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Umweltbericht Büro Gall - Freiraumplanung und ... - Stadt Hattersheim

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BÜRO GALL (2013): Bebauungsplan N83 <strong>Umweltbericht</strong><br />

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen<br />

der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt <strong>und</strong><br />

c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.<br />

Die wesentlichen Ziele <strong>und</strong> Inhalte der Fachgesetze lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

• Das Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere mit folgenden abwägungserheblichen Aspekten:<br />

- § 1 (5) S. 2: Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>und</strong> des Klimas,<br />

- § 1 a (2): Bodenschutzklausel,<br />

- § 1 a (3): Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.<br />

Die Anforderungen an die Umweltprüfung regeln die §§ 2 (4) <strong>und</strong> 2a BauGB in<br />

Verbindung mit Anlage 1 zum BauGB. Danach ermittelt der <strong>Umweltbericht</strong> die<br />

voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, beschreibt <strong>und</strong> bewertet diese.<br />

Das Ergebnis ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen.<br />

• Das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG) <strong>und</strong> das Hessische Naturschutzgesetz<br />

(HENatG), insbesondere mit folgenden Zielen bzw. Inhalten:<br />

- § 1 BNatSchG: Ziele des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />

- §§ 31 ff <strong>und</strong> § 55 BNatSchG in Verbindung mit Art. 12 <strong>und</strong> 16 der FFH-Richtlinie<br />

- § 14 ff BNatSchG in Verbindung mit § 6a HENatG: Eingriffsregelung.<br />

Besonders bedeutsam ist dabei die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.<br />

• Das B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz (BImSchG), vor allem § 50 Planung.<br />

• Das Hessische Wassergesetz (HWG) <strong>und</strong> das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vor allem<br />

im Hinblick auf die festgesetzten Überschwemmungsgebiete. Bedeutsam ist vor<br />

allem § 14 HWG, wonach in Überschwemmungsgebieten keine neuen Baugebiete<br />

ausgewiesen werden dürfen. Dabei ist besonders wichtig, dass kein Rückgang von<br />

Retentionsflächen eintritt.<br />

Besonders bedeutsam für den <strong>Umweltbericht</strong> ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Die<br />

rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen für die Eingriffsregelung sind im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG) in<br />

Kapitel 3 (§§ 13-19) dargelegt. Mit Inkrafttreten des novellierten BNatSchG am 1.3.2010 erhielt<br />

das BNatSchG Anwendungsvorrang vor dem Hessischen Naturschutzgesetz (HENatG).<br />

Die Vorschriften des HENatG gelten komplementär weiter, soweit das BNatSchG keine Regelung<br />

enthält. Im Bereich der Eingriffsregelung ist dies der Fall für:<br />

• § 15 (1) <strong>und</strong> (3) HENatG in Verbindung mit § 6 der Kompensationsverordnung (KV): Ausgleichsabgabe;<br />

• §§ 1 (2)+(3), 2 <strong>und</strong> 7 der KV: Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Beibringung<br />

von Unterlagen;<br />

• § 16 HENatG in Verb. mit § 3, 4, 5 KV: Ökokonto, Ökoagentur, Zentralregister;<br />

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