2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
6 Landratsamt Schwäbisch Hall<br />
Untere Naturschutzbehörde<br />
Untere Immissionsschutzbehörde<br />
Untere Wasserbehörde<br />
Untere Landwirtschaftsbehörde<br />
Unter Forstbehörde<br />
Untere Flurneuordnungsbehörde<br />
Amt für Straßenbau und<br />
Nahverkehr<br />
Postfach 11 04 53<br />
Stellungnahme<br />
Mehrere Flächen befinden sich nach Kenntnis des Regionalverbands<br />
im Einzugsbereich des Drehfunkfeuers Dinkelsbühl. Dahingehend<br />
sollte das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesluftfahrtbehörde,<br />
die Deutsche Flugsicherung und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung<br />
am Verfahren beteiligt werden<br />
Nach Kenntnis des Regionalverbands werden 3 Flächen (Flächen 1, 4<br />
und 5) durch digitalen Behördenrichtfunk sowie die Fläche 1 von einer<br />
weiteren Richtfunktrasse betroffen. Dahingehend sollte zur Abstimmung<br />
mit diesen <strong>Belange</strong>n eine Einbeziehung der Bundesnetzagentur<br />
sowie der Autorisierten Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg<br />
(ASDBW@polizei.bwl.de) in das Planverfahren erfolgen.<br />
Da die Fläche 2 von einer Hochspannungsleitung durchquert wird,<br />
sollte der Leitungsträger zur Abstimmung von relevanten Abständen<br />
am Verfahren beteiligt werden.<br />
Potentialflächen der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalverbands<br />
oder Teilflächen von ihnen werden, soweit sie vom militärischen<br />
Tiefflug betroffen sind, nicht mehr als regionale Standorte fortgeführt.<br />
Seit September 2012 liegen dem Regionalverband Heilbronn-Franken<br />
die Ergebnisse der Pilotstudie zur flächendeckenden Landschaftsbildbewertung<br />
für die Region Heilbronn-Franken vor. Der Regionalverband<br />
stellt diese Studie interessierten Planungsträgem auf Anfrage<br />
gerne zur Verfügung<br />
Untere Naturschutzbehörde:<br />
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind im Zuge des FNP die von TOB<br />
abzufragenden belegbaren Erkenntnisse zum Vorhandensein von<br />
Fortpflanzungsstätten der windkraftempfindlichen Vogelarten, u.a.<br />
Rotmilan, Kiebitz und Schwarzstorch abzuprüfen.<br />
Die in die Abwägung zum FNP eingehende artenschutzrechtliche<br />
Voreinschätzung bzw. Bewertung ist dann als nicht abschließend zu<br />
betrachten, wenn Horste innerhalb des 1 km-Radius bzw. 2 km-<br />
Radius vorkommen und sich die Möglichkeit der regelmäßigen Nutzung<br />
der geplanten Standorte als Überflugkorridore z.B. des Rotmilans<br />
zu essentiellen Nahrungsflächen ergibt.<br />
Es bleibt dann bei Weiterverfolgung dieser Flächen ein artenschutzrechtliches<br />
Konfliktpotenzial hinsichtlich des signifikanten Kollisionsri-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist erfolgt.<br />
Das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesluftfahrtbehörde und die Deutsche<br />
Flugsicherung sind beteiligt worden.<br />
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird i.d.R. durch das RP beteiligt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist erfolgt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist erfolgt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Ziel der VVG ist es basierend auf den vorliegenden nutzbaren Daten und einer<br />
daran angepassten ergänzenden gutachterlichen Erfassung in Abstimmung mit<br />
der Unteren Naturschutzbehörde nur Flächen auszuweisen,<br />
• die artenschutzrechtlich konfliktfrei sind bzw. bei denen dies begründet zu<br />
erwarten ist (u.a. keine signifikant erhöhten Flugbewegungen kollisionsgefährderter<br />
Vogel- und Fledermausarten zu erwarten) oder<br />
• deren Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Verfahren aufgrund der betroffenen<br />
Arten und Lebensräume bzw. der Art der Betroffenheit absehbar<br />
zu bewältigen sind (z.B. durch zeitweises Abschalten in flugintensiven Zeiten)<br />
oder<br />
• bei denen die Naturschutzbehörden aufgrund der im öffentlichen Interesse<br />
angestrebte Energiewende für den Einzelfall eine Befreiung nach § 45 Abs.<br />
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