22.12.2013 Aufrufe

Ausgabe 4/2013 - Schoellerbank

Ausgabe 4/2013 - Schoellerbank

Ausgabe 4/2013 - Schoellerbank

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

TRENDS & PERSPEKTIVEN<br />

n Ist eine Änderung oder ein Widerruf des Testaments<br />

möglich?<br />

Testamente sind einseitige letztwillige Anordnungen<br />

und können vom Erblasser jederzeit geändert<br />

oder widerrufen werden, selbst wenn er auf<br />

den Widerruf verzichtet hat. Um Unklarheiten zu<br />

vermeiden, sollte die Änderung bzw. der Widerruf<br />

am Beginn der Erklärung klar formuliert sowie<br />

die älteren Testamente vernichtet werden. Der<br />

sicherste Weg ist der ausdrückliche Widerruf in<br />

Testamentsform. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn<br />

sich das zu widerrufende Testament in Händen<br />

des Erben befindet, der nun durch einen anderen<br />

ersetzt werden soll.<br />

n Wie sollte die Regelung über die Vermögensaufteilung<br />

formuliert werden?<br />

Das Testament sollte eine konkrete Vermögensaufteilung<br />

unter den Nachkommen sowie klare, eindeutige<br />

und nachvollziehbare Formulierungen enthalten.<br />

n Wie sieht es mit Minderjährigen und Pflichtteilsansprüchen<br />

aus?<br />

Bei der Aufteilung des Nachlasses sollten insbesondere<br />

Ansprüche Minderjähriger und Pflichtteilsansprüche<br />

geprüft werden.<br />

n Haben Lebensgefährten, nicht eingetragene Partner und<br />

nichtleibliche Kinder ein gesetzliches Erbrecht?<br />

Lebensgefährten, nicht eingetragene Partner-/<br />

innen und nichtleibliche Kinder (z. B. Stiefkinder,<br />

Kinder von Lebensgefährten und Ehegatten aus<br />

einer anderen Beziehung stammend) haben kein<br />

gesetzliches Erbrecht und müssen im Testament<br />

ausdrücklich als Erben bedacht werden.<br />

n Wer kommt als Testamentsvollstrecker in Frage?<br />

Es kann eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker<br />

bestimmt werden, welcher im Verlassenschaftsverfahren<br />

die Durchführung des letzten<br />

Willens überwacht und betreibt (z. B. Benennung<br />

Vormund als Testamentsvollstrecker bei minderjährigen<br />

Erben).<br />

n Wie bewahrt man ein Testament am besten auf?<br />

Grundsätzlich kann ein Testament an jedem beliebigen<br />

Ort aufbewahrt werden. Bei privater Aufbewahrung<br />

besteht aber die Gefahr, dass es nach<br />

Ableben nicht (sofort) gefunden wird. Empfehlenswert<br />

ist die Verwahrung des Originals beim<br />

Notar, welcher zur Eintragung des Testaments ins<br />

„Österreichische Zentrale Testamentsregister“ bei<br />

der Österreichischen Notariatskammer in Wien<br />

verpflichtet ist. Dies ist keine Formvorschrift, aber<br />

aufgrund der sicheren Hinterlegung und Auffindbarkeit<br />

sowie zum Schutz vor Fälschungen ratsam.<br />

In diesem Register können auch Testamente<br />

erfasst werden, die bei einem Rechtsanwalt oder<br />

bei Gericht hinterlegt sind. Darüber hinaus können<br />

auch private, z. B. eigenhändig verfasste Testamente<br />

hinterlegt und somit registriert werden.<br />

n Was ist nach der Erstellung und Hinterlegung eines Testaments<br />

unbedingt zu beachten?<br />

Das Testament sollte in regelmäßigen Abständen<br />

– ca. alle drei bis fünf Jahre – überprüft und<br />

gegebenenfalls den geänderten (familiären oder<br />

finanziellen) Verhältnissen angepasst werden.<br />

Testamente sind einseitige letztwillige<br />

Anordnungen und können vom<br />

Erblasser jederzeit geändert oder<br />

widerrufen werden, selbst wenn<br />

er auf den Widerruf verzichtet hat.<br />

n Was kostet ein Testament?<br />

Die Kosten, die für die Errichtung des Testaments<br />

zu entrichten sind, sind im Vergleich zu einem<br />

möglichen Prozess bei Erbauseinandersetzungen<br />

sehr gering. Für ein einfaches Testament muss<br />

man beim Notar mit rund 500 Euro rechnen. Bei<br />

komplizierten Umständen kann es teurer werden.<br />

n Kompetente Beratung beim Notar oder Rechtsanwalt<br />

Die Errichtung des Testaments ist nach eingehender<br />

Beratung mit einem Notar oder Rechtsanwalt<br />

zur korrekten Umsetzung des letzten Willens,<br />

zur geregelten Nachlassplanung für die Erben<br />

sowie zur Sicherstellung der Formgültigkeit zu<br />

empfehlen. Somit können Unklarheiten und Familienstreitigkeiten<br />

im Erbfall vermieden werden. n<br />

Das eigenhändig handschriftlich geschriebene Testament ist die einfachste<br />

Form, ein Testament zu verfassen.<br />

mehr Vermögen 04/<strong>2013</strong> | 17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!