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PRAXIS ❯ Abmahnsichere Webseiten<br />

VERHALTEN BEI ABMAHNUNGEN IM WEB<br />

DIE RECHTSANWALTS-EXPERTIN RÄT:<br />

Regula Heinzelmann,<br />

Juristin, Zürich / Berlin<br />

hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung<br />

eines Werbeauftritts handwerklich<br />

zu leisten ist. Jedoch besteht eine sogenannte<br />

Störerhaftung für Webhosting-Unternehmen<br />

für fremde Urheberrechtsverletzungen,<br />

wenn es seine Prüfungspflichten verletzt<br />

(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.05.2007,<br />

57 C 13831/06). Das gilt, wenn das Webhosting-Unternehmen<br />

die Identitätsmerkmale<br />

seiner User nicht speichert. Denn dann wäre<br />

eine effektive Rechtsverfolgung bei solchen<br />

Verstößen nicht möglich.<br />

Auch bei den Inhalten muss man aufpassen.<br />

So entschied das Landgericht Hamburg im<br />

Urteil vom 12. Mai 1998 (312 O 85/98), dass<br />

Flattert Ihnen eine Abmahnung ins Haus, lassen Sie sich davon<br />

nicht einschüchtern. Beachten Sie die nachfolgenden Ratschläge:<br />

Notieren Sie sich das Eingangsdatum, und heben Sie das Kuvert auf.<br />

Prüfen Sie, ob Sie der richtige Empfänger sind. Wenn nicht, teilen<br />

Sie das dem Absender mit. Beschaffen Sie sich Informationen über<br />

den Anwalt. Denn ist die Identität des Abmahners nicht feststellbar,<br />

ist die Sache unseriös. Weisen Sie dann die Abmahnung zurück und<br />

drohen Sie im Gegenzug mit Strafanzeige.<br />

Überlegen Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist. Das abgemahnte<br />

Verhalten sollte deutlich beschrieben und eine Begründung enthalten,<br />

warum das wettbewerbswidrig ist. Ist die Abmahnung unberechtigt,<br />

müssen Sie reagieren und dies begründen. Scheuen Sie<br />

sich nicht, Gegenklage, allenfalls Strafklage wegen Ehrverletzung<br />

und Erpressung anzudrohen. Unseriöse Abmahner werden es kaum<br />

so weit kommen lassen.<br />

ein Beklagter durch einen Link auf eine andere<br />

Webseite die darauf befindlichen ehrverletzenden<br />

sowie beleidigenden Behauptungen<br />

zu seinen eigenen gemacht habe.<br />

Es genügt also nicht, auf die eigene Verantwortung<br />

des jeweiligen Autors zu verweisen,<br />

vielmehr muss man sich von solchen Behauptungen<br />

ausdrücklich distanzieren.<br />

Auch Fotos einer Person dürfen nur mit deren<br />

Einwilligung abgebildet werden. Auf das frühere<br />

Einverständnis zur Publikation im Playboy<br />

konnte sich der Webseitenbetreiber im<br />

besagten Fall nicht berufen und auch nicht<br />

darauf, dass es ihm unmöglich sei, Tausende<br />

Einträge zu überprüfen. Zudem kam hier noch<br />

hinzu, dass das Umfeld auf der Webseite nicht<br />

zu einem künstlerischen Aktfoto passte.<br />

Das Impressum<br />

Nach Telemediengesetz § 5 TMG besteht für<br />

geschäftliche Webseiten eine Impressumspflicht.<br />

Als geschäftlich gelten alle Webseiten,<br />

die auf Dienstleistungen oder Angebote hinweisen,<br />

also auch die von Selbstständigen,<br />

Künstlern u.s.w. Die Abgrenzung zwischen<br />

privat und geschäftlich ist nicht immer ganz<br />

klar, sodass man am besten auf jeder Webseite<br />

ein Impressum einfügt. Und zwar von Anfang<br />

an, auch wenn das Unternehmen erst<br />

entsteht und noch nicht aktiv tätig ist.<br />

Alle notwendigen Informationen über ein<br />

Unternehmen müssen leicht erkennbar sowie<br />

unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar<br />

sein. Zudem sind solche Angaben wichtig, die<br />

eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme<br />

und unmittelbare Kommunikation ermöglichen.<br />

Der EuGH hat dazu entschieden, dass<br />

die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend<br />

notwendig ist (Urteil vom 16.10.2008,<br />

C-298/07). Hingegen hat das Landgericht<br />

Bamberg im Urteil vom 23.11.2012 (1 HK O<br />

29/12) entschieden, dass ein Händler in seinem<br />

Impressum einen Kommunikationsweg<br />

anzubieten hat, über den Kundenanfragen innerhalb<br />

von 60 Minuten beantwortet werden,<br />

beispielsweise als E-Mail. Nach Auffassung<br />

mehrerer Gerichte besteht für Unternehmer<br />

auch auf Facebook und auf anderen sozialen<br />

Webseiten eine Impressumspflicht. tf<br />

Alles perfekt: Sowohl das Impressum als auch die Angaben zur Kontaktaufnahme,<br />

zum Datenschutz und zu den Nutzungsbedingungen sind<br />

hier ohne Umwege zu finden und einzusehen.<br />

Der Gesetzgeber fordert, dass dem Besucher einer Webseite<br />

bestimmte Daten im Impressum zur Verfügung gestellt werden.<br />

Rechts im Bild ist das Beispiel eines mustergültigen<br />

Impressums des WEKA Verlags zusehen.<br />

90 www.pcgo.de 10/13

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