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Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von ...

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Anlage 3 - 5 -<br />

3.1.2 Bewertung der Anlagegüter<br />

Sachanlagegüter und immaterielle Vermögensgegenstände sind grundsätzlich einzeln mit<br />

ihren historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten (AK/HK) und Tagesneuwerten (TNW)<br />

zu bewerten. Einheitliche Wirtschaftsgüter können in Gruppen zusammengefaßt werden.<br />

Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert<br />

zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte<br />

zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung anlagengruppenspezifischer Preisindizes,<br />

die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes basieren (Quelle:<br />

Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes „Preise und Preisindizes“, Fachserie 16<br />

und 17). Sofern indizierte Tagesneuwerte nicht zu plausiblen Ergebnissen führen, sind<br />

aktuelle Tagesneuwerte auf Basis <strong>von</strong> Angebotspreisen anzusetzen.<br />

Der kalkulatorische Restwert des Anlagevermögens ist entsprechend der kalkulatorischen<br />

Abschreibungsrechnung zu ermitteln.<br />

Anlagevermögen zu AK/HK<br />

/ betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

* betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer<br />

= Restwert des Anlagevermögens zu AK/HK<br />

* (1- Eigenkapitalquote)<br />

= Restwert des fremdfinanzierten Anlagevermögens<br />

Anlagevermögen zu TNW<br />

/ betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

* betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer<br />

= Restwert des Anlagevermögens zu TNW<br />

* Eigenkapitalquote<br />

+ = Restwert des eigenfinanzierten Anlagevermögens<br />

= Kalkulatorischer Restwert des Anlagevermögens<br />

Tabelle 2: Berechnung des kalkulatorischen Restwertes<br />

3.1.3 Anlagenabgänge<br />

Gewinne und Verluste aus Anlagenabgängen sind generell auf der Grundlage des<br />

kalkulatorischen Restwertes zu berechnen. Zur Vereinfachung kann, bei Abgängen <strong>von</strong><br />

untergeordneter Bedeutung, auf die entsprechende GuV-Position <strong>zur</strong>ückgegriffen werden.

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