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Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von ...

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Verbändevereinbarung - 4 -<br />

vertrages zwischen Netzbetreiber und Einzelkunden. Der Netzbetreiber kann in begründeten<br />

Fällen für die Netznutzung vom Schuldner des Netznutzungsentgelts eine<br />

angemessene Sicherheitsleistung verlangen.<br />

Wenn der Einzelkunde es wünscht, wird - zeitnah - der Netznutzungsvertrag zwischen<br />

ihm und dem Netzbetreiber abgeschlossen. In diesem Fall schließt der Einzelkunde<br />

mit dem Stromlieferanten einen reinen Stromlieferungsvertrag ab.<br />

Die Netzbetreiber werden, sofern die für ein Angebot erforderlichen Unterlagen der<br />

Anfrage beigefügt sind, innerhalb <strong>von</strong> 2 Wochen nach Eingang einer Netznutzungsanfrage<br />

entsprechende Vertragsangebote unterbreiten (Ausnahmen: Anfragen, die eine<br />

bauliche Änderung am Anschluss erforderlich machen; eine Identifikation der betroffenen<br />

Kunden ist nicht möglich).<br />

Im Fall <strong>von</strong> Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit einzelner <strong>Bestimmung</strong>en<br />

in die Netznutzung betreffenden Verträgen können solche <strong>Bestimmung</strong>en<br />

unter den Vorbehalt einer Nachprüfung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens, einer<br />

behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, ohne dass dies zu<br />

einer Verweigerung der Netznutzung oder <strong>von</strong> Entgeltzahlungen auf Basis der Verbändevereinbarung<br />

führen darf.<br />

1.2 Die Eigentumsverhältnisse an den Netzen dürfen keine Behinderung für Netznutzungen<br />

darstellen.<br />

1.3 Bezüglich der Netznutzung werden mit dem jeweiligen Netzbetreiber vertragliche Beziehungen<br />

am Einspeise- und Entnahmepunkt eingegangen. Voraussetzung für eine<br />

Netznutzung ist, dass diese netztechnisch und im Sinne eines sicheren Netzbetriebes<br />

möglich ist oder nach den anerkannten Regeln der Technik ermöglicht werden kann.<br />

Die Netzbetreiber werden die technischen Rahmenbedingungen für die Netznutzung<br />

widerspruchsfrei zu dieser Vereinbarung unter Konsultation der beteiligten Verbände<br />

fortentwickeln und in geeigneter Form bekannt geben. Hierzu gehören u.a. auch die<br />

Festlegung und Fortentwicklung <strong>von</strong> Konventionen zu Datenaustausch und Datenformaten.<br />

1.4 Netznutzungsverträge setzen voraus, dass Abweichungen zwischen Einspeisung und<br />

Entnahme bzw. <strong>von</strong> einem vereinbarten Sollwert in geeigneter Weise technisch und<br />

vertraglich geregelt werden (vgl. Anlage 2 „Bilanzausgleich“).

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