Erläuterungsbericht - Bezirksregierung Münster
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380-kV-Höchstspannungsfreileitungsverbindung Wesel – Bundesgrenze NL (Doetinchem), Bl. 4221/4222<br />
Abschnitt Pkt. Wittenhorst – Bundesgrenze NL<br />
<strong>Erläuterungsbericht</strong> Anlage 1 Seite 23<br />
Die Begründung für die o. g. Zielsetzung im LEP-Entwurf ist ein vorsorgender Schutz<br />
der Wohnumfeldqualität (LEP-Entwurf NRW, S. 114). Dieses Schutzziel bezieht sich<br />
auf die Wirkungspfade<br />
<br />
<br />
<br />
elektrische und magnetische Felder,<br />
Sichtbeeinträchtigungen bzw. Landschaftsbild und<br />
Geräusche, insbesondere Korona-Entladungen.<br />
Die Wohnbetroffenheit bei Mast 36 liegt mehr als 100 m von der Leitung entfernt.<br />
Durch den Rückbau der 110-kV-Leitung Bl. 1173, die näher an dieser Wohnbebauung<br />
liegt, wird insgesamt eine Entlastung erreicht.<br />
Die drei Wohnbetroffenheiten bei Mast 37 und die zwei Gehöfte zwischen den Masten<br />
40 und 41 liegen ebenfalls mehr als 100 m von der Leitung entfernt.<br />
Die beiden Wohnbetroffenheiten innerhalb des Bebauungsplans 10 der Stadt Isselburg<br />
liegen über 200 m von der Leitung entfernt.<br />
Alle betroffenen Wohnbebauungen liegen damit im erforderlichen Abstand gemäß<br />
Abstandserlass des Landes NRW vom 6. Juni 2007 [40]. Hiernach ist ein Abstand für<br />
380-kV-Höchstpannungsfreileitungen von 40 m zur Wohnbebauung festgeschrieben<br />
(vgl. Anhang 4 zum Abstandserlass).<br />
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (siehe Anlage 12) wurde auch das<br />
Schutzgut Mensch unter den o. g. Wirkungspfaden geprüft. Das Gutachten kommt zu<br />
dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut<br />
Mensch haben wird. Hierbei wurden auch einbezogen Wohnbetroffenheiten, die<br />
in der Bestandstrasse näher als 100 m an dem geplanten Vorhaben liegen.<br />
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Einhaltung der Vorgaben des Abstandserlasses<br />
NRW kann unter Berücksichtigung einerseits der energiewirtschaftlichen<br />
Bedeutung des Vorhabens (siehe oben Kapitel 6) sowie andererseits der im ROV<br />
geprüften Alternativen, die keine Variante ohne Verstoß gegen die geplante Abstandsvorgabe<br />
des LEP aufgezeigt und die hier beantragte Trassenführung bestätigt<br />
hat, diese als zulassungsfähig eingestuft werden.