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Erläuterungsbericht - Bezirksregierung Münster

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380-kV-Höchstspannungsfreileitungsverbindung Wesel – Bundesgrenze NL (Doetinchem), Bl. 4221/4222<br />

Abschnitt Pkt. Wittenhorst – Bundesgrenze NL<br />

<strong>Erläuterungsbericht</strong> Anlage 1 Seite 15<br />

Die in Tabelle 1 und Abbildung 3 dargestellten Maßnahmen I bis V erfolgen innerhalb<br />

der nachstehend genannten Kommunen:<br />

<br />

<br />

<br />

Stadt Hamminkeln<br />

Maßnahmen: I, IV<br />

Stadt Rees<br />

Maßnahmen: I, III, IV<br />

Stadt Isselburg<br />

Maßnahmen: I, II, IV, V<br />

Die Umsetzung der Baumaßnahme wird eine Bauzeit von ca. 18 - 24 Monaten in Anspruch<br />

nehmen. Sie ist nach Vorliegen des erforderlichen Planfeststellungsbescheides<br />

ab Frühjahr 2015 vorgesehen.<br />

Die Gesamtinvestitionskosten für die Höchstspannungsfreileitungsverbindung betragen<br />

rd. 23 Mio. Euro.<br />

3 Energierechtliches Planfeststellungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen mit einer<br />

Nennspannung von 110 kV und mehr bedürfen gem. § 43<br />

Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) [4] grundsätzlich der Planfeststellung durch<br />

die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für das Planfeststellungsverfahren gelten<br />

die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) [5] des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des EnWG.<br />

Das planfestzustellende Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 EnWG<br />

entsprechen. Nach § 1 EnWG ist dessen Zweck eine möglichst sichere, preisgünstige,<br />

verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene<br />

Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.<br />

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist für den Bau und Betrieb der geplanten<br />

110-/380-kV-Freileitungsverbindungentsprechend Anlage 1 Nr. 19.1.1 zu § 3<br />

Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) [6] eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, da die Gesamtmaßnahme über eine<br />

Leitungslänge von mehr als 15 km und eine Nennspannung von mehr als 220 kV<br />

verfügt.

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