Erläuterungsbericht - Bezirksregierung Münster
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380-kV-Höchstspannungsfreileitungsverbindung Wesel – Bundesgrenze NL (Doetinchem), Bl. 4221/4222<br />
Abschnitt Pkt. Wittenhorst – Bundesgrenze NL<br />
<strong>Erläuterungsbericht</strong> Anlage 1 Seite 27<br />
Neben diesen rechtlichen Gesichtspunkten sind aber auch technische Aspekte ausschlagegebend<br />
für die als Freileitung geplante Verbindung in die Niederlande. Die<br />
Übertragung von Strom auf der Höchstspannungsebene durch Freileitungen entspricht<br />
dem Stand der Technik. Dagegen liegen für eine entsprechende Stromübertragung<br />
durch Erdkabel nur beschränkte Erfahrungswerte vor. Dies ist auch der<br />
Grund, warum der Gesetzgeber unter anderem im EnLAG Kabel-Pilotprojekte vorgesehenen<br />
hat, um die notwendigen Erfahrungen zu sammeln.<br />
Ein weiterer betrieblicher Aspekt ist, dass bei Freileitungen Störungen kurzfristiger erfasst<br />
und besser beherrscht werden können, so dass diese durch kurze Unterbrechungen<br />
nur im Sekundenbereich ohne Auswirkung auf die Versorgung beseitigt<br />
werden können. Hingegen muss bei entsprechenden Kurzschlüssen in Kabeln eine<br />
sofortige Abschaltung erfolgten, um eine aufwändige Reparatur zu ermöglichen.<br />
Auch liegt die Lebensdauer von Freileitungen mit ca. 80 Jahren und mehr nahezu<br />
100 % höher als bei Erdkabeln, wenn man die Erfahrungen aus der 110-kV-Ebene<br />
zugrunde legt.<br />
Weiterhin ist mit Blick auf die Anforderungen gemäß § 1 EnWG nach einer kostengünstigen<br />
Stromversorgung zu beachten, dass eine Erdverkabelung Mehrkosten in<br />
Höhe des 4- bis 5-fachen verursachen würde.<br />
8.4 Variante 3:<br />
Gleichstrom (HGÜ) statt Wechselstrom<br />
Das deutsche Stromnetz ist historisch gewachsen und basiert heute mit wenigen<br />
Ausnahmen in den Übertragungs- und Verteilungsnetzen auf stark vermaschten<br />
Wechselstromleitungen. Bei der HGÜ-Technologie handelt es sich um eine vergleichsweise<br />
junge technische Entwicklung, die erst seit ca. zehn Jahren im Einsatz<br />
ist. Für das vorliegende Verfahren wurde geprüft, ob diese Technologie als Alternative<br />
in Betracht zu ziehen ist.<br />
Fraglich ist zunächst, ob für das vorliegende Projekt die rechtliche Möglichkeit, dies<br />
als HGÜ auszuführen, überhaupt gegeben ist. Im EnLAG wird für die Höchstspannungsleitung<br />
vom Niederrhein zur Landesgrenze nach den Niederlanden lediglich die<br />
Nennspannung 380 kV vorgegeben. Die Umsetzung einer solchen Vorgabe kann<br />
zwar technisch sowohl als Wechselstromleitung als auch als Gleichstromleitung erfolgen.<br />
Insofern kann aus dem EnLAG direkt keinerlei Festlegung für Wechsel- oder<br />
Gleichstrom abgeleitet werden.