2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
1 Regierungspräsidium<br />
Stuttgart<br />
Ref. 21 – Raumordnung<br />
(federführend)<br />
Ruppmannstr. 21<br />
70565 Stuttgart<br />
Schreiben vom 28.01.2013<br />
Schreiben vom 1<strong>2.</strong>04.2013<br />
Schreiben vom 28.01.2013<br />
Stellungnahme<br />
Raumordnung<br />
Anzusprechen ist zunächst die Teilfortschreibung zur Windenergie<br />
des Regionalverbands Heilbronn-Franken. In diesem Verfahren werden<br />
Vorranggebiete für die Windkraftnutzung als Ziele der Raumordnung<br />
ausgewiesen werden. In Aufstellung befindliche Ziele der<br />
Raumordnung sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in<br />
Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, § 4<br />
Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG.<br />
Nach Verbindlichwerden der Teilfortschreibung des Regionalplans<br />
sind Bauleitpläne an die dort festgelegten Ziele der Raumordnung<br />
anzupassen, § 1 Abs. 4 BauGB. Das Regierungspräsidium empfiehlt<br />
daher dringend den intensiven und engen Austausch mit dem Regionalverband<br />
über dessen Planungen.<br />
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes sind die<br />
bisher festgelegten Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen<br />
zum 01.01.2013 entfallen. Es läuft jedoch bereits die Teilfortschreibung<br />
des Regionalplans zur Windenergie des Regionalverbands<br />
Heilbronn-Franken. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung<br />
sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und<br />
Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m.<br />
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG. Nach Verbindlichwerden der Teilfortschreibung<br />
des Regionalplans sind Bauleitpläne an die dort festgelegten Ziele der<br />
Raumordnung anzupassen, § 1 Abs. 4 BauGB. Diese wird nach Genehmigung<br />
durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde<br />
(MVI) und öffentliche Bekanntmachung verbindlich, vgl. § 13<br />
LplG.<br />
Im Übrigen gilt weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020.<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes entfallen<br />
nur die festgelegten Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen.<br />
Die Ausweisung von Konzentrationszonen an einer oder mehreren<br />
Stellen hat zur Folge, dass die Errichtung von Windkraftanlagen an<br />
anderen Stellen in der Regel ausgeschlossen ist (§ 35 Abs. 3 S. 3<br />
BauGB). Um den Ausschluss von Windkraftanlagen zu rechtfertigen,<br />
muss sichergestellt sein, dass sich diese an anderer Stelle gegen<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Sowohl die VVG <strong>Crailsheim</strong> als auch der Regionalverband Heilbronn Franken<br />
haben frühzeitig mit der Abstimmung beider Planungsebenen begonnen.<br />
Der am 1<strong>2.</strong>04.2013 beschlossene Beteiligungsentwurf der Teilfortschreibung<br />
des Regionalplans und der Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans<br />
der VVG sind insofern aufeinander abgestimmt als die verbliebenen Vorranggebiete<br />
im Gebiet der VVG auch Konzentrationszonen sind und somit dem Ziel<br />
der Raumordnung entsprechen (s. auch Nr. 5).<br />
Dort, wo für die zusätzlich seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />
weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />
Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />
(s. auch Nr. 5).<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies entspricht der im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargelegten Vorgehensweise<br />
der VVG.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
konkurrierende Nutzungen durchsetzen können. Dem Flächennutzungsplan<br />
muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept<br />
zugrunde liegen, das dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot<br />
gerecht wird und der Windenergienutzung in substanzieller<br />
Weise Raum schafft. Ob der Windenergie in substanzieller Weise<br />
Raum geschaffen wird, ist aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen<br />
Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln. Es ist daher im Rahmen des<br />
Flächennutzungsplanverfahrens ausführlich darzulegen, wie die Konzentrationszonen<br />
ermittelt wurden, welche Kriterien bei der Auswahl<br />
zu Grunde gelegt wurden und aus welchen städtebaulichen Erwägungen<br />
die übrigen Flächen Ausschlussgebiete sind. Die ausgewiesenen<br />
Flächen müssen für die Windenergienutzung geeignet sein. Es besteht<br />
jedoch keine Verpflichtung, solche Standorte auszuweisen, bei<br />
denen eine optimale Nutzung der Windenergie möglich ist.<br />
Es empfiehlt sich, bei der Planung wie folgt vorzugehen:<br />
Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche zu ermitteln, die sich für<br />
die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Diese lassen sich in zwei<br />
Kategorien einteilen:<br />
• in Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen<br />
aus tatsächlichen und / oder rechtlichen Gründen<br />
ausgeschlossen sind, und<br />
• Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb zwar möglich, in<br />
denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde<br />
anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Anlagen aufgestellt<br />
werden sollen. Es muss sich hierbei aber um Merkmale<br />
handeln, die bodenrechtliche Ziele verfolgen und zudem nicht auf<br />
eine verkappte Verhinderung von Windkraftanlagen ausgerichtet<br />
sind. Bei dieser Gruppe erhöht sich die Argumentationslast, aus<br />
welchen Gründen diese Flächen nicht für eine Windkraftnutzung<br />
freigegeben werden sollen.<br />
Übrig bleiben Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen<br />
in Betracht kommen. Diese sind in einem zweiten Schritt<br />
zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen,<br />
d. h. öffentliche <strong>Belange</strong>, die gegen die Ausweisung sprechen, sind<br />
mit dem Anliegen abzuwägen, der Windkraft an geeigneten Standorten<br />
eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird. Dies<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies entspricht der im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargelegten Vorgehensweise<br />
der VVG.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
ist dann der Fall, wenn die ausgewiesenen Konzentrationszonen nach<br />
ihrer Zahl und Größe einen beachtlichen Teil der potenziell für die<br />
Windkraftnutzung in Betracht kommenden Fläche ausmacht und mit<br />
hinreichender Sicherheit zur Errichtung von Windkraftanlagen führen,<br />
die nach ihrer Anzahl und Energiemenge auch mit Blick auf den Bundesdurchschnitt<br />
geeignet sind, einen gewichtigen und den allgemein<br />
anerkannten energiepolitischen Zielsetzung nicht offensichtlich widersprechenden<br />
Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien<br />
an der Gesamtenergieerzeugung zu leisten.<br />
Mit einem mangelfreien Abwägungsvorgang ist die Planung noch nicht<br />
abgeschlossen. Im letzten Schritt ist zu fragen, ob das von der Planungsträgerin<br />
entwickelte und angewandte Abwägungskonzept und<br />
die schließlich dargestellten Konzentrationszonen der Windenergienutzung<br />
in einem Maße Raum schaffen, der ihrer Privilegierung und<br />
dem öffentlichen Interesse an der Nutzung regenerativer Energien<br />
gerecht wird. Planungsergebnis muss ein substantielles Nutzungspotential<br />
für die Windenergienutzung sein. Hierzu sollten im späteren<br />
Verfahren noch Ausführungen erfolgen.<br />
Bei der vorliegenden Planung wurde dem dargestellten Vorgehen<br />
weitgehend gefolgt. Die Ausführungen und Begründungen, insbesondere<br />
die Begründung der von der VVG entwickelten Ausschlusskriterien<br />
sowie die Ausführungen zur Beurteilung der „Weißflächen", fallen<br />
derzeit jedoch oftmals noch recht knapp aus, wir empfehlen daher<br />
dringend diese zu ergänzen.<br />
Als ein Beispiel, das ausführlicher begründet werden sollte, ist der<br />
pauschale Abstand von 700 m zu Wohngebieten zu nennen:<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Solange weder Bund, Land, Landkreis oder Regionalplanung für die Natur-,<br />
Landschafts- oder Verwaltungsräume entsprechende Vorgaben machen, können<br />
die Kommunen diese Prüfung gar nicht durchführen.<br />
Aufgabe der Kommunen ist es, in Ihrer Planungshoheit die <strong>Belange</strong> der privilegierten<br />
Windenergienutzung und die ihr entgegenstehenden <strong>Belange</strong> gemäß<br />
§ 1 Nr. 7 BauGB gerecht abzuwägen. Ist diese Abwägung abwägungsfehlerfrei<br />
erfolgt, so ist auch das Ergebnis unstrittig.<br />
Der Windenergienutzung ist dann substanziell ausreichend Raum eingeräumt,<br />
wenn ihr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Energiewende<br />
und ihrer Abhängigkeit von der Windhöffigkeit sowie der Flächengröße<br />
die unter gerechter Abwägung der anderen <strong>Belange</strong> verbleibende Fläche als<br />
Konzentrationszonen ausgewiesen wird. Eine gerechte und abwägungsfehlerfreie<br />
Abwägung kann nicht erfolgen, wenn unabhängig von den Abwägungskriterien<br />
das Ergebnis der Abwägung ein bestimmter gleichwohl aber nirgendwo<br />
definierter oder begründeter Flächenanteil sein soll.<br />
Richtig ist, dass jede Kommune alle Abwägungskriterien korrekt gewichten<br />
muss, um auch den gegenteiligen Fall, die Verhinderungsplanung auszuschließen.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Soweit dies aufgrund des zurückliegenden Verfahrensschritts zum besseren<br />
Verständnis und als weitere Begründung als notwendig erscheint, erfolgen<br />
zusätzliche Ausführungen.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Aus Sicht der VVG ist es bei der kommunalen Planung von Konzentrationszo-<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Hinsichtlich der Abstände zu Siedlungsgebieten sieht sich die VVG<br />
verpflichtet, alle Wohnnutzungen gleich zu behandeln. Da neben der<br />
Lärmbelastung auch Schattenwurf eine Beeinträchtigung darstelle,<br />
werden keine Abstände unter 700 m festgelegt. Lediglich bei Gewerbegebieten<br />
werden 250 m als ausreichend angesehen.<br />
Der Windenergieerlass führt hierzu unter 4.3 u.a. Folgendes aus:<br />
„Für die Flächennutzungsplanung der Kommunen, mit der sogenannte<br />
Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen<br />
werden, wird ein Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten als<br />
Orientierungsrahmen empfohlen. Von diesem pauschalierten Vorsorgeabstand<br />
können die Kommunen im Einzelfall aufgrund einer eigenständigen<br />
gebietsbezogenen Bewertung abweichen. Bei einem geringeren<br />
Abstand als 700 m zu Wohngebieten muss belegt sein, dass<br />
die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm in den angrenzenden<br />
Wohngebieten dennoch eingehalten werden können. Bei<br />
reinen Wohngebieten sind größere Abstände und insbesondere bei<br />
Misch-/Dorfgebieten und Gewerbegebieten sind kleinere Abstände zu<br />
erwägen."<br />
Ferner wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />
13.1<strong>2.</strong>2012 (Aktenzeichen 4 CN 1.11, 4 CN <strong>2.</strong>11) hingewiesen.<br />
Auch hinsichtlich der Frage des Umgangs mit u.a. Regionalen Grünzügen<br />
und Vorranggebieten für Forstwirtschaft bei Windkraftplanungen<br />
empfehlen wir den Austausch mit dem Regionalverband Heilbronn-Franken.<br />
Wie in der Standortanalyse angesprochen plant der<br />
Regionalverband im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans<br />
Heilbronn-Franken 2020 zum Thema Windenergie eine Ausnahmeregelung<br />
zu den unten genannten Plansätzen betreffend die Regionalen<br />
Grünzüge und die Vorranggebiete für Forstwirtschaft.<br />
Das Regierungspräsidium weist des Weiteren darauf hin, dass -<br />
nachdem der Umgang beispielsweise mit Regionalen Grünzügen im<br />
Rahmen der Windkraftplanung Gegenstand der Regionalplan-<br />
Teilfortschreibung ist ein späteres Zielabweichungsverfahren im Regelfall<br />
ausscheidet, da es die Grundzüge der Planung berühren würde,<br />
vgl. § 24 LPIG.<br />
Hinzuweisen ist ferner auf Folgendes:<br />
Dort, wo nach den Planunterlagen eine raumbedeutsame Windkraft-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
nen für WEA nicht gerechtfertigt, Wohnnutzungen schon allein aufgrund ihrer<br />
Lage in den unterschiedlichen Gebietskategorien der BauNVO unterschiedlich<br />
zu behandeln. Es geht nicht nur um die Lärmimmissionen sondern auch um<br />
den Schattenwurf und die erdrückenden Wirkung. Letztere sind gar nicht den<br />
Gebietskategorien der BauNVO unterworfen.<br />
Nimmt man die 30h Schattenwurf pro Jahr, die aktuell als Grenzwert angesehen<br />
werden, so resultiert heraus in der Realität durchaus ein einzuhaltender<br />
Abstand von rund 700m.<br />
Der Regionalverband Heilbronn Franken hat in dem am 1<strong>2.</strong>04.2013 beschlossene<br />
Beteiligungsentwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans den Vorsorgeabstand<br />
für Splittersiedlungen ebenfalls auf 700m angepasst.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Austausch ist erfolgt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Wie aus der Planung ersichtlich liegt die Bestandsanlage innerhalb der Aus-<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
anlage südlich der geplanten Fläche 6 besteht, wird – soweit ersichtlich<br />
- keine Fläche für Windkraftanlagen dargestellt. Bei der Planung<br />
von Konzentrationszonen ist auch das Interesse der Altanlagenbetreiber<br />
zu berücksichtigen, die auf den Bestandsschutz beschränkt wären,<br />
während die Einbeziehung in die Konzentrationszonen die Erneuerung<br />
der Anlagen erlauben würden, BayVGH, NvwZ-RR<br />
2009,321.<br />
In der Standortanalyse wird des Weiteren ausgeführt, dass in der im<br />
Flächennutzungsplan der VVG <strong>Crailsheim</strong> dargestellten kommunalen<br />
Vorrangfläche nur noch nicht raumbedeutsame Anlagen errichtet<br />
werden dürfen, nachdem der Flächennutzungsplan aufgrund entsprechender<br />
Regelungen des Regionalplans geändert werden musste.<br />
Nach den Planunterlagen gibt es in diesem Gebiet eine bestehende<br />
raumbedeutsame Windkraftanlage.<br />
Wir regen daher an, soweit nicht bereits geschehen, im Rahmen der<br />
vorliegenden Planung auch Erwägungen zu diesem Gebiet anzustellen.<br />
Hierbei müsste dann u.a. - soweit betroffen - das Vorbehaltsgebiet für<br />
regionalbedeutsame Fotovoltaikanlagen (PI.S. 4.<strong>2.</strong>3.4) berücksichtigt<br />
werden. Plansatz 4.<strong>2.</strong>3.4 (Z) besagt u.a., dass in den Vorbehaltsgebieten<br />
der Nutzung von regionalbedeutsamen Fotovoltaikanlagen ein<br />
besonderes Gewicht bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen<br />
Nutzungen beizumessen ist.<br />
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei den beigefügten Karten die<br />
in der Karte verwendeten Farben mit denen in der Legende übereinstimmen<br />
sollten.<br />
Hinsichtlich der zeichnerischen Darstellung der Fläche 7 ist anzumerken,<br />
dass diese -soweit ersichtlich- derzeit auch Flächen, die außerhalb<br />
des Gebiets der VVG liegen, umfasst.<br />
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass in den Flächennutzungsplänen<br />
auch kleinere Windkraftanlagen umfasst sein können als<br />
bei den Regionalplänen. Die Vorranggebiete für Windkraftanlagen in<br />
den Regionalplänen treffen Regelungen für raumbedeutsame Windkraftanlagen<br />
(i.d.R. ab 50 m Nabenhöhe). Die Flächennutzungspläne<br />
können Regelungen zu allen bodenrechtlich relevanten Windkraftanlagen<br />
treffen (i.d.R. ab 10 m Nabenhöhe, ab 50 m Gesamthöhe bedarf<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
schlussflächen der VVG. Somit kann hier keine Konzentrationszone dargestellt<br />
und auch kein Repowering geduldet werden.<br />
Kenntnisnahme<br />
Es ist bereits geschehen. U.a. aufgrund der bereits bestehenden WEA wurde<br />
dort im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten eine mögliche Konzentrationszone<br />
dargestellt (Fläche 4), die jedoch die Vorbehaltsfläche für Fotovoltaikanlagen<br />
(zwischenzeitlich mit Fotovoltaikanlagen) ebenso ausspart wie die WEA, da<br />
dieser Bereich zu nah an einer genehmigten Wohnnutzung im Außenbereich<br />
liegt.<br />
Die bereits bestehende WEA hat Bestandsschutz und wird dargestellt.<br />
Dem dort eingeklagten Bauvorbescheid (VG Stuttgart vom 29.04.2010) ist<br />
bislang kein Bauantrag gefolgt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Redaktionelle Anregungen werden, sofern berechtigt, korrigiert.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist in Plan und Legende als „mögliche Erweiterung auf Nachbargemeinden“<br />
gekennzeichnet.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Planungsziel im sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie für die VVG<br />
<strong>Crailsheim</strong> ist nur die Steuerung raumbedeutsamer WEA (über 50m Nabenhöhe<br />
oder mehr als 3 Anlagen).<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung). Es sollte daher<br />
auch eine Auseinandersetzung mit der Frage stattfinden, wie mit<br />
Windkraftanlagen umzugehen ist, die unterhalb der Schwelle zur<br />
Raumbedeutsamkeit liegen bzw. mit Windkraftanlagen, die baurechtlich<br />
verfahrensfrei sind.<br />
Im Übrigen wird auf den Windenergieerlass verwiesen. Dieser ist für<br />
die Kommunen zwar nicht verbindlich. Er bietet ihnen jedoch eine<br />
Hilfestellung für die Planung.<br />
Die Planung betrifft die im Folgenden dargestellten Grundsätze und<br />
Ziele der Raumordnung. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei<br />
den genannten Plansätzen um solche des Regionalplans 2020 des<br />
Regionalverbandes Heilbronn-Franken handelt, soweit keine anderen<br />
Angaben erfolgen.<br />
Fläche 1 liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1)<br />
sowie teilweise in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft (PI.S 3.<strong>2.</strong>4).<br />
Sie berührt evtl. in einem Bereich randlich einen Regionalen Grünzug<br />
(PI.S. 3.1.1) und in einem anderen Bereich ein Vorbehaltsgebiet zur<br />
Sicherung von Rohstoffen (PI.S. 3.5.2).<br />
Fläche 2 liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1)<br />
sowie teilweise in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft (PI.S.<br />
3.<strong>2.</strong>4).<br />
Fläche 3 liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1)<br />
und grenzt u.a. an einen schutzbedürftigen Bereich für Erholung (PI.S.<br />
3.<strong>2.</strong>4) im Regionalplan des Regionalverbandes Ostwürttemberg.<br />
Fläche 4 liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1)<br />
sowie teilweise in deinem Vorranggebiet für Forstwirtschaft (PI.S.<br />
3.<strong>2.</strong>4). In der Nähe dieser Fläche befindet sich ein Vorbehaltsgebiet<br />
für regionalbedeutsame Fotovoltaikanlagen (PI.S. 4.<strong>2.</strong>3.4).<br />
Fläche 5 liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1)<br />
sowie teilweise in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft (PI.S. 3.<strong>2.</strong>4)<br />
und teilweise in einem Vorbehaltsgebiet zur Sicherung von Wasservorkommen<br />
(PI.S. 3.3.2).<br />
Die südliche Teilfläche der Fläche 6 liegt in einem Regionalen Grünzug<br />
(PI.S. 3.1.1) und einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S.<br />
3.<strong>2.</strong>6.1). Die nördliche Teilfläche liegt in einem Vorbehaltsgebiet für<br />
Landwirtschaft (PI.S. 3.<strong>2.</strong>3.3) und einem Vorbehaltsgebiet für Erho-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Raumnutzungskarte ist im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargestellt.<br />
Soweit Grundsätze und Ziele der Raumordnung bei der Planung von Konzentrationszonen<br />
für WEA relevant sind, wurden sie in den Plänen der VVG dargestellt.<br />
Grundsätze und Ziele der Raumordnung, die der Planung von Konzentrationszonen<br />
für WEA auch aufgrund der parallelen Teilfortschreibung Wind des Regionalplans<br />
nicht von vornherein entgegenstehen, wurden auch nicht als solche<br />
dargestellt (nicht im Übersichtplan 1 im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten).<br />
Der Regionalverband Heilbronn Franken wurde zur Abstimmung im Verfahren<br />
beteiligt.<br />
Dort, wo für die zusätzlich seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />
weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />
Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />
(s. auch Nr. 5).<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
lung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1). Sie berührt evtl. in einem Bereich randlich einen<br />
Regionalen Grünzug (PI.S. 3.1.1).<br />
Die östliche Teilfläche der Fläche 7 liegt in einem Regionalen Grünzug<br />
(PI.S. 3.1.1) sowie in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S.<br />
3.<strong>2.</strong>6.1). Die westliche Teilfläche liegt in einem Vorbehaltsgebiet für<br />
Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1) sowie teilweise in einem Vorranggebiet für<br />
Forstwirtschaft (PI.S. 3.<strong>2.</strong>4) und einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft<br />
(PI.S. 3.<strong>2.</strong>3.3).<br />
Plansatz 3.1.1 Abs. 2 (Z) besagt, dass die Regionalen Grünzüge von<br />
Siedlungstätigkeit und anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten<br />
sind. Innerhalb der Regionalen Grünzüge sind die Landnutzungen<br />
auf eine Erhaltung und Entwicklung der Ausgleichsfunktionen und<br />
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes auszurichten.<br />
Plansatz 3.<strong>2.</strong>3.3 Abs. 3 (Z) besagt, dass in den Vorbehaltsgebieten für<br />
Landwirtschaft der Erhaltung des räumlichen Zusammenhanges und<br />
der Eignung landwirtschaftlich genutzter Bodenflächen bei der Abwägung<br />
mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes<br />
Gewicht beigemessen werden sollen.<br />
Plansatz 3.<strong>2.</strong>4 Abs. 6 (Z) besagt, dass die Vorranggebiete für Forstwirtschaft<br />
vorrangig für die waldbauliche Nutzung und die Erfüllung<br />
standortgebundener wichtiger ökologischer und gesellschaftlicher<br />
Funktionen in ihrem Bestand zu sichern und zu erhalten sind. In den<br />
Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen,<br />
soweit sie mit der waldbaulichen Nutzung und den ökologischen<br />
und gesellschaftlichen Funktionen nicht vereinbar sind.<br />
Plansatz 3.<strong>2.</strong>6.1 Abs. 4 (Z) besagt, dass in den Vorbehaltsgebieten für<br />
Erholung die natürlichen und kulturellen Erholungsvoraussetzungen in<br />
ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten werden sollen. Den <strong>Belange</strong>n<br />
der landschaftlichen Erholungseignung ist bei der Abwägung<br />
mit konkurrierenden, raumbedeutsamen Maßnahmen ein besonderes<br />
Gewicht beizumessen. Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und<br />
Landschaft und der räumliche Zusammenhang der Erholungsräume<br />
sollen erhalten und regional bedeutsamen Kulturdenkmalen ein entsprechendes<br />
Umfeld bewahrt werden. Sport- und Freizeiteinrichtungen<br />
sind möglich, soweit die Funktionen der landschaftsbezogenen<br />
Erholung dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Plansatz 3.3.2 Abs. 5 (Z) besagt, dass in den Vorbehaltsgebieten zur<br />
Sicherung von Wasservorkommen die Landnutzungen auf eine Erhaltung<br />
der Nutzungsfähigkeit der Trinkwasservorkommen auszurichten<br />
sind. Den <strong>Belange</strong>n des Trinkwasserschutzes soll bei Abwägung mit<br />
konkurrierenden, raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht<br />
beigemessen werden.<br />
Plansatz 3.5.2 Abs. 3 (Z) besagt, dass in den Gebieten zur Sicherung<br />
von Rohstoffen (VBG) vorhandene Rohstoffvorkommen für einen<br />
späteren Abbau und die standortgebundene Weiterverarbeitung gesichert<br />
werden sollen. In den Vorbehaltsgebieten kommt der Rohstoffgewinnung<br />
bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen<br />
Nutzungen ein besonderes Gewicht zu.<br />
Plansatz 3.<strong>2.</strong>4.1 (Z) des Regionalplans 2010 des Regionalverbandes<br />
Ostwürttemberg besagt, dass die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen<br />
schutzbedürftigen Bereiche für die Erholung Landschaftsräume<br />
darstellen, die sich aufgrund ihrer landschaftlichen Eigenart<br />
und Vielfalt sowie ihrer natürlichen Schönheit und des Bestandes an<br />
herausragenden Kulturdenkmalen (Bau- und Bodendenkmale) für die<br />
naturnahe Erholung besonders eignen. Diese Landschaftsräume sind<br />
im Einklang mit den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft<br />
sowie anderer landschaftlicher Funktionen wie des Denkmalschutzes,<br />
des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Biotopschutzes für die<br />
landschaftsbezogene, ruhige Erholung zu sichern. Eingriffe, z.B. durch<br />
Siedlungsbau- und Infrastrukturmaßnahmen, welche die Erholungseignung<br />
der Landschaft beeinträchtigen, sind zu vermeiden.<br />
Nach Plansatz 3.<strong>2.</strong>4.2 (G) sind die Erholungseignung der zugehörigen<br />
Erholungslandschaft und die Leistungsfähigkeit der Erholungsinfrastruktur<br />
der in der Strukturkarte dargestellten Erholungsorte Bartholomä,<br />
Dischingen, Ellwangen, Gschwend, Neresheim, Riesbürg-<br />
Utzmemmingen, Rosenberg und Schwäbisch Gmünd-Rechberg als<br />
Zentren größerer Erholungsgebiete zu erhalten und auszubauen.<br />
Auf die weiteren einschlägigen Ausführungen zu den genannten<br />
Plansätzen im Regionalplan wird verwiesen.<br />
Alle Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1<br />
Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben,<br />
die nicht der Abwägung unterliegen, zu beachten (§ 3 Abs.1 Nr. 2<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
ROG und § 4 Abs. 1 ROG). Grundsätze und sonstige Erfordernisse<br />
der Raumordnung sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen<br />
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 1 ROG).<br />
Vorbehaltsgebiete sind lediglich als Grundsätze, nicht als Ziele der<br />
Raumordnung zu werten (BVerwG, Beschl. v.15.06.2009, 4 BN 10<br />
09), so dass die betroffenen Vorbehaltsgebiete der Planung nicht<br />
grundsätzlich entgegenstehen.<br />
Landwirtschaft<br />
Generell unterstützt die Landwirtschaftsverwaltung aus umweltpolitischen<br />
Gründen die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen.<br />
Insgesamt erscheint es sowohl aus landwirtschaftlichen als<br />
auch aus landschaftlichen Gründen sinnvoll, für Windkraftanlagen<br />
ausschließlich Standorte mit einem hohen Ertragspotential für die<br />
Windenergie auszuwählen, da dort mit weniger Anlagen und einer<br />
geringeren Landschaftsbelastung eine entsprechend hohe Energieernte<br />
eingefahren werden kann.<br />
Bei der konkreten Auswahl der Standorte ist dabei die Methodik so zu<br />
wählen, dass die landwirtschaftlichen <strong>Belange</strong> in die Abwägung ordnungsgemäß<br />
einbezogen werden können. Bei der Beschreibung der<br />
einzelnen Standorte sollte deshalb die aktuelle Nutzung Erwähnung<br />
finden. Dazu gehört der Belang des Schutzgutes Boden, aber auch<br />
darüber hinaus die Darstellung hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen<br />
mit Hilfe der Flurbilanz.<br />
Landwirtschaft<br />
Schreiben vom 28.01.2013<br />
Kenntnisnahme<br />
Auch die VVG hat im Sinne eines hohen Windertrags die Flächen präferiert, die<br />
ein Windgeschwindigkeit von mindestens 5,75m/s in 140m Höhe aufweisen<br />
und für mindestens 3 WEA geeignet sind. Da der Ertrag aber über den gesamten<br />
Windpark ermittelt wird, ist es nicht erforderlich, dass 100% der geplanten<br />
Konzentrationszone Windgeschwindigkeit von mindestens 5,75m/s in 140m<br />
Höhe aufweisen. Zudem wäre eine Abgrenzung entlang der Windgeschwindigkeitsgrenze<br />
nicht vertretbar.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Die Beschreibung der Standorte wird entsprechend der Darstellung im FNP<br />
bezgl. der aktuellen Nutzung konkretisiert.<br />
Auf dem Gebiet der VVG <strong>Crailsheim</strong> hat die Regionalplanung basierend auf der<br />
Flurbilanz und der ausgewiesenen Vorrangfluren kein einziges „Vorranggebiet<br />
für die Landwirtschaft“ ausgewiesen und lediglich 4 kleine „Vorbehaltsgebiete<br />
für die Landwirtschaft“ dargestellt. Eine kleinräumigere Darstellung landwirtschaftlicher<br />
Vorrangfluren bedeutet auf der Ebene der Flächennutzungsplanung<br />
ohne konkrete Standortplanung keinen abwägungsrelevanten Erkenntnisgewinn.<br />
Innerhalb der im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargestellten Konzentrationszonen<br />
können überschlägig 6 bis 8 WEA auf Landwirtschaftsflächen errichtet<br />
werden, so dass von den rund 1<strong>2.</strong>939 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche<br />
der VVG (Statistisches Landesamt) nur rund 1,2ha bis 1,6ha (0,01%) benötigt<br />
werden. Nur 2 bis 3 Anlagenstandorte liegen in „Vorbehaltsgebieten für die<br />
Landwirtschaft“.<br />
Für den Entwurf des FNP entfällt aufgrund entgegenstehender <strong>Belange</strong> der<br />
Nordteil der Fläche 6 des FNP-Vorentwurfs/ Raumgutachtens und damit ein<br />
Standort im „Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft“. Es verbleiben nur die<br />
Landwirtschaftsflächen in Teilen der Fläche 5 und 7 des FNP-Vorentwurfs/<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Raumgutachtens. Weder bezogen auf den Flächenanteil der Landwirtschaftsflächen<br />
an der Gesamtgemarkung noch bezogen auf die Qualität der beanspruchten<br />
Landwirtschaftsflächen kann die VVG in der Abwägung gegenüber<br />
der privilegierten Windenergienutzung einen relevanten entgegenstehenden<br />
Belang anführen.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Soweit relevante Auswirkungen wie beispielsweise bei der Putenzucht bekannt<br />
und nachvollziehbar sind werden sie dargelegt.<br />
Dass die sporadisch in der Nachbarschaft arbeitenden Landbewirtschafter<br />
beeinträchtigt werden, ist dagegen nicht zu erwarten.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies wurde bereits berücksichtigt.<br />
Durch den gewählten Vorsorgeabstand von 700 m auch um die Aussiedlerhöfe<br />
sind betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten sicher gestellt und ist die Wohnnutzung<br />
ausreichend berücksichtigt.<br />
Auch ist eine potentielle Beeinträchtigung benachbarter landwirtschaftlicher<br />
Flächen darzulegen. Dort kann es ggf. zu Beeinträchtigungen<br />
der Bewirtschaftung und negativen Auswirkungen durch Immissionen<br />
(Geräusche, Schlagschatten etc.) auf die dort arbeitenden<br />
Landbewirtschafter sowie Tiere kommen.<br />
Auch können evtl. angrenzend an die Vorrangflächen neue bauliche<br />
Anlagen bzw. Nutzungsänderungen ausgeschlossen sein, die der<br />
Nutzung der Windenergie entgegenstehen, wodurch bei zukünftigen<br />
landwirtschaftlichen Vorhaben die betriebliche Entwicklung eingeschränkt<br />
sein kann. Für die Wohnbebauung (z.B. Aussiedlerhöfe) sind<br />
im Übrigen ausreichende Abstände vorzusehen.<br />
Auch ist für bestehende und geplante Tierhaltungen (Puten) westlich<br />
und östlich der Vorrangfläche 7 ein Gutachten zur Auswirkung des<br />
Schattenwurfs zu erstellen.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Der Konflikt kann bewältigt werden und es ist Aufgabe des immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahrens durch entsprechende Auflagen hier einen<br />
ausreichenden (Sicht-) Schutz sicherzustellen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung<br />
wurde, wie aus Plan 1 des Vorentwurfs ersichtlich ist, bei Fläche<br />
7 ein Vorsorgeabstand von 250m zu der geplanten Tierhaltung eingehalten.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Die Beschreibung der Standorte wird in der FNP-Darstellung bezgl. der aktuellen<br />
Nutzung konkretisiert.<br />
Auf dem Gebiet der VVG <strong>Crailsheim</strong> hat die Regionalplanung basieren auf der<br />
Flurbilanz und der ausgewiesenen Vorrangfluren kein einziges „Vorranggebiet<br />
für die Landwirtschaft“ ausgewiesen und lediglich 4 kleine „Vorbehaltsgebiete<br />
für die Landwirtschaft“ dargestellt. Eine kleinräumigere Darstellung landwirtschaftlicher<br />
Vorrangfluren bedeutet auf der Ebene der Flächennutzungsplanung<br />
ohne konkrete Standortplanung keinen abwägungsrelevanten Erkenntnisgewinn.<br />
Innerhalb der im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargestellten Konzentrationszonen<br />
können überschlägig 6 bis 8 WEA auf Landwirtschaftsflächen errichtet<br />
werden, so dass von den rund 1<strong>2.</strong>939 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche<br />
der VVG (Statistisches Landesamt) nur rund 1,2ha bis 1,6ha (0,01%) benötigt<br />
Gegenstand des Teil-FNP der WG <strong>Crailsheim</strong> ist die Festsetzung von<br />
„Vorrangflächen Windenergie". Die Eingrenzung der Gebiete erfolgte<br />
in mehreren Schritten:<br />
• Ausschlussflächen und resultierende Weißflächen<br />
• Technische Eignung verbliebener Weißflächen<br />
• Kommunale Planungsabsichten und entgegenstehende <strong>Belange</strong><br />
• Auswahl der geplanten Vorrangflächen.<br />
Da die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in diesen Prüfschritten<br />
nicht als Kriterium enthalten ist (der Begriff „Landwirtschaft" findet sich<br />
nicht im Raumgutachten), liegen als Ergebnis der Abwägung die Sondergebiete<br />
weitgehend im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen.<br />
Ausgewählt wurden 7 Gebiete mit insgesamt 600 ha:<br />
1. <strong>Crailsheim</strong> Westlich Burgberg 125 ha<br />
<strong>2.</strong> Frankenhardt Nordwestlich Steinehaig 62 ha<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
3. Frankenhardt Westlich Ipshof 109 ha<br />
4. Frankenhardt südöstl. Honhardt 57 ha<br />
5. Stimpfach Westl. Rechenberg 144 ha<br />
6. <strong>Crailsheim</strong> Östlich Goldbach 41 ha<br />
7. Satteldorf Bei Anhäuser Mauer 62 ha.<br />
Das vorgelegte Raumgutachten enthält keinerlei Aussagen zur aktuellen<br />
Nutzung der Flächen, lediglich die Luftbilder lassen die Nutzung<br />
der Flächen erahnen. Die Betroffenheit von Vorrangfluren nach Flurbilanz<br />
kann deshalb nicht beurteilt werden. Die Unterlagen sollten um<br />
entsprechende Daten ergänzt werden, um zumindest eine ordnungsgemäße<br />
Abwägung des öffentlichen Belangs der Landwirtschaft zu<br />
ermöglichen.<br />
Bedenken aus landwirtschaftlicher Sicht werden jedoch zurückgestellt,<br />
sofern bei der kleinräumigen Standortwahl die landwirtschaftlichen<br />
Flächen zumindest hinsichtlich der Zuwegung und der Vermeidung<br />
von Missformen geschont werden. Sind also bei der Auswahl der<br />
Konzentrationszonen Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung betroffen,<br />
so sollte die Anordnung von Windkraftanlagen so erfolgen, dass<br />
der Flächenverbrauch möglichst gering gehalten wird, d.h. eine Errichtung<br />
in den Randbereichen der Flurstücke.<br />
Auch sollten Trassenführungen für die Erschließungsleitungen entlang<br />
vorhandener Wege verlaufen und nicht die landwirtschaftlichen Flächen<br />
queren. Werden landwirtschaftliche Verkehrswege beim Bau<br />
beschädigt, so sind sie zeitnah wiederherzustellen. Im Übrigen sind<br />
die bei Durchführung von Infrastrukturvorhaben praktizierten Vorgehensweisen<br />
anzuwenden (Vergütung von Nutzungsausfällen entsprechend<br />
den Entschädigungssätzen, rechtzeitige Abstimmung der Inanspruchnahme<br />
von Flurstücken mit den Bewirtschaftern, etc.).<br />
Für alle Erneuerbaren Energien ist anzumerken, dass die Landwirtschaft<br />
nicht durch Eingriffs-Ausgleichsmaßnahmen betroffen sein<br />
sollte. Dies gilt für den naturschutzrechtlichen Ausgleich ebenso wie<br />
für den forstrechtlichen Ausgleich. Da die Umweltbilanz der Vorhaben<br />
zu Erneuerbaren Energien positiv ist, gehen wir im Übrigen davon<br />
aus, dass keine Eingriffs- Ausgleichsmaßnahmen nötig sind.<br />
Falls doch, sollten diese nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />
insbesondere nicht auf Ackerflächen vorgesehen werden oder Na-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
werden. Nur 2 bis 3 Anlagenstandorte liegen in „Vorbehaltsgebieten für die<br />
Landwirtschaft“.<br />
Für den Entwurf des FNP entfällt aufgrund entgegenstehender <strong>Belange</strong> der<br />
Nordteil der Fläche 6 des FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten s und damit Standorte<br />
im „Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft“. Es verbleiben nur die Landwirtschaftsflächen<br />
in der Fläche 5 und 7 des FNP-Vorentwurfs/ Raumgutachtens.<br />
Weder bezogen auf den Flächenanteil der Landwirtschaftsflächen an der<br />
Gesamtgemarkung noch bezogen auf die Qualität der beanspruchten Landwirtschaftsflächen<br />
kann die VVG in der Abwägung gegenüber der privilegierten<br />
Windenergienutzung einen relevanten entgegenstehenden Belang anführen.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die Kommune kann auf der Ebene der Flächennutzungsplanung eine solche<br />
Festlegung nicht treffen, da die auch seitens der Landwirtschaft gewünschte<br />
hohe Energieernte (s.o.) nur bei optimaler Ausnutzung der verfügbaren Flächen<br />
erfolgen kann, die aber erst in der konkreten Genehmigungsplanung<br />
ermittelt wird. Unstrittig ist, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
die <strong>Belange</strong> der betroffenen Bewirtschafter berücksichtigt werden.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die ist nicht Regelungsbestandteil der Flächennutzungsplanung sondern des<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die ist nicht Regelungsbestandteil der Flächennutzungsplanung sondern des<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />
Nach Rechtslage sind Eingriffe für erneuerbare Energien bislang weder von<br />
naturschutzrechtlichen noch vom forstrechtlichen Ausgleich befreit. Die abschließende<br />
Festlegung von Art und Umfang des Ausgleichs obliegt in Abstimmung<br />
mit den Naturschutz- und Forstbehörden der Genehmigungsbehörde.<br />
Allenfalls die Landesregierung kann hier durch Erlass entsprechende Vor-<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Schreiben vom 1<strong>2.</strong>04.2013<br />
Straßenwesen und Verkehr<br />
Schreiben vom 28.01.2013<br />
Stellungnahme<br />
WaRo-Kulturen als Eingriffsausgleich anerkannt werden (s. Forschungsprojekt<br />
ELKE).<br />
Für eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Landwirtschaft ist es<br />
wichtig, möglichst frühzeitig Informationen über die mögliche Lage und<br />
den Umfang der geplanten Ausgleichsflächen zu erhalten<br />
Zu den aufgeworfenen Fragen konnte keine weitere Klärung herbeigeführt<br />
werden. Es wird daher auf die Stellungnahme vom 28.01.2013<br />
verwiesen.<br />
Straßenwesen und Verkehr<br />
Nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09. 05. 2012<br />
sind bei Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen zunächst die straßenrechtlichen<br />
Anbauverbote und Anbaubeschränkungen nach § 9 Fernstraßengesetz<br />
bzw. § 22 Straßengesetz Baden-Württemberg zu beachten.<br />
Die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die Anbaubeschränkungszone<br />
sind von der Windenergieanlage einschließlich ihres<br />
Rotors freizuhalten (bei Bundesautobahnen ein Bereich von 100m ab<br />
Fahrbahnrand, bei Bundes- und Landesstraßen von 40 m).<br />
Zur Beurteilung einer eventuellen Gefährdung genügt aber die bloße<br />
Betrachtung der straßenrechtlichen Anbaubeschränkungsabstände<br />
nicht. Bei Windkraftanlagen sind außerdem u.a. die Standsicherheit<br />
und der Eisabwurf nach dem Windenergieerlass Pkt. 5.6.3.3 in Verbindung<br />
mit der Liste der Technischen Bestimmungen (LTB) und<br />
deren Anlagen (z.B. <strong>2.</strong>7 /12) zu betrachten. Die „Gefährdung der öffentlichen<br />
Sicherheit" (LTB <strong>2.</strong>7.9, Anlage <strong>2.</strong>7 /12, Punkt 2, Absatz 1)<br />
für die Verkehrsteilnehmer ist durch den möglichen Eisabwurf nicht<br />
auszuschließen. Vom Antragsteller sind deshalb zusätzlich Eisabwurfgutachten<br />
anzufertigen, das zu noch größeren Abständen führen<br />
kann. Dabei gelten „Abstände größer als 1,5 x Rotordurchmesser plus<br />
Nabenhöhe im Allgemeinen als ausreichend" (siehe LTB <strong>2.</strong>7.9, Anlage<br />
<strong>2.</strong>7 /12, Punkt 2, Absatz 2).<br />
Planungen der Straßenbauverwaltung<br />
Im Gebiet des Flächennutzungsplans der VVG <strong>Crailsheim</strong> verläuft die<br />
Bundesautobahn BAB 6 von West nach Ost.<br />
Der sechsstreifige Ausbau der Autobahn BAB 6 im Abschnitt AS Kupferzell<br />
bis zur Landesgrenze von Baden-Württemberg nach Bayern ist<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
gaben machen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Eine Vorwegnahme der Ausgleichsflächenplanung ist aufgrund noch vieler<br />
offener Fragen aus Sicht der VVG nicht zielführend und bleibt dem immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren bzw. den Investoren überlassen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist erfolgt und im Übersichtsplan Plan 1 („verbindliche Ausschlussflächen<br />
und Abstandsflächen sowie verbleibende Weißflächen mit Prüferfordernissen“)<br />
im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargestellt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist nicht Regelungsbestandteil der Flächennutzungsplanung sondern des<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann der Antragsteller<br />
auch darlegen, dass er das Risiko des Eisabwurfs durch technische Maßnahmen<br />
ausreichend minimiert (analog zu den Schwingungsdämpfern an Freileitungen).<br />
Diese technischen Option in der Abwägung gegenüber der privilegierten<br />
Windenergienutzung nicht zu berücksichtigen und stattdessen pauschal<br />
250m (1,5 x Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) beidseitig aller Straßen für<br />
die Windenergienutzung wäre kaum zu rechtfertigen.<br />
Kenntnisnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Referat 46. Sachgebiet 3<br />
Luftfahrt<br />
Schreiben vom 28.01.2013<br />
Stellungnahme<br />
im aktuell gültigen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2003 als Weiterer<br />
Bedarf mit Planungsrecht eingestuft.<br />
Die vorliegende Flächennutzungsplanung greift nicht in den mittelbaren<br />
Autobahnbereich ein.<br />
Bedenken und Anregungen<br />
Es bestehen Bedenken bezüglich der Ausweisung von Flächen für<br />
Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe von klassifizierten Straßen<br />
oder wenn diese die Flächen durchqueren.<br />
Die Vorrangfläche 5 wird von der Landesstraße 1068 gequert, die<br />
Vorrangfläche 6 berührt an seinem südlichen Rand die L 2218.<br />
• Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4 Straßenwesen<br />
und Verkehr, ist deshalb aus o.g. Gründen bei der Genehmigung<br />
von Windenergieanlagen immer zu beteiligen (Abstände<br />
und Zuwegungen).<br />
• Die verkehrliche Erschließung der Windenergieanlagen hat im<br />
Regelfall über vorhandene Straßen und Wirtschaftswege zu erfolgen.<br />
Neue Straßenanschlüsse zur Erschließung von Windenergieanlagen<br />
an Außenstrecken der Bundes- oder Landesstraßen werden<br />
nur ausnahmsweise zugelassen und bedürfen der engen Abstimmung<br />
mit dem Regierungspräsidium Stuttgart, Bauleitung<br />
Schwäbisch Hall. Die Kosten der neuen oder geänderten Straßenanschlüsse<br />
sind in allen Fällen vom Bauherrn zu tragen.<br />
Die Vorrangfläche 1 befindet sich in einem Abstand von ca. 1,5 km zur<br />
L 1040. Die Vorrangfläche 7 ist in einer Mindestentfernung von ca.<br />
400 m zur B 290 vorgesehen. In der Umgebung bzw. in den Vorrangflächen<br />
2, 3 und 4 befinden sich keine Bundes- oder Landesstraßen.<br />
Gegen die Ausweisung der Vorrangflächen 1 bis 4 und 7 bestehen<br />
deshalb von unserer Seite keine Bedenken.<br />
Referat 46. Sachgebiet 3 Luftfahrt:<br />
Als zivile Luftfahrtbehörde prüfen wir die Vereinbarkeit der geplanten<br />
Windkraftanlagen mit den <strong>Belange</strong>n der Flugsicherheit. Der Ausbau<br />
der Windenergie wird hierbei vom Regierungspräsidium ausdrücklich<br />
unterstützt, dieser darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit der<br />
Teilnehmer am Luftverkehr erfolgen.<br />
Vorab weisen wir darauf hin, dass nachfolgend Windkraftanlagen mit<br />
einer Höhe von 200 m über Grund (Gesamthindernishöhe) beurteilt<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist nicht Regelungsbestandteil der Flächennutzungsplanung sondern des<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
werden. Niedrigere Anlagen sind von dieser Beurteilung umfasst, nicht<br />
jedoch Anlagen, die eine Gesamthindernishöhe über 200 m über<br />
Grund aufweisen. Für eine verbindliche Aussage benötigen wir allerdings<br />
noch die exakten Standortkoordinaten und die genauen Anlagenhöhen<br />
über Grund und NN. Bei einer konkreten Antragstellung<br />
werden zusätzlich noch die <strong>Belange</strong> bei der Durchführung von Rettungsflügen<br />
und Flüge der Polizei zu berücksichtigen sein.<br />
Windkraftanlagen in den angedachten Flächen könnten den Verkehrslandeplatz<br />
Schwäbisch Hall-Hessental, den Sonderlandeplatz Weckrieden<br />
und das Segelfluggelände Weipertshofen tangieren.<br />
Für den Landeplatz Schwäbisch Hall-Hessental besteht ein ausgewiesener<br />
beschränkter Bauschutzbereich mit einem Radius von 1,5 km<br />
um den Flugplatzbezugspunkt nach § 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)<br />
a.F., der zwingend einzuhalten ist.<br />
Der Vollständigkeit halber weisen wir bereits jetzt darauf hin,<br />
dass neben den genannten Landeplätzen auch große Teile von<br />
Anlagenschutzbereichen nach § 18a Luftverkehrsgesetz um<br />
Flugsicherungseinrichtungen tangiert sind:<br />
• DVORTAC Dinkelsbühl (DKB) in der Nähe von Marktlustenau -<br />
Radius 15 km<br />
• ILS Schwäbisch Hall-Hessental,<br />
• Outermarker ILS Schwäbisch Hall-Hessental<br />
Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung<br />
das bei einer konkreten Antragstellung in einem baurechtlichen/immissionsschutzrechtlichen<br />
Verfahren über das Regierungspräsidium<br />
Stuttgart angehört werden müsste.<br />
Bei allen Flugplätzen sind die An- und Abflugfläche, bestehende Platzrunden<br />
und die erforderliche Hindernisfreiheitsisometrie (s. Gemeinsame<br />
Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den<br />
Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, vom 03.<br />
August 2012) zu beachten. Aufgrund dieser Gegebenheiten ergibt<br />
sich für die einzelnen Flächen (rot gekennzeichnet) folgende Einschätzung,<br />
wobei wir darauf hinweisen, dass die hier in den vorgelegten<br />
Plänen blau gekennzeichneten Flächen des Regionalverbandes<br />
von unserer Stellungnahme nicht erfasst sind:<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass erst bei ganz konkreten Anlagenstandorten<br />
eine Auskunft über die Machbarkeit erteilt (eingeholt) wird und<br />
nicht bereits bei der Planung der Konzentrationszonen innerhalb derer die<br />
Anlagenstandorte liegen werden. Für die seitens der VVG zu planenden Konzentrationszonen,<br />
die ausschließenden Wirkung für den Rest der Gemarkung<br />
haben, ist es erforderlich, von den Fachbehörden zu erfahren, ob in einer Konzentrationszone<br />
die Errichtung von WEA gar nicht möglich ist oder ob lediglich<br />
Einschränkungen bei der Bauart und bei einzelnen Positionen zu machen sind,<br />
grundsätzlich aber das Planungsziel mindestens 3 WEA als Voraussetzung für<br />
die Darstellung als Konzentrationszone möglich ist.<br />
Kenntnisnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Fläche 1:<br />
Teilbereiche dieser Fläche liegen im An- und Abflugbereich des Verkehrslandeplatzes<br />
Schwäbisch Hall-Hessental. Dieser Bereich ist, wie<br />
oben ausgeführt, hindernisfrei zu halten. Die Fläche befindet sich<br />
zudem im Anlagenschutzbereich des ILS Schwäbisch Hall-Hessental.<br />
Die Flugsicherungseinrichtung könnte durch mögliche Windenergieanlagen<br />
gestört werden. Genauere Aussagen sind nur aufgrund von<br />
Gutachten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, der Deutschen<br />
Flugsicherung GmbH und der Wehrbereichsverwaltung möglich.<br />
Fläche 2:<br />
Auch Teilbereiche dieser Fläche liegen sowohl im An- und Abflugbereich<br />
des VLP Schwäbisch Hall-Hessental als auch im Anlagenschutzbereich<br />
(nähere Ausführungen siehe Fläche 1)<br />
Fläche 3:<br />
Nach einer ersten Überprüfung erheben wir aus jetziger Sicht keine<br />
grundsätzlichen Bedenken.<br />
Fläche 4. Fläche 6 und Fläche 7:<br />
Diese Flächen liegen im Anlagenschutzbereich der militärisch-zivilen<br />
Streckennavigationsanlage DVORTAC Dinkelsbühl. Konkrete Aussagen,<br />
ob die Flugsicherungseinrichtung durch mögliche Windenergieanlagen<br />
gestört werden könnte, sind nur aufgrund gutachterlicher<br />
Aussagen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, der Deutschen<br />
Flugsicherung GmbH und der Wehrbereichsverwaltung möglich.<br />
Fläche 5:<br />
Windenergieanlangen in dieser Fläche könnten die gesetzlich geforderten<br />
Mindestabstände zu Platzrunden - hier Platzrunde des Segelfluggeländes<br />
Weipertshofen - verletzen. Ebenso könnten Anlagen in<br />
die Hindernisfreiheitsisometrie des Segelfluggeländes hineinragen.<br />
Auch diese ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben hindernisfrei zu halten.<br />
Um trotzdem Windenergieanlagen in dieser gedachten Fläche<br />
verwirklichen zu können, sind gegebenenfalls nach konkreter Prüfung<br />
Höhenbeschränkungen vorzunehmen.<br />
Wir raten Ihnen deshalb, für die Festlegung geeigneter Flächen ebenso<br />
wie für die Festlegung der konkreten Standorte einen Gutachter für<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Der Bauschutzbereich des Landeplatzes Schwäbisch Hall-Hessental wurde im<br />
zurückliegenden Verfahren aktuell und korrigiert vom Flugplatz (Adolf-Würth-<br />
Airport) zur Verfügung gestellt. In der Folge müssen für den FNP-Entwurf die<br />
Fläche 2 und der Südteil der Fläche 1 entfallen. Ziel ist dafür eine gemarkungsübergreifenden<br />
Konzentrationszone im Norden. Die im Bauschutzbereich<br />
vorhandene Höhenbeschränkung erlaubt keine Errichtung moderner von WEA,<br />
die von unten in den Bauschutzbereich hineinragen würden. Dies wurde auf<br />
Anfrage auch von der DFS bestätigt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Deutsche Flugsicherung und die Wehrbereichsverwaltung Süd wurden<br />
beteiligt.<br />
Wenn aus Sicht des Regierungspräsidiums als von den Kommunen in der<br />
vorbereitenden Bauleitplanung zu beteiligende Luftfahrtbehörde das Bundesaufsichtsamt<br />
für Flugsicherung einzubeziehen ist, muss dies nach Auffassung<br />
der VVG durch das Regierungspräsidium erfolgen.<br />
Die dort bereits errichtete WEA hat Bestandsschutz.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Der Bauschutzbereich des Segelfluggeländes Weipertshofen wurde entsprechend<br />
der gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage<br />
und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtbetrieb vom<br />
