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Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten

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Was das Problem einer allfälligen Zwangsheirat im Rahmen eines Gesuchs um<br />

Familiennachzug anbelangt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass auf diesem Weg nur<br />

Personen in die Schweiz einreisen dürfen, die zuvor mit der in der Schweiz wohnhaften<br />

Person zusammengewohnt haben (Bedingung der Trennung durch die Flucht, Art. 51 Abs. 4<br />

AsylG, Art. 14c Abs. 3bis ANAG). Vor der Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick<br />

auf den asylrechtlichen Familiennachzug wird somit nur Folgendes überprüft: die Identität der<br />

betreffenden Person, das Bestehen einer Ehe, die vor der Flucht des in der Schweiz<br />

anerkannten Flüchtlings geschlossen wurde, oder einer eheähnlichen Gemeinschaft, das<br />

Bestehen eines gemeinsamen Lebens <strong>und</strong> des Willens, die Gemeinschaft in der Schweiz<br />

wiederherzustellen. Nach der Einreise in die Schweiz im Anschluss an die Erteilung dieser<br />

Bewilligung wird die betreffende Person <strong>von</strong> den zuständigen Stellen angehört. Bei dieser<br />

Gelegenheit kann sie ihre eigenen Gründe für die Asylgewährung (Art. 17 Abs. 2 AsylG <strong>und</strong><br />

Art. 5 Asylverordnung 1 [AsylV 1]) <strong>und</strong> somit auch das Bestehen einer allfälligen<br />

Zwangsheirat geltend machen. Dieser Gr<strong>und</strong> wird dann aus der Sicht <strong>von</strong> Artikel 3 AsylG<br />

sowie des Bestehens allfälliger Wegweisungshindernisse (Art. 3 EMRK <strong>und</strong> Art. 14a ANAG)<br />

geprüft. Allerdings ist ein derartiges Vorbringen in diesem Stadium des Verfahrens sehr<br />

selten. Die Frauen, die ihren in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Ehemännern<br />

nachgereist sind, berufen sich oft erst nach der späteren Auflösung der Ehe in der Schweiz auf<br />

eine derartige Situation. Besteht zudem ein starker Verdacht auf eine Zwangsheirat, könnte<br />

das Gesuch um Familiennachzug (Ausdehnung des Asyls <strong>und</strong> des Flüchtlingsstatus) gestützt<br />

auf Artikel 51 Absatz 1 AsylG abgelehnt werden, indem entschieden wird, dass besondere<br />

Umstände gegen eine Ausdehnung des Asyls <strong>und</strong> des Flüchtlingsstatus auf den Ehegatten<br />

sprechen. In derartigen Fällen sollte jedoch der Lage der Ehegattin, für die das Gesuch um<br />

Familiennachzug gestellt <strong>und</strong> in der Folge abgelehnt wurde, besondere Beachtung geschenkt<br />

werden, insbesondere was eine allfällige Wegweisung anbelangt (Art. 3 EMRK <strong>und</strong> 14 a Abs.<br />

4 ANAG).<br />

In einem Gr<strong>und</strong>satzentscheid <strong>von</strong> 2006 117 hat sich die ARK zu Ehen geäussert, die im<br />

Ausland in Stellvertretung geschlossen werden, nachdem die Flüchtlingseigenschaft in der<br />

Schweiz anerkannt wurde. Gemäss diesem Entscheid verstösst eine Stellvertreterehe nicht an<br />

sich gegen die öffentliche Ordnung, sofern die Vollmacht gültig ist <strong>und</strong> die Ehegatten sich als<br />

verheiratet verstehen. Sind diese Bedingungen erfüllt, muss eine derartige Ehe anerkannt<br />

werden. Nach der Praxis des BFM fallen derartige Ehen jedoch nicht in den Geltungsbereich<br />

<strong>von</strong> Artikel 51 AsylG <strong>und</strong> führen nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung. Im Übrigen<br />

ist die Anerkennung derartiger Ehen im Rahmen der Bekämpfung <strong>von</strong> <strong>Zwangsheiraten</strong><br />

problematisch, weil sich der tatsächliche Ehewille des Gatten nur schwer überprüfen lässt 118 .<br />

Bei Gesuchen um Familiennachzug für einen Ehegatten im Ausland, der durch die Flucht<br />

vom anerkannten Flüchtling getrennt wurde, ist es generell schwierig zu bestimmen, ob es<br />

sich um eine Zwangsheirat handelt oder nicht. In Zweifelsfällen kann das BFM jedoch die<br />

Vertretung der Schweiz im Ausland auffordern, die betreffende Person anzuhören.<br />

3.10 Bürgerrecht<br />

3.10.1 Verweigerung der Einbürgerung<br />

Für eine Einbürgerung wird unter anderem vorausgesetzt, dass der Bewerber in der Schweiz<br />

integriert ist <strong>und</strong> die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Art. 14 <strong>und</strong> 26<br />

Bürgerrechtsgesetz; BüG; SR 141.0). Wer eingebürgert werden will, muss somit die<br />

117 EMARK 2006, Nr. 7.<br />

118 Vgl. Ziffer 3.6.2.

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