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Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von ...

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Anlage 6 - 2 -<br />

Die im Rahmen des Bilanzkreismanagements erforderlichen ¼-h-Leistungsmittelwerte der<br />

Einspeisung bei kleinen Erzeugungs-Anlagen sind auf Basis <strong>von</strong> synthetischen Erzeugungsprofilen<br />

zu ermitteln. Auf Grund der Verwendung <strong>von</strong> standardisierten Erzeugungsprofilen<br />

kommt es zwangsläufig zu Abweichungen bei den ¼-h-Leistungswerten bzgl. der tatsächlich<br />

eingespeisten Leistung je Viertelstunde. Der Verteilungsnetzbetreiber muss diese Leistungsdifferenz<br />

zwischen der tatsächlich eingespeisten Leistung und der Leistung nach synthetischem<br />

Erzeugungsprofil ausgleichen. Hierzu steht dem Netzbetreiber ein Entgelt (in ct/kWh)<br />

zu, das er mit dem Entgelt für vermiedene Netznutzungsentgelte verrechnet.<br />

Die Höhe des Pauschalierungsabschlages hat der jeweilige Netzbetreiber festzulegen. Der<br />

Betrag sollte jedoch den Pauschalierungsbetrag bei Verwendung <strong>von</strong> standardisierten<br />

Lastprofilen nicht überschreiten.<br />

Die Differenz zwischen tatsächlich eingespeister Energie und der nach synthetischem Erzeugungsprofil<br />

wird nach Ablesung im Rahmen eines Mehr-/Mindermengenausgleiches in<br />

Analogie <strong>zur</strong> Abrechnung <strong>von</strong> Lastprofilen verrechnet.<br />

2 Zusatz- und Reservestromlieferung an den Einspeiser<br />

In der Regel benötigt der Einspeiser Zusatz- und/oder Reservestrom. Für die Zusatz- und<br />

Reservestromlieferung schließt er mit einem Händler (Lieferant)<br />

a) einen reinen Stromlieferungsvertrag (d. h. ohne Netznutzung), oder<br />

b) einen integrierten Stromlieferungsvertrag, der neben der reinen Stromlieferung auch<br />

die Netznutzung beinhaltet. Dies kann auch eine Belieferung nach Allgemeinem Tarif<br />

sein, sofern es sich bei dem Lieferanten um den Gebietsversorger handelt (hierauf<br />

hat der Einspeiser gemäß § 10 Abs. 2 EnWG Anspruch).<br />

Im allgemeinen werden sowohl der Bezugsvertrag für den Bezug des Lieferanten vom Einspeiser<br />

als auch für die Lieferung des Händlers an den Einspeiser mit ein-und-demselben<br />

Lieferanten abgeschlossen, so dass beide Lieferverhältnisse ggf. in einem Vertrag geregelt<br />

werden können.<br />

3 Netznutzung<br />

Der Netzbetreiber schließt mit dem Einspeiser einen Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag<br />

für die Einspeisung in das Netz und für den Strombezug aus dem Netz. Die Verträge<br />

regeln neben den technischen Bedingungen die Preise für die Netznutzung des Einspeisers<br />

beim Zusatz- und Reservestrombezug und das Entgelt für die vermiedenen Netznutzungsentgelte<br />

bei Einspeisung. Im Falle der Ziffer 2.b) sind entsprechende vertragliche Regelungen<br />

zu treffen.

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