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bvkm.aktuell Februar 2013 - Bundesverband für körper

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Recht und Praxis<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Arbeit und Soziales des Deutschen<br />

Bundestages eingebracht, aber am 7. November<br />

2012 mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD und FDP<br />

gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE und<br />

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt (BT-Drucksache<br />

17/11382, Seite 10). Eine Änderung des Gesetzes<br />

ist daher vorerst gescheitert.<br />

Das Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales<br />

(BMAS) sieht in dieser Sache zurzeit ebenfalls<br />

keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In<br />

seinem an den <strong>bvkm</strong> gerichteten Schreiben vom<br />

19. Dezember 2012 hat das BMAS aber zumindest<br />

eine mögliche Überprüfung der Rechtslage<br />

in Aussicht gestellt. In dem Schreiben heißt es:<br />

„Zunächst aber muss es einen Überblick über die<br />

Verwaltungspraxis geben. Auf dieser Grundlage<br />

ist dann zu entscheiden, ob gesetzliche oder untergesetzliche<br />

Maßnahmen erforderlich sind.“<br />

Der <strong>bvkm</strong> bittet Sie als betroffene Eltern deshalb<br />

um Ihre Mithilfe:<br />

Bitte schildern Sie uns Ihre Erfahrungen. Wie<br />

geht Ihr Sozialamt seit der neuen Rechtsprechung<br />

des BSG mit der Bewilligung von Unterkunftskosten<br />

um? Interessieren würde uns<br />

insbesondere: Mussten Sie einen Mietvertrag<br />

mit Ihrem Kind schließen und wurde dieser<br />

als wirksam anerkannt? Leben Sie in einem<br />

Eigenheim/einer Eigentumswohnung oder zur<br />

Miete? Bitte schreiben Sie uns an: <strong>Bundesverband</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>körper</strong>- und mehrfachbehinderte<br />

Menschen, „Stichwort Grundsicherung/<br />

Unterkunftskosten“, Brehmstraße 5-7, 40239<br />

Düsseldorf oder schicken Sie uns eine Email<br />

an: info@<strong>bvkm</strong>.de. Wir sammeln Ihre Berichte<br />

und werden Sie als Grundlage <strong>für</strong> politische<br />

Forderungen an den Gesetzgeber nutzen.<br />

Selbstverständlich wird Ihre Anonymität und<br />

die Vertraulichkeit Ihrer Unterlagen gewahrt.<br />

!<br />

Katja Kruse<br />

Argumentationshilfe wenn das Sozialamt die Wirksamkeit<br />

eines Mietvertrages nicht anerkennt<br />

(Musterwiderspruch)<br />

I) Vorbemerkung<br />

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Leistungen der<br />

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

im Sozialgesetzbuch XII (Recht der Sozialhilfe)<br />

geregelt. Zuständig <strong>für</strong> die Bewilligung<br />

sind die Sozialämter. Deren Entscheidungen unterliegen<br />

der Kontrolle durch die Sozialgerichte.<br />

Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung<br />

umfasst auch die Kosten <strong>für</strong> Unterkunft, Heizung<br />

und Warmwasserversorgung. Lebt ein leistungsberechtigter<br />

Mensch mit Behinderung im Haushalt<br />

seiner Eltern ist hinsichtlich der Frage, unter<br />

welchen Voraussetzungen das Sozialamt diese<br />

Kosten übernimmt, wie folgt zu differenzieren:<br />

Eltern beziehen selbst Sozialleistungen<br />

Beziehen die Eltern ebenfalls bedürftigkeitsabhängige<br />

Sozialleistungen, also zum Beispiel<br />

Arbeitslosengeld II, sind die Unterkunfts- und<br />

Heizungskosten sowie die Kosten <strong>für</strong> die Warmwasserversorgung<br />

nach der Zahl der vorhandenen<br />

Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.<br />

In diesem Fall hat das Sozialamt den Teil der<br />

Kosten zu übernehmen, der nach der Pro-Kopf-<br />

Aufteilung auf das grundsicherungsberechtigte<br />

Kind entfällt.<br />

Beispiel:<br />

Die Eltern beziehen Arbeitslosengeld II und leben<br />

mit ihrem erwachsenen behinderten Kind in einer<br />

Mietwohnung. Die Miete beträgt 600 Euro im Monat.<br />

Das Sozialamt muss <strong>für</strong> das Kind Unterkunftskosten<br />

in Höhe von 200 Euro (1/3 von 600 Euro)<br />

zahlen.<br />

54 <strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> Nr.1/13 <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong>

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