Musterartikel DAZ Nr. 46, 2012 - Lak-rlp.de
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<strong>DAZ</strong> AKtUeLL<br />
Zwei Stun<strong>de</strong>n sind eine zu viel<br />
BVerwG begrün<strong>de</strong>t entscheidung zu Krankenhausversorgungsverträgen<br />
LeiPZiG (jz). Krankenhausversorgungsverträgesind nur genehmigungsfähig,<br />
wenn die Apotheke <strong>de</strong>m Krankenhaus die benötigten<br />
Arzneimittel „unverzüglich“ zur Verfügung stellen kann.<br />
Aber wasbe<strong>de</strong>utet unverzüglich–kommt es dabei auf die entfernung<br />
an? im Augusthatte das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht<br />
entschie<strong>de</strong>n, dass eine zwei- bis dreistündige Lieferzeit es je<strong>de</strong>nfalls<br />
nicht ist(Urteil vom 30. August<strong>2012</strong>, Az. 3C24.11 –<br />
siehe AZ <strong>2012</strong>,<strong>Nr</strong>. 36, S. 8). in <strong>de</strong>n Urteilsgrün<strong>de</strong>n, die jetzt vorliegen,<br />
nennt das Gericht als Orientierungswerteine Lieferzeit<br />
voneiner Stun<strong>de</strong> –ein Richtwert, <strong>de</strong>n die Verwaltungsrichter<br />
aus <strong>de</strong>n empfehlungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sapothekerkammer zur Qualitätssicherung<br />
übernommen haben.<br />
Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hatte die<br />
Trägerin eines Krankenhauses in<br />
Münster geklagt, <strong>de</strong>ren krankenhauseigene<br />
Apotheke inAhlen<br />
auch ein Krankenhaus in Bremen<br />
versorgen sollte. Das Land versagte<br />
die Genehmigung eines zu<br />
diesem Zweck zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n<br />
Klinikträgerinnen geschlossenen<br />
Versorgungsvertrags: Bei<br />
einer Entfernung von 216 Kilometern<br />
zwischen Apotheke und<br />
Krankenhaus sei ein unverzügliches<br />
Zurverfügungstellen von<br />
Arzneimitteln und pharmazeutischer<br />
Beratungsleistung nicht<br />
sichergestellt (§ 14 Abs. 5<br />
ApoG). Diese Versagung erfolgte<br />
zurecht, befand in letzter Instanz<br />
das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht.<br />
die Transportdauer hat, unabhängig<br />
davon, welches Verkehrsmittel<br />
benutzt wird.“<br />
BAK-Leitlinie als Orientierung<br />
Eine Entfernung von 216 Kilometern,<br />
die auf einer stauanfälligen<br />
Verkehrsanbindung (A1)<br />
zurückzulegen ist, ist aus Sicht<br />
<strong>de</strong>r Richter je<strong>de</strong>nfalls zu viel. Für<br />
die Bestimmung <strong>de</strong>s maximal<br />
zulässigen Zeitraums griffen sie<br />
auf die Empfehlungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sapothekerkammer<br />
zurück.<br />
Danach soll die Apotheke in<br />
einer räumlichen Nähe zum<br />
Krankenhaus liegen, die es ermöglicht,<br />
die angefor<strong>de</strong>rten Arzneimittel<br />
und Medizinprodukte<br />
innerhalb einer Stun<strong>de</strong> zur Verfügung<br />
zu stellen. Selbst wenn ein<br />
Versorgungsvertrag auch bei<br />
einer etwas längeren Lieferzeit<br />
als einer Stun<strong>de</strong> noch genügen<br />
könne, „ist <strong>de</strong>r Rahmen <strong>de</strong>s Zulässigen<br />
im Streitfall je<strong>de</strong>nfalls<br />
<strong>de</strong>utlich überschritten“, so die<br />
Richter. Daran än<strong>de</strong>rte nach Auffassung<br />
<strong>de</strong>r Verwaltungsrichter<br />
auch die geplante Einrichtung<br />
eines umfassen<strong>de</strong>n verbrauchsstellenunabhängigen<br />
Not<strong>de</strong>pots<br />
für selten gebrauchte lebenswichtige<br />
Arzneimittel auf <strong>de</strong>r<br />
Intensivstation <strong>de</strong>s Krankenhauses<br />
nichts. Denn dieses könne<br />
die fehlen<strong>de</strong> räumliche Nähe<br />
zwischen Apotheke und Krankenhaus<br />
nicht kompensieren und<br />
es bleibe ein unvorhergesehener,<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r üblichen Bevorratung<br />
nicht kalkulierbarer Arzneimittelbedarf<br />
zurück. Außer<strong>de</strong>m<br />
erfüllte <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong><br />
Vertrag eine weitere Voraussetzung<br />
nicht: Neben <strong>de</strong>r Belieferung<br />
müsse auch <strong>de</strong>r Apotheker<br />
nach §14Abs. 5Satz 2<strong>Nr</strong>. 4<br />
ApoG im Notfall unverzüglich<br />
und persönlich für eine Beratung<br />
vor Ort sein können, erklärten<br />
die Richter. Denn auch<br />
für diese gelte <strong>de</strong>r Richtwert von<br />
etwa einer Stun<strong>de</strong>. <<br />
Räumliche Nähe entschei<strong>de</strong>nd<br />
Der vorliegen<strong>de</strong> Versorgungsvertrag<br />
wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>r<br />
unverzüglichen Zurverfügungstellung<br />
beson<strong>de</strong>rs dringlich benötigter<br />
Arzneimittel nicht gerecht,<br />
so die Richter. Denn „Unverzüglichkeit“<br />
im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Vorschrift be<strong>de</strong>ute nicht, dass die<br />
Apotheke „ohne schuldhaftes<br />
Zögern“ (§ 121 BGB) bereitstehe.<br />
Vielmehr müssten die benötigten<br />
Arzneimittel im Eilfall<br />
zeitnah und ohne vermeidbare<br />
Verzögerungen im Krankenhaus<br />
sein. Entschei<strong>de</strong>nd sei daher die<br />
Lieferzeit. „Es liegt auf <strong>de</strong>r<br />
Hand, dass die Länge <strong>de</strong>s Transportweges<br />
einen unmittelbaren<br />
und bestimmen<strong>de</strong>n Einfluss auf<br />
<strong>Nr</strong>. <strong>46</strong>| 15.11.<strong>2012</strong><br />
152. Jahrgang| Deutsche Apotheker Zeitung|5623|27