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Bearbeitungsreglement Versicherungswesen - ÖKK

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Art. 3 Informationspflicht des Versicherers<br />

1<br />

Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich über<br />

die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages informieren. Er muss<br />

informieren über:<br />

a. Die Versicherten Risiken;<br />

b. Den Umfang des Versicherungsschutzes;<br />

c. Die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers;<br />

d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrags;<br />

e. Die für die Überschussmittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und<br />

Verteilungsgrundsätze und –methoden;<br />

f. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte;<br />

g. die Bearbeitung von Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung, sowie<br />

Empfänger und Aufbewahrung der Daten.<br />

2 Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den<br />

Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.<br />

3 Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch<br />

verleihen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages<br />

sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die<br />

zur Information erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.<br />

2.2.3. DSG<br />

Weitere datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen ergeben sich aus dem Bundesgesetz über den<br />

Datenschutz (DSG). So sind insbesondere die Grundsätze der Datenbearbeitung nach Art. 4 DSG zu<br />

beachten: Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 1 DSG), Bearbeitung nach Treu und<br />

Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG), zweckgebundene Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3 DSG), Erkennbarkeit<br />

der Datenbeschaffung (Art. 4 Abs. 4 DSG) und unter Umständen die Einwilligung der betroffenen<br />

Person (Art. 4 Abs. 5 DSG).<br />

Art. 4 Grundsätze<br />

1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.<br />

2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.<br />

3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus<br />

den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.<br />

4 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene<br />

Person erkennbar sein.<br />

5 Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese<br />

Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von<br />

besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem<br />

ausdrücklich erfolgen.<br />

Neben diesen Grundsätzen verlangt das Datenschutzgesetz auch, dass der Bearbeiter sich der Richtigkeit der<br />

bearbeiteten Daten vergewissert und gegebenenfalls diese berichtigt bzw. vernichtet falls sie im Hinblick auf den<br />

bei der Beschaffung angegebenen Zweck unrichtig oder unrichtig oder Unvollständig sind. Die betroffene Person<br />

hat gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG auch ein Anspruch auf Berichtigung der Daten.<br />

Eine weitere Anforderung des Datenschutzgesetzes betrifft die Datensicherheit, sprich die<br />

technischen oder organisatorischen Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem bearbeiten.<br />

Art. 7 Datensicherheit<br />

<strong>ÖKK</strong>| <strong>Bearbeitungsreglement</strong> <strong>ÖKK</strong>-<br />

Informationssystem <strong>Versicherungswesen</strong><br />

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