Verwaltungsstruktur und Stadtplanung. Behörden der ... - TU Wien
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174 Felix Sternath<br />
2.3. Institutionen als Teil <strong>der</strong> institutionellen Umwelt einer Behörde <strong>der</strong><br />
planenden Verwaltung<br />
Institutionen, die für eine Behörde <strong>der</strong> planenden Verwaltung relevant sind,<br />
unterscheiden sich hinsichtlich <strong>der</strong>jenigen Elemente, die sie prägen. Vorwiegend<br />
regulativ geprägte Institutionen finden sich vor allem in gesetzlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lagen o<strong>der</strong> verwaltungsinternen Vorschriften, die für eine Behörde <strong>der</strong><br />
planenden Verwaltung bindend sind. In Österreich sind das beispielsweise<br />
entsprechende Regelungen im B<strong>und</strong>es-Verfassungsgesetz, in den einzelnen<br />
Landesgesetzen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Stadtverfassung <strong>der</strong> Stadt <strong>Wien</strong>. Stark normativ<br />
geprägten Institutionen muss dagegen nicht zwingend entsprochen werden.<br />
Dennoch ist eine Behörde <strong>der</strong> planenden Verwaltung einem gewissen normativen<br />
Druck ausgesetzt, solche Institutionen zu adoptieren. Dabei handelt<br />
es sich etwa um bestimmte Konzepte, mit denen Mitglie<strong>der</strong> von <strong>Behörden</strong><br />
<strong>der</strong> planenden Verwaltung bei einer regelmäßigen Auseinan<strong>der</strong>setzung mit<br />
Best-Practice-Beispielen auf Tagungen, beim Studium von Publikationen <strong>und</strong><br />
an<strong>der</strong>en Medien o<strong>der</strong> bei gezielten Besuchen vor Ort unweigerlich konfrontiert<br />
werden. Kulturell-kognitiv geprägte Institutionen sind von den Organisationsmitglie<strong>der</strong>n<br />
einer Behörde <strong>der</strong> planenden Verwaltung in <strong>der</strong> Regel völlig<br />
internalisiert. Ihnen wird daher gleichsam unbewusst entsprochen. Im Falle<br />
von <strong>Behörden</strong> <strong>der</strong> planenden Verwaltung sind das beispielsweise bürokratische<br />
Gr<strong>und</strong>werte, die unhinterfragt auf das Handeln von Planern <strong>und</strong> Planerinnen<br />
wirken können.<br />
2.4. Teilöffentlichkeiten bzw. Kontroll- <strong>und</strong> Bezugsgruppen einer Behörde<br />
<strong>der</strong> planenden Verwaltung<br />
Für eine Behörde <strong>der</strong> planenden Verwaltung sind all jene Teilöffentlichkeiten<br />
bzw. Kontroll- <strong>und</strong> Bezugsgruppen relevant, die aus institutionalisierten Erwartungshaltungen<br />
Legitimitätskriterien ableiten. Entspricht eine Behörde<br />
<strong>der</strong> planenden Verwaltung diesen Legitimitätskriterien, so wird ihr von <strong>der</strong><br />
entsprechenden Teilöffentlichkeit bzw. Kontroll- <strong>und</strong> Bezugsgruppe Legitimität<br />
zuerkannt. Bestimmte Fachöffentlichkeiten können beispielsweise im Fall<br />
stark normativ geprägter Institutionen als Teilöffentlichkeiten einer Behörde<br />
<strong>der</strong> planenden Verwaltung betrachtet werden. Im Fall vorwiegend kulturellkognitiv<br />
geprägter Institutionen sind etwa die Organisationsmitglie<strong>der</strong> einer<br />
Behörde <strong>der</strong> planenden Verwaltung selbst o<strong>der</strong> Bürger <strong>und</strong> Bürgerinnen als<br />
Teilöffentlichkeiten bzw. als Kontroll- <strong>und</strong> Bezugsgruppen einzubeziehen.