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2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Schreiben vom 1<strong>2.</strong>04.2013<br />

Straßenwesen und Verkehr<br />

Schreiben vom 28.01.2013<br />

Stellungnahme<br />

WaRo-Kulturen als Eingriffsausgleich anerkannt werden (s. Forschungsprojekt<br />

ELKE).<br />

Für eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Landwirtschaft ist es<br />

wichtig, möglichst frühzeitig Informationen über die mögliche Lage und<br />

den Umfang der geplanten Ausgleichsflächen zu erhalten<br />

Zu den aufgeworfenen Fragen konnte keine weitere Klärung herbeigeführt<br />

werden. Es wird daher auf die Stellungnahme vom 28.01.2013<br />

verwiesen.<br />

Straßenwesen und Verkehr<br />

Nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09. 05. 2012<br />

sind bei Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen zunächst die straßenrechtlichen<br />

Anbauverbote und Anbaubeschränkungen nach § 9 Fernstraßengesetz<br />

bzw. § 22 Straßengesetz Baden-Württemberg zu beachten.<br />

Die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die Anbaubeschränkungszone<br />

sind von der Windenergieanlage einschließlich ihres<br />

Rotors freizuhalten (bei Bundesautobahnen ein Bereich von 100m ab<br />

Fahrbahnrand, bei Bundes- und Landesstraßen von 40 m).<br />

Zur Beurteilung einer eventuellen Gefährdung genügt aber die bloße<br />

Betrachtung der straßenrechtlichen Anbaubeschränkungsabstände<br />

nicht. Bei Windkraftanlagen sind außerdem u.a. die Standsicherheit<br />

und der Eisabwurf nach dem Windenergieerlass Pkt. 5.6.3.3 in Verbindung<br />

mit der Liste der Technischen Bestimmungen (LTB) und<br />

deren Anlagen (z.B. <strong>2.</strong>7 /12) zu betrachten. Die „Gefährdung der öffentlichen<br />

Sicherheit" (LTB <strong>2.</strong>7.9, Anlage <strong>2.</strong>7 /12, Punkt 2, Absatz 1)<br />

für die Verkehrsteilnehmer ist durch den möglichen Eisabwurf nicht<br />

auszuschließen. Vom Antragsteller sind deshalb zusätzlich Eisabwurfgutachten<br />

anzufertigen, das zu noch größeren Abständen führen<br />

kann. Dabei gelten „Abstände größer als 1,5 x Rotordurchmesser plus<br />

Nabenhöhe im Allgemeinen als ausreichend" (siehe LTB <strong>2.</strong>7.9, Anlage<br />

<strong>2.</strong>7 /12, Punkt 2, Absatz 2).<br />

Planungen der Straßenbauverwaltung<br />

Im Gebiet des Flächennutzungsplans der VVG <strong>Crailsheim</strong> verläuft die<br />

Bundesautobahn BAB 6 von West nach Ost.<br />

Der sechsstreifige Ausbau der Autobahn BAB 6 im Abschnitt AS Kupferzell<br />

bis zur Landesgrenze von Baden-Württemberg nach Bayern ist<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

gaben machen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Eine Vorwegnahme der Ausgleichsflächenplanung ist aufgrund noch vieler<br />

offener Fragen aus Sicht der VVG nicht zielführend und bleibt dem immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren bzw. den Investoren überlassen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist erfolgt und im Übersichtsplan Plan 1 („verbindliche Ausschlussflächen<br />

und Abstandsflächen sowie verbleibende Weißflächen mit Prüferfordernissen“)<br />

im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargestellt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist nicht Regelungsbestandteil der Flächennutzungsplanung sondern des<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />

Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann der Antragsteller<br />

auch darlegen, dass er das Risiko des Eisabwurfs durch technische Maßnahmen<br />

ausreichend minimiert (analog zu den Schwingungsdämpfern an Freileitungen).<br />

Diese technischen Option in der Abwägung gegenüber der privilegierten<br />

Windenergienutzung nicht zu berücksichtigen und stattdessen pauschal<br />

250m (1,5 x Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) beidseitig aller Straßen für<br />

die Windenergienutzung wäre kaum zu rechtfertigen.<br />

Kenntnisnahme<br />

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