2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
tigen. Soweit überhaupt wahrnehmbar und deutbar sind es keine Strukturen,<br />
deren Wahrnehmung durch WEA in der Nachbarschaft nennenswert beeinflusst<br />
werden würde. Dies umso weniger als die geplanten WEA im Wald errichtet<br />
und durch diesen entsprechend abgeschirmt werden. Soweit Relikte<br />
vorhanden und ggf. zu bewahren sind, kann dies im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />
und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, beachtet werden.<br />
Kenntnisnahme<br />
Auch aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> wird die Fläche 1 im FNP-<br />
Entwurf auf den Nordteil verkleinert, so dass die Fläche mit Bergbauberechtigung<br />
nicht mehr tangiert wird.<br />
Ohnehin liegen gemäß mapserver des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe<br />
und Bergbau (LGRB) nur auf der Nachbargemarkung nicht aber auf dem Gebiet<br />
der VVG genehmigte Abbau- oder Erweiterungsgebiete.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung müssen die in der Regel nur kleinräumig<br />
abgegrenzten Bodenschutzwaldflächen analog zu den geschützten<br />
Biotopen nur insofern berücksichtigt werden, als sie in der Summe innerhalb<br />
einer möglichen Konzentrationszone die Nutzung nicht verhindern dürfen, was<br />
nur dann der Fall ist, wenn nicht ausreichend unkritische Flächen zur Verfügung<br />
stehen. Im vorliegenden Fall sind ausreichend Flächen vorhanden.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die VVG hat, wie im Windenergieerlass beschrieben, mit der großen Windhöffigkeit,<br />
der guten Erschließung der Flächen und der Vorbelastung durch die<br />
Hochspannungsleitung die gute Eignung für die Windenergienutzung zu berücksichtigen.<br />
Umgekehrt wird das insgesamt sehr große Vorranggebiet für die Forstwirtschaft<br />
durch das Hineinragen der Konzentrationszone zur Einbeziehung der<br />
windhöffigsten Flächen lediglich randlich beansprucht, so dass die mit dem<br />
Vorranggebiet verbundenen forstlichen Ziele nicht beeinträchtigt werden.<br />
Andere gesellschaftliche und ökologische Funktionen sind aus folgenden<br />
Gründen hier nicht von nennenswertem Gewicht:<br />
• Ziel des Generalwildwegeplans als Teil der Biotopverbundplanung ist es,<br />
der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken. Im Gegensatz zu<br />
anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen- und Schienenwegen besteht<br />
Als möglicherweise abgrenzungsrelevant werden weiter die teilweise<br />
Einbeziehung von Flächen mit Bergbauberechtigung und<br />
von Bodenschutzwäldern eingestuft.<br />
Vorrangflächenoption 2<br />
Der Standort, der sich im Anschluss an mögliche Planflächen in Vellberg<br />
befindet, ist im westlichen Teil im Regionalplan Heilbronn-<br />
Franken 2020 als Vorranggebiet für Forstwirtschaft ausgewiesen.<br />
Nach Plansatz 3.<strong>2.</strong>4 sind in Vorranggebieten für Forstwirtschaft andere<br />
raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen soweit sie mit der<br />
waldbaulichen Nutzung, und den gesellschaftlichen und ökologischen<br />
Funktionen nicht vereinbar sind.<br />
Der betreffende Teil ist durch besondere Naturschutz- (Lage im Bereich<br />
eines Wildtierkorridors des Generalwildwegeplans) und Bodenschutzfunktionen<br />
(gesetzlicher Bodenschutzwald) gekennzeichnet,<br />
aus regionaler Sicht sollte daher auf eine Ausweisung der westlichen<br />
Teilfläche verzichtet werden.<br />
Darüber sind bei der Abwägung die <strong>Belange</strong> des Vorbehaltsgebietes<br />
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