Bearbeitungsreglement Versicherungswesen - ÖKK
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2.4. Zweck der Datenbearbeitung<br />
Der Zweck der Datenbearbeitung ist im KVG bzw. VVG geregelt. Als obligatorischer und privater<br />
Krankenversicherer ist <strong>ÖKK</strong> verantwortlich für die Durchführung der Krankenversicherung nach KVG<br />
und VVG. Die Abteilung Legal & Compliance bearbeitet zudem Personendaten, unter anderem auch<br />
besonders schützenswerte Personendaten, mit dem Zweck der Überprüfung der Rechtmässigkeit des<br />
unternehmerischen Handelns und der von den Versicherten gestellten Leistungsansprüche.<br />
Art. 84 KVG bestimmt, dass die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der<br />
Durchführung des Gesetzes betrauten Organe befugt sind, die Personendaten, einschliesslich<br />
besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die<br />
Ihnen nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.<br />
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den<br />
Art. 25–31 KVG, somit die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose<br />
oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, Kosten bezüglich medizinischer<br />
Prävention, von Pflegeleistungen bei Krankheit, von Geburtsgebrechen, von Unfällen, der<br />
Mutterschaft und schliesslich von zahnärztlichen Behandlungen.<br />
Voraussetzung der Kostenübernahme bildet gemäss Art. 32 KVG, dass die Massnahmen wirksam,<br />
zweckmässig und wirtschaftlich sind.<br />
Gemäss Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner eine detaillierte und<br />
verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die<br />
Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Die<br />
Leistungserbringer haben auf der Rechnung die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen<br />
in den jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassungen<br />
codiert aufzuführen. Der Bundesrat erlässt ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung<br />
und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.<br />
Nach Art. 59a KVV gelten für die Übermittlung von Rechnungen im stationären Bereich zusätzliche<br />
Anfordernisse: Der Leistungserbringer muss die Datensätze mit den administrativen und den<br />
medizinischen Angaben gleichzeitig mit der Rechnung an die Datenannahmestelle des Versicherers<br />
weiterleiten. Es muss sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Datenannahmestelle Zugang<br />
zu den medizinischen Angaben erhält.<br />
Gemäss Art. 59a bis KVV, der auf 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wird der Bundesrat auch für den<br />
ambulanten Bereich und für die Bereiche Rehabilitation und Psychiatrie zusätzliche<br />
Ausführungsbestimmungen zur Rechnungstellung erlassen. Dies ist jedoch noch nicht geschehen, so<br />
dass hier einstweilen keine zusätzlichen, krankenversicherungsrechtlichen Regeln zu beachten sind.<br />
Gemäss Art. 42 KVG kann der Versicherer zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. Der<br />
Leistungserbringer ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in<br />
jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem VA des Versicherers nach Art. 57 KVG<br />
bekannt zu geben.<br />
Zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern werden Tarifverträge abgeschlossen.<br />
Für die Abwicklung der stationären Leistungen sieht Art. 49 KVG diagnosebasierte Fallpauschalen<br />
(SwissDRG) vor. Dem Versicherer müssen Angaben über Haupt- und Nebendiagnosen sowie<br />
Behandlungen und Prozeduren auf der Rechnung mitgeteilt werden. Diese Informationen sind im<br />
«Minimal Clinical Dataset» (MCD) enthalten.<br />
Für die Abwicklung von ambulanten Leistungen (Ärzte und Spitäler) wurde durch FMH und<br />
santésuisse das TARMED-Tarifwerk entwickelt und vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt.<br />
Es gilt für alle ambulanten ärztlichen Behandlungen in Arztpraxen und Spitälern, jedoch nicht für<br />
Leistungen im zahnärztlichen Bereich, Laboranalysen, Physio- und Ergotherapie, Logopädie,<br />
Ernährungsberatung, Stoma- und Hebammenleistungen sowie Leistungen von Chiropraktikern.<br />
Nach Art. 56 KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, zur Wirtschaftlichkeit der Leistungen<br />
beizutragen, indem sie in den Tarifverträgen mit den Leistungserbringern Massnahmen zur<br />
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