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Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von ...

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Verbändevereinbarung - 8 -<br />

2.2.2 Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die für die Abrechnung der Netznutzer relevanten<br />

Verbrauchs- bzw. Einspeisedaten zu erfassen, zu verarbeiten und an die berechtigten<br />

Stellen weiterzuleiten.<br />

Kosten für Messung und Abrechnung an den Entnahme- und Einspeisestellen werden<br />

vom Netzbetreiber separat vom Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt und beinhalten<br />

die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung <strong>von</strong> für die turnusgemäße Abrechnung<br />

der Netznutzung relevanten Daten.<br />

2.2.3 Kurzzeitige Lieferungen sowie Spot- und Börsengeschäfte sind möglich.<br />

2.2.4 Zur Ermittlung der jährlichen Netznutzungsentgelte für die individuelle Jahreshöchstlast<br />

des Kunden werden die spezifischen Jahreskosten gemäß 2.1.2 entsprechend der<br />

Durchmischung aller Netznutzungen in den Netzen mit Gleichzeitigkeitsgraden korrigiert<br />

und können in Arbeits- und Leistungspreise umgewandelt werden (vgl. Anlage 4<br />

"Gleichzeitigkeitsgrad“).<br />

2.2.5 Sobald künftig auf europäischer Ebene einheitliche Regelungen für gesonderte Entgelte<br />

im Fall grenzüberschreitender Lieferungen in Kraft treten, gelten diese als vereinbart;<br />

die Verbände werden deren Umsetzung in Deutschland rechtzeitig einvernehmlich<br />

vereinbaren, sofern sich hierfür ein Bedarf aus der europaeinheitlichen Regelung<br />

ergibt. Kommt wider Erwarten keine europaeinheitliche Regelung zeitnah zustande,<br />

werden die Verbände über eine sachgerechte Regelung verhandeln. Sachgerecht<br />

war die Regelung nach der Verbändevereinbarung vom 13. Dezember 1999.<br />

2.2.6 Im Sinne einer möglichst hohen Transparenz und Vergleichbarkeit der Netznutzungsentgelte<br />

erheben die Netzbetreiber, abgesehen <strong>von</strong> den in dieser Verbändevereinbarung<br />

erwähnten Entgeltkomponenten, keine weiteren Entgelte für die im Zusammenhang<br />

mit der Netznutzung nach dieser Vereinbarung regelmäßig erforderlichen Leistungen,<br />

z.B. im Zusammenhang mit der Führung und Abrechnung <strong>von</strong> Bilanzkreisen,<br />

"Bilanzierungsentgelten", Fahrplänen für Energielieferungen etc. Über die Zulässigkeit<br />

der Erhebung gesonderter Entgelte im Zusammenhang mit einem Lieferantenwechsel<br />

konnte keine Einigung erzielt werden. Die Netzbetreiber verlangen bis zum Zeitpunkt<br />

einer höchstrichterlichen Entscheidung keine gesonderten Entgelte im Zusammenhang<br />

mit dem Lieferantenwechsel. Laufende Gerichtsverfahren sind hier<strong>von</strong> unberührt.<br />

2.3 Kostenwälzung<br />

2.3.1 Zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte werden die Kosten vorgelagerter Netze und<br />

Umspannungen verursachungsorientiert auf die nachgeordneten Netzebenen anteilig

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