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schützt gelten nach einem Urteil des Landgerichts<br />
Düsseldorf (12 O 194/06) vom<br />
25. April 2007 beispielsweise Programme,<br />
Darstellungen und Texte, die jeder herstellen<br />
kann, etwa Beschreibungen, Nachrichten<br />
und Kurzmeldungen sowie einfache Gestaltungselemente.<br />
Die Wiedergabe von Zahlen<br />
und Fakten wird von Juristen ebenfalls<br />
nicht als schöpferische Leistung bewertet.<br />
Allerdings sind solche Zusammenstellungen<br />
meist mit einem erheblichen Aufwand an<br />
Recherche verbunden.<br />
SCHRITTE ZUR ABMAHNSICHEREN WEBSEITE<br />
Auf der sicheren Seite<br />
Übernehmen Sie vor allem keine Informationen<br />
von anderen Webseiten, die dort gebührenpflichtig<br />
sind. Beispielsweise hat das<br />
Amtsgericht Charlottenburg geurteilt, dass<br />
die ungenehmigte Veröffentlichung von gebührenpflichtigen<br />
Online-Stadtplänen eine<br />
Urheberrechtsverletzung darstellt.<br />
Fotos und Lichtbilder sind in jedem Fall urheberrechtlich<br />
geschützt. Das gilt auch dann,<br />
wenn diese weder künstlerisch noch originell<br />
oder stark verkleinerte Darstellungen<br />
wie „Thumbnails“ oder „<strong>Vorschau</strong>bilder“ auf<br />
Webseiten sind. Nachzulesen ist das im Urteil<br />
20 (S 49/05) vom 8.11.2005 des Landesgerichts<br />
Bielefeld. Wollen Sie diese nutzen, sind<br />
Beträge zu zahlen, die in einem vernünftigen<br />
Vertrag gefordert werden, etwa die Gebühr<br />
einer Bildersuchmaschine.<br />
Auch die per Computer hergestellten Grafiken<br />
seien zwar ein Bildwerk, meinte das<br />
Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom<br />
24. August 2004 (4 U 51/04), aber bei verfremdeten<br />
Fotos und anderen Grafiken ist<br />
für den Schutz eine Schöpfungshöhe notwendig.<br />
Diese sei allerdings nicht gegeben,<br />
wenn es sich um Fotografien handelt, bei<br />
denen man nur Hell-dunkel-Effekte erzielt<br />
hat. Zudem könne man sich bei Computerbildern<br />
auch nicht auf den Lichtbilderschutz<br />
nach § 72 Urheberrechtsgesetz berufen. Die<br />
Gestaltung einer Webseite kann ebenfalls<br />
urheberrechtlich geschützt sein, aber auch<br />
4<br />
✗ Der Name der Domain<br />
Achten Sie bei der Wahl des Domainnamens auf<br />
Originalität und Unterscheidungsmöglichkeit. Vermeiden<br />
Sie Ähnlichkeiten mit anderen Domainnamen,<br />
bei gleichem Angebot. Ortsbezeichnungen<br />
im Domainnamen sind in Deutschland erlaubt.<br />
✗ Denken Sie an das Urheberrecht<br />
Vor der Übernahme eines Beitrages von Dritten,<br />
fragen Sie im Zweifelsfall um Erlaubnis und nennen<br />
Sie immer die Quelle. Bei Fotografien immer<br />
anfragen und allenfalls Gebühren bezahlen.<br />
Sind Beiträge oder Fotos zur Übernahme freigegeben,<br />
speichern Sie Beweise für die Freigabe<br />
unveränderbar und mit Datumsangabe. Beachten<br />
Sie den Markenschutz, und übernehmen Sie<br />
keine gebührenpflichtigen Beiträge von anderen<br />
Webseiten. Stellen Sie Beiträge von Drittpersonen<br />
nicht in einen unpassenden Zusammenhang,<br />
der negativ für den Urheber sein könnte.<br />
✗ Verweise auf externe Seiten<br />
Prüfen Sie genau die Haftung für den Inhalt<br />
der gelinkten Seite. Verwenden Sie keine Links<br />
zu Seiten mit rechtswidrigen Inhalten wie Ehrverletzung,<br />
Aufforderung zu Gewalt u.s.w. Auch<br />
Links zu rechtswidrigen Angeboten sind tabu.<br />
Überprüfen Sie Links mit Angeboten zum Herunterladen/Tauschbörsen,<br />
Dienstleistungs- und<br />
Kaufangebote auf ihre Rechtmäßigkeit. Ein sogenannter<br />
Disclaimer – zu Deutsch Ausschlussklausel<br />
oder Haftungsausschluss – gilt nur für<br />
eigene Inhalte, nicht für Inhalte in den Links.<br />
✗ Ein Impressum ist Pflicht<br />
Das Impressum ist wie bei Presseerzeugnissen<br />
auch für Webseiten gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Darin müssen je nach Inhaber der Webseite die<br />
folgenden Informationen zu finden sein:<br />
❯ Namen, Adresse, Mailadresse und wenn möglich<br />
auch die Telefonnummer.<br />
❯ Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister<br />
oder das Genossenschaftsregister<br />
und die Registernummer.<br />
❯ Die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder<br />
eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.<br />
❯ Die gesetzliche Berufsbezeichnung<br />
❯ Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen<br />
sowie die Aufsichtsbehörde bei einer<br />
behördlichen Zulassung.<br />
hier darf man es sich im wahrsten Sinne des<br />
Wortes nicht zu einfach machen. So hat das<br />
Oberlandesgericht Rostock im Beschluss<br />
vom 27. Juni 2007 (AZ 2 W 12/07) festgestellt,<br />
dass Webseiten, die lediglich auf einer HTML-<br />
Datei basieren, nicht als Computerprogramme<br />
gelten. Ein Werk der angewandten Kunst<br />
gemäß § 2 oder ein Multimediawerk gemäß<br />
§ 2 besteht demnach laut Gericht nicht, wenn<br />
die Gestaltung der Webseiten nicht über das<br />
INFO GUT ZU WISSEN<br />
Das Thema Abmahnungen ist sehr umfangreich.<br />
Nachfolgend finden Sie die Links der<br />
besten Informationsseiten im Internet.<br />
Prüfen Sie, ob die Gründe einer Abmahnung korrekt sind, und holen Sie sich Rat bei einem Anwalt.<br />
❯ http://tinyurl.com/k9pm8aa<br />
❯ http://tinyurl.com/l9m7osp<br />
❯ http://tinyurl.com/c9s524j<br />
❯ http://tinyurl.com/lmuuktg<br />
❯ http://tinyurl.com/mokvc3o<br />
❯ http://tinyurl.com/mb5eyb8<br />
❯ http://tinyurl.com/mf3d7ln<br />
❯ http://tinyurl.com/m9qltzb<br />
❯ http://tinyurl.com/kcqgduj<br />
10/13 www.pcgo.de<br />
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