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2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

6 Landratsamt Schwäbisch Hall<br />

Untere Naturschutzbehörde<br />

Untere Immissionsschutzbehörde<br />

Untere Wasserbehörde<br />

Untere Landwirtschaftsbehörde<br />

Unter Forstbehörde<br />

Untere Flurneuordnungsbehörde<br />

Amt für Straßenbau und<br />

Nahverkehr<br />

Postfach 11 04 53<br />

Stellungnahme<br />

Mehrere Flächen befinden sich nach Kenntnis des Regionalverbands<br />

im Einzugsbereich des Drehfunkfeuers Dinkelsbühl. Dahingehend<br />

sollte das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesluftfahrtbehörde,<br />

die Deutsche Flugsicherung und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung<br />

am Verfahren beteiligt werden<br />

Nach Kenntnis des Regionalverbands werden 3 Flächen (Flächen 1, 4<br />

und 5) durch digitalen Behördenrichtfunk sowie die Fläche 1 von einer<br />

weiteren Richtfunktrasse betroffen. Dahingehend sollte zur Abstimmung<br />

mit diesen <strong>Belange</strong>n eine Einbeziehung der Bundesnetzagentur<br />

sowie der Autorisierten Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg<br />

(ASDBW@polizei.bwl.de) in das Planverfahren erfolgen.<br />

Da die Fläche 2 von einer Hochspannungsleitung durchquert wird,<br />

sollte der Leitungsträger zur Abstimmung von relevanten Abständen<br />

am Verfahren beteiligt werden.<br />

Potentialflächen der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalverbands<br />

oder Teilflächen von ihnen werden, soweit sie vom militärischen<br />

Tiefflug betroffen sind, nicht mehr als regionale Standorte fortgeführt.<br />

Seit September 2012 liegen dem Regionalverband Heilbronn-Franken<br />

die Ergebnisse der Pilotstudie zur flächendeckenden Landschaftsbildbewertung<br />

für die Region Heilbronn-Franken vor. Der Regionalverband<br />

stellt diese Studie interessierten Planungsträgem auf Anfrage<br />

gerne zur Verfügung<br />

Untere Naturschutzbehörde:<br />

Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind im Zuge des FNP die von TOB<br />

abzufragenden belegbaren Erkenntnisse zum Vorhandensein von<br />

Fortpflanzungsstätten der windkraftempfindlichen Vogelarten, u.a.<br />

Rotmilan, Kiebitz und Schwarzstorch abzuprüfen.<br />

Die in die Abwägung zum FNP eingehende artenschutzrechtliche<br />

Voreinschätzung bzw. Bewertung ist dann als nicht abschließend zu<br />

betrachten, wenn Horste innerhalb des 1 km-Radius bzw. 2 km-<br />

Radius vorkommen und sich die Möglichkeit der regelmäßigen Nutzung<br />

der geplanten Standorte als Überflugkorridore z.B. des Rotmilans<br />

zu essentiellen Nahrungsflächen ergibt.<br />

Es bleibt dann bei Weiterverfolgung dieser Flächen ein artenschutzrechtliches<br />

Konfliktpotenzial hinsichtlich des signifikanten Kollisionsri-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist erfolgt.<br />

Das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesluftfahrtbehörde und die Deutsche<br />

Flugsicherung sind beteiligt worden.<br />

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird i.d.R. durch das RP beteiligt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist erfolgt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist erfolgt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Ziel der VVG ist es basierend auf den vorliegenden nutzbaren Daten und einer<br />

daran angepassten ergänzenden gutachterlichen Erfassung in Abstimmung mit<br />

der Unteren Naturschutzbehörde nur Flächen auszuweisen,<br />

• die artenschutzrechtlich konfliktfrei sind bzw. bei denen dies begründet zu<br />

erwarten ist (u.a. keine signifikant erhöhten Flugbewegungen kollisionsgefährderter<br />

Vogel- und Fledermausarten zu erwarten) oder<br />

• deren Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Verfahren aufgrund der betroffenen<br />

Arten und Lebensräume bzw. der Art der Betroffenheit absehbar<br />

zu bewältigen sind (z.B. durch zeitweises Abschalten in flugintensiven Zeiten)<br />

oder<br />

• bei denen die Naturschutzbehörden aufgrund der im öffentlichen Interesse<br />

angestrebte Energiewende für den Einzelfall eine Befreiung nach § 45 Abs.<br />

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