</strong> juristische Hilfe 109 . Weiter kann es<br />

unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigung <strong>und</strong> Genugtuung beim zuständigen Kanton<br />

beantragen 110 . Im Strafprozess gegen den Täter stehen dem Opfer besondere Rechte zum<br />

Schutz seiner Persönlichkeit <strong>und</strong> zur Geltendmachung seiner Zivilansprüche zu 111 .<br />

3.8 Ausländerrecht<br />

3.8.1 Aufenthaltsregelung für ausländische Ehegatten<br />

3.8.1.1 Ausländerrechtliche Bestimmungen über den Familiennachzug<br />

Die ausländerrechtlichen Bestimmungen über den Nachzug des Ehegatten dienen dazu, in der<br />

Schweiz eine <strong>von</strong> beiden Ehegatten gewollte eheliche Gemeinschaft zu ermöglichen (Art. 42<br />

ff., Art. 85 Abs. 7 des B<strong>und</strong>esgesetzes über die Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer, AuG; Art. 51<br />

des Asylgesetzes, AsylG, SR 142.31; Freizügigkeitsabkommen EU/EFTA; Art. 8 EMRK).<br />

Die Ansprüche auf den Nachzug des ausländischen Ehegatten erlöschen, wenn sie<br />

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des<br />

Ausländergesetzes <strong>und</strong> seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung <strong>und</strong> den<br />

Aufenthalt zu umgehen. Dies ist etwa bei Scheinehen der Fall, bei denen keine eheliche<br />

Gemeinschaft besteht (Art. 51 AuG). Beruft sich eine Ausländerin oder ein Ausländer bei<br />

einem Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe, die in Wahrheit eine Zwangsehe ist, liegt<br />

ebenfalls ein Rechtsmissbrauch vor, weil der gemeinsame Wille fehlt, in der Schweiz eine<br />

eheliche Gemeinschaft zu bilden. In diesem Fall wird das Gesuch durch die zuständige<br />

kantonale Ausländerbehörde abgelehnt oder eine bereits erteilte Aufenthaltsbewilligung kann<br />

widerrufen oder nicht verlängert werden. Diese ausländerrechtlichen Massnahmen sind<br />

unabhängig vom weiteren rechtlichen Bestand der Ehe möglich.<br />

3.8.1.2 Eheschliessung in der Schweiz<br />

Für die Eheschliessung in der Schweiz gelten gr<strong>und</strong>sätzlich die Voraussetzungen des ZGB<br />

(Art. 94–96). Die Altersgrenze liegt somit bei 18 Jahren (Art. 94 Abs. 1 ZGB). Eine<br />

Abweichung <strong>von</strong> diesen Voraussetzungen ist möglich, wenn beide Brautleute ausländische<br />

Staatsangehörige sind: Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst bewilligt die<br />

Eheschliessung, wenn diese nach den Voraussetzungen des Heimatrechts der oder des<br />

Verlobten stattfinden kann (Art. 44 Abs. 2 IPRG; Art. 74 ZStV) <strong>und</strong> die Ehe mit dem<br />

108 Vgl. die Botschaft zur Totalrevision des B<strong>und</strong>esgesetzes über die Hilfe an Opfer <strong>von</strong> Straftaten, BBl 2005<br />

7203.<br />

109 Vgl. Art. 3 OHG <strong>und</strong> Art. 9 ff. des revidierten Gesetzes (rev. OHG), das die Einzelheiten etwas anders regelt.<br />

110 Vgl. Art. 11 ff. OHG <strong>und</strong> Art. 19 ff. rev. OHG. Nach dem neuen Recht sind keine Entschädigungen mehr<br />

möglich nach Taten im Ausland (vgl. Art. 3 rev. OHG) <strong>und</strong> für die Genugtuung gilt ein Höchstbetrag (vgl. Art.<br />

23 rev. OHG).<br />

111 Vgl. Art. 5 ff. OHG <strong>und</strong> Art. 34 ff. rev. OHG. Das revidierte Recht lautet gleich wie das geltende; neu ist<br />

einzig das Recht, zu verlangen, dass eine allfällige Übersetzung durch eine Person des gleichen Geschlechts<br />

erfolgt (vgl. Art. 35 Bst. c rev. OHG). – Art. 34 ff. rev. OHG werden aufgehoben werden, wenn die geplante<br />

Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft tritt (etwa im Jahre 2010). Sie wird die heutigen Regeln zur<br />

Stellung des Opfers im Strafverfahren weitgehend übernehmen.

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