bvkm.aktuell Februar 2013 - Bundesverband für körper
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Recht und Praxis<br />
Ausschuss <strong>für</strong> Arbeit und Soziales des Deutschen<br />
Bundestages eingebracht, aber am 7. November<br />
2012 mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD und FDP<br />
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE und<br />
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt (BT-Drucksache<br />
17/11382, Seite 10). Eine Änderung des Gesetzes<br />
ist daher vorerst gescheitert.<br />
Das Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales<br />
(BMAS) sieht in dieser Sache zurzeit ebenfalls<br />
keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In<br />
seinem an den <strong>bvkm</strong> gerichteten Schreiben vom<br />
19. Dezember 2012 hat das BMAS aber zumindest<br />
eine mögliche Überprüfung der Rechtslage<br />
in Aussicht gestellt. In dem Schreiben heißt es:<br />
„Zunächst aber muss es einen Überblick über die<br />
Verwaltungspraxis geben. Auf dieser Grundlage<br />
ist dann zu entscheiden, ob gesetzliche oder untergesetzliche<br />
Maßnahmen erforderlich sind.“<br />
Der <strong>bvkm</strong> bittet Sie als betroffene Eltern deshalb<br />
um Ihre Mithilfe:<br />
Bitte schildern Sie uns Ihre Erfahrungen. Wie<br />
geht Ihr Sozialamt seit der neuen Rechtsprechung<br />
des BSG mit der Bewilligung von Unterkunftskosten<br />
um? Interessieren würde uns<br />
insbesondere: Mussten Sie einen Mietvertrag<br />
mit Ihrem Kind schließen und wurde dieser<br />
als wirksam anerkannt? Leben Sie in einem<br />
Eigenheim/einer Eigentumswohnung oder zur<br />
Miete? Bitte schreiben Sie uns an: <strong>Bundesverband</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>körper</strong>- und mehrfachbehinderte<br />
Menschen, „Stichwort Grundsicherung/<br />
Unterkunftskosten“, Brehmstraße 5-7, 40239<br />
Düsseldorf oder schicken Sie uns eine Email<br />
an: info@<strong>bvkm</strong>.de. Wir sammeln Ihre Berichte<br />
und werden Sie als Grundlage <strong>für</strong> politische<br />
Forderungen an den Gesetzgeber nutzen.<br />
Selbstverständlich wird Ihre Anonymität und<br />
die Vertraulichkeit Ihrer Unterlagen gewahrt.<br />
!<br />
Katja Kruse<br />
Argumentationshilfe wenn das Sozialamt die Wirksamkeit<br />
eines Mietvertrages nicht anerkennt<br />
(Musterwiderspruch)<br />
I) Vorbemerkung<br />
Seit dem 1. Januar 2005 sind die Leistungen der<br />
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />
im Sozialgesetzbuch XII (Recht der Sozialhilfe)<br />
geregelt. Zuständig <strong>für</strong> die Bewilligung<br />
sind die Sozialämter. Deren Entscheidungen unterliegen<br />
der Kontrolle durch die Sozialgerichte.<br />
Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung<br />
umfasst auch die Kosten <strong>für</strong> Unterkunft, Heizung<br />
und Warmwasserversorgung. Lebt ein leistungsberechtigter<br />
Mensch mit Behinderung im Haushalt<br />
seiner Eltern ist hinsichtlich der Frage, unter<br />
welchen Voraussetzungen das Sozialamt diese<br />
Kosten übernimmt, wie folgt zu differenzieren:<br />
Eltern beziehen selbst Sozialleistungen<br />
Beziehen die Eltern ebenfalls bedürftigkeitsabhängige<br />
Sozialleistungen, also zum Beispiel<br />
Arbeitslosengeld II, sind die Unterkunfts- und<br />
Heizungskosten sowie die Kosten <strong>für</strong> die Warmwasserversorgung<br />
nach der Zahl der vorhandenen<br />
Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.<br />
In diesem Fall hat das Sozialamt den Teil der<br />
Kosten zu übernehmen, der nach der Pro-Kopf-<br />
Aufteilung auf das grundsicherungsberechtigte<br />
Kind entfällt.<br />
Beispiel:<br />
Die Eltern beziehen Arbeitslosengeld II und leben<br />
mit ihrem erwachsenen behinderten Kind in einer<br />
Mietwohnung. Die Miete beträgt 600 Euro im Monat.<br />
Das Sozialamt muss <strong>für</strong> das Kind Unterkunftskosten<br />
in Höhe von 200 Euro (1/3 von 600 Euro)<br />
zahlen.<br />
54 <strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> Nr.1/13 <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong>