2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Schreiben vom 1<strong>2.</strong>04.2013<br />
Straßenwesen und Verkehr<br />
Schreiben vom 28.01.2013<br />
Stellungnahme<br />
WaRo-Kulturen als Eingriffsausgleich anerkannt werden (s. Forschungsprojekt<br />
ELKE).<br />
Für eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Landwirtschaft ist es<br />
wichtig, möglichst frühzeitig Informationen über die mögliche Lage und<br />
den Umfang der geplanten Ausgleichsflächen zu erhalten<br />
Zu den aufgeworfenen Fragen konnte keine weitere Klärung herbeigeführt<br />
werden. Es wird daher auf die Stellungnahme vom 28.01.2013<br />
verwiesen.<br />
Straßenwesen und Verkehr<br />
Nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09. 05. 2012<br />
sind bei Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen zunächst die straßenrechtlichen<br />
Anbauverbote und Anbaubeschränkungen nach § 9 Fernstraßengesetz<br />
bzw. § 22 Straßengesetz Baden-Württemberg zu beachten.<br />
Die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die Anbaubeschränkungszone<br />
sind von der Windenergieanlage einschließlich ihres<br />
Rotors freizuhalten (bei Bundesautobahnen ein Bereich von 100m ab<br />
Fahrbahnrand, bei Bundes- und Landesstraßen von 40 m).<br />
Zur Beurteilung einer eventuellen Gefährdung genügt aber die bloße<br />
Betrachtung der straßenrechtlichen Anbaubeschränkungsabstände<br />
nicht. Bei Windkraftanlagen sind außerdem u.a. die Standsicherheit<br />
und der Eisabwurf nach dem Windenergieerlass Pkt. 5.6.3.3 in Verbindung<br />
mit der Liste der Technischen Bestimmungen (LTB) und<br />
deren Anlagen (z.B. <strong>2.</strong>7 /12) zu betrachten. Die „Gefährdung der öffentlichen<br />
Sicherheit" (LTB <strong>2.</strong>7.9, Anlage <strong>2.</strong>7 /12, Punkt 2, Absatz 1)<br />
für die Verkehrsteilnehmer ist durch den möglichen Eisabwurf nicht<br />
auszuschließen. Vom Antragsteller sind deshalb zusätzlich Eisabwurfgutachten<br />
anzufertigen, das zu noch größeren Abständen führen<br />
kann. Dabei gelten „Abstände größer als 1,5 x Rotordurchmesser plus<br />
Nabenhöhe im Allgemeinen als ausreichend" (siehe LTB <strong>2.</strong>7.9, Anlage<br />
<strong>2.</strong>7 /12, Punkt 2, Absatz 2).<br />
Planungen der Straßenbauverwaltung<br />
Im Gebiet des Flächennutzungsplans der VVG <strong>Crailsheim</strong> verläuft die<br />
Bundesautobahn BAB 6 von West nach Ost.<br />
Der sechsstreifige Ausbau der Autobahn BAB 6 im Abschnitt AS Kupferzell<br />
bis zur Landesgrenze von Baden-Württemberg nach Bayern ist<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
gaben machen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Eine Vorwegnahme der Ausgleichsflächenplanung ist aufgrund noch vieler<br />
offener Fragen aus Sicht der VVG nicht zielführend und bleibt dem immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren bzw. den Investoren überlassen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist erfolgt und im Übersichtsplan Plan 1 („verbindliche Ausschlussflächen<br />
und Abstandsflächen sowie verbleibende Weißflächen mit Prüferfordernissen“)<br />
im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargestellt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist nicht Regelungsbestandteil der Flächennutzungsplanung sondern des<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann der Antragsteller<br />
auch darlegen, dass er das Risiko des Eisabwurfs durch technische Maßnahmen<br />
ausreichend minimiert (analog zu den Schwingungsdämpfern an Freileitungen).<br />
Diese technischen Option in der Abwägung gegenüber der privilegierten<br />
Windenergienutzung nicht zu berücksichtigen und stattdessen pauschal<br />
250m (1,5 x Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) beidseitig aller Straßen für<br />
die Windenergienutzung wäre kaum zu rechtfertigen.<br />
Kenntnisnahme<br />
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