03.08.2012 abgegrenzt.<br />
Inwieweit über diesen Vorsorgeabstand hinaus bezogen auf konkrete Anlagentypen<br />
bzw. -höhen ein größerer Abstand erforderlich wird, ist im konkreten<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Straßenwesen und Verkehr<br />
- Sachgebiet Luftverkehr<br />
Schreiben vom 1<strong>2.</strong>04.2013<br />
Stellungnahme<br />
Flugsicherheit hinzuzuziehen.<br />
lm Rahmen eines Antragsverfahrens wird das Regierungspräsidium<br />
zusätzlich folgende Stellungnahmen einzuholen:<br />
• Stellungnahme der Deutschen Flugsicherungsorganisation zur<br />
Beurteilung des Instrumentenflugverkehrs.<br />
• Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung<br />
• Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung<br />
• Stellungnahmen der von der Bundesrepublik Deutschland beauftragten<br />
Verbände für Luftsportgeräte, DULV Deutscher Ultraleichtflugverband,<br />
DAeC Deutscher Aeroclub e.V. und der DHV Deutscher<br />
Hängegleiterverband<br />
Straßenwesen und Verkehr - Sachgebiet Luftverkehr<br />
Aufgabe der Luftfahrtbehörde Regierungspräsidium Stuttgart ist es,<br />
<strong>Belange</strong>, die die geplanten Vorranggebiete und Konzentrationszonen<br />
betreffen, vorzubringen, soweit dies in dem frühen Stadium als <strong>Träger</strong><br />
<strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> überhaupt möglich ist. In diesem Rahmen sind<br />
jedenfalls Hinweise zur Flugsicherheit bzw. zu Flugsicherungseinrichtungen<br />
im Interesse einer Gewährleistung des planerischen Abwägungsgebots<br />
und damit zur Vermeidung eines Planungsfehlers zu<br />
geben. Dies bedeutet aber zugleich, dass die Gewichtung und Entscheidung<br />
über die konkurrierenden öffentlichen <strong>Belange</strong> dem Planungsträger<br />
obliegt. Die Darstellung von Vorranggebieten in den Regionalplänen<br />
und von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen<br />
gibt vor diesem Hintergrund noch keine Garantie der Zulässigkeit von<br />
Windenergieanlagen unter luftverkehrsrechtlicher Sicht.<br />
Denn eine verbindliche Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur Errichtung<br />
einer Windkraftanlage ist erst möglich, wenn eine exakte Kenntnis<br />
u.a. des Standorts, der Höhe und der Bauweise der Anlage vorliegt.<br />
Dies ist in der Regel auf der Ebene der Regionalplanung oder<br />
Bauleitplanung, insbesondere beim Flächennutzungsplan noch nicht<br />
der Fall. Erst im regelmäßig immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
wird zu beachten sein, dass durch ein Bauwerk im<br />
Bauschutzbereich oder bei einem Bauwerk über 100 m Höhe eine<br />
konkrete Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs zu vermeiden ist<br />
bzw. Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden dürfen. Bei -<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass erst bei ganz konkreten Anlagenstandorten<br />
eine Auskunft über die Machbarkeit erteilt (eingeholt) wird und<br />
nicht bereits bei der Planung der Konzentrationszonen für diese Anlagenstandorte.<br />
Für die seitens der VVG zu planenden Konzentrationszonen, die ausschließenden<br />
Wirkung für den Rest der Gemarkung haben, ist es erforderlich<br />
von den Fachbehörden zu erfahren, ob in einer Konzentrationszone die Errichtung<br />
von WEA gar nicht möglich ist oder ob lediglich Einschränkungen bei der<br />
Bauart und einzelnen Position zu machen sind, grundsätzlich aber das Planungsziel<br />
mindestens 3 WEA als Voraussetzung für die Darstellung als Konzentrationszone<br />
möglich ist.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Seitens der <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> besteht die Verpflichtung den Kommunen<br />
für ihre Entscheidung die ihren Aufgabenbereich betreffenden Informationen<br />
rechtzeitig und in einer für die Abwägung und Entscheidungsfindung geeigneten<br />
Form und Qualität zu übermitteln. Für Konzentrationszonen mit ausschließender<br />
Wirkung gilt dies in besonderem Maße, da der Ausschluss mit der<br />
Nutzung in den Konzentrationszonen begründet wird, dort also die Errichtung<br />
moderner WEA zumindest grundsätzlich und mit ausreichender Anlagenzahl<br />
möglich sein muss.<br />
Soweit es die tatsächliche nachteilige Beeinflussung von Funktionen angeht<br />
hat das OVG Lüneburg am 13.04.2011 für militärische Radaranlagen die Darlegungslast<br />
eindeutig der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Insofern<br />
erscheint es aus Sicht der VVG auch gerechtfertigt von den Luftfahrtbehörden<br />
und der DFS als Bundesunternehmen eine aktivere Rolle bei der Suche nach<br />
Konzentrationszonen mit geeigneten Standorten zu fordern und so zur Planungssicherheit<br />
beizutragen.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
einer konkreten Antragstellung werden zusätzlich noch die <strong>Belange</strong><br />
bei der Durchführung von Rettungsflügen und Flüge der Polizei zu<br />
berücksichtigen sein. Zur Beantwortung dieser Fragen ist gesetzlich<br />
eine gutachterliche Stellungnahme der DFS erforderlich.<br />
Wir bitten um Verständnis, dass aus vorgenannten und aus Gründen<br />
der Rechtssicherheit im Interesse aller beim jetzigen Planungsstand<br />
keine verbindlichen luftrechtliche Aussagen zu einzelnen Flächen<br />
getroffen werden können.<br />
Auch bei der angedachten Fläche 5 können wir zum jetzigen Planungszeitpunkt<br />
nur wiederholt darauf hinweisen, dass Windkraftanlagen,<br />
die im nördlichen Bereich dieser Fläche verwirklicht würden,<br />
eventuell die gesetzlich vorgegebenen Mindestabstände zur Platzrunde<br />
nicht einhalten. Es könnten möglicherweise auch die Hindernisfreiheitsfreiheitsflächen<br />
am Segelfluggelände Weipertshofen durchstoßen<br />
werden. Eine genaue Überprüfung und Aussage ist hier nur bei Vorlage<br />
konkreter Standort- und Hinderniskoordinaten möglich.<br />
Auch im Hinblick auf Flugsicherungsanlagen können wir zum jetzigen<br />
Planungsstand - wie bereits geschehen, nur Hinweise auf vorhandene<br />
Anlagenschutzbereiche geben. Festgelegte Radien um diese Einrichtungen<br />
wurden dem Antragsteller bereits mitgeteilt. Eine rechtsverbindliche<br />
Aussage ist nur aufgrund konkreter Standort- und Hinderniskoordinaten<br />
und einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundesaufsichtsamts<br />
für Flugsicherung möglich.<br />
Wir empfehlen angesichts der Komplexität regelmäßig, bereits im<br />
Planungsverfahren einen flugsicherheitlichen Gutachter zur Auswahl<br />
geeigneter Fläche hinzuziehen. Diese Aussage in unserer Stellungnahme<br />
vom 28.01.2013 bezog sich nicht explizit auf Fläche Nr. 5.<br />
Umwelt<br />
Naturschutz:<br />
Nach neuer Rechtslage werden an optimal windhöffigen Standorten<br />
gegenüber der Regionalplanung Franken erweiterte Windkraftplanungen<br />
vorgelegt. Im Wesentlichen sind drei Flächen (Standorte Nr. 3, 4,<br />
5) der Regionalplanung überarbeitet, die in der Fortschreibung des<br />
Regionalplans zu regenerativer Energieerzeugung die Gebietsnummern<br />
43 SHA, 41 SHA, und 42 SHA getragen (Anhörung/ Stellungnahme<br />
Ref. 56 vom 15.05.2012) hatten. Neue, dazugekommene,<br />
Umwelt<br />
Schreiben vom 28.01.2013<br />
Kenntnisnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
kommunale Planungsstandorte sind die Nummern 2 + 6.<br />
Voreinschätzung zum Standort Nr. 6:<br />
Der betroffene Geländerücken zwischen den Naturräumen <strong>Crailsheim</strong>er<br />
Hardt und Zwergwörnitzbecken hat eine fehlende bis geringfügige<br />
Dichte des naturschutzrechtlichen Flächenschutzes als wichtiger <strong>Träger</strong><br />
von Schutzgütern. Die maßgeblichen ökologisch bedeutsamen<br />
Indikatorarten (aufgelistet im Raumgutachten als Beilage der Planung)<br />
werden in der vorgesehenen artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung<br />
erhoben.<br />
Voreinschätzung zum Standort Nr. 7:<br />
Durch kommunale Überplanung des Standortes Nr. 25 SHA der Regionalplanung<br />
wird mit der losgelösten östlichen Teilfläche in die Regionale<br />
Grünzäsur zu Ungunsten der Umgebungsqualität des NSG<br />
„Jagsttal zwischen <strong>Crailsheim</strong> und Kirchberg" mit dem Besucherschwerpunkt<br />
„Gröninger Hammerschmiede" eingegriffen.<br />
Das kultur- und landesgeschichtlich bedeutsame Relikt des ehemaligen<br />
Klosters Anhausen („Anhauser Mauer", Alleinstellungsmerkmal)<br />
ist mitbetroffen.<br />
In der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung ist die Ermittlung der<br />
Summationswirkungen mit den weiteren, kommunal benachbarten<br />
Windkraft-Planungen des Regionsstandortes Nr. 25 für die abschließende<br />
Gesamtwertung erforderlich.<br />
Die kommunale Planungsfläche des Standortes Nr. 7 wurde direkt<br />
neben einem bestehenden Rotmilan-Brutrevier konzipiert.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
An dieser Stelle ist keine Regionale Grünzäsur vorhanden.<br />
Aufgrund des tief eingeschnittenen und hier auch dicht bewachsenen Jagsttals<br />
ist zwischen der Gröninger Hammerschmiede und der geplanten Konzentrationszone<br />
keine Blickbeziehung möglich.<br />
Kenntnisnahme<br />
Aus Sicht der VVG ist es ausreichend, wenn zur Würdigung des Standorts und<br />
zum Schutz des Mauerrelikts als solchem der Blick nach Süden (<strong>Crailsheim</strong>er-<br />
Hardt und Burgberg) unverstellt bleibt und ansonsten ein Abstand von 300m<br />
eingehalten wird.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Wenn und soweit auf der Nachbargemarkung ebenfalls eine Konzentrationszone<br />
geplant wird, werden dort ebenfalls entsprechende Erhebungen erfolgen,<br />
die, soweit eine zeitlich Parallelität erreicht wird, auch berücksichtigt werden.<br />
Ansonsten wird die VVG <strong>Crailsheim</strong> sich auf ihre Planungen und deren mögliche<br />
Auswirkungen beschränken. Es ist dann Aufgabe der zeitlich nachfolgenden<br />
Planung bereits beschlossene oder genehmigte Planungen zu berücksichtigen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Nach Überprüfung haben sich die Horste bestätigt und sie werden auch genutzt.<br />
Beschlusslage der Gemeinde Satteldorf ist, die Fläche 7 dennoch als Konzentrationszone<br />
in FNP-Entwurf zu übernehmen, da eine Raumnutzungsanalyse<br />
klären soll, ob die dort brütenden Milane tatsächlich den Bereich der Fläche 7<br />
so oft überfliegen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht und<br />
dann der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG erfüllt ist.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Voreinschätzung zum Standort Nr. 1:<br />
Die erheblich ausgeweiteten Standortflächen sind nur noch kleinräumig<br />
im NW - angehängter Sporn an den Burgberg - mit der Regionalplanung<br />
Nr. 31 SHA identisch.<br />
Durch die vorrangigen Alleinstellungsmerkmale des landschaftlich<br />
markanten und charakteristisch von weither sichtbaren Burgbergs als<br />
wichtigste Landmarke des Hohenloher Landes (Stellungnahme Ref.<br />
56 zur Regionalplananhörung vom 15.05.2012) sollte trotz Mehrbelastung<br />
der Überlappung mit dem Regionalen Grünzug auf der abgetreppten<br />
Westseite eine Planänderung (bessere Verdichtung zu Gunsten<br />
der Ablösung von Windrädern auf der 500-m-Höhenverebnung)<br />
geprüft werden. Im gegenwärtigen Planungsstand (Inanspruchnahme<br />
einer seitlichen Höhenverebnung auf 500 m ü NN in Entfernung von<br />
ca. 750 Meter zur Burgbergkuppe) überragen Rotorenspitzen um über<br />
100 Meter Höhe den Burgberggipfel.<br />
Die Vielfalt an Strukturen und die hohe Dichte des naturschutzrechtlichen<br />
Flächenschutzes lassen ein erhebliches artenschutzrechtliches<br />
Risiko erwarten. Freistehende, „Solitär-Bergformen", die sich wie der<br />
Burgberg über Ebenen weithin erkennbar erheben, sind durch Ortswechsel,<br />
Zug und unterschiedliche, oft witterungsabhängig gesteuerte<br />
Rastfunktionen in den artenschutzrechtlichen Schutzgütern nur sehr<br />
schwierig und bedingt erfassbar.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Da die VVG nicht in einen Verbotstatbestand hineinplanen darf (wird), wird der<br />
FNP erst beschlossen werden (können), wenn die UNB basierend auf den ihr<br />
vorliegenden Daten eine Befreiung in Aussicht stellt. Das öffentliche Interesse<br />
an der Windenergienutzung als eine Voraussetzung für die Befreiung liegt vor.<br />
Da der Konflikt mit den windkraftsensiblen Vogelarten für eine Befreiung nicht<br />
mehr auf das einzelne Individuum bezogen zu beurteilen ist sondern hinsichtlich<br />
der betroffenen Population, ist im Zuge der Offenlage seitens der UNB zur<br />
Möglichkeit bzw. zu den Voraussetzungen für einer Befreiung eine Stellungnahme<br />
abzugeben.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die Konzentrationszone 1 wird auch aufgrund anderer entgegenstehender<br />
<strong>Belange</strong> verkleinert und nur der Nordteil mit größerem Abstand zum Burgberg<br />
in den FNP-Entwurf übernommen. Ziel ist dafür eine gemarkungsübergreifenden<br />
Konzentrationszone im Norden.<br />
Denkmalpflege<br />
Schreiben vom 28.01.2013<br />
Denkmalpflege<br />
Die Potentialfläche 7 tangiert die Anhäuser Mauer, ein Kulturdenkmal<br />
von besonderer Bedeutung gemäß § 28 DSchG. Die Anhäuser Mauer<br />
ist zudem aufgrund ihrer in hohem Maße landschaftsprägenden Lage<br />
Kenntnisnahme<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
auch als regional bedeutsames Kulturdenkmal im Fachplan „Kulturdenkmale"<br />
des Regionalverbands Heilbronn-Franken und des Landesdenkmalamtes<br />
von 2003 vermerkt und kartiert. Die Tatsache, dass<br />
die Anhäuser Mauer sogar das Titelblatt dieses genannten Fachplans<br />
ziert, ist zudem ein wichtiger Hinweis auf die ganz besondere Wertigkeit<br />
des Kulturdenkmals für die Region. Auch in landesweiter Sicht<br />
dürfte die Anhäuser Mauer als Rest eines Paulinereremitenklosters<br />
ein hohes Alleinstellungsmerkmal besitzen und nur wenige Vergleiche<br />
zulassen.<br />
Konservatorisches Ziel ist der ungestörte Erhalt dieses Kulturdenkmals<br />
in der Landschaft, sowohl bezogen auf seine im Boden befindlichen<br />
archäologischen Bestandteile als auch in ganz besonderem<br />
Maße bezogen auf den Rest der Chorwand mit seinen Grabsteinen<br />
als Landmarke und Wahrzeichen der Gegend. Insbesondere von den<br />
Hauptsichtpunkten von Südosten auf der Straße von Groningen und<br />
von Südwesten auf der Straße von Bölgental werden im unmittelbaren<br />
Blickfeld auf die Anhäuser Mauer die dahinterliegenden Windkraftanlagen<br />
auch im Wald deutlich sichtbar sein.<br />
Die Errichtung von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe würde<br />
durch die Andersartigkeit und technische Prägung der Bauwerke und<br />
die erheblich größere Höhe (die Anhäuser Mauer ist ca. 20 m hoch)<br />
eine erhebliche Beeinträchtigung der historisch überlieferten kulturlandschaftlichen<br />
Solitärlage des Denkmals darstellen, womit <strong>Belange</strong><br />
des Umgebungsschutzes gem. § 15 Abs. 3 DSchG betroffen sind.<br />
Wir haben daher Bedenken zur Potentialfläche 7 und regen dringend<br />
an, das in der Region einmalige Kulturdenkmal im kompletten umliegenden<br />
Hochflächenareal samt den umliegenden, dem Kulturdenkmal<br />
Ruhe gebenden Waldflächen (vgl. auch <strong>Belange</strong> der archäologischen<br />
Denkmalpflege weiter unten) von Windkraftanlagen freizuhalten und<br />
somit die landschaftliche Integrität dieser Landmarke zu gewährleisten.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die „Anhäuser Mauer“ ist als Relikt einer Chorwand aufgrund der geringen<br />
Größe in der Landschaft kaum wahrnehmbar bzw. bereits durch einen Obstbaum<br />
schnell verdeckt und jedenfalls aus der Distanz keinesfalls als Teil einer<br />
alten Chorwand erkennbar. Das Mauerrelikt ist nur aus unmittelbarer Nähe zu<br />
identifizieren und zu würdigen. Aus diesem verbliebenen Mauerrelikt kann aus<br />
Sicht der VVG kein Umgebungsschutz im 360° Umkreis und mit mehr als 300m<br />
abgeleitet werden, nur um damit lediglich die Assoziation einer historischen<br />
Solitärlage zu schützen.<br />
Die Funktion „Ruhe gebender Waldflächen“ kann bei dem mitten in der Feldflur<br />
gelegenen Mauerrelikt nicht nachvollzogen werden.<br />
Aus Sicht der VVG ist es ausreichend, wenn zur Würdigung des Standorts und<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Im Bereich der Potentialflächen für Windkraftanlagen sind die folgenden<br />
Kulturdenkmale gemäß § 2 DSchG bzw. Prüffälle der archäologischen<br />
Denkmalpflege betroffen:<br />
Potentialfläche 1 (gemeint ist 6):<br />
• Abgegangene Siedlung Lantprechtshausen „Waldflur Rampoldshausen"<br />
(Nr. 1M, <strong>Crailsheim</strong>-Westgartshausen und Kreßberg-<br />
Waldtann)<br />
Potentialfläche 6 (gemeint ist 1):<br />
• Schwäbisch Haller Landhege „Waldfluren Gemeindewald, Wolfsklinge,<br />
Rennschlag, Gaimannshalde, Haselhalde, Wolfssee, Spitalholz"<br />
(Nr. 1M, Vellberg-Großaltdorf, <strong>Crailsheim</strong>-Roßfeld, Ilshofen-Unteraspach<br />
und llshofen-Eckartshausen)<br />
Potentialfläche 7:<br />
• Vorgeschichtliches Grabhügelfeld „Hornberger Wald" (Nr. 1,<br />
Kirchberg an der Jagst-Hornberg)<br />
• Vorgeschichtlicher Siedlungsplatz „Hambachfeld" (Nr. 1, Satteldorf,<br />
Groningen)<br />
Wir bitten um nachrichtliche Übernahme in die Planunterlagen. An der<br />
Erhaltung der Kulturdenkmale besteht ein öffentliches Interesse. Die<br />
kartierten Bereiche sind daher im Zuge der weiteren Detailplanung<br />
von Bodeneingriffen freizuhalten. Maßnahmen innerhalb dieser Flächen<br />
sind ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht<br />
zulässig. Im Falle einer Überplanung bestehen ggf. erhebliche Bedenken<br />
seitens des Referats 86.<br />
Sollten Bodeneingriffe, Erdarbeiten, bzw. Baumaßnahmen unumgänglich<br />
werden ist das Ref. 86 - Archäologische Denkmalpflege frühzeitig<br />
zu beteiligen, um die Maßnahmen im Vorfeld abzustimmen. Ggf. sind<br />
archäologische Prospektionen und wissenschaftliche Ausgrabungen<br />
auf Kosten des Planungsträgers frühzeitig im Vorfeld notwendig. Die<br />
weitere Beteiligung der Archäologischen Denkmalpflege in den folgenden<br />
Planverfahren ist notwendig.<br />
Für die übrigen Planbereiche wird auf die Bestimmungen der §§ 20<br />
und 27 DSchG hingewiesen.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
zum Schutz des Mauerrelikts als solchem der Blick nach Süden (<strong>Crailsheim</strong>er-<br />
Hardt und Burgberg) unverstellt bleibt und ansonsten ein Abstand von 300m<br />
eingehalten wird.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Soweit die Kulturdenkmale gemäß § 2 DSchG bzw. Prüffälle innerhalb der<br />
geplanten Konzentrationszonen liegen, werden sie nachrichtlich in den FNP<br />
übernommen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist zu<br />
prüfen, inwieweit sie betroffen bzw. bei der konkreten Standortplanung zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
2 Regierungspräsidium<br />
Freiburg<br />
Landesamt für Geologie,<br />
Rohstoffe und Bergbau<br />
Albertstr. 5<br />
79104 Freiburg i. Br.<br />
Schreiben vom 17.01.13<br />
Stellungnahme<br />
Wir bitten, diese Hinweise in die Planunterlagen einzufügen.<br />
Geotechnik<br />
Ingenieurgeologische <strong>Belange</strong> werden erst im Rahmen konkreter<br />
Planungen näher geprüft. Für die konkreten Standorte neuer Windkraftanlagen<br />
werden objektbezogene Baugrunderkundungen gemäß<br />
DIN 4020 bzw. DIN EN 1997 unter besonderer Berücksichtigung der<br />
dynamischen Belastung empfohlen.<br />
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass<br />
• Rutschgebiete bei der Errichtung von Windkraftanlagen zu geotechnisch<br />
bedingten Mehraufwendungen führen oder die Errichtung<br />
aus wirtschaftlichen oder bautechnischen Gründen u.U. unmöglich<br />
machen können.<br />
• in den Verbreitungsbereichen verkarsteter Karbonat-und/oder<br />
Sulfatgesteine erhöhte Baugrundrisiken für Windkraftanlagen bestehen.<br />
Bedingt durch die Überdeckung mit quartären Lockergesteinen<br />
sind Verkarstungserscheinungen an der Erdoberfläche<br />
ohne weitere Untersuchungen u. U. nicht erkennbar.<br />
Boden<br />
Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen<br />
oder Bedenken vorzutragen.<br />
Mineralische Rohstoffe<br />
Gemäß Windenergieerlass vom 30.05.2012 nimmt das LGRB erst im<br />
BImSchG-Genehmigungsverfahren Stellung als <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong><br />
<strong>Belange</strong>.<br />
Im Zusammenhang mit der Standortsuche für Windkraftanlagen seitens<br />
der Regionalverbände und Kommunen hat das LGRB einen<br />
neuen Geodaten-Dienst mit Planungsgrundlagen speziell für diesen<br />
Nutzerkreis eingerichtet. Dieser Geodaten-Dienst ermöglicht eine<br />
rasche Übersicht über die Lage von erkannten wirtschaftlich bedeutsamen<br />
Rohstoffvorkommen in einer Online-Kartenanwendung auf der<br />
LGRB-Homepage oder als WMS-Dienst in der eigenen GIS-<br />
Umgebung. Über den Geodaten-Dienst können die erforderlichen<br />
Informationen zur Lage und Ausdehnung von Rohstoffvorkommen für<br />
Kommunen kostenlos eingesehen werden.<br />
Grundwasser<br />
Hydrogeologische <strong>Belange</strong> werden erst im konkreten Einzelfall des<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
3 Regierungspräsidium<br />
Tübingen<br />
Landesbetrieb Forst<br />
Postfach 26 66<br />
72016 Tübingen<br />
Schreiben vom 191<strong>2.</strong>2012<br />
Stellungnahme<br />
BImSchG-Genehmigungsverfahrens geprüft. Aus hydrogeologischer<br />
Sicht ist dort für die konkreten Standorte zu prüfen, ob durch Eingriffe<br />
in den Untergrund (Bau der Fundamente, Anlage der Kabeltrassen,<br />
Schaffung von Zufahrten zu den Standorten) die Schutzfunktion der<br />
Grundwasserüberdeckung beeinträchtigt wird. Beim Bau und Betrieb<br />
von Windkraftanlagen werden Wasser gefährdende Stoffe eingesetzt<br />
(insbesondere Hydrauliköl, Schmieröl, Schmierfett und Transformatorenöl).<br />
Von daher ist für die konkreten Standorte auch sicherzustellen,<br />
dass es hierdurch nicht zu einer nachteiligen Veränderung der<br />
Grundwasserqualität kommt.<br />
Bergbau<br />
Von bergbehördlicher Seite wird darauf hingewiesen, dass die Konzentrationszone<br />
1 die Bergbauberechtigung "Anneliese", die zur Aufsuchung<br />
und Gewinnung von Gips und Anhydrit berechtigt, tangiert.<br />
Rechtsinhaber dieser Berechtigungen ist GbR Messerschmidt (Dorfstraße<br />
36, Vellberg) / Schuh (In den Hausgärten 16, Ilshofen). Innerhalb<br />
dieser Bergbauberechtigung wird Gips im Tagebau "Anneliese"<br />
vom Bergbauunternehmen Knauf & Schwenk GmbH & Co. KG gewonnen.<br />
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts ist die geplante Ausweisung<br />
dieser Konzentrationszonen mit GbR Messerschmidt / Schuh und der<br />
Knauf & Schwenk GmbH & Co. KG abzustimmen.<br />
Geotopschutz<br />
Für <strong>Belange</strong> des geowissenschaftlichen Naturschutzes verweisen wir<br />
auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse<br />
http://www.lgrb.uni-freiburg.de/lgrb/Service/geotourismus_uebersicht<br />
(Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden<br />
kann.<br />
1. Allgemeine Hinweise:<br />
Waldflächeninanspruchnahme<br />
Von den ausgewiesenen Flächen zur Windenergienutzung ist Wald<br />
betroffen.<br />
Nach Windenergieerlass Baden-Württemberg (vom 09. Mai 2012 –<br />
Az.: 64-4583/404) ist eine Windgeschwindigkeit von 5,3-5,5 m/s in<br />
100 m über Grund nötig, um die wirtschaftliche Mindestertragsschwelle<br />
zu überschreiten; analog dazu mindestens 5,75 m/s in 140 m über<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die GbR Messerschmidt / Schuh und der Knauf & Schwenk GmbH & Co. KG<br />
wird exklusiv im Rahmen der anstehende Offenlage angeschrieben (analog<br />
TÖB).<br />
Auch aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> wird die Fläche 1 im FNP-<br />
Entwurf auf den Nordteil verkleinert, so dass die Fläche mit Bergbauberechtigung<br />
nicht mehr tangiert wird.<br />
Ohnehin liegen gemäß mapserver des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe<br />
und Bergbau (LGRB) nur auf der Nachbargemarkung nicht aber auf dem Gebiet<br />
der VVG genehmigte Abbau- oder Erweiterungsgebiete.<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Eine Forderung nach mindestens 5,75m/s zur Überschreitung der Mindestertragsschwelle<br />
ist im Windenergieerlass nicht verankert.<br />
Unstrittig ist, dass im Interesse der Energiewende und zur angemessenen<br />
Berücksichtigung der Privilegierung der Windenergienutzung vor allem die<br />
windhöffigsten Flächen für kommunale Konzentrationszonen auszuwählen<br />
sind. Ohne ausreichend Windhöffigkeit gewinnen andere <strong>Belange</strong> entsprechend<br />
an Gewicht. Auch aus Sicht der VVG müssen die Konzentrationszonen<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Schreiben vom 20.03.2013<br />
Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012<br />
Stellungnahme<br />
Grund. In den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen sind<br />
diese Werte teilweise unterschritten und entsprechen nicht der genannten<br />
Mindestertragsschwelle von 5,75 m/s in 140 m über Grund.<br />
Die Wirtschaftlichkeit der Standorte, welche die Mindestertragsschwelle<br />
unterschreiten, ist der Forstdirektion (spätestens mit Beantragung<br />
der Waldumwandlungsgenehmigung) durch konkrete Messungen oder<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachzuweisen, da nur bei gegebener<br />
Wirtschaftlichkeit einer Waldumwandlung zugestimmt werden kann.<br />
