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2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Vorrangflächenoption 6<br />

Der Standort in einem exponierten Bereich des Schichtstufenrandes<br />

der <strong>Crailsheim</strong>er Bucht besteht aus zwei Teilflächen und grenzt im<br />

südlichen Abschnitt an eine mögliche Planfläche des Verwaltungsraumes<br />

Fichtenau-Kreßberg an.<br />

Die südliche Teilfläche liegt innerhalb des Regionalen Grünzuges<br />

„Raum <strong>Crailsheim</strong>". Nach den Zielsetzungen des Regionalplans Heilbronn-Franken<br />

2020 widerspricht die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

für Windkraft den Zielsetzungen für den Regionalen Grünzug<br />

(Plansatz 3.1.1).<br />

In der laufenden Teilfortschreibung des Regionalplans zum Thema<br />

Windenergie soll eine Ergänzung des Plansatzes 3.1.1 dahingehend<br />

erfolgen, in Regionalen Grünzügen die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

für Windenergie unter definierten Bedingungen zuzulassen.<br />

Hierzu gehören neben einer ausreichenden Standorteignung auch die<br />

Verträglichkeit mit den Funktionen des Regionalen Grünzuges, die<br />

Vermeidung von teilräumlichen Überlastungen und das Fehlen freiraumschonenderer<br />

Alternativen.<br />

Aufgrund der vorliegenden Konfliktkonstellation ist derzeit keine abschließende<br />

Prognose zur Zulassung einer Ausnahme möglich.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Alle Fakten sind bekannt, so dass der RV die Zulassung der Konzentrationszone<br />

in diesem randlichen Bereich des Regionalen Grünzuges hätte abschließend<br />

prüfen können.<br />

Dem Regionalverband ist auch bekannt, dass die Nachbarkommune unmittelbar<br />

angrenzend eine Konzentrationszone plant und dieser Planung der Regionale<br />

Grünzug nicht entgegengehalten werden kann.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Ziel des Generalwildwegeplans als Teil der Biotopverbundplanung ist es, der<br />

Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken. Im Gegensatz zu anderen<br />

Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen- und Schienenwegen besteht bei den<br />

geplanten WEA keine Veranlassung, diese als mögliche Barriere für am Boden<br />

lebende und sich ausbreitende Arten anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis<br />

erbracht ist oder eine gesetzliche Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet,<br />

kann und wird die VVG keine für die Windenergienutzung geeignet Flächen für<br />

die Windenergienutzung ausschließen, die im Bereich des Generalwildwegeplans<br />

bzw. Wildwegekonzeptes liegen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Das (südliche) Plangebiet liegt überwiegend innerhalb eines Wildtierkorridors<br />

des Generalwildwegeplanes. Zusammen mit dem auf Gemarkung<br />

Kreßberg geplanten Konzentrationsstandort ist eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Wildtierkorridors nicht auszuschließen.<br />

Im Östlichen Randbereich ist ein Erholungswald der Stufe 2 in die<br />

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