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Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von ...

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Anlage 2 - 8 -<br />

tragungsnetzbetreibern angewendet wird. In diesem Zusammenhang wird auch untersucht,<br />

ob sich die Prüfungs- bzw. Voranmeldungsfristen weiter verkürzen lassen.<br />

2.9.10 Für Änderungen, die Fahrpläne ins Ausland betreffen, existiert <strong>zur</strong> Zeit weder eine<br />

grenzüberschreitende technische UCTE-Spielregel noch ein gemeinsames Datenformat.<br />

Auf der Basis bilateraler Vereinbarungen soll analog zu Ziffer 2.9.9 eine Testphase<br />

für untertägige Fahrplanänderungen zum 01.04.2002 mit den drei österreichischen<br />

Übertragungsnetzbetreiber (APG, TIWAG, VKW) beginnen. Nach dem Vorliegen der<br />

nachfolgenden Rahmenbedingungen sollen möglichst bald mit weiteren ausländischen<br />

Übertragungsnetzbetreibern entsprechende Verfahren etabliert werden.<br />

Generell müssen für Intra-Day-Handel mit dem Ausland folgende Regelungen und<br />

Verfahrensweisen vorab realisiert sein:<br />

- Eine 1:1 Nominierung der regelzonenüberschreitenden Fahrpläne ist unabdingbar,<br />

um Fahrplanfehler und Unstimmigkeiten bei der Anmeldung zu vermeiden und eine<br />

zeitgerechte Überprüfung durch die Übertragungsnetzbetreiber zu ermöglichen.<br />

- Die Änderungszeitpunkte und die Abwicklungsregeln beim benachbarten Übertragungsnetzbetreiber<br />

im Ausland müssen mit den deutschlandinternen Änderungszeitpunkten<br />

und Regeln kompatibel sein.<br />

- Die Fahrplanaustauschformate, die Austausch- und Prüfroutinen müssen kompatibel<br />

sein und weitgehend automatisiert ablaufen. Hierbei bevorzugen die deutschen<br />

Übertragungsnetzbetreiber die vorliegenden Verfahren in Deutschland.<br />

- Von den beteiligten Übertragungsnetzbetreibern müssen kompatible Verfahren <strong>zur</strong><br />

Engpassprognose täglich eingesetzt werden. Eine kurzfristige Abschätzung des sich<br />

ergebenden Lastflusses aufgrund <strong>von</strong> Intra-Day-Fahrplanänderungen ist erforderlich.<br />

Die Auswirkungen auf benachbarte Netze müssen ebenfalls ausreichend abgeschätzt<br />

werden können und die Bewertung nach einheitlichen <strong>Kriterien</strong> erfolgen.<br />

2.10 Eingangsbestätigung und Bestätigung formaler Richtigkeit seitens des Übertragungsnetzbetreibers<br />

Die Übertragungsnetzbetreiber verpflichten sich, den BKV eine Bestätigung über eingehende<br />

Fahrpläne mit dem Ergebnis der formalen Prüfung bereit zu stellen. Diese<br />

Prüfung erfolgt ohne Rechtsbindung für die Übertragungsnetzbetreiber. Die formale<br />

Prüfung erfolgt nach den jeweils <strong>von</strong> den Übertragungsnetzbetreiber festgelegten<br />

Fahrplanformaten. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen einheitliche Prüfungsstandards<br />

und passen diese ggf. an. Diese Prüfungsroutinen werden schnellst-

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