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2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Schreiben vom 20.03.2013<br />

Stellungnahme<br />

kartiert. In diesen Bereichen befinden sich Tonhänge. Diese scheiden<br />

als Baugrund bzw. für Erschließungsmaßnahmen aus (vgl. Standortskarte).<br />

In der Standortskarte sind wechselfeuchte Teilbereiche ausgewiesen.<br />

In diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung<br />

bei Eingriffen in den Waldverband. Im Nordwesten wird randlich<br />

wird ein 160-jähriger Buchenbestand berührt. In diesem Bereich ist mit<br />

artenschutzfachlichen <strong>Belange</strong>n zu rechnen. Die Biotope 6825-0532-<br />

96 Teich (geschützt nach § 32 NatSchG) und 6825-0534-96 Bachlauf<br />

(geschützt nach § 32 NatSchG) liegen in der Fläche. Die Fläche liegt<br />

zumindest in Teilen im Bereich des Wildtierkorridors des Generalwildwegeplanes,<br />

welcher auf ca. 1000 m Breite berücksichtigt werden soll<br />

(detailliertere Informationen über die Forstliche Versuchs-und Forschungsanstalt<br />

Baden-Württemberg; Herr Strein). Eine Grunderschließung<br />

der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon ausgegangen<br />

werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den Transport der<br />

Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien zu gering sind.<br />

Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den Neubau der<br />

Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />

Fläche 3<br />

Die Fläche ist Staatswald. In Teilen entspricht die Fläche dem Entwurf<br />

für Vorranggebiete für Windenergie des Regionalplanes. In der<br />

Standortskarte sind weite Teile als wechselfeuchte Standorte ausgewiesen.<br />

In diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung<br />

bei Eingriffen in den Waldverband. Die Biotope 6925-6064-96<br />

Bergbach (geschützt nach § 32 NatSchG) und teilweise 6925-6040-96<br />

Tümpel (geschützt nach § 32 NatSchG) liegen in der Fläche.<br />

Eine Grunderschließung der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon<br />

ausgegangen werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den<br />

Transport der Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien<br />

zu gering sind. Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den<br />

Neubau der Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />

Die Fläche liegt zumindest in Teilen im Bereich des Wildtierkorridors<br />

des Generalwildwegeplanes, welcher auf ca. 1000 m Breite berücksichtigt<br />

werden soll (detailliertere Informationen über die Forstliche<br />

Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg; Herr Strein).<br />

Zur genauen Lage und Positionierung der Potentialflächen innerhalb<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />

Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />

(s. auch Nr. 5).<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />

Ansonsten sind die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong><br />

kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die<br />

konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />

werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Ziel der Biotopverbundplanung ist es der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken.<br />

Im Gegensatz zu anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen-<br />

und Schienenwegen besteht bei den geplanten WEA keine Veranlassung,<br />

diese als mögliche Barriere für am Boden lebende und sich ausbreitende Arten<br />

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