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Bearbeitungsreglement Versicherungswesen - ÖKK

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6.3. Datenbearbeitung, Datenbearbeitung durch Dritte und<br />

Datenbekanntgabe<br />

6.3.1. Datenbearbeitung nach Art. 42 KVG i.V.m. Art. 84 KVG<br />

Die Datenbearbeitung erfolgt gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 84 KVG. Die Bearbeitung der<br />

Diagnosedaten erfolgt ausschliesslich zur Überprüfung der Rechnungen auf die durch Art. 56 KVG<br />

vorgegebene Pflicht des Krankenversicherers, die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.<br />

Im Falle der Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG (stationäre Leistungen)<br />

werden zusätzlich die Ausführungsbestimmungen nach Art. 59a KVV berücksichtigt.<br />

6.3.2. Datenbearbeitung durch Dritte nach Art. 84 KVG bzw. 10a DSG<br />

Gemäss Art. 84 KVG ist <strong>ÖKK</strong> als mit der Durchführung der sozialen Krankenversicherung betrautes<br />

Organ befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und<br />

Persönlichkeitsprofile, durch Dritte bearbeiten zu lassen.<br />

Bei der Bearbeitung von Personendaten durch Dritte, die sogenannten „Outsourcingnehmer“, sind<br />

stets die massgeblichen Anforderungen des DSG, insbesondere Art. 10a DSG, zu berücksichtigen.<br />

Diese Bestimmung statuiert, dass der Outsourcingnehmer die Daten die Daten nur so bearbeiten darf,<br />

wie es die <strong>ÖKK</strong> selbst es tun dürfte und dass sich die <strong>ÖKK</strong> zu vergewissern hat, dass der<br />

Outsourcingnehmer die Datensicherheit gewährleistet. Sie bietet die gesetzliche Grundlage für das<br />

Outsourcing in den Fällen, in denen <strong>ÖKK</strong> als privater Krankenversicherer nach VVG auftritt.<br />

6.3.3. Datenbekanntgabe nach Art. 84a KVG<br />

Die weitere Datenbekanntgabe ist abschliessend in Art. 84a KVG geregelt. So können im Einzelfall<br />

und auf schriftlich begründetes Gesuch hin Daten gemäss den spezifischen Anforderungen<br />

namentlich an Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden sowie mit schriftlicher Einwilligung der<br />

versicherten Person an Dritte weitergegeben werden.<br />

6.3.4. Datenbearbeitung im Auftrag für Partnerversicherungen<br />

(Insourcing)<br />

<strong>ÖKK</strong> bearbeitet im <strong>ÖKK</strong>-Informationssystem <strong>Versicherungswesen</strong> in Anwendung von Art. 84 KVG<br />

Personendaten im Rahmen der Durchführung der obligatorischen Krankversicherung für andere<br />

Krankenversicherer (Partnerversicherungen), welche basierend auf Vereinbarungen diese<br />

Bearbeitung an <strong>ÖKK</strong> übertragen haben. Bei der Partnerversicherung handelt es sich um die<br />

Krankenversicherung Flaachtal AG (KVF).<br />

Zudem bearbeitet <strong>ÖKK</strong> im Zusatzversicherungsbereich (VVG) Daten im Auftrag ihrer<br />

Schwestergesellschaft, der <strong>ÖKK</strong> Versicherungen AG.<br />

Für diese auftragsmässig übernommenen Datenbearbeitungen ist <strong>ÖKK</strong> für die Einhaltung der<br />

Informationspflicht gemäss Art. 14 DSG verantwortlich.<br />

Zudem betreibt <strong>ÖKK</strong> eine von der <strong>ÖKK</strong> Kranken- und Unfallversicherungen AG unabhängige<br />

Personalkranken- und Unfallversicherung für ihre Mitarbeiter und derer Angehörigen. Die<br />

Personalkrankenversicherung ist personell und organisatorisch von der <strong>ÖKK</strong> Kranken- und<br />

Unfallversicherungen AG getrennt.<br />

6.3.5. Liste Bekanntgabe der Daten<br />

Im <strong>ÖKK</strong>-Informationssystem <strong>Versicherungswesen</strong> gilt eine Holschuld für Mitarbeitende, d.h. die<br />

involvierten Organisationseinheiten werden nicht automatisch mit Daten beliefert oder Mitarbeitende<br />

können auch Daten nicht weiterleiten, sondern müssen sich die notwendigen Daten abholen. Hierfür<br />

werden entsprechende Zugriffsberechtigungen benötigt.<br />

<strong>ÖKK</strong>| <strong>Bearbeitungsreglement</strong> <strong>ÖKK</strong>-<br />

Informationssystem <strong>Versicherungswesen</strong><br />

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