Zum Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit<br />
In dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Plan 2 zur Windhöffigkeit<br />
der Potentialflächen sind kleinere Teilbereiche (Fläche 1, 2, 3, 5) oder<br />
größere Teilbereiche (Fläche 4) mit einer Windhöffigkeit von 5,5 - 5,75<br />
m/s in 140m über Grund dargestellt. Im Windenergieerlass werden zur<br />
Überschreitung der Mindestertragsschwelle mindestens 5,75m/s gefordert.<br />
Sollen Windenergieanlagen in Waldflächen errichtet werden, die unter<br />
der Mindestertragsschwelle liegen ist die Wirtschaftlichkeit dieser<br />
Anlagen durch Messung oder Berechnung zur Erlangung einer Waldumwandlungsgenehmigung<br />
nachzuweisen.<br />
Der Umfang der Waldflächeninanspruchnahme kann anhand der<br />
Unterlagen nicht abgeschätzt werden. Die angegebenen Flächenwerte<br />
beziehen sich jeweils auf ganze Gebiete. Bei den Flächen zur Ausweisung<br />
von Konzentrationszonen für Windenergie geht die Forstdirektion<br />
derzeit von einem Flächenverbrauch von ca. 0,5 ha dauerhafter<br />
Waldumwandlung und 0,3 -0,5 ha befristeter Waldumwandlung pro<br />
geplanter Windenergieanlage aus. Ab 1 ha Waldumwandlungsfläche<br />
ist eine standortsbezogene Vorprüfung, ab 5 ha eine allgemeine Vorprüfung<br />
und ab 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig.<br />
Bei der Planung sind auch sekundäre Faktoren zu berücksichtigen,<br />
die zu einer Waldflächeninanspruchnahme führen. Beispielsweise ist<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
ausreichend Aussicht auf Ertrag haben und daher mindestens 3 WEA ermöglichen<br />
und überwiegende mehr als 5,75m/s aufweisen. Da den Kommunen lediglich<br />
der Windatlas zur Verfügung steht und die bewegte Topographie auch<br />
kleinräumige Unterschreitungen der 5,75m/s mit sich bringt, verbleibt bei den<br />
Konzentrationszonen zwar eine gewisse Ungenauigkeit, die aber keinesfalls<br />
rechtfertigt, dass die Forstbehörde Vorbehalte anmeldet, die die Konzentrationszonen<br />
in Frage stellen. Da die Konzentrationszonen den Ausschluss im<br />
Rest der Gemarkung rechtfertigen, muss die Errichtung von WEA in den Konzentrationszonen<br />
auch möglich sein.<br />
Aus Sicht der VVG muss die Forstbehörden berücksichtigen, dass die Kommunen<br />
unter Berücksichtigung aller <strong>Belange</strong> eine Steuerungsplanung machen und<br />
damit die zunächst im gesamten Außenbereich also auch im Wald privilegierte<br />
Windenergienutzung an geeignete Standorte lenken (sollen). Diese Steuerungsplanung<br />
zielt darauf ab, dass dort, wo im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren fachbehördliche Genehmigung<br />
erforderlich sind, diese im Kontext der Flächennutzungsplanung bereits in Aussicht<br />
gestellt werden, so dass die VVG in eine Befreiungslage hineinplant und<br />
Planungssicherheit erreicht wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die<br />
Wirtschaftlichkeit für den gesamten Windpark zu ermitteln ist und nicht für die<br />
darin liegenden Einzelstandorte.<br />
Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass die Forstbehörde, nachdem die<br />
VGG durch ihre Planung die Nutzung des Waldes für die privilegierte Windenregie<br />
auf wenige geeignete und verträgliche Flächen reduziert hat, solche Vorbehalte<br />
geltend macht, statt für diese Flächen - vorbehaltlich kleinräumiger<br />
Optimierungen - die Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht zu stellen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist auch erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
erforderlich und möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />
und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, zu beachten.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
es oft nötig, bestehende Waldwege auszubauen oder Kurvenradien zu<br />
vergrößern. In Einzelfällen können solche Ausbaumaßnahmen sehr<br />
aufwendig sein (z.B. Brückenbauwerke) oder naturschutzfachliche<br />
<strong>Belange</strong> können einem Ausbau entgegenstehen. Daher ist die Erschließung<br />
schon im frühen Planungsstadium zu berücksichtigen.<br />
Neben den Tabuflächen sind im Einzelfall Restriktionsflächen zu prüfen.<br />
Flächen, die als gesetzlicher Bodenschutzwald, gesetzlicher Erholungswald<br />
oder Wald mit Funktionen nach Waldfunktionenkarte<br />
ausgewiesen sind, sollten nur in Ausnahmefällen und unter Schaffung<br />
eines geeigneten Ausgleichs umgewandelt werden.<br />
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung bestehen grundsätzlich zwei<br />
Darstellungsmöglichkeiten von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen<br />
in den Flächennutzungsplänen:<br />
• Im Falle der Darstellung als Flächen für Versorgungsanlagen (§ 5<br />
Abs.2 Nr. 4 BauGB) oder Sonderbauflächen (§ 5 Abs. 2 Nr.1<br />
BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 S.2 BauNVO) ist eine Umwandlungserklärung<br />
(in Aussichtstellung der Umwandlungsgenehmigung) erforderlich.<br />
Da auf der Ebene der Flächennutzungsplanung in der<br />
Regel noch keine Eingrenzung auf konkrete Standorte möglich ist,<br />
muss die gesamte Konzentrationszone in die forstrechtliche Bewertung<br />
einbezogen werden (vgl. Windfibel).<br />
• Erfolgt die Darstellung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen<br />
im Wege der überlagernden Darstellung unter Beibehaltung<br />
der Grundnutzung „Wald“, so ist Voraussetzung für diese<br />
Darstellungsweise, dass die Aufstellung einzelner Anlagen mit der<br />
Grundnutzung „Wald“ vereinbar ist. Die Nutzung „Waldfläche“<br />
bleibt in diesen Fällen jedoch erhalten, so dass es sich nicht um<br />
eine Darstellung einer „anderweitigen Nutzung“ im Sinne des § 10<br />
Abs. 1 LWaldG handelt. Damit ist eine formale Umwandlungserklärung<br />
nicht erforderlich. Erforderlich ist aber eine positive Stellungnahme<br />
der Forstbehörde, in deren Rahmen die Forstbehörden<br />
jeweils die gesamte Konzentrationszone prüfen und bewerten<br />
müssen.<br />
Ersatzmaßnahmen<br />
Ausgleichsmaßnahmen für Waldflächeninanspruchnahmen sind zumindest<br />
flächengleich in Form von Ersatzaufforstungen vorzunehmen.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Ziel der VVG ist die überlagernde Darstellung.<br />
Die positive Stellungnahme der Forstbehörde wird im Rahmen der Offenlage<br />
angestrebt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist auch erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
zu regeln und auch erst dann möglich, wenn die konkrete An-<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Schreiben vom 20.03.2013<br />
Diese sind im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen<br />
Nachweis Ersatzaufforstungsflächen<br />
Der Nachweis von Ersatzaufforstungsflächen ist zur Beantragung der<br />
Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. Es erscheint jedoch<br />
sinnvoll, schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nach<br />
geeigneten Flächen zu suchen, da so bei größeren Projekten, die<br />
mehrere Hektar Ersatzaufforstungsfläche benötigen (ca. 0,5 ha pro<br />
Windenergieanlage im Wald + Waldfläche für Zuwegung), eine sinnvolle<br />
Bündelung von geeigneten Flächen vorgenommen werden kann.<br />
Gegebenenfalls können z.B. ein oder mehrere „Gebiete für Ersatzaufforstung“<br />
ausgewiesen werden. Daher erfolgt der Hinweis zur Notwendigkeit<br />
von Ersatzaufforstungsflächen in der Stellungnahme zur<br />
Flächennutzungsplanung.<br />
<strong>2.</strong> Konkrete Hinweise zu den Einzelstandorten:<br />
Im Folgenden werden Hinweise zu den einzelnen Flächen gegeben.<br />
Auf wechselfeuchten Standorten besteht beispielsweise ein erhöhtes<br />
Sturmwurfrisiko. Wenn der Waldbesitzer dieses Risiko tragen möchte,<br />
ist die Sturmwurfgefährdung kein Ausschlusskriterium.<br />
Auch ist in allen Fällen ein Fahrwegausbau nötig, da die Waldwirtschaftswege<br />
mit ca. 3,5 m Breite zu schmal für den Transport von<br />
Windenergieanlagen bzw. der Krananlagen sind (4,5 -5,0 m erforderlich).<br />
Bei Fragen zur Gewichtung der Einzelfaktoren oder zu dem<br />
angefügten Kartenmaterial steht die Forstdirektion gern zur Verfügung.<br />
Es fehlen die Angaben zur Lage von Waldrefugien. Diese werden im<br />
Rahmen des Alt-und Totholzkonzeptes im Staatswald ausgewiesen<br />
und mit der nächsten Forsteinrichtung festgeschrieben. Die festgelegten<br />
Waldrefugien sind Tabuflächen für die Windkraftplanung.<br />
Normalerweise werden Waldrefugien im Zuge der Forsteinrichtung<br />
festgelegt. Diese Forsteinrichtung steht in Schwäbisch Hall noch aus,<br />
daher sind die Waldrefugien bisher noch nicht festgelegt. Als potentielle<br />
Fläche für Waldrefugien kommen in der Regel Flächen in Betracht,<br />
die aufgrund von Alter und Baumarten sowie der Bewirtschaftung,<br />
Struktur oder Lage (Sonderstandorte) naturschutzfachlich wertvoll<br />
sind.<br />
Die Überprüfung der Potentialflächen auf derartige Strukturen ergibt in<br />
lagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden. Eine<br />
Vorwegnahme der Ausgleichsflächenplanung ist aufgrund noch vieler offener<br />
Fragen aus Sicht der VVG nicht zielführend und bleibt dem immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren bzw. den Investoren überlassen.<br />
Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist auch erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
zu regeln und auch erst dann möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />
und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden<br />
Schreiben vom 20.03.2013<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Im FNP-Entwurf wird aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> ohnehin<br />
auf den Südteil der Fläche 1 und auf die Fläche 2 verzichtet.<br />
Grundsätzlich ist dieser Sachverhalt aber erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren zu regeln und es ist auch erst dann<br />
möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die<br />
Standorte geplant werden. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird dann<br />
auch entscheiden, ob und wie „mögliche Waldrefugien“ relevant sind bzw. sein<br />
können. Da auf solche Flächen, sofern erforderlich, im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren reagiert werden kann, sind sie<br />
zumal als unkonkrete Potenziale kein Hinderungsgrund für die geplanten Konzentrationszonen.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Fläche 1, in Abt. 2 im Nordwesten (yV in der Karte oliv umrandet) eine<br />
Waldflächen außerhalb des planmäßigen Betriebs als mögliches<br />
Waldrefugium. In der Fläche 2, Abt 15 und 19 finden sich im Westen<br />
und Südwesten randlich kleinflächige Bestände, die mögliche Waldrefugien<br />
sind (yW, oliv umrandet).<br />
Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012 Fläche 1<br />
Die Fläche ist Staatswald. Im Regionalplan ist teilweise Vorranggebiet<br />
für Forstwirtschaft ausgewiesen. In der Waldfunktionenkartierung ist in<br />
verschiedenen Teilbereichen Bodenschutzwald kartiert. In diesen<br />
Bereichen befinden sich Tonhänge. Diese scheiden als Baugrund<br />
bzw. für Erschließungsmaßnahmen aus (vgl. Standortskarte). In der<br />
Standortskarte sind wechselfeuchte Teilbereiche ausgewiesen. In<br />
diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung bei<br />
Eingriffen in den Waldverband. Im Südwesten befindet sich ein kleinflächiger<br />
160-jähriger Buchenbestand (c16). In diesem Bereich ist mit<br />
artenschutzfachlichen <strong>Belange</strong>n zu rechnen. In der Fläche befindet<br />
sich eine Habitatbaumgruppe, eine weitere ist unmittelbar im Westen<br />
angrenzend. Es handelt sich dabei um wenige, naturschutzfachlich<br />
interessante Einzelbäume. Diese sind zu schonen. Das FFH-Gebiet<br />
6924-341 (Bühlertal) wird im Westen berührt. Die Biotope 6825-1252-<br />
96 Tümpel (geschützt nach § 32 NatSchG), 6825-1253-96 Wald mit<br />
schützenswerten Tieren, randlich 6825-1261-96 Keuperklinge (geschützt<br />
nach § 30a LWaldG und § 32 NatSchG), 6825-1262-96 Tümpel<br />
(geschützt nach § 32 NatSchG), 6825-1263-96 Tümpel (geschützt<br />
nach § 32 NatSchG), 6825-1264-96 Wald mit schützenswerten Pflanzen<br />
und teilweise 6825-1274-96 Keuperklinge (geschützt nach § 30a<br />
LWaldG und § 32 NatSchG) liegen in der Fläche. Eine Grunderschließung<br />
der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon ausgegangen<br />
werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den Transport der Windenergieanlagen<br />
zu schmal und die Kurvenradien zu gering sind. Für<br />
den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den Neubau der Fahrwege<br />
sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />
Fläche 2<br />
Die Fläche ist in weiten Teilen Staatswald. Im Regionalplan ist teilweise<br />
Vorranggebiet für Forstwirtschaft ausgewiesen. In der Waldfunktionenkartierung<br />
ist in verschiedenen Teilbereichen Bodenschutzwald<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Im FNP-Entwurf wird aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> die Fläche<br />
1 auf den nördlichen Teil reduziert. Ziel ist dafür eine gemarkungsübergreifenden<br />
Konzentrationszone im Norden.<br />
Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />
Ansonsten sind die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong><br />
kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die<br />
konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />
werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />
weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />
Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />
(s. auch Nr. 5).<br />
Kenntnisnahme<br />
Im FNP-Entwurf wird aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> ohnehin<br />
auf Fläche 2 verzichtet.<br />
Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Schreiben vom 20.03.2013<br />
Stellungnahme<br />
kartiert. In diesen Bereichen befinden sich Tonhänge. Diese scheiden<br />
als Baugrund bzw. für Erschließungsmaßnahmen aus (vgl. Standortskarte).<br />
In der Standortskarte sind wechselfeuchte Teilbereiche ausgewiesen.<br />
In diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung<br />
bei Eingriffen in den Waldverband. Im Nordwesten wird randlich<br />
wird ein 160-jähriger Buchenbestand berührt. In diesem Bereich ist mit<br />
artenschutzfachlichen <strong>Belange</strong>n zu rechnen. Die Biotope 6825-0532-<br />
96 Teich (geschützt nach § 32 NatSchG) und 6825-0534-96 Bachlauf<br />
(geschützt nach § 32 NatSchG) liegen in der Fläche. Die Fläche liegt<br />
zumindest in Teilen im Bereich des Wildtierkorridors des Generalwildwegeplanes,<br />
welcher auf ca. 1000 m Breite berücksichtigt werden soll<br />
(detailliertere Informationen über die Forstliche Versuchs-und Forschungsanstalt<br />
Baden-Württemberg; Herr Strein). Eine Grunderschließung<br />
der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon ausgegangen<br />
werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den Transport der<br />
Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien zu gering sind.<br />
Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den Neubau der<br />
Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />
Fläche 3<br />
Die Fläche ist Staatswald. In Teilen entspricht die Fläche dem Entwurf<br />
für Vorranggebiete für Windenergie des Regionalplanes. In der<br />
Standortskarte sind weite Teile als wechselfeuchte Standorte ausgewiesen.<br />
In diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung<br />
bei Eingriffen in den Waldverband. Die Biotope 6925-6064-96<br />
Bergbach (geschützt nach § 32 NatSchG) und teilweise 6925-6040-96<br />
Tümpel (geschützt nach § 32 NatSchG) liegen in der Fläche.<br />
Eine Grunderschließung der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon<br />
ausgegangen werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den<br />
Transport der Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien<br />
zu gering sind. Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den<br />
Neubau der Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />
Die Fläche liegt zumindest in Teilen im Bereich des Wildtierkorridors<br />
des Generalwildwegeplanes, welcher auf ca. 1000 m Breite berücksichtigt<br />
werden soll (detailliertere Informationen über die Forstliche<br />
Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg; Herr Strein).<br />
Zur genauen Lage und Positionierung der Potentialflächen innerhalb<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />
Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />
(s. auch Nr. 5).<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />
Ansonsten sind die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong><br />
kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die<br />
konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />
werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Ziel der Biotopverbundplanung ist es der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken.<br />
Im Gegensatz zu anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen-<br />
und Schienenwegen besteht bei den geplanten WEA keine Veranlassung,<br />
diese als mögliche Barriere für am Boden lebende und sich ausbreitende Arten<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
von Wildtierkorridoren steht der Forstdirektion seit kurzem ein digitaler<br />
Plan der Wildwege zur Verfügung. Sie erhalten hierzu Kartenmaterial.<br />
Dieses stand zum Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme leider<br />
noch nicht zur Verfügung.<br />
Die Flächen 2, 3 und 6 liegen ganz oder teilweise innerhalb eines<br />
Wildtierkorridors. Diese Wildwege dienen dem Biotopverbund und<br />
sollen daher bei Planungen berücksichtigt werden.<br />
Potentialfläche 2:<br />
Die Fläche liegt im Westen teilweise im Wildtierkorridor. Aufgrund der<br />
Größe der Potentialfläche sollte der Wildtierkorridor möglichst geschont<br />
werden und Windenergieanlagen allenfalls randlich im Korridor<br />
stehen.<br />
Potentialfläche 3:<br />
Die Fläche liegt in weiten Teilen im Wildtierkorridor. Eine Verlegung<br />
des Wildwegs nach Osten ist in geringen Umfang möglich, wird jedoch<br />
von Hirschhof und Lindehof begrenzt. Windenergieanlagen sollten<br />
daher nur im Westen errichtet werden. Bei einer Überplanung der<br />
gesamten Fläche ist mit einer größeren Störung des Biotopverbundes<br />
zu rechnen, da es zur Unterbrechung des Korridors kommt.<br />
Potentialfläche 6:<br />
Die Flächen liegen fast vollständig im Wildtierkorridor. Die Teilflächen<br />
sind jedoch recht klein. Windenergieanlagen sollten möglichst nur im<br />
Randbereich des Korridors errichtet werden, dass Zentrum des Wildweges<br />
soll freigehalten werden von Störquellen, damit auch empfindlichen<br />
Arten ein Biotopverbund ermöglicht wird.<br />
Detailplanungen zu möglichen Einzelanlagenstandorten sind bitte mit<br />
der FVA (Herr Strein) abzustimmen.<br />
Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012 Fläche 4<br />
Die Fläche ist in Teilen Privat- und kleinflächig Staatswald. Im Regionalplan<br />
ist teilweise Vorranggebiet für Forstwirtschaft ausgewiesen.<br />
Die Fläche liegt in weiten Teilen in der im Entwurf für Vorranggebiete<br />
für Windenergie des Regionalplanes ausgewiesenen Fläche. In der<br />
Waldfunktionenkartierung ist in verschiedenen Teilbereichen Bodenschutzwald<br />
ausgewiesen. In diesen Bereichen befinden sich Tonhänge,<br />
z.T. auch Rutschhänge. Diese scheiden als Baugrund bzw. für<br />
Erschließungsmaßnahmen aus (vgl. Standortskarte). In der Stand-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis erbracht ist oder eine gesetzliche<br />
Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet, kann und wird die VVG keine für<br />
die Windenergienutzung geeignet Flächen für die Windenergienutzung ausschließen,<br />
die im Bereich des Wildwegekonzeptes gelten.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />
Ansonsten sind die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong><br />
kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die<br />
konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />
werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
Der Regionalverband selbst hat das Vorranggebiet für Forstwirtschaft im informellen<br />
Beteiligungsverfahren überplant gehabt.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
ortskarte ist ein kleiner wechselfeuchter Teilbereich ausgewiesen. In<br />
diesem Bereich besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung bei Eingriffen<br />
in den Waldverband. Die Biotope 6926-6115-96 Bachlauf (geschützt<br />
nach § 32 NatSchG) und 6926-6116-96 exponierter Waldrand<br />
(geschützt nach § 30a LWaldG) liegen in der Fläche. Der mittlere<br />
Waldteil ist bisher unerschlossen. Im Norden und Süden verlaufen<br />
Waldwege. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen<br />
Fahrwege für den Transport der Windenergieanlagen zu<br />
schmal und die Kurvenradien zu gering sind. Für den Ausbau und die<br />
Verbreiterung, sowie für den Neubau der Fahrwege sind zusätzliche<br />
Waldflächen nötig.<br />
Fläche 5<br />
Die Fläche ist Staats-, sehr kleinflächig auch Privatwald. Im Regionalplan<br />
ist teilweise Vorranggebiet für Forstwirtschaft und teilweise Vorbehaltsgebiet<br />
für Naturschutz und Landschaftspflege ausgewiesen.<br />
Die Fläche liegt in der im Entwurf für Vorranggebiete für Windenergie<br />
des Regionalplanes ausgewiesenen Fläche.<br />
Große Teile der Fläche befinden sich in Wasserschutzgebiet (Zone I,<br />
II und III).<br />
In der Waldfunktionenkartierung ist randlich Bodenschutzwald ausgewiesen.<br />
In der Standortskarte sind wechselfeuchte Teilbereiche ausgewiesen.<br />
In diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung<br />
bei Eingriffen in den Waldverband. In einem kleinen Teilbereich<br />
im Süden befindet sich ein 140-jähriger Buchenbestand (y14)<br />
und im Norden ein kleiner 180-jähriger Fichtenbestand. In diesen<br />
Bereichen ist mit artenschutzfachlichen <strong>Belange</strong>n zu rechnen.<br />
Im Nordosten grenzt direkt an die Fläche ein Bannwaldgebiet (Biotop<br />
6926-3038-96 Sukzessionsfläche). Zu diesem ist ein Vorsorgeabstand<br />
von 200 m einzuhalten, was die Flächenabgrenzung im Norden und<br />
Westen erheblich tangiert.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />
weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />
Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />
(s. auch Nr. 5).<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />
Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />
weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />
Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />
(s. auch Nr. 5).<br />
Der Regionalverband selbst hat das Vorranggebiet für Forstwirtschaft überplant.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Teilfläche, die innerhalb der WSG Zone II liegt, wird aufgrund der Bedenken<br />
der unteren Wasserbehörde und der Gemeinde Stimpfach nicht in den<br />
FNP-Entwurf übernommen.<br />
WSG Zone I ist nicht betroffen und WSG Zone III ist unbedenklich.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind, sofern sie<br />
nach Verkleinerung der Fläche noch betroffen sind, kein Hinderungsgrund für<br />
die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />
und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, hierauf, sofern<br />
erforderlich, reagiert werden kann.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Die Empfehlung des Windenergieerlasses mit 200m bezieht sich nur auf die<br />
Regionalplanung. In der Bauleitplanung ist dies eine „kann Formulierung“ und<br />
wenn eine Kommune einen Puffer um den Bannwald ausweisen möchte, wird<br />
im Windenergieerlass hierzu eine Einzelfallprüfung unter Beteiligung der Fach-<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
behörde gefordert.<br />
Die Vorgabe der Fachbehörde, einen Puffer von 200m einzuhalten, wird seitens<br />
der VVG durch Verkleinerung der Fläche weitestgehend erfüllt. Lediglich<br />
an der Südostecke wird die Konzentrationszone noch an den Bannwald heranreichen,<br />
um eine effiziente Nutzung der Fläche zu gewährleisten. Dies ist sowohl<br />
mit dem in der VO des Bannwaldes „Stimpfach“ beschriebenen Schutzzweck<br />
als auch mit der aktuellen Ausprägung des Waldes vereinbar.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind kein Hinderungsgrund<br />
für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete<br />
Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden,<br />
hierauf reagiert werden kann.<br />
Unabhängig davon liegen, da die Fläche aufgrund anderer entgegenstehender<br />
<strong>Belange</strong> verkleinert wird, die Biotope außerhalb.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Biotope 6926-3037-96 „Kalter Klingenbach“ (geschützt nach § 30a<br />
LWaldG und § 32 NatSchG) und 6926-3063-96 Bachlauf (geschützt<br />
nach § 32 NatSchG) liegen in der Fläche.<br />
Eine Grunderschließung der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon<br />
ausgegangen werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den<br />
Transport der Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien<br />
zu gering sind. Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den<br />
Neubau der Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig<br />
Fläche 6<br />
Die südliche Fläche ist Staats-, Gemeinde und Privatwald.<br />
Die südliche Teilfläche (Waldfläche) liegt im regionalen Grünzug des<br />
Regionalplanes.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />
Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />
weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />
Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />
(s. auch Nr. 5).<br />
In der Waldfunktionenkartierung ist im Osten Erholungswald Stufe 2<br />
ausgewiesen, randlich wird Bodenschutzwald berührt. In diesen Bereichen<br />
befinden sich Tonhänge. In der Standortskarte sind wechselfeuchte<br />
Teilbereiche ausgewiesen. In diesen Bereichen besteht eine<br />
erhöhte Sturmwurfgefährdung bei Eingriffen in den Waldverband.<br />
Kenntnisnahme<br />
Erholungswald der Stufe 2 ist kein Hinderungsgrund für die Darstellung als<br />
Konzentrationszone.<br />
Die dargelegten kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind auch kein Hinderungsgrund<br />
für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete<br />
Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden,<br />
hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
Seite 31 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Eine Grunderschließung der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon<br />
ausgegangen werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den<br />
Transport der Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien<br />
zu gering sind. Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den<br />
Neubau der Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />
Die Fläche liegt zumindest in Teilen im Bereich des Wildtierkorridors<br />
des Generalwildwegeplanes, welcher auf ca. 1000 m Breite berücksichtigt<br />
werden soll (detailliertere Informationen über die Forstliche<br />
Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg; Herr Strein).<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Ziel der Biotopverbundplanung ist es der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken.<br />
Im Gegensatz zu anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen-<br />
und Schienenwegen besteht bei den geplanten WEA keine Veranlassung,<br />
diese als mögliche Barriere für am Boden lebende und sich ausbreitende Arten<br />
anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis erbracht ist oder eine gesetzliche<br />
Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet, kann und wird die VVG keine für<br />
die Windenergienutzung geeignet Flächen für die Windenergienutzung ausschließen,<br />
die im Bereich des Wildwegekonzeptes gelten.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />
Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />
weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />
Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />
(s. auch Nr. 5).<br />
Der Regionalverband selbst hat im informellen Beteiligungsverfahren das Vorranggebiet<br />
für Forstwirtschaft überplant.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die dargelegten kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind auch kein Hinderungsgrund<br />
für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete<br />
Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden,<br />
hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
Kenntnisnahme<br />
Fläche 7<br />
Die westliche Fläche ist in weiten Teilen Privatwald. Im Regionalplan<br />
ist teilweise regionaler Grünzug und Vorranggebiet für Forstwirtschaft<br />
ausgewiesen. Die Fläche liegt teilweise in der im Entwurf für Vorranggebiete<br />
für Windenergie des Regionalplanes ausgewiesenen Fläche.<br />
In der Standortskarte sind wechselfeuchte Teilbereiche kartiert. In<br />
diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung bei<br />
Eingriffen in den Waldverband.<br />
Eine Grunderschließung der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon<br />
ausgegangen werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den<br />
Transport der Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien<br />
zu gering sind. Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den<br />
Neubau der Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />
Die Forstdirektion und die untere Forstbehörde des Landkreises<br />
Schwäbisch Hall bitten, die genannten Punkte zu berücksichtigen und<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Soweit auf der Ebene der Flächennutzungsplanung relevant wurden die ge-<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
4 Regierungspräsidium<br />
Stuttgart<br />
Straßenwesen und Verkehr<br />
Schwäbisch-Hall<br />
5 Regionalverband Heilbronn-<br />
Franken<br />
Frankfurter Str. 8<br />
74072 Heilbronn<br />
Schreiben vom 03.05.2013<br />
Stellungnahme<br />
stehen für eventuelle Rückfragen zur Verfügung.<br />
Stellungnahme erfolgt über RP Stuttgart Ref. 21 (s. Nr. 1)<br />
Die kommunale Planung zum Ausbau der Windenergie über die konzentrierende<br />
Festlegung von Standorten bei außergebietlichem Ausschluss<br />
wird aus regionalplanerischer Sicht begrüßt. Dies beinhaltet<br />
insbesondere den Ansatz der Landschaftsschonung durch konzentrierende<br />
Standorte und durch Festlegung einer Mindeststandortgröße<br />
Das Standortsuchverfahren ist i.W. nachvollziehbar.<br />
Die Suchkriterien sind i.W. nachvollziehbar.<br />
Vorrangflächenoption 1<br />
Der geplanten Ausweisung des Standortes, der sich im Anschluss an<br />
mögliche Planflächen in llshofen befindet, stehen regionalplanerische<br />
<strong>Belange</strong> nicht unmittelbar entgegen.<br />
Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken<br />
2020 zum Thema Windenergie ist an dieser Stelle mit<br />
Bezug auf luftfahrtrechtliche <strong>Belange</strong> keine Ausweisung vorgesehen.<br />
Bei der Ausweisung und Umsetzung sind aus regionaler Sicht darüber<br />
hinaus die <strong>Belange</strong> des Vorbehaltsgebietes für Erholung,<br />
das Landschaftsbild (Sichtachse Burgberg - Hohenberg im Virngrund)<br />
und<br />
die Umgebung regionalbedeutsamer Kulturdenkmale (Haller Landhege)<br />
mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
nannten Punkte berücksichtigt. Viele Punkte sind aber erst für das nachfolgende<br />
immissionsschutzrechtliche Verfahren von Bedeutung.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Hier hat die VVG einen Vorschlag des Regionalverbands aus dem informellen<br />
Beteiligungsverfahren aufgegriffen. Ziel ist eine gemarkungsübergreifenden<br />
Konzentrationszone im Norden.<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Da nahezu die gesamte Gemarkung der VVG als Vorbehaltsgebiet für Erholung<br />
ausgewiesen ist, sind alle Alternativflächen hiervon gleichermaßen betroffen<br />
und das Kriterium für die Auswahl somit nicht relevant.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist bereits erfolgt.<br />
Auch aus Sicht der VVG <strong>Crailsheim</strong> sind die Sichtachsen Burgberg – Hohenberg<br />
(bei Rosenberg) und Burgberg – Beegberg sowie ganz allgemein der Blick<br />
in das Jagsttal von besondere Bedeutung, so dass für die Windenergienutzung<br />
nur die Westseite des Burgberges in Frage kommt.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Es ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht erforderlich bei der<br />
Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung, das Haller<br />
Landhege (etwa 200 Kilometer lange Landwehr aus einem mit Dornenhecken<br />
bepflanztes Wall-Graben-System) zur Abgrenzung des Territoriums der ehemaligen<br />
Reichsstadt Schwäbisch Hall mit besonderem Gewicht zu berücksich-<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
tigen. Soweit überhaupt wahrnehmbar und deutbar sind es keine Strukturen,<br />
deren Wahrnehmung durch WEA in der Nachbarschaft nennenswert beeinflusst<br />
werden würde. Dies umso weniger als die geplanten WEA im Wald errichtet<br />
und durch diesen entsprechend abgeschirmt werden. Soweit Relikte<br />
vorhanden und ggf. zu bewahren sind, kann dies im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />
und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, beachtet werden.<br />
Kenntnisnahme<br />
Auch aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> wird die Fläche 1 im FNP-<br />
Entwurf auf den Nordteil verkleinert, so dass die Fläche mit Bergbauberechtigung<br />
nicht mehr tangiert wird.<br />
Ohnehin liegen gemäß mapserver des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe<br />
und Bergbau (LGRB) nur auf der Nachbargemarkung nicht aber auf dem Gebiet<br />
der VVG genehmigte Abbau- oder Erweiterungsgebiete.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung müssen die in der Regel nur kleinräumig<br />
abgegrenzten Bodenschutzwaldflächen analog zu den geschützten<br />
Biotopen nur insofern berücksichtigt werden, als sie in der Summe innerhalb<br />
einer möglichen Konzentrationszone die Nutzung nicht verhindern dürfen, was<br />
nur dann der Fall ist, wenn nicht ausreichend unkritische Flächen zur Verfügung<br />
stehen. Im vorliegenden Fall sind ausreichend Flächen vorhanden.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die VVG hat, wie im Windenergieerlass beschrieben, mit der großen Windhöffigkeit,<br />
der guten Erschließung der Flächen und der Vorbelastung durch die<br />
Hochspannungsleitung die gute Eignung für die Windenergienutzung zu berücksichtigen.<br />
Umgekehrt wird das insgesamt sehr große Vorranggebiet für die Forstwirtschaft<br />
durch das Hineinragen der Konzentrationszone zur Einbeziehung der<br />
windhöffigsten Flächen lediglich randlich beansprucht, so dass die mit dem<br />
Vorranggebiet verbundenen forstlichen Ziele nicht beeinträchtigt werden.<br />
Andere gesellschaftliche und ökologische Funktionen sind aus folgenden<br />
Gründen hier nicht von nennenswertem Gewicht:<br />
• Ziel des Generalwildwegeplans als Teil der Biotopverbundplanung ist es,<br />
der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken. Im Gegensatz zu<br />
anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen- und Schienenwegen besteht<br />
Als möglicherweise abgrenzungsrelevant werden weiter die teilweise<br />
Einbeziehung von Flächen mit Bergbauberechtigung und<br />
von Bodenschutzwäldern eingestuft.<br />
Vorrangflächenoption 2<br />
Der Standort, der sich im Anschluss an mögliche Planflächen in Vellberg<br />
befindet, ist im westlichen Teil im Regionalplan Heilbronn-<br />
Franken 2020 als Vorranggebiet für Forstwirtschaft ausgewiesen.<br />
Nach Plansatz 3.<strong>2.</strong>4 sind in Vorranggebieten für Forstwirtschaft andere<br />
raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen soweit sie mit der<br />
waldbaulichen Nutzung, und den gesellschaftlichen und ökologischen<br />
Funktionen nicht vereinbar sind.<br />
Der betreffende Teil ist durch besondere Naturschutz- (Lage im Bereich<br />
eines Wildtierkorridors des Generalwildwegeplans) und Bodenschutzfunktionen<br />
(gesetzlicher Bodenschutzwald) gekennzeichnet,<br />
aus regionaler Sicht sollte daher auf eine Ausweisung der westlichen<br />
Teilfläche verzichtet werden.<br />
Darüber sind bei der Abwägung die <strong>Belange</strong> des Vorbehaltsgebietes<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
für Erholung insbesondere im Hinblick auf das Landschaftsbild (Kontext<br />
zu besonders hochwertigen Bereichen der Vellberger Bucht mit<br />
möglichen kumulativen Effekten) mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen.<br />
bei den geplanten WEA keine Veranlassung, diese als mögliche Barriere für<br />
am Boden lebende und sich ausbreitende Arten anzusehen. Ohne dass<br />
dieser Nachweis erbracht ist oder eine gesetzliche Vorgabe die Kommunen<br />
hierzu verpflichtet, kann und wird die VVG keine für die Windenergienutzung<br />
geeignet Flächen für die Windenergienutzung ausschließen, die im<br />
Bereich des Generalwildwegeplans bzw. Wildwegekonzeptes liegen.<br />
• Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung müssen die in der Regel nur<br />
kleinräumig abgegrenzten Bodenschutzwaldflächen analog zu den geschützten<br />
Biotopen nur insofern berücksichtigt werden, als sie in der Summe<br />
innerhalb einer möglichen Konzentrationszone die Nutzung nicht verhindern<br />
dürfen, was nur dann der Fall ist, wenn nicht ausreichend unkritische<br />
Flächen zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall sind ausreichend<br />
Flächen vorhanden.<br />
• Da nahezu die gesamte Gemarkung der VVG als Vorbehaltsgebiet für Erholung<br />
ausgewiesen ist, sind alle Alternativflächen hiervon gleichermaßen betroffen<br />
und das Kriterium für die Auswahl somit nicht relevant.<br />
• Im Landschaftsbild bedeutsam ist nicht allein die Vellberger Bucht sondern<br />
die Stufe der Ellwanger Bergen an deren Nordwestende die Burgberg-<br />
Vorhöhen liegen. Westlich vor bzw. unterhalb dieser Stufe liegt u.a. die Vellberger<br />
Bucht. Eine besondere Bedeutung innerhalb des Schichtstufenrandes<br />
von Eckartshausen bis Bühlertann und darüber hinaus nach Osten<br />
kommt dem Bereich an der Fläche 2 aber nicht zu. Es liegt in der Natur der<br />
Sache, dass die exponierten Stufenränder am ehesten windhöffige Flächen<br />
bieten und dabei gleichzeitig im Landschaftsbild exponiert sind. Auch der<br />
RV hatte an dieser windhöffigen Stufe Vorranggebiete geplant gehabt und<br />
der GVV Vellberg-Ilshofen plant hier ebenfalls Konzentrationszonen. Aus<br />
Sicht der Kommunen können diese windexponierten Schichtstufenränder<br />
der Windenergienutzung nicht komplett entzogen werden. Aber umgekehrt<br />
ist im Landschaftsbild auch keine Aufreihung von WEA, die jede windhöffige<br />
Fläche nutzen, zu rechtfertigen. Aus Sicht der VVG sind hier wie im Raumgutachten/<br />
FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten geschehen gemarkungsübergreifend<br />
mindestens 3 km Abstand zwischen den Konzentrationszonen einzuhalten<br />
und nach Möglichkeit auch interkommunal abzugrenzen.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Der Bauschutzbereich des Landeplatzes Schwäbisch Hall-Hessental wurde im<br />
zurückliegenden Verfahren aktuell und korrigiert vom Flugplatz (Adolf-Würth-<br />
Insgesamt sind bei einer Ausweisung des Standortes die Lage im<br />
Bauschutzbereich des Flugplatzes Schwäbisch Hall-Hessental<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Airport) zur Verfügung gestellt. In der Folge müssen für den FNP-Entwurf die<br />
Fläche 2 und der Südteil der Fläche 1 entfallen. Die im Bauschutzbereich vorhandene<br />
Höhenbeschränkung erlaubt keine Errichtung moderner von WEA, die<br />
von unten in den Bauschutzbereich hineinragen würden. Dies wurde auf Anfrage<br />
auch von der DFS bestätigt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Alle bekannten Betreiber sowie die Bundesnetzagentur wurden im Verfahren<br />
beteiligt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Hier hat die VVG einen Vorschlag des Regionalverbands aus dem informellen<br />
Beteiligungsverfahren aufgegriffen.<br />
sowie die <strong>Belange</strong> einer querenden Richtfunktrasse zu beachten.<br />
Vorrangflächenoption 3<br />
Regionalplanerische Zielsetzungen stehen einer Ausweisung des<br />
Standortes, der sich im Anschluss an mögliche Planflächen in Bühlertann<br />
befindet, nicht unmittelbar entgegen. Am Westrand ist im Rahmen<br />
der Teilfortschreibung des Regionalplans zum Thema Windenergie<br />
die Ausweisung eines Vorranggebietes vorgesehen.<br />
Bei den darüber hinausgehenden Bereichen sind bei der Abwägung<br />
und Umsetzung die <strong>Belange</strong> des Vorbehaltsgebietes für Erholung mit<br />
besonderem Gewicht zu berücksichtigen.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Da nahezu die gesamte Gemarkung der VVG als Vorbehaltsgebiet für Erholung<br />
ausgewiesen ist, sind alle Alternativflächen hiervon gleichermaßen betroffen<br />
und das Kriterium für die Auswahl somit nicht relevant.<br />
Es ist nicht nachvollziehbar, wenn in der informellen Beteiligungsrunde der RV<br />
die gleiche Fläche wie die VVG noch vollständig als Vorranggebiet geplant hat<br />
und nun bei dem östlichen Teil das Vorbehaltsgebiet Erholung anführt während<br />
er es im westlichen Teil selber überplant.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Beteiligung ist erfolgt.<br />
Ziel des Generalwildwegeplans als Teil der Biotopverbundplanung ist es, der<br />
Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken. Im Gegensatz zu anderen<br />
Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen- und Schienenwegen besteht bei den<br />
geplanten WEA keine Veranlassung, diese als mögliche Barriere für am Boden<br />
lebende und sich ausbreitende Arten anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis<br />
erbracht ist oder eine gesetzliche Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet,<br />
kann und wird die VVG keine für die Windenergienutzung geeignet Flächen für<br />
die Windenergienutzung ausschließen, die im Bereich des Generalwildwegeplans<br />
bzw. Wildwegekonzeptes liegen.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
In Abstimmung mit der UNB des Landkreises erfolgt eine Beurteilung der vorliegenden<br />
Daten und dann ggf. eine Begutachtung, um zu vermeiden, dass die<br />
Der größte Teil des geplanten Vorrangstandortes befindet sich im<br />
Bereich eines Wildtierkorridors des Generalwildwegeplanes. Zur Klärung<br />
wird die Beteiligung des Regierungspräsidiums Tübingen (Abteilung<br />
Forstdirektion) an der Teilfortschreibung empfohlen.<br />
Darüber hinaus sollten Artenschutzbelange (Rotmilanbrutplatz am<br />
Ostrand des Gebietes, Schwarzstorchvorkommen im Bereich der<br />
Blinden Rot) in die weitere Abwägung einbezogen werden.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Vorrangflächenoption 4<br />
Regionalplanerische <strong>Belange</strong> stehen einer Ausweisung des Standortes,<br />
der in modifizierter Abgrenzung im rechtskräftigen FNP enthalten<br />
ist, nicht grundsätzlich entgegen.<br />
Es wird angeregt, bei der Abgrenzung sowie bei der Umsetzung die<br />
einbezogenen Vorranggebiete für Forstwirtschaft (insbesondere die<br />
gesetzlichen Bodenschutzwälder) zu berücksichtigen.<br />
Vorrangflächenoption 5<br />
Im Bereich des Standortes ist auch ein regionales Vorranggebiet für<br />
regionalbedeutsame Windenergieanlagen vorgesehen. Der kommunale<br />
Standort geht insbesondere im Nordwesten über die regionale Abgrenzung<br />
hinaus. Auf regionaler Seite sind in diesem Bereich u.a. ein<br />
200m-Vorsorgeabstand zum nördlich angrenzenden Bannwald<br />
Stimpfach sowie die Zone II der Wasserschutzgebiete Waldquellen<br />
und Hainequellen nicht zur Ausweisung vorgesehen. Von kommunaler<br />
Seite sollte dort eine Ausweisung nur dann erfolgen, wenn eine Verträglichkeit<br />
mit den <strong>Belange</strong>n des Bannwaldes und des Wasserschutzgebietes<br />
nachgewiesen werden kann. Nach Plansatz 3.3.2 soll<br />
in dem als Vorbehaltsgebiet zur Sicherung von Wasservorkommen<br />
ausgewiesenen Bereich den <strong>Belange</strong>n des Trinkwasserschutzes bei<br />
der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein<br />
besonderes Gewicht beigemessen werden.<br />
Bei der weiteren Abwägung und Umsetzung sollen in dem Vorbehaltsgebiet<br />
für Erholung die Erholungsbelange mit besonderem Gewicht<br />
in die Abwägung einfließen.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
VVG in einen Verbotstatbestand hineinplant.<br />
Die Datenrecherche des Gutachters ergab keine Hinweise auf Rotmilanbrutplätze<br />
und die Überprüfung der Hinweise auf einen Brutplatz des Schwarzstorches<br />
erbrachte keinen Brutnachweis.<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung müssen die in der Regel nur kleinräumig<br />
abgegrenzten Bodenschutzwaldflächen analog zu den geschützten<br />
Biotopen nur insofern berücksichtigt werden, als sie in der Summe innerhalb<br />
einer möglichen Konzentrationszone die Nutzung nicht verhindern dürfen, was<br />
nur dann der Fall ist, wenn nicht ausreichend unkritische Flächen zur Verfügung<br />
stehen. Im vorliegenden Fall sind ausreichend Flächen vorhanden.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Die Teilfläche, die innerhalb der WSG Zone II liegt, wird aufgrund der Bedenken<br />
der unteren Wasserbehörde und der Gemeinde Stimpfach nicht in den<br />
FNP-Entwurf übernommen.<br />
Die Empfehlung des Windenergieerlasses mit 200m bezieht sich nur auf die<br />
Regionalplanung. In der Bauleitplanung ist dies eine „kann Formulierung“ und<br />
wenn eine Kommune einen Puffer um den Bannwald ausweisen möchte, wird<br />
im Windenergieerlass hierzu eine Einzelfallprüfung unter Beteiligung der Fachbehörde<br />
gefordert.<br />
Die Vorgabe der Fachbehörde, einen Puffer von 200m einzuhalten, wird seitens<br />
der VVG durch Verkleinerung der Fläche weitestgehend erfüllt. Lediglich<br />
an der Südostecke wird die Konzentrationszone noch an den Bannwald heranreichen,<br />
um eine effiziente Nutzung der Fläche zu gewährleisten. Dies ist sowohl<br />
mit dem in der VO des Bannwaldes „Stimpfach“ beschriebenen Schutzzweck<br />
als auch mit der aktuellen Ausprägung des Waldes vereinbar.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Da nahezu die gesamte Gemarkung der VVG als Vorbehaltsgebiet für Erholung<br />
ausgewiesen ist, sind alle Alternativflächen hiervon gleichermaßen betroffen<br />
und das Kriterium für die Auswahl somit nicht relevant.<br />
Es ist nicht nachvollziehbar, wenn der RV die gleiche Fläche wie die VVG als<br />
Vorranggebiet plant und dann Vorgaben für die weitere Abwägung formuliert.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Vorrangflächenoption 6<br />
Der Standort in einem exponierten Bereich des Schichtstufenrandes<br />
der <strong>Crailsheim</strong>er Bucht besteht aus zwei Teilflächen und grenzt im<br />
südlichen Abschnitt an eine mögliche Planfläche des Verwaltungsraumes<br />
Fichtenau-Kreßberg an.<br />
Die südliche Teilfläche liegt innerhalb des Regionalen Grünzuges<br />
„Raum <strong>Crailsheim</strong>". Nach den Zielsetzungen des Regionalplans Heilbronn-Franken<br />
2020 widerspricht die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />
für Windkraft den Zielsetzungen für den Regionalen Grünzug<br />
(Plansatz 3.1.1).<br />
In der laufenden Teilfortschreibung des Regionalplans zum Thema<br />
Windenergie soll eine Ergänzung des Plansatzes 3.1.1 dahingehend<br />
erfolgen, in Regionalen Grünzügen die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />
für Windenergie unter definierten Bedingungen zuzulassen.<br />
Hierzu gehören neben einer ausreichenden Standorteignung auch die<br />
Verträglichkeit mit den Funktionen des Regionalen Grünzuges, die<br />
Vermeidung von teilräumlichen Überlastungen und das Fehlen freiraumschonenderer<br />
Alternativen.<br />
Aufgrund der vorliegenden Konfliktkonstellation ist derzeit keine abschließende<br />
Prognose zur Zulassung einer Ausnahme möglich.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Alle Fakten sind bekannt, so dass der RV die Zulassung der Konzentrationszone<br />
in diesem randlichen Bereich des Regionalen Grünzuges hätte abschließend<br />
prüfen können.<br />
Dem Regionalverband ist auch bekannt, dass die Nachbarkommune unmittelbar<br />
angrenzend eine Konzentrationszone plant und dieser Planung der Regionale<br />
Grünzug nicht entgegengehalten werden kann.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Ziel des Generalwildwegeplans als Teil der Biotopverbundplanung ist es, der<br />
Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken. Im Gegensatz zu anderen<br />
Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen- und Schienenwegen besteht bei den<br />
geplanten WEA keine Veranlassung, diese als mögliche Barriere für am Boden<br />
lebende und sich ausbreitende Arten anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis<br />
erbracht ist oder eine gesetzliche Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet,<br />
kann und wird die VVG keine für die Windenergienutzung geeignet Flächen für<br />
die Windenergienutzung ausschließen, die im Bereich des Generalwildwegeplans<br />
bzw. Wildwegekonzeptes liegen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Das (südliche) Plangebiet liegt überwiegend innerhalb eines Wildtierkorridors<br />
des Generalwildwegeplanes. Zusammen mit dem auf Gemarkung<br />
Kreßberg geplanten Konzentrationsstandort ist eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung des Wildtierkorridors nicht auszuschließen.<br />
Im Östlichen Randbereich ist ein Erholungswald der Stufe 2 in die<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Abgrenzung einbezogen, der It. Waldfunktionenkartierung eine lokale<br />
Erholungsachse im Bereich des Schichtstufenrandes betrifft.<br />
Eine Zustimmung zur südlichen Teilfläche kann nur in Aussicht gestellt<br />
werden soweit erhebliche Auswirkungen auf die Erholungs- und<br />
Biotopverbundbelange im Zusammenwirken mit dem angrenzenden<br />
Konzentrationsstandort in Kreßberg ausgeschlossen werden können.<br />
Im Hinblick auf die <strong>Belange</strong> des Wildtierkorridors sollte das Regierungspräsidium<br />
Tübingen, Abteilung Forstpolitik am Verfahren beteiligt<br />
werden.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Erholungswald der Stufe 2 ist kein Hinderungsgrund für die Darstellung als<br />
Konzentrationszone.<br />
Entlang des Schichtstufenrandes verläuft von Nord nach Süd der „Hohenloher<br />
Ostalb-Weg“ als Wander- und Radwanderweg. Zwangsläufig liegen nahezu<br />
alle Alternativen entlang des Schichtstufenrandes an diesem Weg. Lokale<br />
Bedeutung haben Abschnitte dieses Weges immer dann, wenn sie gut mit dem<br />
PKW erreichbar sind. Dies trifft auf die Alternativflächen ebenfalls zu.<br />
Die Ausweisung als Erholungswald Stufe 2 resultiert aus dieser Erreichbarkeit<br />
