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PRAXIS ❯ Abmahnsichere Webseiten<br />
VERHALTEN BEI ABMAHNUNGEN IM WEB<br />
DIE RECHTSANWALTS-EXPERTIN RÄT:<br />
Regula Heinzelmann,<br />
Juristin, Zürich / Berlin<br />
hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung<br />
eines Werbeauftritts handwerklich<br />
zu leisten ist. Jedoch besteht eine sogenannte<br />
Störerhaftung für Webhosting-Unternehmen<br />
für fremde Urheberrechtsverletzungen,<br />
wenn es seine Prüfungspflichten verletzt<br />
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.05.2007,<br />
57 C 13831/06). Das gilt, wenn das Webhosting-Unternehmen<br />
die Identitätsmerkmale<br />
seiner User nicht speichert. Denn dann wäre<br />
eine effektive Rechtsverfolgung bei solchen<br />
Verstößen nicht möglich.<br />
Auch bei den Inhalten muss man aufpassen.<br />
So entschied das Landgericht Hamburg im<br />
Urteil vom 12. Mai 1998 (312 O 85/98), dass<br />
Flattert Ihnen eine Abmahnung ins Haus, lassen Sie sich davon<br />
nicht einschüchtern. Beachten Sie die nachfolgenden Ratschläge:<br />
Notieren Sie sich das Eingangsdatum, und heben Sie das Kuvert auf.<br />
Prüfen Sie, ob Sie der richtige Empfänger sind. Wenn nicht, teilen<br />
Sie das dem Absender mit. Beschaffen Sie sich Informationen über<br />
den Anwalt. Denn ist die Identität des Abmahners nicht feststellbar,<br />
ist die Sache unseriös. Weisen Sie dann die Abmahnung zurück und<br />
drohen Sie im Gegenzug mit Strafanzeige.<br />
Überlegen Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist. Das abgemahnte<br />
Verhalten sollte deutlich beschrieben und eine Begründung enthalten,<br />
warum das wettbewerbswidrig ist. Ist die Abmahnung unberechtigt,<br />
müssen Sie reagieren und dies begründen. Scheuen Sie<br />
sich nicht, Gegenklage, allenfalls Strafklage wegen Ehrverletzung<br />
und Erpressung anzudrohen. Unseriöse Abmahner werden es kaum<br />
so weit kommen lassen.<br />
ein Beklagter durch einen Link auf eine andere<br />
Webseite die darauf befindlichen ehrverletzenden<br />
sowie beleidigenden Behauptungen<br />
zu seinen eigenen gemacht habe.<br />
Es genügt also nicht, auf die eigene Verantwortung<br />
des jeweiligen Autors zu verweisen,<br />
vielmehr muss man sich von solchen Behauptungen<br />
ausdrücklich distanzieren.<br />
Auch Fotos einer Person dürfen nur mit deren<br />
Einwilligung abgebildet werden. Auf das frühere<br />
Einverständnis zur Publikation im Playboy<br />
konnte sich der Webseitenbetreiber im<br />
besagten Fall nicht berufen und auch nicht<br />
darauf, dass es ihm unmöglich sei, Tausende<br />
Einträge zu überprüfen. Zudem kam hier noch<br />
hinzu, dass das Umfeld auf der Webseite nicht<br />
zu einem künstlerischen Aktfoto passte.<br />
Das Impressum<br />
Nach Telemediengesetz § 5 TMG besteht für<br />
geschäftliche Webseiten eine Impressumspflicht.<br />
Als geschäftlich gelten alle Webseiten,<br />
die auf Dienstleistungen oder Angebote hinweisen,<br />
also auch die von Selbstständigen,<br />
Künstlern u.s.w. Die Abgrenzung zwischen<br />
privat und geschäftlich ist nicht immer ganz<br />
klar, sodass man am besten auf jeder Webseite<br />
ein Impressum einfügt. Und zwar von Anfang<br />
an, auch wenn das Unternehmen erst<br />
entsteht und noch nicht aktiv tätig ist.<br />
Alle notwendigen Informationen über ein<br />
Unternehmen müssen leicht erkennbar sowie<br />
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar<br />
sein. Zudem sind solche Angaben wichtig, die<br />
eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme<br />
und unmittelbare Kommunikation ermöglichen.<br />
Der EuGH hat dazu entschieden, dass<br />
die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend<br />
notwendig ist (Urteil vom 16.10.2008,<br />
C-298/07). Hingegen hat das Landgericht<br />
Bamberg im Urteil vom 23.11.2012 (1 HK O<br />
29/12) entschieden, dass ein Händler in seinem<br />
Impressum einen Kommunikationsweg<br />
anzubieten hat, über den Kundenanfragen innerhalb<br />
von 60 Minuten beantwortet werden,<br />
beispielsweise als E-Mail. Nach Auffassung<br />
mehrerer Gerichte besteht für Unternehmer<br />
auch auf Facebook und auf anderen sozialen<br />
Webseiten eine Impressumspflicht. tf<br />
Alles perfekt: Sowohl das Impressum als auch die Angaben zur Kontaktaufnahme,<br />
zum Datenschutz und zu den Nutzungsbedingungen sind<br />
hier ohne Umwege zu finden und einzusehen.<br />
Der Gesetzgeber fordert, dass dem Besucher einer Webseite<br />
bestimmte Daten im Impressum zur Verfügung gestellt werden.<br />
Rechts im Bild ist das Beispiel eines mustergültigen<br />
Impressums des WEKA Verlags zusehen.<br />
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