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bvkm.aktuell Februar 2013 - Bundesverband für körper

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Recht und Praxis<br />

genannten Änderungen sind auch in der Neufassung<br />

der Broschüre „18 werden mit Behinderung<br />

– Was ändert sich bei Volljährigkeit?“ berücksichtigt.<br />

Ebenfalls aktualisiert wurde das „Merkblatt zur<br />

Grundsicherung“. Denn zum 1. Januar sind die<br />

Regelsätze gestiegen, die Menschen mit Behinderung<br />

im Rahmen der Grundsicherung beanspruchen<br />

können, wenn sie erwachsen und voll<br />

erwerbsgemindert sind. Alleinstehende Menschen<br />

erhalten nun einen Regelsatz von monatlich<br />

382 Euro und Menschen mit Behinderung, die im<br />

Haushalt ihrer Eltern leben, bekommen 306 Euro.<br />

Auch das „Steuermerkblatt 2012/<strong>2013</strong>“ ist nun<br />

in der <strong>aktuell</strong>en Fassung erhältlich. Es berücksichtigt<br />

Änderungen, die sich durch das Steuervereinfachungsgesetz<br />

2011 erstmals <strong>für</strong> den<br />

Veranlagungszeitraum 2012 ergeben. Dazu gehört<br />

z.B. die vereinfachte Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten<br />

steuerlich gelten zu machen.<br />

Katja Kruse<br />

Grundsicherung:<br />

Unterkunftskosten behinderter<br />

Menschen, die im Haushalt<br />

ihrer Eltern leben<br />

<strong>bvkm</strong> fordert Gesetzesänderung<br />

und bittet da<strong>für</strong> um Ihre Mithilfe<br />

Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben und voll erwerbsgemindert<br />

sind, haben Anspruch auf Leistungen<br />

der Grundsicherung. Dieser umfasst auch die<br />

Kosten <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung. Leben<br />

Grundsicherungsberechtigte im Haushalt ihrer<br />

Eltern und beziehen die Eltern selbst keine<br />

Sozialleistungen, sind diese Kosten nach Urteilen<br />

des Bundessozialgerichts aus dem Jahr<br />

2011 nur dann zu übernehmen, wenn die Eltern<br />

mit ihrem Kind einen Miet- bzw. Untermietvertrag<br />

geschlossen haben. Dies gilt sowohl <strong>für</strong><br />

die Fallkonstellationen, bei denen das Kind gemeinsam<br />

mit seinen Eltern in einem Eigenheim<br />

oder einer Eigentumswohnung lebt als auch<br />

<strong>für</strong> die Fälle, bei denen das Kind mit seinen Eltern<br />

gemeinsam eine Mietwohnung bewohnt.<br />

Der Mietvertrag muss ernsthaft gewollt sein.<br />

Es muss also nachweisbar sein, dass die Absicht<br />

besteht, den vereinbarten Mietzins tatsächlich<br />

zu zahlen. Sind die Eltern rechtliche<br />

Betreuer ihres behinderten Kindes, muss <strong>für</strong><br />

den Abschluss des Vertrages ein Ergänzungsbetreuer<br />

bestellt werden. Denn Eltern dürfen<br />

nicht im Namen des Kindes mit sich selbst einen<br />

Mietvertrag vereinbaren. Mieteinnahmen<br />

der Eltern sind zudem Einkünfte, die bei der<br />

Einkommensteuererklärung anzugeben sind.<br />

Der Abschluss eines solchen Mietvertrages ist<br />

also <strong>für</strong> die Eltern mit hohem bürokratischem<br />

Aufwand verbunden.<br />

Hinzu kommt, dass viele Sozialämter die<br />

Ernsthaftigkeit von Mietverträgen anzweifeln,<br />

wenn nach Erreichen der Volljährigkeit ein<br />

Mietvertrag geschlossen wird, sich ansonsten<br />

die Lebensumstände aber nicht verändern,<br />

der behinderte Mensch also z.B. weiterhin gemeinsam<br />

mit seinen Eltern in einem Einfamilienhaus<br />

lebt und dort sein altes Kinderzimmer<br />

bewohnt. Grundsicherungsberechtigte müssen<br />

deshalb oft monate- oder gar jahrelang ihren<br />

Anspruch auf Unterkunftskosten im Wege<br />

des Widerspruchs- oder Klageverfahrens<br />

durchsetzen.<br />

Um den Eltern diese Bürokratie und nervenaufreibende<br />

Gerichtsprozesse zu ersparen, hatte der<br />

<strong>Bundesverband</strong> <strong>für</strong> <strong>körper</strong>- und mehrfachbehinderte<br />

Menschen (<strong>bvkm</strong>) Ende 2012 im Rahmen eines<br />

Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des<br />

Sozialgesetzbuchs XII eine Gesetzesänderung<br />

gefordert, die eine Bewilligung von Unterkunftskosten<br />

nach dem Pro-Kopf-Anteil des Kindes an<br />

diesen Kosten ermöglichen sollte. Auf diese Weise<br />

könnten z.B. die Unterkunftskosten bei einem<br />

Kind, das mit beiden Elternteilen in einem Haushalt<br />

lebt, durch drei geteilt und das auf das Kind<br />

entfallende Drittel vom Sozialamt übernommen<br />

werden. Ein entsprechender Änderungsantrag,<br />

der den Vorschlag des <strong>bvkm</strong> zur Grundlage hatte,<br />

wurde auch von der Fraktion DIE LINKE in den<br />

<strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> Nr. 1/13 <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong><br />

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