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PCgo Classic XXL Geheimdienst Blocker (Vorschau)

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schützt gelten nach einem Urteil des Landgerichts<br />

Düsseldorf (12 O 194/06) vom<br />

25. April 2007 beispielsweise Programme,<br />

Darstellungen und Texte, die jeder herstellen<br />

kann, etwa Beschreibungen, Nachrichten<br />

und Kurzmeldungen sowie einfache Gestaltungselemente.<br />

Die Wiedergabe von Zahlen<br />

und Fakten wird von Juristen ebenfalls<br />

nicht als schöpferische Leistung bewertet.<br />

Allerdings sind solche Zusammenstellungen<br />

meist mit einem erheblichen Aufwand an<br />

Recherche verbunden.<br />

SCHRITTE ZUR ABMAHNSICHEREN WEBSEITE<br />

Auf der sicheren Seite<br />

Übernehmen Sie vor allem keine Informationen<br />

von anderen Webseiten, die dort gebührenpflichtig<br />

sind. Beispielsweise hat das<br />

Amtsgericht Charlottenburg geurteilt, dass<br />

die ungenehmigte Veröffentlichung von gebührenpflichtigen<br />

Online-Stadtplänen eine<br />

Urheberrechtsverletzung darstellt.<br />

Fotos und Lichtbilder sind in jedem Fall urheberrechtlich<br />

geschützt. Das gilt auch dann,<br />

wenn diese weder künstlerisch noch originell<br />

oder stark verkleinerte Darstellungen<br />

wie „Thumbnails“ oder „<strong>Vorschau</strong>bilder“ auf<br />

Webseiten sind. Nachzulesen ist das im Urteil<br />

20 (S 49/05) vom 8.11.2005 des Landesgerichts<br />

Bielefeld. Wollen Sie diese nutzen, sind<br />

Beträge zu zahlen, die in einem vernünftigen<br />

Vertrag gefordert werden, etwa die Gebühr<br />

einer Bildersuchmaschine.<br />

Auch die per Computer hergestellten Grafiken<br />

seien zwar ein Bildwerk, meinte das<br />

Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom<br />

24. August 2004 (4 U 51/04), aber bei verfremdeten<br />

Fotos und anderen Grafiken ist<br />

für den Schutz eine Schöpfungshöhe notwendig.<br />

Diese sei allerdings nicht gegeben,<br />

wenn es sich um Fotografien handelt, bei<br />

denen man nur Hell-dunkel-Effekte erzielt<br />

hat. Zudem könne man sich bei Computerbildern<br />

auch nicht auf den Lichtbilderschutz<br />

nach § 72 Urheberrechtsgesetz berufen. Die<br />

Gestaltung einer Webseite kann ebenfalls<br />

urheberrechtlich geschützt sein, aber auch<br />

4<br />

✗ Der Name der Domain<br />

Achten Sie bei der Wahl des Domainnamens auf<br />

Originalität und Unterscheidungsmöglichkeit. Vermeiden<br />

Sie Ähnlichkeiten mit anderen Domainnamen,<br />

bei gleichem Angebot. Ortsbezeichnungen<br />

im Domainnamen sind in Deutschland erlaubt.<br />

✗ Denken Sie an das Urheberrecht<br />

Vor der Übernahme eines Beitrages von Dritten,<br />

fragen Sie im Zweifelsfall um Erlaubnis und nennen<br />

Sie immer die Quelle. Bei Fotografien immer<br />

anfragen und allenfalls Gebühren bezahlen.<br />

Sind Beiträge oder Fotos zur Übernahme freigegeben,<br />

speichern Sie Beweise für die Freigabe<br />

unveränderbar und mit Datumsangabe. Beachten<br />

Sie den Markenschutz, und übernehmen Sie<br />

keine gebührenpflichtigen Beiträge von anderen<br />

Webseiten. Stellen Sie Beiträge von Drittpersonen<br />

nicht in einen unpassenden Zusammenhang,<br />

der negativ für den Urheber sein könnte.<br />

✗ Verweise auf externe Seiten<br />

Prüfen Sie genau die Haftung für den Inhalt<br />

der gelinkten Seite. Verwenden Sie keine Links<br />

zu Seiten mit rechtswidrigen Inhalten wie Ehrverletzung,<br />

Aufforderung zu Gewalt u.s.w. Auch<br />

Links zu rechtswidrigen Angeboten sind tabu.<br />

Überprüfen Sie Links mit Angeboten zum Herunterladen/Tauschbörsen,<br />

Dienstleistungs- und<br />

Kaufangebote auf ihre Rechtmäßigkeit. Ein sogenannter<br />

Disclaimer – zu Deutsch Ausschlussklausel<br />

oder Haftungsausschluss – gilt nur für<br />

eigene Inhalte, nicht für Inhalte in den Links.<br />

✗ Ein Impressum ist Pflicht<br />

Das Impressum ist wie bei Presseerzeugnissen<br />

auch für Webseiten gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Darin müssen je nach Inhaber der Webseite die<br />

folgenden Informationen zu finden sein:<br />

❯ Namen, Adresse, Mailadresse und wenn möglich<br />

auch die Telefonnummer.<br />

❯ Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister<br />

oder das Genossenschaftsregister<br />

und die Registernummer.<br />

❯ Die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder<br />

eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.<br />

❯ Die gesetzliche Berufsbezeichnung<br />

❯ Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen<br />

sowie die Aufsichtsbehörde bei einer<br />

behördlichen Zulassung.<br />

hier darf man es sich im wahrsten Sinne des<br />

Wortes nicht zu einfach machen. So hat das<br />

Oberlandesgericht Rostock im Beschluss<br />

vom 27. Juni 2007 (AZ 2 W 12/07) festgestellt,<br />

dass Webseiten, die lediglich auf einer HTML-<br />

Datei basieren, nicht als Computerprogramme<br />

gelten. Ein Werk der angewandten Kunst<br />

gemäß § 2 oder ein Multimediawerk gemäß<br />

§ 2 besteht demnach laut Gericht nicht, wenn<br />

die Gestaltung der Webseiten nicht über das<br />

INFO GUT ZU WISSEN<br />

Das Thema Abmahnungen ist sehr umfangreich.<br />

Nachfolgend finden Sie die Links der<br />

besten Informationsseiten im Internet.<br />

Prüfen Sie, ob die Gründe einer Abmahnung korrekt sind, und holen Sie sich Rat bei einem Anwalt.<br />

❯ http://tinyurl.com/k9pm8aa<br />

❯ http://tinyurl.com/l9m7osp<br />

❯ http://tinyurl.com/c9s524j<br />

❯ http://tinyurl.com/lmuuktg<br />

❯ http://tinyurl.com/mokvc3o<br />

❯ http://tinyurl.com/mb5eyb8<br />

❯ http://tinyurl.com/mf3d7ln<br />

❯ http://tinyurl.com/m9qltzb<br />

❯ http://tinyurl.com/kcqgduj<br />

10/13 www.pcgo.de<br />

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