und der Besucherlenkung über den „Hohenloher Ostalb-Weg“, da die so erreichten<br />
bis zu 10 Besucher pro ha und Tag die Ausweisung als Erholungswald<br />
Stufe 2 rechtfertigen (über 10 Besucher pro ha und Tag dann Stufe 1).<br />
Nicht der Erholungswald Stufe 2 ist hier ausschlaggebend sondern der „Hohenloher<br />
Ostalb-Weg“, der dem Schichtstufenrand folgt. Aus Sicht der Kommunen<br />
können die windexponierten Schichtstufenränder der Windenergienutzung nicht<br />
komplett entzogen werden. Aber umgekehrt ist im Landschaftsbild auch keine<br />
Aufreihung von WEA, die jede windhöffige Fläche nutzen, zu rechtfertigen. Aus<br />
Sicht der VVG sind hier wie im Raumgutachten/ FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten<br />
geschehen gemarkungsübergreifend mindestens 3 km Abstand zwischen<br />
den Konzentrationszonen einzuhalten und nach Möglichkeit auch interkommunal<br />
abzugrenzen.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Erhebliche Auswirkungen auf die Biotopverbundbelange können ausgeschlossen<br />
werden, da keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über Konflikte vorliegen.<br />
Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungsbelange können nicht beurteilt<br />
werden, solange keine Definition der Erheblichkeitsschwelle vorliegt. Unabhängig<br />
davon ist aber nicht davon auszugehen, dass der „Hohenloher Ostalb-<br />
Weg“, wenn er künftig auch mal an einem Windpark vorbeiführt langfristig und<br />
dauerhaft nicht mehr angenommen wird und die Besucherfrequenz zurückgeht.<br />
Dies umso weniger als der Wald als solcher letztendlich erhalten bleibt und die<br />
VVG für den FNP-Entwurf auf den Nordteil, mit den im Offenland stehenden<br />
WEA verzichtet.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die ist erfolgt (s. Nr. 3)<br />
Bei der nördlichen Teilfläche handelt es sich um einen Offenland-<br />
Kenntnisnahme<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
standort, der im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Vorbehaltsgebiet<br />
für Landwirtschaft und als Vorbehaltsgebiet für Erholung<br />
ausgewiesen ist.<br />
Er liegt randlich innerhalb des o.g. Wildtierkorridors und randlich der<br />
o.g. Erholungsachse.<br />
Regionalplanerische <strong>Belange</strong> stehen einer Ausweisung nicht grundsätzlich<br />
entgegen.<br />
Die kumulativen Wirkungen sollten in Bezug auf den Wildtierkorridor<br />
und die Erholungsachse mit besonderem Gewicht in der Abwägung<br />
berücksichtigt werden.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Konflikte mit dem Wildkorridor sind nicht zu erwarten.<br />
Aber mit der sich abzeichnenden Umsetzung auch auf der Nachbargenmarkung<br />
kann der Windpark nach Osten erweitert werden, so dass die unmittelbar<br />
am Schichtstufenrand bzw. entlang des Wanderweges aufgereihten WEA reduziert<br />
werden können. Aus diesem Grund wird der Nordteil der Fläche 6 auch<br />
nicht in den FNP-Entwurf übernommen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Planungsintention ist eine interkommunale Konzentrationszone, so dass gemarkungsübergreifend<br />
letztendlich nur eine Fläche entsteht.<br />
Vorrangflächenoption 7<br />
Der Standortbereich besteht aus zwei Teilstandorten, einem westlichen<br />
Standort im Bereich des Anhäuser Waldes sowie einem Offenlandstandort<br />
östlich der Anhäuser Mauer.<br />
Der westliche Standort grenzt an einen großflächigen Standortkomplex<br />
des Verwaltungsraumes Brettach/Jagst an. Im Regionalplan<br />
Heilbronn-Franken 2020 ist der gesamte Bereich als Vorbehaltsgebiet<br />
für Erholung und der nördliche Teil als Vorranggebiet für Forstwirtschaft<br />
ausgewiesen. Die regionalplanerischen Ziele stehen einer<br />
Ausweisung als kommunaler Windkraftstandort nicht grundsätzlich<br />
entgegen.<br />
Allerdings sind bei der Abwägung insbesondere die Denkmalbelange<br />
(Nähe zum regionalbedeutsamen Kulturdenkmal Anhäuser Mauer) im<br />
Zusammenwirken mit den nördlich geplanten Ausweisungen mit besonderem<br />
Gewicht zu berücksichtigen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Fläche war für die informelle Beteiligung seitens des RV den Kommunen<br />
vorgeschlagen worden.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die Bedeutung als Kulturdenkmal ist unstrittig aber in Bezug auf die Windenergienutzung<br />
in der Nachbarschaft kann der „Anhäuser Mauer“ als Relikt einer<br />
Chorwand, die aufgrund der geringen Größe in der Landschaft kaum wahrnehmbar<br />
bzw. bereits durch einen Obstbaum schnell verdeckt ist und jedenfalls<br />
aus der Distanz keinesfalls als Teil einer alten Chorwand erkennbar ist, kein<br />
besonderes Gewicht zukommen. Das Mauerrelikt ist nur aus unmittelbarer<br />
Nähe zu identifizieren und zu würdigen. Aus diesem verbliebenen Mauerrelikt<br />
kann aus Sicht der VVG kein Umgebungsschutz im 360° Umkreis und mit mehr<br />
als 300m abgeleitet werden, um damit lediglich die Assoziation einer historischen<br />
Solitärlage zu schützen. Die Funktion „Ruhe gebender Waldflächen“<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
kann bei dem mitten in der Feldflur gelegenen Mauerrelikt nicht nachvollzogen<br />
werden. Aus Sicht der VVG ist es ausreichend, wenn zur Würdigung des<br />
Standorts und zum Schutz des Mauerrelikts als solchem der Blick nach Süden<br />
(<strong>Crailsheim</strong>er-Hardt und Burgberg) unverstellt bleibt und ansonsten ein Abstand<br />
von 300m eingehalten wird.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die östliche Teilfläche liegt nicht im Regionalen Grünzug sondern an dessen<br />
äußersten nördlichen Rand und sie liegt rund 600 m entfernt von der Anhäuser<br />
Mauer.<br />
Durch die gute Windhöffigkeit und Erschließung ist die Eignung für die Windenergienutzung<br />
gegeben.<br />
Die Funktionen des Regionalen Grünzuges werden durch das randliche Hineinragen<br />
der gemarkungsübergreifenden Fläche nicht beeinträchtigt.<br />
Freiraumschonendere Alternativen, die nicht bereits in die Planung aufgenommen<br />
wurden, um der Windenergienutzung ausreichend Raum einzuräumen,<br />
sind nicht vorhanden.<br />
Die östliche Teilfläche liegt innerhalb des Regionalen Grünzuges<br />
„Raum <strong>Crailsheim</strong>" in der Erschließungsachse der Anhäuser Mauer in<br />
ca. 300m Entfernung. Nach den Zielsetzungen des Regionalplans<br />
Heilbronn-Franken 2020 widerspricht die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />
für Windkraft den Zielsetzungen für den Regionalen Grünzug<br />
(Plansatz 3.1.1).<br />
In der laufenden Teilfortschreibung des Regionalplans zum Thema<br />
Windenergie soll eine Ergänzung des Plansatzes 3.1.1 dahingehend<br />
erfolgen, in Regionalen Grünzügen die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />
für Windenergie unter definierten Bedingungen zuzulassen.<br />
Hierzu gehören neben einer ausreichenden Standorteignung auch die<br />
Verträglichkeit mit den Funktionen des Regionalen Grünzuges, die<br />
Vermeidung von teilräumlichen Überlastungen und das Fehlen freiraumschonenderer<br />
Alternativen.<br />
Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen im<br />
Bereich der Anhäuser Mauer widerspricht den Zielsetzungen des<br />
Regionalen Grünzuges im Hinblick auf die Erhaltung des Landschaftsbildes.<br />
Eine Ausnahme für die östlichen Teilflächen kann daher und aufgrund<br />
des Vorliegens freiraumschonenderer Alternativen nicht in Aussicht<br />
gestellt werden. Der Teilstandort sollte gestrichen werden.<br />
Aufgrund der derzeitigen Lage beider Teilstandorte im Bereich einer<br />
militärischen Hubschrauber- Nachttiefflug Übungsstrecke ist vor einer<br />
Ausweisung die Vereinbarkeit mit den militärischen <strong>Belange</strong>n zu prüfen.<br />
Hierzu sollte die Wehrbereichsverwaltung Süd in die Anhörung<br />
einbezogen werden.<br />
Da bei 2 Vorrangflächenoptionen nach Kenntnis des Regionalverbands<br />
Hubschraubertiefflugstrecken des Flugplatzes Niederstetten<br />
relevant werden können (Flächen 4 und 7), sollte zur Berücksichtigung<br />
militärischer <strong>Belange</strong> eine Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung<br />
Süd im Verfahren erfolgen<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist erfolgt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist erfolgt.<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
6 Landratsamt Schwäbisch Hall<br />
Untere Naturschutzbehörde<br />
Untere Immissionsschutzbehörde<br />
Untere Wasserbehörde<br />
Untere Landwirtschaftsbehörde<br />
Unter Forstbehörde<br />
Untere Flurneuordnungsbehörde<br />
Amt für Straßenbau und<br />
Nahverkehr<br />
Postfach 11 04 53<br />
Stellungnahme<br />
Mehrere Flächen befinden sich nach Kenntnis des Regionalverbands<br />
im Einzugsbereich des Drehfunkfeuers Dinkelsbühl. Dahingehend<br />
sollte das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesluftfahrtbehörde,<br />
die Deutsche Flugsicherung und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung<br />
am Verfahren beteiligt werden<br />
Nach Kenntnis des Regionalverbands werden 3 Flächen (Flächen 1, 4<br />
und 5) durch digitalen Behördenrichtfunk sowie die Fläche 1 von einer<br />
weiteren Richtfunktrasse betroffen. Dahingehend sollte zur Abstimmung<br />
mit diesen <strong>Belange</strong>n eine Einbeziehung der Bundesnetzagentur<br />
sowie der Autorisierten Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg<br />
(ASDBW@polizei.bwl.de) in das Planverfahren erfolgen.<br />
Da die Fläche 2 von einer Hochspannungsleitung durchquert wird,<br />
sollte der Leitungsträger zur Abstimmung von relevanten Abständen<br />
am Verfahren beteiligt werden.<br />
Potentialflächen der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalverbands<br />
oder Teilflächen von ihnen werden, soweit sie vom militärischen<br />
Tiefflug betroffen sind, nicht mehr als regionale Standorte fortgeführt.<br />
Seit September 2012 liegen dem Regionalverband Heilbronn-Franken<br />
die Ergebnisse der Pilotstudie zur flächendeckenden Landschaftsbildbewertung<br />
für die Region Heilbronn-Franken vor. Der Regionalverband<br />
stellt diese Studie interessierten Planungsträgem auf Anfrage<br />
gerne zur Verfügung<br />
Untere Naturschutzbehörde:<br />
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind im Zuge des FNP die von TOB<br />
abzufragenden belegbaren Erkenntnisse zum Vorhandensein von<br />
Fortpflanzungsstätten der windkraftempfindlichen Vogelarten, u.a.<br />
Rotmilan, Kiebitz und Schwarzstorch abzuprüfen.<br />
Die in die Abwägung zum FNP eingehende artenschutzrechtliche<br />
Voreinschätzung bzw. Bewertung ist dann als nicht abschließend zu<br />
betrachten, wenn Horste innerhalb des 1 km-Radius bzw. 2 km-<br />
Radius vorkommen und sich die Möglichkeit der regelmäßigen Nutzung<br />
der geplanten Standorte als Überflugkorridore z.B. des Rotmilans<br />
zu essentiellen Nahrungsflächen ergibt.<br />
Es bleibt dann bei Weiterverfolgung dieser Flächen ein artenschutzrechtliches<br />
Konfliktpotenzial hinsichtlich des signifikanten Kollisionsri-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist erfolgt.<br />
Das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesluftfahrtbehörde und die Deutsche<br />
Flugsicherung sind beteiligt worden.<br />
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird i.d.R. durch das RP beteiligt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist erfolgt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist erfolgt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Ziel der VVG ist es basierend auf den vorliegenden nutzbaren Daten und einer<br />
daran angepassten ergänzenden gutachterlichen Erfassung in Abstimmung mit<br />
der Unteren Naturschutzbehörde nur Flächen auszuweisen,<br />
• die artenschutzrechtlich konfliktfrei sind bzw. bei denen dies begründet zu<br />
erwarten ist (u.a. keine signifikant erhöhten Flugbewegungen kollisionsgefährderter<br />
Vogel- und Fledermausarten zu erwarten) oder<br />
• deren Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Verfahren aufgrund der betroffenen<br />
Arten und Lebensräume bzw. der Art der Betroffenheit absehbar<br />
zu bewältigen sind (z.B. durch zeitweises Abschalten in flugintensiven Zeiten)<br />
oder<br />
• bei denen die Naturschutzbehörden aufgrund der im öffentlichen Interesse<br />
angestrebte Energiewende für den Einzelfall eine Befreiung nach § 45 Abs.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
74507 Schwäbisch Hall<br />
Schreiben vom 29.01.12<br />
Stellungnahme<br />
sikos, das nur durch die kontinuierlich zu beobachtenden Flugbewegungen<br />
gemäß den LUBW-Hinweisen1 fachlich hinreichend prognostiziert<br />
werden kann. Eine artenschutzrechtliche Überprüfung innerhalb<br />
der Aktivitätsphasen der windenergieempfindlichen Vogelart wird dann<br />
notwendig.<br />
Fläche 1:<br />
Die als mutmaßlich angegebenen Rotmilan-Brutplätze südlich und<br />
nordöstlich der Vorrangfläche sind durch eine Begehung hinsichtlich<br />
des Vorliegens eines Rotmilan-Horstes und seine Belegung während<br />
der Brutzeit zu überprüfen.<br />
Nicht belegte Horste sind prinzipiell wieder besiedelbar. Ein Horst wird<br />
nach Rücksprache mit dem Kompetenzzentrum Windenergie der<br />
LUBW (Herr Normann) erst dann als nicht belegt gewertet, wenn er<br />
drei Jahre lang nicht besetzt angetroffen worden ist.<br />
Bestätigen sich die Horste als belegt oder einer dieser Horste, so<br />
lässt sich ein signifikantes Tötungsrisiko nur über eine regelmäßige<br />
Beobachtung der Flugwege der Rotmilan-Brutpaare beantworten.<br />
So wäre es möglich, dass regelmäßige Flugbewegungen zur Nahrungssuche<br />
außerhalb der Fläche in das Offenland bzw. Grünland in<br />
westliche und südliche Richtung erfolgt oder aber auch durch engere<br />
Waldstellen mit Talzüge in Richtung Ölhaus bzw. Bahnlinie/Autobahn.<br />
In südlicher Richtung der Bahnlinie im SO von llshofen sowie direkt<br />
am Waldrand befinden sich zusammenhängende Grünlandgebiete,<br />
die von windenergieempfindlichen Arten wie Rotmilan und Wespenbussard<br />
zur Nahrungssuche angeflogen werden könnten. Durch die<br />
ansteigenden Höhenverhältnisse in Richtung südliche Teilfläche ist zu<br />
erwarten, dass Greifvögel hier die Thermik nutzen und es dabei an<br />
Engstellen möglicherweise zu Überflügen kommt. Auch sind Überflüge<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
7 BNatSchG in Aussicht stellen kann (Planung in eine Ausnahmelage hinein).<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die Untersuchung ist erfolgt.<br />
Die nordöstlich knapp außerhalb bzw. knapp innerhalb des 1.000 m Puffers<br />
gelegenen Horste sind belegt. Die Nahrungshabitate der Milane liegen aber im<br />
Offenland entlang der Bahnlinie und nördlich der L 2218. Dass sie regelmäßig<br />
in bzw. über den Wald und damit in die Konzentrationszone fliegen, ist nicht zu<br />
erwarten. Jedenfalls kann ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> entfallen die südlichen Teilflächen<br />
der Fläche 1, so dass die mutmaßlichen südlichen Brutplätze keine Bedeutung<br />
mehr haben. Ziel ist dafür eine gemarkungsübergreifenden Konzentrationszone<br />
im Norden.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Es liegt in der Natur der Sache, dass immer nur ein Zeitfenster erfasst werden<br />
kann. Würde man hier 3 Jahre kontrollieren würden sich alle anderen Daten in<br />
der Zwischenzeit auch verändern, so dass ständig neu zu erfassen wäre und<br />
niemals eine abschließende Entscheidung möglich wäre.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Ein gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich ist kein Verbotstatbestand,<br />
da hieraus kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko folgt. Artspezifisch ist aber<br />
offenkundig, dass die Milane von den nordöstlich außerhalb gelegenen Horsten<br />
vorrangig die Nahrungshabitate im Offenland entlang der Bahnlinie und nördlich<br />
der L 2218 aufsuchen werden und keinesfalls regelmäßig in bzw. über den<br />
Wald und damit in die Konzentrationszone fliegen. Ein signifikant erhöhtes<br />
Kollisionsrisiko kann auch ohne Raumnutzungsanalyse ausgeschlossen werden.<br />
Aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> entfallen die südlichen Teilflächen<br />
der Fläche 1, so dass die mutmaßlichen südlichen Brutplätze keine Bedeutung<br />
mehr haben.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
vom Rotmilan-Brutplatz in 1,1 km Entfernung im Wäldchen „Sauerholz"<br />
westl. von Heinkenbusch nordöstlichen Brutplatz zu möglichen<br />
Jagdgebieten um Lorenzzimmern nicht auszuschließen. Bei Weiterverfolgung<br />
dieser Fläche müssten ggf. Flugbeobachtungen bzw. eine<br />
damit verbundene Raumanalyse im Genehmigungsverfahren erfolgen.<br />
Auf FNP-Ebene ist eine fachgutachterliche Einschätzung des Vorkommens<br />
von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren notwendig.<br />
Das Raubwürger-Winterquartier liegt außerhalb des Untersuchungsradius<br />
von 500 m zu den beiden Teilflächen 1. Ein Kollisionsrisiko ist<br />
hier aufgrund des winterlichen Gaststatus als Teilzieher eher nicht zu<br />
erwarten. Einzeltiere können den Windkraftanlagen aufgrund der<br />
ausreichenden Abstände von mehr als 2 km zwischen Fläche 1 und<br />
der Regionalplan-Potenzialflächen ausweichen.<br />
Der Kranich-Rastplatz nördlich der Fläche 1 ist wegen der vorliegenden<br />
Enge der räumlich geeigneten Habitate als nicht gesichert zu<br />
betrachten. Vermutlich könnte es ich hier um rastende Graureiher<br />
handeln.<br />
Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />
zu berücksichtigen. Innerhalb und in einem Puffer von 200m um<br />
den äußeren Rand der Vorrangfläche befinden sich folgende nach<br />
§ 32 gesetzlich geschützte Biotope, zu großen Teilen nach Waldbiotopkartierung:<br />
1. Wald mit seltenen Pflanzen O Lorenzenzimmern<br />
<strong>2.</strong> Pflanzenstandort SO Ölhaus (SO-Rand, außerhalb)<br />
3. Dachsbauklinge O Lorenzenzimmern (südl. Teilfläche, W-Rand,<br />
außerhalb)<br />
4. Bergbach W Dachsbauklinge (südl. Teilfläche, W-Rand, außerhalb)<br />
5. Wald mit seltenen Tieren W Ölhaus (nördl. Teilfläche, NO, größtenteils<br />
innerhalb)<br />
6. Eichen-Hainbuchenwald Höchenschlag (südl. Teilfläche, südlicher<br />
Rand, innerhalb)<br />
7. Teufelsklinge O Lorenzenzimmern (südl. Teilfläche, SW Rand,<br />
teilweise innerhalb)<br />
8. Tümpel SO Dachsbauklinge<br />
9. Tümpel N Burgberg (südl. Teilfläche, SO Rand, innerhalb liegend)<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Die dargelegten kleinräumigen und teilweise außerhalb gelegenen <strong>Belange</strong><br />
sind kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im<br />
nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn<br />
die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />
werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
10. Teich W Ölhaus (nördl. Teilfläche, innerhalb)<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Wochenstuben, Quartiere) sind in<br />
der Vorrangfläche 1 aufgrund der möglichen Mopsfledermaus-<br />
Wochenstuben im Nahbereich der Fläche 2 nicht gänzlich auszuschließen.<br />
Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sind mögliche<br />
Quartierstandorte über Baumkontrollen zu erfassen.<br />
Fläche 2:<br />
Insgesamt drei Mopsfledermaus-Wochenstuben sind im 1 km-Radius<br />
nördlich der 61 ha großen Fläche 2 im Zuge der Datenabfrage angegeben<br />
worden.<br />
Innerhalb des 10 km -Radius um die Fläche 1 ist ein potenzieller Brutplatz<br />
des Schwarzstorchs genannt. Der Schwarzstorch wird häufig zur<br />
Zugzeit beobachtet. Auf FNP-Ebene ist eine fachgutachterliche Einschätzung<br />
des Vorkommens von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren<br />
notwendig. Im Rahmen einer Revierkartierung wären diese Flächen<br />
ggf. durch mind. 6 bis 10 Begehungen zu untersuchen.<br />
Hier sollte, nachdem auch Planungen anderer Gemeindeverwaltungsverbände<br />
betroffen sind, eine gemeinsame Überprüfung in Betracht<br />
gezogen werden.<br />
Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />
zu berücksichtigen. An Waldbiotoptypen sind innerhalb und in<br />
einem Abstand von 200 m um den äußeren Rand der Vorrangfläche<br />
folgende gesetzlich geschützt (Wald)Biotope kartiert:<br />
1. Teiche im Forst W Bonolzhof (N-Rand, außerhalb)<br />
<strong>2.</strong> Weiher im Forst W Bonolzholz (N-Rand, außerhalb)<br />
3. Bachläufe W Bonolzholz (N-Rand, teilweise innerhalb)<br />
4. Bachlauf W Bonolzholzhof (NO-Rand, außerhalb)<br />
5. Teich W-Bonolzhof (NO-Rand, außerhalb)<br />
6. Nasswiese NW Bonolzhof (NO, außerhalb)<br />
7. Magerrasen westl. Waldbuch (SO, außerhalb)<br />
8. Wald am Gewann Schwarzensee W Waldbuch (SO-Rand, außerhalb)<br />
9. Bach S Neuberg (SW-Rand, außerhalb)<br />
10. Hilpertsklingenbach O Hilpert (NW-Rand, außerhalb)<br />
Sollten sich die Wochenstuben als aktive Fortpflanzungsstätten bei<br />
Überprüfungen bestätigen, ist dieser Standort aus artenschutzrechtli-<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies wird im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen und da ggf.<br />
durch Abschalten in flugintensiven Zeiten reagiert werden kann, ist das mögliche<br />
Vorkommen von Mopsfledermaus-Wochenstuben außerhalb aber in der<br />
Nachbarschaft kein Hinderungsgrund für die Konzentrationszone.<br />
Kenntnisnahme<br />
Aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> wird die Fläche 2 nicht in den<br />
FNP-Entwurf übernommen.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
cher Sicht nicht zu befürworten. Erlenbruchwälder sind aufgrund des<br />
naturschutzfachlichen Wertes sowie der wasserreichen Bodenverhältnisse<br />
aus der konkreten Standortplanung herauszunehmen.<br />
Fläche 3:<br />
Innerhalb des 6 km -Radius um die Fläche 3 ist in südsüdöstlicher<br />
Richtung ein potenzieller Brutplatz des Schwarzstorchs in einem Aktionsbereich<br />
von 5 km Länge angegeben (siehe Fläche 2). Im Rahmen<br />
einer Revierkartierung sind diese Flächen durch insg. 6 Begehungen<br />
zu untersuchen. Eine Nestsuche an 3 Terminen sollte vor dem Laubaustrieb<br />
bis Ende März erfolgen.<br />
Der Schwarzstorch wird in der Regel häufig zur Hauptzugzeit im Frühjahr<br />
ab April und während des Hauptdurchzugs ab Mitte und Ende Juli<br />
beobachtet.<br />
Auf FNP-Ebene ist eine fachgutachterliche Einschätzung des Vorkommens<br />
von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren notwendig.<br />
Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />
zu berücksichtigen. Innerhalb und in einem Abstand von 200 m<br />
um den äußeren Rand der Vorrangfläche sind folgende gesetzlich<br />
geschützt (Wald)Biotope kartiert:<br />
1. Kaltenbach NW Betzenhof (W-Rand, teilweise innerhalb)<br />
<strong>2.</strong> Tümpel im Schäfer NW Betzenhof (zentral, innerhalb)<br />
3. Tümpel in Abt. Sumpf SW Vorderuhlberg (NO, innerhalb)<br />
Fläche 4:<br />
Für den Schwarzstorch wird auf die Aussagen zu Fläche 3 verwiesen.<br />
Die Rotmilan-Brutplätze innerhalb des 1 km-Radius sind zu überprüfen.<br />
Der starke Wechsel zwischen Ackerland und Grünland mit begleitenden<br />
Gehölzstrukturen begünstigt die Nutzung der Fläche bzw.<br />
Teile der Vorrangfläche als Nahrungsflächen. Auf FNP-Ebene ist eine<br />
fachgutachterliche Einschätzung des Vorkommens von Nahrungshabitaten<br />
und Flugkorridoren notwendig.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Die Überprüfung erfolgte in Abstimmung mit der UNB.<br />
Ein Brutnachweis konnte nicht erbracht werden.<br />
Flugbewegungen während der Brutzeit konnte nicht festgestellt werden.<br />
Ohne Brutnachweis ist auch keine fachgutachterliche Einschätzung des Vorkommens<br />
von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren notwendig.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die dargelegten kleinräumigen und teilweise außerhalb gelegenen <strong>Belange</strong><br />
sind kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im<br />
nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn<br />
die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />
werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
Kenntnisnahme<br />
Bei Fläche 3 wurde bereits dargelegt, dass die Überprüfung der Hinweise keinen<br />
Brutnachweis erbracht hat.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die gutachterliche Überprüfung der Hinweise einen Brutnachweis erbracht.<br />
Dennoch soll die Fläche 4 als Konzentrationszone in FNP-Entwurf übernommen<br />
werden, da eine Raumnutzungsanalyse klären soll, ob die dort brütenden<br />
Milane tatsächlich den Bereich der Fläche 4 so oft überfliegen, dass ein signifikant<br />
erhöhtes Kollisionsrisiko besteht und dann der Verbotstatbestand des § 44<br />
Abs. 1 Nr. BNatSchG erfüllt ist.<br />
Da die VVG nicht in einen Verbotstatbestand hineinplanen darf (wird), wird der<br />
FNP erst beschlossen werden (können), wenn die UNB basierend auf den ihr<br />
vorliegenden Daten eine Befreiung in Aussicht stellt. Das öffentliche Interesse<br />
an der Windenergienutzung als eine Voraussetzung für die Befreiung liegt vor.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Da der Konflikt mit den windkraftsensiblen Vogelarten für eine Befreiung nicht<br />
mehr auf das einzelne Individuum bezogen zu beurteilen ist sondern hinsichtlich<br />
der betroffenen Population, ist im Zuge der Offenlage seitens der UNB zur<br />
Möglichkeit bzw. zu den Voraussetzungen für einer Befreiung eine Stellungnahme<br />
abzugeben.<br />
Die bereits errichtete WEA hat Bestandsschutz.<br />
Dem dort eingeklagten Bauvorbescheid (VG Stuttgart vom 29.04.2010) ist<br />
