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2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

tigen. Soweit überhaupt wahrnehmbar und deutbar sind es keine Strukturen,<br />

deren Wahrnehmung durch WEA in der Nachbarschaft nennenswert beeinflusst<br />

werden würde. Dies umso weniger als die geplanten WEA im Wald errichtet<br />

und durch diesen entsprechend abgeschirmt werden. Soweit Relikte<br />

vorhanden und ggf. zu bewahren sind, kann dies im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />

und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, beachtet werden.<br />

Kenntnisnahme<br />

Auch aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> wird die Fläche 1 im FNP-<br />

Entwurf auf den Nordteil verkleinert, so dass die Fläche mit Bergbauberechtigung<br />

nicht mehr tangiert wird.<br />

Ohnehin liegen gemäß mapserver des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe<br />

und Bergbau (LGRB) nur auf der Nachbargemarkung nicht aber auf dem Gebiet<br />

der VVG genehmigte Abbau- oder Erweiterungsgebiete.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung müssen die in der Regel nur kleinräumig<br />

abgegrenzten Bodenschutzwaldflächen analog zu den geschützten<br />

Biotopen nur insofern berücksichtigt werden, als sie in der Summe innerhalb<br />

einer möglichen Konzentrationszone die Nutzung nicht verhindern dürfen, was<br />

nur dann der Fall ist, wenn nicht ausreichend unkritische Flächen zur Verfügung<br />

stehen. Im vorliegenden Fall sind ausreichend Flächen vorhanden.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die VVG hat, wie im Windenergieerlass beschrieben, mit der großen Windhöffigkeit,<br />

der guten Erschließung der Flächen und der Vorbelastung durch die<br />

Hochspannungsleitung die gute Eignung für die Windenergienutzung zu berücksichtigen.<br />

Umgekehrt wird das insgesamt sehr große Vorranggebiet für die Forstwirtschaft<br />

durch das Hineinragen der Konzentrationszone zur Einbeziehung der<br />

windhöffigsten Flächen lediglich randlich beansprucht, so dass die mit dem<br />

Vorranggebiet verbundenen forstlichen Ziele nicht beeinträchtigt werden.<br />

Andere gesellschaftliche und ökologische Funktionen sind aus folgenden<br />

Gründen hier nicht von nennenswertem Gewicht:<br />

• Ziel des Generalwildwegeplans als Teil der Biotopverbundplanung ist es,<br />

der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken. Im Gegensatz zu<br />

anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen- und Schienenwegen besteht<br />

Als möglicherweise abgrenzungsrelevant werden weiter die teilweise<br />

Einbeziehung von Flächen mit Bergbauberechtigung und<br />

von Bodenschutzwäldern eingestuft.<br />

Vorrangflächenoption 2<br />

Der Standort, der sich im Anschluss an mögliche Planflächen in Vellberg<br />

befindet, ist im westlichen Teil im Regionalplan Heilbronn-<br />

Franken 2020 als Vorranggebiet für Forstwirtschaft ausgewiesen.<br />

Nach Plansatz 3.<strong>2.</strong>4 sind in Vorranggebieten für Forstwirtschaft andere<br />

raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen soweit sie mit der<br />

waldbaulichen Nutzung, und den gesellschaftlichen und ökologischen<br />

Funktionen nicht vereinbar sind.<br />

Der betreffende Teil ist durch besondere Naturschutz- (Lage im Bereich<br />

eines Wildtierkorridors des Generalwildwegeplans) und Bodenschutzfunktionen<br />

(gesetzlicher Bodenschutzwald) gekennzeichnet,<br />

aus regionaler Sicht sollte daher auf eine Ausweisung der westlichen<br />

Teilfläche verzichtet werden.<br />

Darüber sind bei der Abwägung die <strong>Belange</strong> des Vorbehaltsgebietes<br />

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