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Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von ...

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Anlage 2 - 13 -<br />

3.3.3 Abrechnung <strong>von</strong> Entnahmestellen ohne Leistungsmessung<br />

Kunden ohne registrierende ¼-h-Zählung werden auf der Basis <strong>von</strong> Lastprofilen (analytisches<br />

oder synthetisches Verfahren) beliefert und abgerechnet. Die dem Netzbetreiber<br />

ggf. entstehenden Kosten für Regelung und Ausgleich <strong>von</strong> Lastprofilabweichungen<br />

sind verursachungsorientiert den Kundengruppen ohne registrierende ¼-h-<br />

Zählung zuzuordnen. Angestrebt werden möglichst einheitliche, transparente und kalkulierbare<br />

Lösungen. Dabei wird sichergestellt, dass Bilanzkreisverantwortliche, die<br />

ganz oder teilweise aufgrund <strong>von</strong> Lastprofilverfahren abrechnen, im Hinblick auf die<br />

Behandlung <strong>von</strong> Bilanzabweichungen nicht besser gestellt werden als solche, die ganz<br />

oder vorwiegend Abnahmestellen mit ¼-h-Zählung versorgen.<br />

3.4 Wenn alle Übertragungsnetzbetreiber ihre notwendige Regelenergie mit Hilfe eines<br />

marktgerechten Verfahrens beschaffen (z. B. Ausschreibung der benötigten Regelenergie)<br />

und für Regelenergie marktgerechte, identische An- und Verkaufspreise je<br />

Viertelstunde angeboten werden, wird über die Existenz des Toleranzbands/Naturalausgleich<br />

neu verhandelt. Der Wegfall des Toleranzbandes in den Bilanzkreisverträgen<br />

derjenigen Übertragungsnetzbetreiber, die identische An- und Verkaufspreise<br />

je Viertelstunde anbieten, stellt keine Verletzung der Prinzipien der Verbändevereinbarung<br />

dar.<br />

4 Allgemeines<br />

Die <strong>von</strong> den Verbänden ein<strong>zur</strong>ichtende Praxisgruppe wird die Entwicklung der Ausschreibungs-<br />

und Abrechnungsverfahren für Regelenergie der Übertragungsnetzbetreiber<br />

regelmäßig thematisieren mit dem Ziel, so bald wie möglich gemeinsame Prinzipien<br />

in der Verbändevereinbarung festzulegen. Die Beschaffung <strong>von</strong> Regelleistung<br />

und -arbeit sowie <strong>von</strong> Verlustleistung und -arbeit durch die Netzbetreiber <strong>von</strong> Dritten<br />

muss wettbewerbsorientiert und transparent erfolgen (Regelleistung und -arbeit unter<br />

Berücksichtigung kartellbehördlicher Vorgaben so bald wie möglich, spätestens bis<br />

Ende 2002 durch Ausschreibung mit Angabe des realisierten Bezugspreises).<br />

Anhang 1<br />

Anhang 2<br />

Anhang 3<br />

„Beispiele für Bilanzkreise“<br />

„Zählerdatenaustausch und Bilanzierung auf ÜNB/VNB-Ebene"<br />

„Tarifzeiten für Naturalausgleich“

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