bislang kein Bauantrag gefolgt.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Aufgrund der Topographie, der Ausstattung und des Abstand zur Jagst sind<br />
dort keine signifikant erhöhten Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vogelarten<br />
und somit kein Verbotstatbestand zu erwarten.<br />
Kenntnisnahme<br />
Aufgrund der Lage der Vorrangfläche innerhalb des Durchzugsgebiets<br />
für Rast- und Zugvögel wäre in späteren immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren der Rastvogelzug genauer zu untersuchen.<br />
Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />
zu berücksichtigen. Innerhalb und in einem Abstand von 200 m<br />
um den äußeren Rand der Vorrangfläche sind folgende gesetzlich<br />
geschützt (Wald)Biotope kartiert:<br />
1. Strukturreicher Waldrand NW Eckarrot (O-Rand, teilweise innerhalb)<br />
<strong>2.</strong> Naturnaher Bachabschnitt südl. Sandhof (SW, außerhalb)<br />
3. Goldbach NW Randenweiler (NO-Rand, teilweise innerhalb)<br />
4. Quellige Stellen SO Honhardt (O, außerhalb)<br />
5. Magerrasen so. Honhardt (N-Rand, innerhalb)<br />
6. Sumpfseggen-Ried II sw. Appensee (NO-Rand, größtenteils innerhalb)<br />
7. Feldhecke I sö. Honhardt (NW-Rand, teilweise innerhalb)<br />
8. Feldgehölz I sw. Appensee (o, außerhalb)<br />
Fläche 5:<br />
Die Datenrecherche erbrachte keine untersuchungsrelevanten Arten.<br />
Die dargelegten kleinräumigen und teilweise außerhalb gelegenen <strong>Belange</strong><br />
sind kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im<br />
nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn<br />
die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />
werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
Kenntnisnahme<br />
Bei Fläche 5 wird somit nicht in einen Verbotstatbestand hineingeplant.<br />
Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />
zu berücksichtigen. Innerhalb und in einem Abstand von 200 m<br />
um den äußeren Rand der Vorrangfläche sind folgende gesetzlich<br />
geschützt (Wald)Biotope kartiert:<br />
1. Klingen und Bachläufe O Stimpfach (NW-Rand, außerhalb)<br />
<strong>2.</strong> Bannwald Stimpfacher Wald (N-Rand, außerhalb)<br />
3. Rinnsal NW Connenweiler (NO, außerhalb)<br />
Kenntnisnahme<br />
Die dargelegten kleinräumigen und teilweise außerhalb gelegenen <strong>Belange</strong><br />
sind kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im<br />
nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn<br />
die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />
werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
4. Feuchtflächen Hinteres Christfeld NW Connenweiler (NO, außerhalb)<br />
5. Feuchtgebiet im Christfeld NW Connenweiler (0, außerhalb)<br />
6. Magerrasen Christfeld NW Connenweiler (O, außerhalb)<br />
7. Nasswiesen schlossfeld W Connenweiler (O; außerhalb)<br />
8. Fließgewässer W Rechenberg (SO, außerhalb)<br />
9. Nasswiesen Rehhecke W Connenweiler (SO-Rand, größtenteils<br />
innerhalb)<br />
10. Quellbäche des Rotbachs (2) (SO-Rand, außerhalb)<br />
11. Sägbach SO Stimpfach (W-Rand, außerhalb)<br />
Fläche 6:<br />
Im engen Radius von 1 km um die Vorrangflächen liegen keine Hinweise<br />
auf Lebensstätten von windkraftempfindlichen Vogelarten vor.<br />
In der nördlichen und südlichen Teilfläche des Vorranggebiets sind<br />
keine geschützten Biotope innerhalb und in einem Abstand von 200 m<br />
um den äußeren Rand der Vorrangflächen kartiert.<br />
Aufgrund der Lage des Vorranggebiets im Bereich der Keuperstufe<br />
wird eine Landschaftsbildanalyse befürwortet.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Bei Fläche 6 wird somit nicht in einen Verbotstatbestand hineingeplant.<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Dass die Konzentrationszone 6 im Bereich der Keuperstufe sehr exponiert liegt<br />
ist unstrittig. Zu diesem Sachverhalt würde eine Landschaftsbildanalyse keinen<br />
zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen.<br />
Vor dem Hintergrund der angestrebten Energiewende und dem Erfordernis der<br />
Windenergienutzung ausreichend Raum einzuräumen, kann und darf die VVG<br />
die sehr windhöffigen Flächen im Bereich der Keuperstufe der Windenergienutzung<br />
nicht gänzlich entziehen. Allerdings möchte die VVG vermeiden, dass<br />
sich WEA entlang der exponierten Keuperstufe so verdichten, dass sie dort<br />
dominieren. Grundsätzlich wurde die Fläche 6 aus folgenden Gründen ausgewählt:<br />
• Eine gemarkungsübergreifende Fläche ist möglich<br />
• Der Abstand zur ebenfalls exponierten Fläche 5 ist ausreichend groß<br />
• Die bestehende (eingeklagte) WEA bei Wegses ist noch assoziiert<br />
Mit der sich abzeichnenden Umsetzung auch auf der Nachbargenmarkung<br />
kann der Windpark nach Osten erweitert werden, so dass die unmittelbar entlang<br />
der Keuperstufe aufgereihten WEA reduziert werden können. Aus diesem<br />
Grund wird der Nordteil der Fläche 6 auch nicht in den FNP-Entwurf übernommen.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Die Flächen liegen im Bereich der windhöffigsten Standorte.<br />
Kenntnisnahme<br />
An die südliche Vorrangfläche grenzt ostwärts die Potenzialfläche 5<br />
der Gemeinde Kreßberg. Eine Abstimmung hinsichtlich der artenschutzrelevanten<br />
Erkenntnisse ist hier sinnvoll.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die VVG <strong>Crailsheim</strong> ist im ständigen Kontakt zu den Nachbargemeinden und<br />
zum Kreisplanungsamt.<br />
Fläche 7:<br />
Die Rotmilan- und Schwarzmilan-Brutverdachtsflächen innerhalb des<br />
1 km-Radius sind im FNP-Verfahren genauer zu überprüfen. Aufgrund<br />
der Lage und des häufigen Wechsels zwischen Acker- und Grünland,<br />
der (Gewässer-)Topografie sowie der geringen Breite der Waldflächen<br />
ist hier bei Bestätigung der Brutplätze mit Überflügen von windkraftempfindlichen<br />
Greifvögelarten und damit Kollisionsrisiken zu rechnen,<br />
die nur durch eine Beobachtung der Flugwege ausgeschlossen werden<br />
können. Auf FNP-Ebene ist eine fachgutachterliche Einschätzung<br />
des Vorkommens von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren notwendig.<br />
Der Kiebitz-Rastplatz im Süden der westlichen Vorrangfläche „Anhauser<br />
Wald" wäre aufgrund der engen räumlichen Lage zu den Vorranggebieten<br />
hinsichtlich Frequentierung bzw. Häufigkeit im Genehmigungsverfahren<br />
näher zu untersuchen.<br />
Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />
zu berücksichtigen. Innerhalb und in einem Abstand von 200 m<br />
um den äußeren Rand der Vorrangfläche sind folgende gesetzlich<br />
geschützt (Wald)Biotope kartiert:<br />
1. Gewässerbegleitender Auwaldstreifen NW Groningen<br />
<strong>2.</strong> Feldhecke N Groningen (östl. Teilfläche, innerhalb)<br />
3. Großseggenried und Nassweise „Unterer Eichwald" W Wallhau-<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Nach Überprüfung haben sich die Horste bestätigt und sie werden auch genutzt.<br />
Beschlusslage der Gemeinde Satteldorf ist, die Fläche 7 dennoch als Konzentrationszone<br />
in FNP-Entwurf zu übernehmen, da eine Raumnutzungsanalyse<br />
klären soll, ob die dort brütenden Milane tatsächlich den Bereich der Fläche 7<br />
so oft überfliegen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht und<br />
dann der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG erfüllt ist.<br />
Da die VVG nicht in einen Verbotstatbestand hineinplanen darf (wird), wird der<br />
FNP erst beschlossen werden (können), wenn die UNB basierend auf den ihr<br />
vorliegenden Daten eine Befreiung in Aussicht stellt. Das öffentliche Interesse<br />
an der Windenergienutzung als eine Voraussetzung für die Befreiung liegt vor.<br />
Da der Konflikt mit den windkraftsensiblen Vogelarten für eine Befreiung nicht<br />
mehr auf das einzelne Individuum bezogen zu beurteilen ist sondern hinsichtlich<br />
der betroffenen Population, ist im Zuge der Offenlage seitens der UNB zur<br />
Möglichkeit bzw. zu den Voraussetzungen für einer Befreiung eine Stellungnahme<br />
abzugeben.<br />
Kenntnisnahme<br />
Der kleinräumige Kiebitz-Rastplatz ist kein Hinderungsgrund für die Konzentrationszone,<br />
da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine<br />
nennenswerten Auflagen zu erwarten sind. Die nächste WEA würden mit ausreichend<br />
Abstand im Wald errichtet werden. Zudem sind an dieser Stelle Putenställe<br />
genehmigt worden, die zu völlig neuen Verhältnissen führen werden.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die dargelegten kleinräumigen und teilweise außerhalb gelegenen <strong>Belange</strong><br />
sind kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im<br />
nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn<br />
die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />
werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
sen (westl. Teilfläche, O-Rand, außerhalb)<br />
4. Bachlauf „Unterer Eichenwald" W Wallhausen (westl. Teilfläche,<br />
NO-Rand, außerhalb)<br />
5. Doline und Bachlauf „Unterer Leicher" W Wallhausen (westl. Teilfläche,<br />
NO, außerhalb)<br />
6. Nasswiese Anhäuser Buch SE Gaggstatt (westl. Teilfläche, N-<br />
Rand, außerhalb)<br />
Untere Immissionsschutzbehörde:<br />
Zu den Angaben zur Freihaltung von Mindestabständen hinsichtlich<br />
der Lärmrelevanz von Windkraftanlagen zu schützenswerten Bebauungen<br />
im Sinne der TA Lärm wird auf folgendes hingewiesen:<br />
• Nach TA Lärm sind verschiedene Abstände je nach Baugebiet erforderlich.<br />
Mit dem pauschalen Abstand für Wohnbauflächen von<br />
700 m, wie im Windenergieerlass angegeben, können sich unzulässige<br />
Schallimmissionen in WR- bzw. Kur- und Krankenhaus- Gebieten<br />
und unter Umständen auch in WA-Gebieten ergeben.<br />
• Ob die Abstände zu schützenswerten Bebauungen in den verschiedenen<br />
angrenzenden Gemeindegebieten ausreichend bemessen<br />
sind, richtet sich insbesondere auch nach den Planungen von Vorranggebieten<br />
der benachbarten Gemeinden und den dort bestehenden<br />
Lärmvorbelastungen.<br />
• Deshalb könnten u. U. in einem späteren Genehmigungsverfahren<br />
WKA's nicht wie in den Flächennutzungsplänen geplant realisiert<br />
werden.<br />
Auf diesen Umstand sollte in der Begründung zum Flächennutzungsplan<br />
hingewiesen werden.<br />
Untere Wasserbehörde:<br />
Grundwasserschutz:<br />
Die Planfläche 5 (42 SHA) liegt fast vollständig im Bereich der festgesetzten<br />
Wasserschutzgebiete der Gemeinde Stimpfach. Insbesondere<br />
sind auch große Teilflächen der Zonen II betroffen. Entsprechend der<br />
geltenden Rechtsverordnung sind jegliche Baumaßnahmen sowie der<br />
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten. Aufgrund der sehr<br />
geringen Deckschichten kann eine Befreiung für Windkraftanlagen in<br />
Zone II nicht in Aussicht gestellt werden. Diese Flächen sind deshalb<br />
von der weiteren Planung auszunehmen.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die einzuhaltenden Abstände werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
durch die zu erstellenden Schallgutachten festgelegt. Dass<br />
sich unzulässige Schallimmissionen ergeben ist ausgeschlossen.<br />
Der Vorsorgeabstand von 700m zu allen Wohnnutzung in den Wohn- und<br />
Mischgebieten schließt keineswegs aus, dass im Einzelfall im immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren aufgrund eines WR oder bei Kurund<br />
Krankenhaus- Gebieten eine WEA noch weiter abrücken muss.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist in Kap. 3.1.1 dargelegt.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die Teilflächen, die im WSG Zone II liegen werden nicht in den FNP-Entwurf<br />
übernommen.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Untere Landwirtschaftsbehörde:<br />
Aus Sicht der Unteren Landwirtschaftsbehörde bestehen keine Bedenken<br />
gegen den Entwurf des o.g. Flächennutzungsplans. Landwirtschaftliche<br />
<strong>Belange</strong> werden außer dem Verlust von landwirtschaftlichen<br />
Nutzflächen nicht beeinträchtigt.<br />
Wir weisen darauf hin, dass sich in etwa 250 m Entfernung südlich der<br />
Potenzialfläche 7 (westlicher Teil) auf Flst. 187 der Standort von genehmigten<br />
Putenställen des Landwirts …….. aus Satteldorf-Gröningen<br />
befindet. Wir weisen ebenso darauf hin, dass sich in etwa 500 m Entfernung<br />
südlich der Potenzialfläche 7 (östlicher Teil) auf Flst. 196 der<br />
Standort von vorhandenen und genehmigten Putenställen des Landwirts<br />
Martin Vogt aus Satteldorf-Gröningen befindet. Eine mögliche<br />
Beeinträchtigung der Putenhaltung durch Schattenwurf muss ein Gutachten<br />
klären.<br />
Untere Forstbehörde:<br />
Wir verweisen auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg<br />
vom 19.1<strong>2.</strong>2012 (siehe Anlagen) und bitten um<br />
Beachtung!<br />
Untere Flurneuordnungsbehörde:<br />
Zum vorgelegten Flächennutzungsplan werden vom Flurneuordnungsamt<br />
keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch darauf hingewiesen,<br />
dass die Fortschreibung des Flächennutzungsplans zwei<br />
derzeit laufende Flurneuordnungsverfahren berührt.<br />
Vorrangfläche Nr.5 - westlich von Rechenberg:<br />
Der südliche Teil des Vorranggebietes (Gewanne Hutäcker und Rehhecke)<br />
liegt innerhalb des Gebiets der Flurneuordnung Stimpfach-<br />
Rechenberg / Jagstzell.<br />
Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG wurde am<br />
01.09.2010 erlassen. Als Stichtag für die vorläufige Besitzeinweisung<br />
wurde der 15.10.2010 festgesetzt.<br />
Die Teilnehmer wurden zu diesem Stichtag in den Besitz und die<br />
Nutzung der neuen Grundstücke eingewiesen. Es ist deshalb zu beachten,<br />
dass innerhalb des Flurneuordnungsgebietes Besitz und Eigentum<br />
bis zur Ausführungsanordnung nicht identisch sind.<br />
Dieser Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung gilt auch als Stichtag<br />
für die Gleichwertigkeit der Grundstücke.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Da Konflikte mit benachbarten Tier- bzw. Putenställen durch Vereinbarungen<br />
und bauliche Maßnahmen (Abschirmung) ausgeräumt werden können, ist dies<br />
kein Hinderungsgrund für die Konzentrationszone. Die Klärung im Detail obliegt<br />
dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.<br />
Kenntnisnahme<br />
Siehe Nr. 3<br />
Kenntnisnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Durch die Neuzuteilung ist es auf Grund einer großzügigen Zusammenlegung<br />
zu Verschiebungen in der Grundstücksstruktur gekommen.<br />
Teilweise wurden Eigentümer auch vollständig aus dem vorgesehenen<br />
Vorrangbereich herausgelegt. Ob dies zu Widersprüchen der<br />
Alteigentümer im Rahmen der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes<br />
führt ist nicht einschätzbar. In diesem Fall ist mit Verzögerungen<br />
im Verfahrensablauf zu rechnen, d.h. das Eigentum an den neuen<br />
Grundstücken würde erst später auf die Empfänger übergehen.<br />
Vorrangfläche Nr.6 - östlich Goldbach:<br />
Die nördliche Teilfläche der Vorrangfläche Nr.6 (Gewann Strüt) liegt<br />
vollständig innerhalb des Gebiets der Flurneuordnung <strong>Crailsheim</strong>-<br />
Goldbach.<br />
Derzeit wird der Wege- und Gewässerplan aufgestellt. Die Planung<br />
sieht vor, den vorhandenen Erschließungsweg nach Norden, an den<br />
Waldrand zu verlegen.<br />
Als Ausgleichsmaßnahme ist in diesem Gebiet ein Gras- und Krautstreifen<br />
vorgesehen.<br />
Grundsätzlich kann im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens auch<br />
die Erschließung der WKA -Standorte berücksichtigt werden. Ob dies<br />
im vorliegenden Fall zutrifft ist gegebenenfalls im weiteren Verfahrensablauf<br />
abzustimmen.<br />
Amt für Straßenbau und Nahverkehr:<br />
auf die Stellungnahme des Amtes für Straßenbau und Nahverkehr<br />
vom 0<strong>2.</strong>08.2012, Az.: 13-2511-1/5/54, verweisen wir. Diese Stellungnahme<br />
hat nach wie vor Gültigkeit:<br />
Gegen die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden von<br />
hier aus keine Einwendungen erhoben, wenn folgende Auflagen berücksichtigt<br />
werden:<br />
• Die Festlegung von Planungsdetails erfolgt in der Neuaufstellung<br />
bzw. Fortschreibung der jeweiligen Bebauungspläne. Das Amt für<br />
Straßenneubau und Nahverkehr ist hierbei anzuhören bzw. zu beteiligen.<br />
• Die Forderung aus bereits erfolgten Stellungnahmen vom Amt für<br />
Straßenneubau und Nahverkehr bei laufenden Fortschreibungen<br />
von Bebauungsplänen sind weiterhin zu beachten, bzw. behalten<br />
Gültigkeit.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
7 Stadt <strong>Crailsheim</strong><br />
Untere Verkehrsbehörde<br />
FB 3<br />
Ordnung und Bürgerdienste<br />
Marktplatz 1+2<br />
74564 <strong>Crailsheim</strong><br />
Mail vom 23.11.12<br />
Stellungnahme<br />
Die Untere Verkehrsbehörde hat keine Bedenken gegen die FNP-<br />
Änderung<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
8 Stadtwerke <strong>Crailsheim</strong> Keine Stellungnahme eingegangen Kenntnisnahme<br />
9 EnBW<br />
Netzgesellschaft Ostwürttemberg<br />
GmbH<br />
Unterer Brühl 2<br />
73479 Ellwangen<br />
Schreiben vom 20.1<strong>2.</strong>12<br />
10 Zweckverband Wasserversorgung<br />
Jagstgruppe<br />
Friedrisch-Bergius-Str. 10-14<br />
74564 <strong>Crailsheim</strong><br />
Schreiben vom 27.11.12<br />
11 Zweckverband Wasserversorgung<br />
Nordostwürttemberg<br />
Blaufelder Str. 23<br />
74564 <strong>Crailsheim</strong><br />
Schreiben vom 04.1<strong>2.</strong>12<br />
12 Terranets bw GmbH<br />
Postfach 800404<br />
Da sich in den sieben Teilbereichen keine Leitungen der EnBW ODR<br />
AG befinden, haben wir keine Anregungen zur vorliegenden Planung.<br />
Zu der beabsichtigten Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung<br />
der Windenergie gibt es von Seiten unseres Zweckverbands keine<br />
Bedenken und Anregungen. Bestehende Leitungen müssen berücksichtigt<br />
werden.<br />
In den Plänen 2 Windhöffigkeit und 1 Ausschlussflächen sind die<br />
NOW-Fernwasserleitungstrassen DN 550 vom HB Ellenberg zum HB<br />
Rudolfsberg und DN 600 vom HB Rudolfsberg zum WT Rudelsdorf<br />
auszugsweise dargestellt.<br />
Im Plan Vorrangflächenoption 6 durchquert unsere Fernwasserleitung<br />
nördlich vom WT Neuhaus zum HB Rudolfsberg aus druckempfindlichen<br />
Graugussrohren DN 550 und das flachverlegte NOW Fernmeldeerdkabel<br />
die Potenzialflächen 6.<br />
Grundsätzlich gilt zur Sicherstellung einer geordneten Fernwasserversorgung,<br />
dass im NOW-Schutzstreifenbereich keine Kranstell- und<br />
Vormontageflächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zulässig<br />
sind. Auch für Leitungsüberfahrten mit Schwerlastfahrzeugen und<br />
Montagekränen müssen Sicherungsmaßnahmen bis hin zu Leitungsauswechslungen<br />
durchgeführt werden.<br />
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der Änderung 01-2012 des<br />
oben genannten Flächennutzungsplanes und teilen Ihnen mit, dass<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Die dargelegten kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind kein Hinderungsgrund für die<br />
Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl und<br />
auch die Zuwegung und die Standorte mit den Kranstellflächen geplant werden,<br />
hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die dargelegten kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind kein Hinderungsgrund für die<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
70504 Stuttgart<br />
Früher GVS Netz GmbH<br />
Schreiben vom 11.1<strong>2.</strong>12<br />
Stellungnahme<br />
Leitungen und Anlagen der terranets bw GmbH bei den ausgewiesenen<br />
Flächen für Windenergie 25 SHA, (7) im Bereich Bölgental betroffen<br />
sind, sowie im Bereich Honhardt bei den Flächen für Windenergie<br />
41 SHA, (4) Näherungen erkennbar sind.<br />
Durch den Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes verlaufen die<br />
Gashochdruckleitungen Michelbach - Scharenstetten, (OST), DN 500,<br />
und die Gashochdruckleitung Tiefenbach - Kirchhausen, (HOL), DN<br />
400 sowie die LWL - Solotrasse nach Satteldorf unseres Unternehmens.<br />
Im Schutzstreifen der Gashochdruckleitungen von bis zu 10 m<br />
(5,00 m beidseits der Rohrachse) verlaufen außerdem Telekommunikationskabel<br />
(Betriebszubehör).<br />
Die Leitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes, des Betriebes und<br />
der Instandhaltung sowie gegen Einwirkungen von außen in einem<br />
Schutzstreifen von bis zu 10 m Breite (5 m beidseitig zur Leitungsachse)<br />
verlegt. Im Schutzstreifen dürfen für die Dauer des Bestehens der<br />
Gasleitung keine Gebäude oder baulichen Anlagen errichtet werden.<br />
Darüber hinaus dürfen keine sonstigen Einwirkungen vorgenommen<br />
werden, die den Bestand oder Betrieb der Gasleitung beeinträchtigen<br />
oder gefährden.<br />
Aus diesem Grund ist die terranets bw GmbH als <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong><br />
<strong>Belange</strong> rechtzeitig an allen weiteren Planungen, die Auswirkungen<br />
auf unsere Anlagen bzw. den Schutzstreifen haben, zu beteiligen.<br />
Bei allen Planungen ist die vorhandene Gashochdruckleitung zu berücksichtigen,<br />
um die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen rechtzeitig<br />
abstimmen zu können.<br />
Windkraftanlagen sind grundsätzlich im Näherungsbereich von<br />
Gashochdruckleitungen und -anlagen möglich. Im konkreten Fall sind<br />
die Standorte im Bereich Bölgental 25 SHA, (7) sowie im Bereich<br />
Hohnhardt 41 SHA (4) nahe zu unseren Anlagen geplant.<br />
Es ist im Rahmen der weiteren Bauleitplanung jedoch sicherzustellen,<br />
dass der Bestand unserer Anlagen im Rahmen der Detailplanung<br />
nicht gefährdet ist.<br />
Bedingung ist, dass im Einzelfall gutachterlich nachgewiesen wird,<br />
dass von der Windkraftanlage keine Gefährdung für die bestehende<br />
Gashochdruckleitung und -anlagen ausgeht. Durch den Gutachter<br />
werden die Abstände der Windkraftanlagen zu unseren Leitungen<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl und<br />
auch die Zuwegung und die Standorte mit den Kranstellflächen geplant werden,<br />
hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
13 Deutsche Telekom Technik<br />
GmbH<br />
Rosenbergstr. 59<br />
74074 Heilbronn<br />
Schreiben vom 17.1<strong>2.</strong>12<br />
14 Handwerkskammer Heilbronn-Franken<br />
Postfach 19 65<br />
74009 Heilbronn<br />
Schreiben vom 21.11.12<br />
15 Industrie- und Handwerkskammer<br />
Heilbronn-Franken<br />
Postfach 2209<br />
74012 Heilbronn<br />
Schreiben vom 06.1<strong>2.</strong>12<br />
16 Frankenhardt<br />
Gemeindeverwaltung<br />
17 Satteldorf<br />
Gemeindeverwaltung<br />
18 Stimpfach<br />
Gemeindeverwaltung<br />
Kirchstraße 22<br />
74597 Stimpfach<br />
Schreiben vom 13.1<strong>2.</strong>2012<br />
Stellungnahme<br />
festgelegt.<br />
Zur Änderung des Flächennutzungsplans haben wir keine Anregungen.<br />
Bitte beachten Sie, dass durch den Bau von Windkraftanlagen die<br />
Interessen des Netzbetreibers ggf. vorhandener Richtfunkstrecken<br />
verletzt werden könnten. Deshalb ist der Netzbetreiber der Richtfunkstrecken<br />
als <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> zu beteiligen. Der Ansprechpartner<br />
lautet:<br />
THOMAS KASPER, Radio Site Contract Manager, Ericsson Services<br />
GmbH, D-40549 Düsseldorf<br />
In o. g. Angelegenheit werden von Seiten der Handwerkskammer<br />
keine Bedenken erhoben.<br />
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20. November 2012 wird mitgeteilt,<br />
dass seitens der IHK keine Anregungen oder Bedenken bestehen.<br />
Keine Stellungnahme eingegangen<br />
Keine Stellungnahme eingegangen<br />
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden in oben genannter Beteiligung<br />
der Behörden möchte ich nutzten, um bezüglich der ausgewiesenen<br />
Vorrangfläche Nr. 5 auf der Gemarkung Stimpfach einige Anmerkungen<br />
zu machen.<br />
In der ausgewiesenen Vorrangfläche liegen mehrere Quellen, die der<br />
Gemeinde Stimpfach aktuell zur Versorgung mit Trinkwasser dienen.<br />
Die Gemeinde Stimpfach unterhält noch eine eigene Wasserversorgung,<br />
zu der diese Quellen unerlässlich sind. Da es sich um bodennahe<br />
Quellen haben, sind diese sehr empfindlich auf Einflüsse in ihrer<br />
direkten Umgebung bzw. in deren Einzugsgebiet. Daher ist es aus<br />
unserer Sicht unerlässlich, die bisher ausgewiesene Fläche im Rahmen<br />
des FNP-Verfahrens dahingehend anzupassen, dass die ausge-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Die Beteiligung von Ericson Services hat stattgefunden.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die Teilflächen, die im WSG Zone II liegen werden nicht in den FNP-Entwurf<br />
übernommen. WSG Zone I war nicht innerhalb gelegen.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
wiesenen Wasserschutzgebiete I und II aus dem Vorranggebiet herausgenommen<br />
werden. An dieser Stelle sei auf den letzten geänderten<br />
Beschluss des Regionalverbandes Heilbronn-Franken hingewiesen,<br />
der diese Flächen in seinem Beschluss vom 03.1<strong>2.</strong>2012 ebenfalls<br />
herausgenommen hat.<br />
Darüber hinaus sind noch weitere Punkte im Verfahren abzuprüfen.<br />
So hat der Regionalverband in der oben genannten Anpassung seiner<br />
Vorranggebiete ebenfalls darauf hingewiesen, dass die bisherige<br />
Fläche teilweise innerhalb von BOS-Funkrichtstrecken liegt und auch<br />
aus diesem Grund die bisherige Fläche angepasst. Ich gehe davon<br />
aus, dass es sich dabei um den nordwestlichen Teil der Fläche 5 der<br />
