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Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten

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Integration sowie massgeblich die Schwere des Verschuldens. In Anbetracht der Schwere des<br />

Deliktes wird die vorzunehmende Interessenabwägung in der Regel ergeben, dass das<br />

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Täters überwiegt.<br />

6.2.8 Asylrecht<br />

Das Problem der Zwangsheirat kann sich in zwei verschiedenen Stadien stellen: entweder als<br />

Asylgr<strong>und</strong> im Hinblick auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) oder<br />

im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug (Art. 51 AsylG). Nach der vom BFM<br />

entwickelten Praxis ist der Gr<strong>und</strong>, der mit der Befürchtung zusammenhängt, Opfer einer<br />

Zwangsheirat zu werden, mit dem Begriff der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten<br />

gesellschaftlichen Gruppe“ verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> kann zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft<br />

führen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (Wahrscheinlichkeit, begründete Furcht,<br />

Intensität, fehlende innerstaatliche Flucht- <strong>und</strong> Schutzalternative). Bisher wurde aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> in einigen wenigen Fällen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Eine allfällige<br />

Zwangsheirat kann auch im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug für einen Ehegatten<br />

im Ausland auftreten, der durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurde.<br />

Allerdings ist es jeweils schwierig zu bestimmen, ob es sich um eine Zwangsheirat handelt<br />

oder nicht. In Zweifelsfällen kann das BFM die Vertretung der Schweiz im Ausland<br />

auffordern, die betreffende Person anzuhören. Bei Personen, die sich bereits in der Schweiz<br />

befinden <strong>und</strong> bei denen ein starker Verdacht auf Zwangsheirat besteht, könnte das Gesuch um<br />

Familiennachzug (Ausdehnung des Asyls <strong>und</strong> des Flüchtlingsstatus) gestützt auf Artikel 51<br />

Absatz 1 AsylG abgelehnt werden, indem entschieden wird, dass besondere Umstände gegen<br />

eine Ausdehnung des Asyls <strong>und</strong> des Flüchtlingsstatus auf den Ehegatten sprechen.<br />

6.2.9 Bürgerrecht<br />

Stellt sich im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens heraus, dass der Bewerber seine Kinder<br />

zwangsverheiratet hat, erfüllt dieser die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht <strong>und</strong> das<br />

Gesuch wird abgelehnt.<br />

Nach geltendem Recht kann eine erfolgte Einbürgerung nur dann rückgängig gemacht<br />

werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen<br />

erschlichen worden ist (Art. 41 BüG). Wegen Nichtbeachtung der Rechtsordnung kann das<br />

Schweizer Bürgerrecht nur entzogen werden, wenn das Verhalten der eingebürgerten Person<br />

den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist (Art. 48 BüG). Diese<br />

Bestimmung gilt für alle Schweizer Bürger unabhängig vom Erwerbsgr<strong>und</strong> des Bürgerrechts.<br />

Zu ergänzen ist ferner, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts wie bei Artikel 48 BüG<br />

nur für Doppelbürger möglich wäre, da er nicht dazu führen darf, dass die betroffenen<br />

Personen staatenlos werden.<br />

6.3 Regelungsmöglichkeiten<br />

6.3.1 Verfassungsrecht<br />

Nach einstimmiger Auffassung der Lehre schliesst das in Artikel 14 BV gewährleistete Recht<br />

auf Ehe bereits das Recht ein, sich nicht gegen seinen Willen verheiraten zu müssen. Daher ist<br />

es nicht notwendig, das Verbot <strong>von</strong> <strong>Zwangsheiraten</strong> oder einen Auftrag an den Gesetzgeber<br />

zur Bekämpfung derartiger <strong>Heiraten</strong> ausdrücklich in die Verfassung aufzunehmen. Der

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