bvkm.aktuell Februar 2013 - Bundesverband für körper
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Recht und Praxis<br />
genannten Änderungen sind auch in der Neufassung<br />
der Broschüre „18 werden mit Behinderung<br />
– Was ändert sich bei Volljährigkeit?“ berücksichtigt.<br />
Ebenfalls aktualisiert wurde das „Merkblatt zur<br />
Grundsicherung“. Denn zum 1. Januar sind die<br />
Regelsätze gestiegen, die Menschen mit Behinderung<br />
im Rahmen der Grundsicherung beanspruchen<br />
können, wenn sie erwachsen und voll<br />
erwerbsgemindert sind. Alleinstehende Menschen<br />
erhalten nun einen Regelsatz von monatlich<br />
382 Euro und Menschen mit Behinderung, die im<br />
Haushalt ihrer Eltern leben, bekommen 306 Euro.<br />
Auch das „Steuermerkblatt 2012/<strong>2013</strong>“ ist nun<br />
in der <strong>aktuell</strong>en Fassung erhältlich. Es berücksichtigt<br />
Änderungen, die sich durch das Steuervereinfachungsgesetz<br />
2011 erstmals <strong>für</strong> den<br />
Veranlagungszeitraum 2012 ergeben. Dazu gehört<br />
z.B. die vereinfachte Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten<br />
steuerlich gelten zu machen.<br />
Katja Kruse<br />
Grundsicherung:<br />
Unterkunftskosten behinderter<br />
Menschen, die im Haushalt<br />
ihrer Eltern leben<br />
<strong>bvkm</strong> fordert Gesetzesänderung<br />
und bittet da<strong>für</strong> um Ihre Mithilfe<br />
Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben und voll erwerbsgemindert<br />
sind, haben Anspruch auf Leistungen<br />
der Grundsicherung. Dieser umfasst auch die<br />
Kosten <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung. Leben<br />
Grundsicherungsberechtigte im Haushalt ihrer<br />
Eltern und beziehen die Eltern selbst keine<br />
Sozialleistungen, sind diese Kosten nach Urteilen<br />
des Bundessozialgerichts aus dem Jahr<br />
2011 nur dann zu übernehmen, wenn die Eltern<br />
mit ihrem Kind einen Miet- bzw. Untermietvertrag<br />
geschlossen haben. Dies gilt sowohl <strong>für</strong><br />
die Fallkonstellationen, bei denen das Kind gemeinsam<br />
mit seinen Eltern in einem Eigenheim<br />
oder einer Eigentumswohnung lebt als auch<br />
<strong>für</strong> die Fälle, bei denen das Kind mit seinen Eltern<br />
gemeinsam eine Mietwohnung bewohnt.<br />
Der Mietvertrag muss ernsthaft gewollt sein.<br />
Es muss also nachweisbar sein, dass die Absicht<br />
besteht, den vereinbarten Mietzins tatsächlich<br />
zu zahlen. Sind die Eltern rechtliche<br />
Betreuer ihres behinderten Kindes, muss <strong>für</strong><br />
den Abschluss des Vertrages ein Ergänzungsbetreuer<br />
bestellt werden. Denn Eltern dürfen<br />
nicht im Namen des Kindes mit sich selbst einen<br />
Mietvertrag vereinbaren. Mieteinnahmen<br />
der Eltern sind zudem Einkünfte, die bei der<br />
Einkommensteuererklärung anzugeben sind.<br />
Der Abschluss eines solchen Mietvertrages ist<br />
also <strong>für</strong> die Eltern mit hohem bürokratischem<br />
Aufwand verbunden.<br />
Hinzu kommt, dass viele Sozialämter die<br />
Ernsthaftigkeit von Mietverträgen anzweifeln,<br />
wenn nach Erreichen der Volljährigkeit ein<br />
Mietvertrag geschlossen wird, sich ansonsten<br />
die Lebensumstände aber nicht verändern,<br />
der behinderte Mensch also z.B. weiterhin gemeinsam<br />
mit seinen Eltern in einem Einfamilienhaus<br />
lebt und dort sein altes Kinderzimmer<br />
bewohnt. Grundsicherungsberechtigte müssen<br />
deshalb oft monate- oder gar jahrelang ihren<br />
Anspruch auf Unterkunftskosten im Wege<br />
des Widerspruchs- oder Klageverfahrens<br />
durchsetzen.<br />
Um den Eltern diese Bürokratie und nervenaufreibende<br />
Gerichtsprozesse zu ersparen, hatte der<br />
<strong>Bundesverband</strong> <strong>für</strong> <strong>körper</strong>- und mehrfachbehinderte<br />
Menschen (<strong>bvkm</strong>) Ende 2012 im Rahmen eines<br />
Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des<br />
Sozialgesetzbuchs XII eine Gesetzesänderung<br />
gefordert, die eine Bewilligung von Unterkunftskosten<br />
nach dem Pro-Kopf-Anteil des Kindes an<br />
diesen Kosten ermöglichen sollte. Auf diese Weise<br />
könnten z.B. die Unterkunftskosten bei einem<br />
Kind, das mit beiden Elternteilen in einem Haushalt<br />
lebt, durch drei geteilt und das auf das Kind<br />
entfallende Drittel vom Sozialamt übernommen<br />
werden. Ein entsprechender Änderungsantrag,<br />
der den Vorschlag des <strong>bvkm</strong> zur Grundlage hatte,<br />
wurde auch von der Fraktion DIE LINKE in den<br />
<strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> Nr. 1/13 <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong><br />
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