Umweltbericht Büro Gall - Freiraumplanung und ... - Stadt Hattersheim
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BÜRO GALL (2013): Bebauungsplan N83 <strong>Umweltbericht</strong><br />
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen<br />
der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt <strong>und</strong><br />
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.<br />
Die wesentlichen Ziele <strong>und</strong> Inhalte der Fachgesetze lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
• Das Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere mit folgenden abwägungserheblichen Aspekten:<br />
- § 1 (5) S. 2: Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen<br />
<strong>und</strong> des Klimas,<br />
- § 1 a (2): Bodenschutzklausel,<br />
- § 1 a (3): Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.<br />
Die Anforderungen an die Umweltprüfung regeln die §§ 2 (4) <strong>und</strong> 2a BauGB in<br />
Verbindung mit Anlage 1 zum BauGB. Danach ermittelt der <strong>Umweltbericht</strong> die<br />
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, beschreibt <strong>und</strong> bewertet diese.<br />
Das Ergebnis ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen.<br />
• Das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG) <strong>und</strong> das Hessische Naturschutzgesetz<br />
(HENatG), insbesondere mit folgenden Zielen bzw. Inhalten:<br />
- § 1 BNatSchG: Ziele des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />
- §§ 31 ff <strong>und</strong> § 55 BNatSchG in Verbindung mit Art. 12 <strong>und</strong> 16 der FFH-Richtlinie<br />
- § 14 ff BNatSchG in Verbindung mit § 6a HENatG: Eingriffsregelung.<br />
Besonders bedeutsam ist dabei die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.<br />
• Das B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz (BImSchG), vor allem § 50 Planung.<br />
• Das Hessische Wassergesetz (HWG) <strong>und</strong> das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vor allem<br />
im Hinblick auf die festgesetzten Überschwemmungsgebiete. Bedeutsam ist vor<br />
allem § 14 HWG, wonach in Überschwemmungsgebieten keine neuen Baugebiete<br />
ausgewiesen werden dürfen. Dabei ist besonders wichtig, dass kein Rückgang von<br />
Retentionsflächen eintritt.<br />
Besonders bedeutsam für den <strong>Umweltbericht</strong> ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Die<br />
rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen für die Eingriffsregelung sind im B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG) in<br />
Kapitel 3 (§§ 13-19) dargelegt. Mit Inkrafttreten des novellierten BNatSchG am 1.3.2010 erhielt<br />
das BNatSchG Anwendungsvorrang vor dem Hessischen Naturschutzgesetz (HENatG).<br />
Die Vorschriften des HENatG gelten komplementär weiter, soweit das BNatSchG keine Regelung<br />
enthält. Im Bereich der Eingriffsregelung ist dies der Fall für:<br />
• § 15 (1) <strong>und</strong> (3) HENatG in Verbindung mit § 6 der Kompensationsverordnung (KV): Ausgleichsabgabe;<br />
• §§ 1 (2)+(3), 2 <strong>und</strong> 7 der KV: Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Beibringung<br />
von Unterlagen;<br />
• § 16 HENatG in Verb. mit § 3, 4, 5 KV: Ökokonto, Ökoagentur, Zentralregister;<br />
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