Gesamteindruck - Hippoevent
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im Besitz des ÖFAS sind, und Turniererfolge gemäß § 741<br />
nachweisen können.<br />
7. Die Richter sind für die fachlich korrekte Durchführung<br />
verantwortlich.<br />
8. Für das Ablegen der Sonderprüfung ist ein maximaler Zeitraum<br />
von drei Jahren zulässig. Weiter zurückliegende Teilprüfungen<br />
können nicht angerechnet werden. Prüfungen oder<br />
Prüfungsteile, bei denen die gestellten Anforderungen nicht<br />
erreicht wurden, können frühestens nach vier Wochen wiederholt<br />
werden.<br />
9. Die Zuerkennung von Fahrerabzeichen ist gebührenpflichtig.<br />
§ 740<br />
Sonderprüfung für ÖFAB, ÖJFAB, ÖFABV und<br />
ÖFAS<br />
1. Die Abhaltung der Sonderprüfung fällt in den Wirkungsbereich<br />
der LFV Dies umfasst auch die Bestellung der Richter und der<br />
Beisitzer. Die LFV können ihrerseits die ihnen angehörigen<br />
Mitglieder mit der Organisation der Sonderprüfungen<br />
beauftragen.<br />
2. Die Sonderprüfung für das ÖFAB ist von zwei Richtern mit der<br />
Qualifikation F-K oder höher oder einem Richter mit der<br />
Qualifikation F-K oder höher und einem Beisitzer des LFV<br />
(insgesamt zumindest 2 Personen) abzunehmen.<br />
Die Sonderprüfung für das ÖFABV und ÖFAS ist von zwei<br />
Richtern mit der Qualifikation FV oder höher gemeinsam in allen<br />
Teilprüfungen abzunehmen.<br />
Die Prüfungskandidaten für das ÖFAB müssen zumindest von<br />
einem Fahrwart (OEPS) vorgestellt werden, der während der<br />
praktischen Prüfung neben, dem Kandidaten zu sitzen hat, jene<br />
für das ÖFABV und das ÖFAS von einem staatlich geprüften<br />
Fahrlehrer.<br />
2011 61