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Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von ...

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Verbändevereinbarung - 3 -<br />

Sie schaffen damit eine Basis für Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Netznutzern<br />

über die Netznutzung auf Vertragsbasis (NTPA) und die entsprechenden Entgelte <strong>zur</strong> Ausfüllung<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes als Umsetzung der Richtlinie Elektrizität 96/92/ EG in<br />

deutsches Recht.<br />

Die Vereinbarung soll in Erfüllung der europäischen und nationalen Vorgaben den Wettbewerb<br />

zwischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft um die Belieferung <strong>von</strong> Elektrizitätskunden<br />

fördern und <strong>zur</strong> Erzielung wettbewerbsgerechter Preise für den Produktionsfaktor<br />

Elektrizität am Standort Deutschland beitragen. Sie enthält verschiedentlich neben grundsätzlichen<br />

Festlegungen Hinweise auf mögliche Einzelfallregelungen, die auf Wunsch eines<br />

Verhandlungspartners einvernehmlich vereinbart werden sollten.<br />

Voraussetzung für die Anwendung der Verbändevereinbarung im Einzelfall ist, dass alle<br />

netztechnischen, organisatorischen und vertraglichen Fragen zwischen den an der jeweiligen<br />

Netznutzung beteiligten Parteien auf der Basis dieser Verbändevereinbarung geklärt<br />

sind.<br />

Im Zuge einer kontinuierlichen Weiterentwicklung des verhandelten Netzzugangs werden die<br />

Verbände eine Praxisgruppe einrichten, in der Fragen der Umsetzung und Detaillierung dieser<br />

Vereinbarung thematisiert sowie einvernehmlich für notwendig erachtete Anpassungen<br />

auch während der Laufzeit der Vereinbarung vorbereitet bzw. verhandelt werden. Die Praxisgruppe<br />

wird möglichst bis zum 01.04.2002 Vorschläge zu Muster- bzw. Rahmenverträgen<br />

für die Bereiche Netzanschluss und Netznutzung sowie Leitlinien zu Bilanzkreisverträgen<br />

vorlegen. Entscheidungen über fachspezifische Themenkomplexe können in gesonderten<br />

Projektgruppen vorbereitet werden.<br />

Für die Gestaltung <strong>von</strong> Netznutzungsverträgen und für die Ermittlung <strong>von</strong> Netznutzungsentgelten<br />

haben sich die beteiligten Verbände auf folgende <strong>Kriterien</strong> verständigt:<br />

1 Allgemeine <strong>Kriterien</strong><br />

1.1 Netznutzungen und die damit verbundenen Entgelte sind für alle Netznutzer diskriminierungsfrei<br />

zu gestalten. Das Gebot der Transparenz erfordert - getrennt vom Stromlieferungsvertrag<br />

- den Abschluss <strong>von</strong> Netzanschlussverträgen mit jedem Einzelkunden.<br />

Bei Vorlage eines all-inclusive-Vertrages <strong>zur</strong> Stromversorgung eines Einzelkunden hat<br />

der Stromlieferant Anspruch auf den zeitnahen Abschluss eines Netznutzungsvertrages<br />

mit dem Netzbetreiber. In diesem Fall entfällt der Abschluss eines Netznutzungs-

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