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Bearbeitungsreglement Versicherungswesen - ÖKK

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2.4. Zweck der Datenbearbeitung<br />

Der Zweck der Datenbearbeitung ist im KVG bzw. VVG geregelt. Als obligatorischer und privater<br />

Krankenversicherer ist <strong>ÖKK</strong> verantwortlich für die Durchführung der Krankenversicherung nach KVG<br />

und VVG. Die Abteilung Legal & Compliance bearbeitet zudem Personendaten, unter anderem auch<br />

besonders schützenswerte Personendaten, mit dem Zweck der Überprüfung der Rechtmässigkeit des<br />

unternehmerischen Handelns und der von den Versicherten gestellten Leistungsansprüche.<br />

Art. 84 KVG bestimmt, dass die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der<br />

Durchführung des Gesetzes betrauten Organe befugt sind, die Personendaten, einschliesslich<br />

besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die<br />

Ihnen nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.<br />

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den<br />

Art. 25–31 KVG, somit die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose<br />

oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, Kosten bezüglich medizinischer<br />

Prävention, von Pflegeleistungen bei Krankheit, von Geburtsgebrechen, von Unfällen, der<br />

Mutterschaft und schliesslich von zahnärztlichen Behandlungen.<br />

Voraussetzung der Kostenübernahme bildet gemäss Art. 32 KVG, dass die Massnahmen wirksam,<br />

zweckmässig und wirtschaftlich sind.<br />

Gemäss Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner eine detaillierte und<br />

verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die<br />

Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Die<br />

Leistungserbringer haben auf der Rechnung die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen<br />

in den jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassungen<br />

codiert aufzuführen. Der Bundesrat erlässt ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung<br />

und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.<br />

Nach Art. 59a KVV gelten für die Übermittlung von Rechnungen im stationären Bereich zusätzliche<br />

Anfordernisse: Der Leistungserbringer muss die Datensätze mit den administrativen und den<br />

medizinischen Angaben gleichzeitig mit der Rechnung an die Datenannahmestelle des Versicherers<br />

weiterleiten. Es muss sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Datenannahmestelle Zugang<br />

zu den medizinischen Angaben erhält.<br />

Gemäss Art. 59a bis KVV, der auf 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wird der Bundesrat auch für den<br />

ambulanten Bereich und für die Bereiche Rehabilitation und Psychiatrie zusätzliche<br />

Ausführungsbestimmungen zur Rechnungstellung erlassen. Dies ist jedoch noch nicht geschehen, so<br />

dass hier einstweilen keine zusätzlichen, krankenversicherungsrechtlichen Regeln zu beachten sind.<br />

Gemäss Art. 42 KVG kann der Versicherer zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. Der<br />

Leistungserbringer ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in<br />

jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem VA des Versicherers nach Art. 57 KVG<br />

bekannt zu geben.<br />

Zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern werden Tarifverträge abgeschlossen.<br />

Für die Abwicklung der stationären Leistungen sieht Art. 49 KVG diagnosebasierte Fallpauschalen<br />

(SwissDRG) vor. Dem Versicherer müssen Angaben über Haupt- und Nebendiagnosen sowie<br />

Behandlungen und Prozeduren auf der Rechnung mitgeteilt werden. Diese Informationen sind im<br />

«Minimal Clinical Dataset» (MCD) enthalten.<br />

Für die Abwicklung von ambulanten Leistungen (Ärzte und Spitäler) wurde durch FMH und<br />

santésuisse das TARMED-Tarifwerk entwickelt und vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt.<br />

Es gilt für alle ambulanten ärztlichen Behandlungen in Arztpraxen und Spitälern, jedoch nicht für<br />

Leistungen im zahnärztlichen Bereich, Laboranalysen, Physio- und Ergotherapie, Logopädie,<br />

Ernährungsberatung, Stoma- und Hebammenleistungen sowie Leistungen von Chiropraktikern.<br />

Nach Art. 56 KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, zur Wirtschaftlichkeit der Leistungen<br />

beizutragen, indem sie in den Tarifverträgen mit den Leistungserbringern Massnahmen zur<br />

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Informationssystem <strong>Versicherungswesen</strong><br />

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