14.01.2014 Aufrufe

Musterartikel DAZ Nr. 46, 2012 - Lak-rlp.de

Musterartikel DAZ Nr. 46, 2012 - Lak-rlp.de

Musterartikel DAZ Nr. 46, 2012 - Lak-rlp.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>DAZ</strong> AKtUeLL<br />

Zwei Stun<strong>de</strong>n sind eine zu viel<br />

BVerwG begrün<strong>de</strong>t entscheidung zu Krankenhausversorgungsverträgen<br />

LeiPZiG (jz). Krankenhausversorgungsverträgesind nur genehmigungsfähig,<br />

wenn die Apotheke <strong>de</strong>m Krankenhaus die benötigten<br />

Arzneimittel „unverzüglich“ zur Verfügung stellen kann.<br />

Aber wasbe<strong>de</strong>utet unverzüglich–kommt es dabei auf die entfernung<br />

an? im Augusthatte das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass eine zwei- bis dreistündige Lieferzeit es je<strong>de</strong>nfalls<br />

nicht ist(Urteil vom 30. August<strong>2012</strong>, Az. 3C24.11 –<br />

siehe AZ <strong>2012</strong>,<strong>Nr</strong>. 36, S. 8). in <strong>de</strong>n Urteilsgrün<strong>de</strong>n, die jetzt vorliegen,<br />

nennt das Gericht als Orientierungswerteine Lieferzeit<br />

voneiner Stun<strong>de</strong> –ein Richtwert, <strong>de</strong>n die Verwaltungsrichter<br />

aus <strong>de</strong>n empfehlungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sapothekerkammer zur Qualitätssicherung<br />

übernommen haben.<br />

Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hatte die<br />

Trägerin eines Krankenhauses in<br />

Münster geklagt, <strong>de</strong>ren krankenhauseigene<br />

Apotheke inAhlen<br />

auch ein Krankenhaus in Bremen<br />

versorgen sollte. Das Land versagte<br />

die Genehmigung eines zu<br />

diesem Zweck zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n<br />

Klinikträgerinnen geschlossenen<br />

Versorgungsvertrags: Bei<br />

einer Entfernung von 216 Kilometern<br />

zwischen Apotheke und<br />

Krankenhaus sei ein unverzügliches<br />

Zurverfügungstellen von<br />

Arzneimitteln und pharmazeutischer<br />

Beratungsleistung nicht<br />

sichergestellt (§ 14 Abs. 5<br />

ApoG). Diese Versagung erfolgte<br />

zurecht, befand in letzter Instanz<br />

das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht.<br />

die Transportdauer hat, unabhängig<br />

davon, welches Verkehrsmittel<br />

benutzt wird.“<br />

BAK-Leitlinie als Orientierung<br />

Eine Entfernung von 216 Kilometern,<br />

die auf einer stauanfälligen<br />

Verkehrsanbindung (A1)<br />

zurückzulegen ist, ist aus Sicht<br />

<strong>de</strong>r Richter je<strong>de</strong>nfalls zu viel. Für<br />

die Bestimmung <strong>de</strong>s maximal<br />

zulässigen Zeitraums griffen sie<br />

auf die Empfehlungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sapothekerkammer<br />

zurück.<br />

Danach soll die Apotheke in<br />

einer räumlichen Nähe zum<br />

Krankenhaus liegen, die es ermöglicht,<br />

die angefor<strong>de</strong>rten Arzneimittel<br />

und Medizinprodukte<br />

innerhalb einer Stun<strong>de</strong> zur Verfügung<br />

zu stellen. Selbst wenn ein<br />

Versorgungsvertrag auch bei<br />

einer etwas längeren Lieferzeit<br />

als einer Stun<strong>de</strong> noch genügen<br />

könne, „ist <strong>de</strong>r Rahmen <strong>de</strong>s Zulässigen<br />

im Streitfall je<strong>de</strong>nfalls<br />

<strong>de</strong>utlich überschritten“, so die<br />

Richter. Daran än<strong>de</strong>rte nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Verwaltungsrichter<br />

auch die geplante Einrichtung<br />

eines umfassen<strong>de</strong>n verbrauchsstellenunabhängigen<br />

Not<strong>de</strong>pots<br />

für selten gebrauchte lebenswichtige<br />

Arzneimittel auf <strong>de</strong>r<br />

Intensivstation <strong>de</strong>s Krankenhauses<br />

nichts. Denn dieses könne<br />

die fehlen<strong>de</strong> räumliche Nähe<br />

zwischen Apotheke und Krankenhaus<br />

nicht kompensieren und<br />

es bleibe ein unvorhergesehener,<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r üblichen Bevorratung<br />

nicht kalkulierbarer Arzneimittelbedarf<br />

zurück. Außer<strong>de</strong>m<br />

erfüllte <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong><br />

Vertrag eine weitere Voraussetzung<br />

nicht: Neben <strong>de</strong>r Belieferung<br />

müsse auch <strong>de</strong>r Apotheker<br />

nach §14Abs. 5Satz 2<strong>Nr</strong>. 4<br />

ApoG im Notfall unverzüglich<br />

und persönlich für eine Beratung<br />

vor Ort sein können, erklärten<br />

die Richter. Denn auch<br />

für diese gelte <strong>de</strong>r Richtwert von<br />

etwa einer Stun<strong>de</strong>. <<br />

Räumliche Nähe entschei<strong>de</strong>nd<br />

Der vorliegen<strong>de</strong> Versorgungsvertrag<br />

wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>r<br />

unverzüglichen Zurverfügungstellung<br />

beson<strong>de</strong>rs dringlich benötigter<br />

Arzneimittel nicht gerecht,<br />

so die Richter. Denn „Unverzüglichkeit“<br />

im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Vorschrift be<strong>de</strong>ute nicht, dass die<br />

Apotheke „ohne schuldhaftes<br />

Zögern“ (§ 121 BGB) bereitstehe.<br />

Vielmehr müssten die benötigten<br />

Arzneimittel im Eilfall<br />

zeitnah und ohne vermeidbare<br />

Verzögerungen im Krankenhaus<br />

sein. Entschei<strong>de</strong>nd sei daher die<br />

Lieferzeit. „Es liegt auf <strong>de</strong>r<br />

Hand, dass die Länge <strong>de</strong>s Transportweges<br />

einen unmittelbaren<br />

und bestimmen<strong>de</strong>n Einfluss auf<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>46</strong>| 15.11.<strong>2012</strong><br />

152. Jahrgang| Deutsche Apotheker Zeitung|5623|27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!