WG handelt. Da mir aber die genauen Daten hier fehlen, bitte ich dies<br />
abzuprüfen, sofern im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung<br />
hier nicht bereits Daten geliefert werden.<br />
Bereits mündlich habe ich auf das Drehfunkfeuer Dinkelsbühl bei<br />
Marktlustenau hingewiesen. Wenn ich die dazu eingegangene Mail<br />
von Herrn Schwoerer-Böhning richtig verstehe, sollte in dieser Runde<br />
der Behördenbeteiligung das rechtlich qualifizierte Prüfverfahren angestoßen<br />
werden, ob die Anlagen in Stimpfach - und im Übrigen auch<br />
die Fläche 6 „<strong>Crailsheim</strong>er Hardt"- die beide innerhalb des 15 km-<br />
Radius liegen, dieses Drehfunkfeuer beeinträchtigen. Es wäre aus<br />
meiner Sicht der Sache nicht dienlich, wenn wir solche Flächen ausweisen<br />
und sich diese dann bei konkreten Bauanträgen im Blmsch-<br />
Verfahren als unbebaubar erweisen. Zu einer sauberen Erhebung von<br />
Windkraftflächen gehört eine solche Überprüfung mit dazu.<br />
Ebenfalls mündlich habe ich bereits mehrfach darauf hingewiesen,<br />
dass die US-Army aus Katterbach im Bereich Stimpfach-Rechenberg<br />
sehr oft Luftmanöver durchführt und im Bereich Hörbühl auch immer<br />
wieder Außenlandungen macht. Daher ist hier abzuprüfen, ob hier<br />
Tieffluggebiete ausgewiesen sind.<br />
Letztlich sei noch erwähnt, dass die WG Ellwangen bzw. der Regionalverband<br />
Ostwürttemberg eine Windkraftfläche entlang der<br />
A7ausweisen will, die bis auf Höhe Rechenberg-Matzenbach nach<br />
Norden ragt. Damit kommt diese näher als 3 km an die Fläche 5 bei<br />
Stimpfach heran. Hier muss eine Abstimmung erfolgen, um eine Überlastung<br />
zu vermeiden. Dies wurde ja auch schon bei dem ersten Ab-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Zuständig ist exklusiv das Innenministerium BW vertreten durch das Bereitschaftspolizeipräsidium<br />
Baden-Württemberg, welches beteiligt wurde und mit<br />
Schreiben vom 11.1<strong>2.</strong>12 Stellung genommen hat. Siehe Nr. 44<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Bezüglich des Drehfunkfeuers Dinkelsbühl wurden die Flugaufsichtsbehörde<br />
des RP (siehe Nr. 1) Stuttgart und die Deutsche Flugsicherung (siehe Nr. 55)<br />
sowie die Wehrbereichsverwaltung Süd (siehe Nr. 42) beteiligt, da es wohl<br />
auch im militärischen Flugverkehr eine Roll spielt.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Bezüglich der Heeresflieger der US Army wurde die Wehrbereichsverwaltung<br />
Süd (siehe Nr. 42) beteiligt.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Bezüglich der Fläche an der BAB A 7 wurde die VVG Ellwangen (siehe Nr. 29)<br />
beteiligt.<br />
Seite 56 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
19 Kreßberg<br />
Gemeinde<br />
Untere Hirtenstr. 34<br />
74594 Kreßberg<br />
Schreiben vom 10.1<strong>2.</strong>12<br />
20 Fichtenau<br />
Bürgermeisteramt<br />
Hauptstr. 2<br />
74579 Fichtenau-Wildenstein<br />
Schreiben vom 13.1<strong>2.</strong>12<br />
21 Obersontheim<br />
Rathausplatz 1<br />
74423 Obersontheim<br />
Mail vom 08.0<strong>2.</strong>13<br />
22 Jagstzell<br />
Gemeinde<br />
Hauptstr. 6<br />
73489 Jagstzell<br />
Mail vom 28.1<strong>2.</strong>12<br />
Stellungnahme<br />
stimmungstermin im Rathaus <strong>Crailsheim</strong> Ende November so verabredet.<br />
Zu den geplanten Änderungen des Flächennutzungsplans haben wir<br />
keine Anregungen oder Einwendungen.<br />
Die Potentialfläche Nr. 6 stimmt mit der vorgesehenen Festsetzung im<br />
Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Fichtenau überein,<br />
denn die auf unserer Gemarkung östlich angrenzenden Flächen<br />
sind ebenfalls als Potentialflächen für die Windkraftnutzung vorgesehen.<br />
Da für unsere Flächennutzungsplanung nicht die Gemeinde, sondern<br />
der Gemeindeverwaltungsverband Fichtenau zuständig ist, bitten wir<br />
aber noch um Abstimmung mit diesem.<br />
Seitens der Gemeinde Fichtenau werden keine Einwendungen gegen<br />
die Planung vorgebracht.<br />
Die Gemeinde Obersontheim beabsichtigt, im weiteren Verfahren zum<br />
Teilflächennutzungsplan Windenergie Oberes Bühlertal auf die Potentialfläche<br />
Nr. 13 zu verzichten. Die Überlegungen der Gemeinde<br />
Obersontheim zur Ausweisung von Potentialflächen konzentrieren<br />
sich auf die Hochflächen bei der Kohlenstraße an der westlichen Markungsgrenze<br />
zu Sulzbach, Gaildorf und Michelbach.<br />
Der Vorentwurf zur FNP-Änderung 01-2012 (Windenergie) der VVG<br />
<strong>Crailsheim</strong> stützt sich auf das „Raumgutachten zur Prüfung von<br />
Standorten für Windkraftanlagen" v. 25.09.201<strong>2.</strong> In diesem ist dargelegt,<br />
dass die VVG <strong>Crailsheim</strong> die Darstellung von insgesamt 7 Vorrangflächen<br />
mit einem Gesamtumfang von rd. 600 ha Fläche plant (s.<br />
Kap. 3.3.3). Zugleich wird im Raumgutachten auf die „Teilfortschreibung<br />
Windenergie zum Regionalplan 2020" des Regionalverbandes<br />
Heilbronn-Franken (Entwurf 04/2012) hingewiesen, in dem „geplante<br />
Vorranggebiete der Regionalplanung" vorgesehen sind. Gegenstand<br />
des vorliegenden Flächennutzungsplanverfahrens sind nur die kommunalen<br />
Vorrangflächen „Windenergie" mit den Bezeichnungen Nr. 1<br />
bis 7, nicht jedoch die vom Planungsverband projektierten Vorranggebiete,<br />
für die gemäß § 12 Abs. 2 LpIG ein gesondertes Anhörverfah-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der GVV Fichtenau wurde beteiligt (s. Nr. 20).<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Nachdem aufgrund entgegenstehender <strong>Belange</strong> die Fläche 2 der VVG <strong>Crailsheim</strong><br />
entfallen muss, würde die VVG <strong>Crailsheim</strong> keine Einwände gegen die<br />
Fläche 13 vorbringen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Bislang wurde vom Regionalverband Heilbronn Franken nur ein informelles<br />
Beteiligungsverfahren durchgeführt. Es fand ein intensiver Austausch mit allen<br />
Kommunen statt. Die Zahl der ursprünglich geplanten Vorranggebiete wurde<br />
sehr stark reduziert und weitestgehend harmonisiert. Auch die Fläche 44_SHA<br />
ist entfallen. Im formalen Beteiligungsverfahren besteht dann letztmals die<br />
Gelegenheit beide Planungsebenen aufeinander abzustimmen.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
ren durchgeführt wird. Eine abschließende Harmonisierung der Planungen<br />
von VVG <strong>Crailsheim</strong> und Regionalverband Heilbronn-Franken<br />
steht noch aus. Dies ergibt sich einerseits aus den Karten des Raumgutachtens,<br />
die Differenzen zwischen den Gebietskulissen der kommunalen<br />
Vorrangflächen und den Vorranggebieten der Regionalplanung<br />
zeigen, andererseits aus der Stellungnahme der VVG <strong>Crailsheim</strong><br />
v. 13.08.2012, die diese im Rahmen der frühzeitigen Anhörung zum<br />
Teilflächennutzungsplan „Windenergie" der WG Ellwangen abgegeben<br />
hat. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass die VVG <strong>Crailsheim</strong><br />
das vom Regionalverband geplante Vorranggebiet Nr. 44-SHA<br />
aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ablehnt; folgerichtig wurde<br />
das Vorranggebiet Nr. 44-SHA im jetzt vorliegenden FNP-Vorentwurf/<br />
Raumgutachten der VVG <strong>Crailsheim</strong> auch nicht mit einer kommunalen<br />
Vorrangfläche unterlegt.<br />
Die Überprüfung durch die Gemeinde Jagstzell ergibt, dass mit den im<br />
Raumgutachten dargestellten kommunalen Vorrangflächen Nr. 1 bis 7<br />
der VVG <strong>Crailsheim</strong> nicht nur ein Abstand von 700 m sondern ein<br />
Abstand von mindestens 900 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung<br />
eingehalten werden soll. Wird der Abstand von 900 m eingehalten,<br />
spricht aus Sicht der Gemeinde Jagstzell nichts gegen die Ausweisung<br />
der Vorrangflächen Nr. 1 bis 7 der VVG <strong>Crailsheim</strong>.<br />
Die Gemeinde Jagstzell bittet um Beteiligung am weiteren Verfahren.<br />
Aufgrund der bestehenden Anpassungspflichten der vorbereitenden<br />
Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)<br />
wird eine abschließende Bewertung der Planung durch die Gemeinde<br />
Jagstzell erst dann erfolgen können, wenn zum nächsten Verfahrensschritt<br />
ein zwischen Regionalverband Heilbronn-Franken und VVG<br />
<strong>Crailsheim</strong> abgestimmter Flächennutzungsplan-Entwurf „Windenergie"<br />
vorgelegt wird.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Der privilegierten Windenergienutzung ist seitens der Kommunen ausreichend<br />
Raum einzuräumen. Dabei ist es legitim, dass die Kommunen in ihrer Planungshoheit<br />
und Planungsverantwortung für die schutzbedürftigen Nutzungen<br />
einen pauschalierten Mindestschutzabstand planen. Wie im Windenergieerlass<br />
als sinnvoll vorgeschlagen sind das bei den Wohngebieten 700m. Abweichungen<br />
nach unten und oben können erfolgen, bedürfen aber einer Begründung.<br />
Ein pauschaler Mindestabstand von 900m ist nicht aus dem Windenergieerlass<br />
ableitbar. Aus Sicht der VVG würde dies auch den Anteil der im Gemarkungsgebiet<br />
bereist pauschal ausgeschlossenen Flächen unzulässig vergrößern und<br />
das Planungskonzept angreifbar machen. Es ist Aufgabe des immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahrens den Abstand zu vergrößern, wenn<br />
dies aufgrund der individuellen Rahmenbedingungen erforderlich ist.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Wird erfolgen<br />
Kenntnisnahme<br />
Seite 58 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
23 Wallhausen<br />
Gemeindeverwaltung<br />
Seestr. 2<br />
74599 Wallhausen<br />
Schreiben vom 05.1<strong>2.</strong>12<br />
25 Bühlertann<br />
Gemeindeverwaltung<br />
26 Schnelldorf Gemeinde<br />
Rothenburger Str. 13<br />
91625 Schnelldorf<br />
Schreiben vom 21.1<strong>2.</strong>12<br />
26 Ilshofen<br />
Bürgermeisteramt<br />
Postfach 73<br />
74530 Ilshofen<br />
Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>12<br />
Stellungnahme<br />
Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilten wir Ihrem Planungsbüro unsere<br />
Anregungen und Bedenken bereits mit. Diese werden in vollem<br />
Umfang aufrechterhalten bzw. nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass die Gemeinde Wallhausen die Ausdehnung der Fläche<br />
Nummer 7 in Richtung Osten strikt ablehnt. Wie Ihnen bekannt ist,<br />
wird hier nicht einmal die Abstandsfläche von 700 m zu unserem geplanten<br />
Wohngebiet, welches im rechtskräftigen Flächennutzungsplan<br />
ausgewiesen ist, eingehalten. Auch über den Planungshorizont des<br />
Flächennutzungsplanes hinaus kann eine weitere Siedlungsentwicklung<br />
im südlichen und westlichen Bereich von Wallhausen nicht ausgeschlossen<br />
werden. Die angewandten Abstände von 700 m zu einer<br />
Siedlungsfläche einer Nachbargemeinde sind grundsätzlich nicht<br />
ausreichend, da ihr hierbei eine künftige Entwicklung genommen wird.<br />
Mit Blick auf eine rücksichtsvolle und nachbarschaftlich gute Zusammenarbeit,<br />
darf ich bitten, Ihre Planung dahingehend zu korrigieren<br />
und die Ausdehnung der Fläche 7 in Richtung Osten zurückzunehmen.<br />
Keine Stellungnahme erhalten<br />
Unter Bezugnahme auf das obige Schreiben teilt die Gemeinde<br />
Schnelldorf zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
01/2012 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft <strong>Crailsheim</strong> mit,<br />
dass der Gemeinderat Schnelldorf in seiner gestrigen Sitzung beschlossen<br />
hat, keine Bedenken/Einwendungen gegen die Änderung<br />
des FNP zu erheben.<br />
Der Gemeinderat der Stadt llshofen hat in seiner Sitzung am<br />
14.1<strong>2.</strong>2012 über die beabsichtigte Ausweisung beraten und folgende<br />
Stellungnahme beschlossen:<br />
Die Vorrangfläche 1 (bei Ölhaus) grenzt an die vom Gemeindeverwaltungsverband<br />
llshofen-Vellberg zur Ausweisung vorgesehene Vorrangfläche<br />
38a an. Die Stadt llshofen hat grundsätzlich keine Bedenken<br />
gegen eine Vorrangfläche in diesem Bereich, jedoch sollte unter<br />
Berücksichtigung der Ausweisung unserer Flächen die Naherholungsfunktion<br />
des Burgbergs und des Burgbergwaldes erhalten bleiben<br />
(keine Überlastung dieses Bereiches). Es wird daher angeregt, die<br />
genaue Abgrenzung sowie die Zuwegung zu diesen Vorrangflächen<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Die im FNP für Wallhausen dargestellten geplanten Bauflächen werden berücksichtigt.<br />
Im FNP-Entwurf wir die Fläche 7 so angepasst, dass ein Mindestabstand<br />
von 700 zu dem geplanten Wohngebiet eingehalten wird. Der 250m<br />
Abstand zu dem geplanten Gewerbegebiet wir damit ebenfalls eingehalten.<br />
Ohne eine hinreichend verfestigte weitere Entwicklungsplanung kann kein<br />
zusätzlicher Abstand eingehalten werden. Eine solche rein präventive Restriktion<br />
zu Lasten der privilegierten Windenergienutzung ist aus Sicht der VVG<br />
<strong>Crailsheim</strong> zumal an windhöffigen Flächen nicht gerechtfertigt bzw. abwägungsfehlerhaft<br />
also nicht rechtsicher.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die Abstimmung hat bereits begonnen und wir fortgesetzt (s. auch Nr. 28 und<br />
31)<br />
Seite 59 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
27 Kirchberg a. d. Jagst<br />
Stadtverwaltung<br />
Schloßstr. 10<br />
74592 Kirchberg a. d. Jagst<br />
Schreiben vom 10.1<strong>2.</strong>12<br />
28 Vellberg<br />
Stadtverwaltung<br />
Im Städtle 28<br />
74541 Vellberg<br />
Schreiben vom 14.1<strong>2.</strong>12<br />
Stellungnahme<br />
mit der Stadt llshofen abzustimmen. Die frühzeitige Beteiligung zur<br />
Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Verbandsgebiet<br />
des Gemeindeverwaltungsverbandes Ilshofen-Vellberg<br />
werden Sie in Kürze erhalten. Wir bedanken uns für die Beteiligung<br />
am Verfahren.<br />
Die Stellungnahme der Stadt Kirchberg erhalten Sie im Rahmen der<br />
Stellungnahme des Gemeindeverwaltungsverbandes Brettach/Jagst.<br />
1. Die Stadt Vellberg beantragt die Herausnahme des südlichen Teils<br />
der Windenergiefläche 1 östlich von Lorenzenzimmern wie im beiliegenden<br />
Plan dargestellt. Begründung: Der Ort Lorenzenzimmern mit<br />
220 Einwohnern hat sowohl im Regionalplan Heilbronn-Franken als<br />
auch im Flächennutzungsplan des GVV llshofen-Vellberg Flächenausweisungen<br />
nördlich und südlich des Ortes. Es darf deshalb nicht<br />
sein, dass auch noch östlich von Lorenzenzimmern größere Flächen<br />
ausgewiesen werden. Die beiden Flächen des Regionalplanes standen<br />
schon vor dem Aufstellungsbeschluss der VVG <strong>Crailsheim</strong> fest<br />
und müssen berücksichtigt werden. Diese Flächen sind auch im Aufstellungsbeschluss<br />
des GVV vom 08. Mai 2012 enthalten. Der Abstand<br />
von Lorenzenzimmern zur Markungsgrenze und damit auch zur<br />
Windenergieflächengrenze beträgt zwar 1.250 m und wäre aus Lärmschutzgründen<br />
ausreichend. Es ist jedoch visuell sehr erdrückend,<br />
wenn ein Ort auf drei Seiten von Windenergieanlagen umgeben ist.<br />
<strong>2.</strong> Der östliche Teil der Windenergiefläche 2 im Neubergwald soll wie<br />
im beiliegenden Plan dargestellt herausgenommen werden.<br />
Begründung: Dadurch würde sich der Abstand zum Weiler Hilpert von<br />
jetzt 700 m auf 900 m erhöhen. Hilpert könnte dadurch entlastet werden,<br />
da im Süden des Weilers ebenfalls Windkraftflächen auf dem<br />
Schlegelsberg ausgewiesen sind.<br />
3. Sollten durch den Wegfall der in den Ziffern 1 und 2 genannten<br />
Flächen alternative Flächen zur Ausweisung benötigt werden, wird<br />
empfohlen, die auch im Regionalplan ausgewiesene Fläche 32 SHA<br />
teilweise vorzusehen. Die Anflugschneise des Flugplatzes Hessental<br />
dürfte im dortigen Bereich kein Problem darstellen. Die vorgeschlage-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Siehe Nr. 32<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die Fläche 1 wird wunschgemäß aber auch aufgrund anderer entgegenstehender<br />
<strong>Belange</strong> auf den Nordteil reduziert. Ziel ist dafür eine gemarkungsübergreifenden<br />
Konzentrationszone im Norden.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die vorgeschlagene Verschiebung der Fläche 2 nach Norden hat sich erübrigt,<br />
da anders als hier noch angenommen, aufgrund des Bauschutzbereichs der<br />
Einflugschneise des Flugplatzes Schwäbisch Hall die Fläche 2 und auch mögliche<br />
Alternativen entfallen müssen.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
29 Ellwangen Stadt<br />
Postfach 13 54<br />
73473 Ellwangen<br />
Schreiben vom 13.1<strong>2.</strong>12<br />
Stellungnahme<br />
ne Fläche ist im beiliegenden Plan grün markiert. Diese Fläche würde<br />
sich direkt an die auf Gemarkung Vellberg-Großaltdorf ausgewiesene<br />
Fläche anschließen.<br />
Die Stadt Vellberg bittet darum, die vorgetragenen Bedenken zu berücksichtigen.<br />
Die Stadt Ellwangen als erfüllende Gemeinde der VVG Ellwangen<br />
bedankt sich für die Beteiligung an o.g. Bauleitplanverfahren und gibt<br />
im Rahmen der frühzeitigen Anhörung folgende Stellungnahme ab:<br />
Der Vorentwurf zur FNP-Änderung 01-2012 (Windenergie) der VVG<br />
<strong>Crailsheim</strong> stützt sich auf das „Raumgutachten zur Prüfung von<br />
Standorten für Windkraftanlagen" v. 25.09.201<strong>2.</strong> In diesem ist dargelegt,<br />
dass die VVG <strong>Crailsheim</strong> die Darstellung von insgesamt 7 Vorrangflächen<br />
mit einem Gesamtumfang von rd. 600 ha Fläche plant (s.<br />
Kap. 3.3.3). Zugleich wird im Raumgutachten auf die „Teilfortschreibung<br />
Windenergie zum Regionalplan 2020" des Regionalverbandes<br />
Heilbronn-Franken (Entwurf 04/2012) hingewiesen, in dem „geplante<br />
Vorranggebiete der Regionalplanung" vorgesehen sind. Gegenstand<br />
des vorliegenden Flächennutzungsplanverfahrens sind nur die kommunalen<br />
Vorrangflächen „Windenergie" mit den Bezeichnungen Nr. 1<br />
bis 7, nicht jedoch die vom Planungsverband projektierten Vorranggebiete,<br />
für die gemäß § 12 Abs. 2 LpIG ein gesondertes Anhörverfahren<br />
durchgeführt wird. Eine abschließende Harmonisierung der Planungen<br />
von VVG <strong>Crailsheim</strong> und Regionalverband Heilbronn-Franken<br />
steht noch aus. Dies ergibt sich einerseits aus den Karten des Raumgutachtens,<br />
die Differenzen zwischen den Gebietskulissen der kommunalen<br />
Vorrangflächen und den Vorranggebieten der Regionalplanung<br />
zeigen, andererseits aus der Stellungnahme der VVG <strong>Crailsheim</strong><br />
v. 13.08.2012, die diese im Rahmen der frühzeitigen Anhörung zum<br />
Teilflächennutzungsplan „Windenergie" der VVG Ellwangen abgegeben<br />
hat. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass die VVG <strong>Crailsheim</strong><br />
das vom Regionalverband geplante Vorranggebiet Nr. 44-SHA<br />
aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ablehnt; folgerichtig wurde<br />
das Vorranggebiet Nr. 44-SHA im jetzt vorliegenden FNP-Vorentwurf/<br />
Raumgutachten der VVG <strong>Crailsheim</strong> auch nicht mit einer kommunalen<br />
Vorrangfläche unterlegt.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Bislang wurde vom Regionalverband Heilbronn Franken nur ein informelles<br />
Beteiligungsverfahren durchgeführt. Es fand ein intensiver Austausch mit allen<br />
Kommunen statt. Die Zahl der ursprünglich geplanten Vorranggebiete wurde<br />
sehr stark reduziert und weitestgehend harmonisiert. Auch die Fläche 44_SHA<br />
ist entfallen. Im formalen Beteiligungsverfahren besteht dann letztmals die<br />
Gelegenheit beide Planungsebenen aufeinander abzustimmen.<br />
Seite 61 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
30 Oberes Bühlertal<br />
Gemeindeverwaltungsverband<br />
Stellungnahme<br />
Aus Sicht der VVG Ellwangen sind vor allem die beiden unmittelbar an<br />
die Mitgliedsgemeinden Rosenberg und Jagstzell angrenzenden<br />
kommunalen Vorrangflächen Nr. 3 und 5 sowie die im erweiterten<br />
Nahbereich liegende kommunale Vorrangfläche Nr. 4 von Bedeutung<br />
(s. Lageplan).<br />
Prüfergebnis:<br />
• Die Überprüfung durch die Stadt Ellwangen als erfüllender Gemeinde<br />
der VVG Ellwangen ergibt, dass den im Raumgutachten<br />
dargestellten kommunalen Vorrangflächen Nr. 1 bis 7 der VVG<br />
<strong>Crailsheim</strong> zugestimmt werden kann.<br />
• Die Überprüfung durch die Gemeinde Jagstzell ergibt, dass mit<br />
den im Raumgutachten dargestellten kommunalen Vorrangflächen<br />
Nr. 1 bis 7 der VVG <strong>Crailsheim</strong> nicht nur ein Abstand von 700 m<br />
sondern ein Abstand von mindestens 900 m zur nächstgelegenen<br />
Wohnbebauung eingehalten werden soll. Wird der Abstand von<br />
900 m eingehalten, spricht aus Sicht der Gemeinde Jagstzell<br />
nichts gegen die Ausweisung der Vorrangflächen Nr. 1 bis 7 der<br />
VVG <strong>Crailsheim</strong>.<br />
Die VVG Ellwangen sowie die Gemeinde Jagstzell bitten um Beteiligung<br />
am weiteren Verfahren.<br />
Aufgrund der bestehenden Anpassungspflichten der vorbereitenden<br />
Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)<br />
wird eine abschließende Bewertung der Planung durch die WG Ellwangen<br />
erst dann erfolgen können, wenn zum nächsten Verfahrensschritt<br />
ein zwischen Regionalverband Heilbronn-Franken und VVG<br />
<strong>Crailsheim</strong> abgestimmter Flächennutzungsplan-Entwurf „Windenergie"<br />
vorgelegt wird.<br />
Es ist keine Stellungnahme eingegangen<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Der privilegierten Windenergienutzung ist seitens der Kommunen ausreichend<br />
Raum einzuräumen. Dabei ist es legitim, dass die Kommunen in ihrer Planungshoheit<br />
und Planungsverantwortung für die schutzbedürftigen Nutzungen<br />
einen pauschalierten Mindestschutzabstand planen. Wie im Windenergieerlass<br />
als sinnvoll vorgeschlagen sind das bei den Wohngebieten 700m. Abweichungen<br />
nach unten und oben können erfolgen, bedürfen aber einer Begründung.<br />
Ein pauschaler Mindestabstand von 900m ist nicht aus dem Windenergieerlass<br />
ableitbar. Aus Sicht der VVG <strong>Crailsheim</strong> würde dies den Anteil der im Gemarkungsgebiet<br />
der VVG <strong>Crailsheim</strong> pauschal ausgeschlossenen Flächen unzulässig<br />
vergrößern und das Planungskonzept angreifbar machen. Es ist Aufgabe<br />
des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens den Abstand zu<br />
vergrößern, wenn dies aufgrund der individuellen Rahmenbedingungen erforderlich<br />
ist.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Dies ist vorgesehen<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Seite 62 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
31 Ilshofen/ Vellberg<br />
Gemeindeverwaltungsverband<br />
Postfach 75<br />
74530 Ilshofen<br />
Schreiben von 21.1<strong>2.</strong>12<br />
32 Brettach/ Jagst<br />
Gemeindeverwaltungsverband<br />
Rathaus<br />
Raiffeisenstr. 1<br />
74585 Rot am See<br />
Schreiben vom 18.1<strong>2.</strong>12<br />
Stellungnahme<br />
Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft <strong>Crailsheim</strong> plant mit dieser<br />
Änderung die Ausweisung von 7 Konzentrationszonen für Windkraftanlagen<br />
mit Ausschlusswirkung für den restlichen Verwaltungsraum.<br />
Die Vorrangfläche 1 (bei Ölhaus) grenzt an die vom Gemeindeverwaltungsverband<br />
Ilshofen-Vellberg zur Ausweisung vorgesehene Vorrangfläche<br />
38a an.<br />
Der Gemeindeverwaltungsverband Ilshofen-Vellberg hat grundsätzlich<br />
keine Bedenken gegen eine Vorrangfläche in diesem Bereich, jedoch<br />
sollte unter Berücksichtigung der Ausweisung unserer Flächen die<br />
Naherholungsfunktion des Burgbergs und des Burgbergwaldes erhalten<br />
bleiben. Es darf durch die Ausweisung keine Überlastung dieses<br />
Bereiches entstehen.<br />
Es wird daher angeregt, die genaue Abgrenzung sowie die Zuwegung<br />
zu diesen Vorrangflächen mit uns abzustimmen. Zusätzlich weisen wir<br />
auf die Stellungnahme unserer Mitgliedsgemeinde Vellberg vom<br />
14.1<strong>2.</strong>2012 zu dieser Fläche hin.<br />
Bei der Vorrangfläche 2 sollte der östliche Teil zur Entlastung<br />
des Weilers Hilpert wie in der Stellungnahme der Stadt Vellberg<br />
vom 14.1<strong>2.</strong>2012 vorgetragen herausgenommen werden.<br />
Zu dieser Änderung nehmen wir wie folgt Stellung:<br />
Die Verbandsfläche des Gemeindeverwaltungsverbandes Brettach/<br />
Jagst grenzt an die Fläche der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Crailsheim</strong> an. Nach den vorliegenden Unterlagen wird bei Ihrer Verwaltungsgemeinschaft<br />
zu Siedlungsbereichen ohne Unterscheidung<br />
ein Abstand von 700m eingeplant. Der Abstand zu Gewerbegebietsflächen<br />
beträgt 250m.<br />
Der Gemeindeverwaltungsverband Brettach/ Jagst hat hiervon abweichende<br />
Abstände festgesetzt. Demzufolge ist zu Wohnbebauungen<br />
ein Abstand von 950m einzuhalten. Die beschlossenen Abstände<br />
erhalten Sie in der Anlage zur Kenntnis.<br />
Die unterschiedlichen Abstände führen auch zu Schwierigkeiten bei<br />
der Ausweisung von Vorrangflächen an der Gemarkungsgrenze.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die Abstimmung hat bereits begonnen und wir fortgesetzt (s. auch Nr. 26 und<br />
28).<br />
Die Fläche 1 wird entsprechend dem Wunsch der Stadt Vellberg aber auch<br />
aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> auf den Nordteil reduziert. Ziel<br />
ist dafür eine gemarkungsübergreifenden Konzentrationszone im Norden.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die vorgeschlagene Verschiebung der Fläche 2 nach Norden hat sich erübrigt,<br />
da anders als hier noch angenommen, aufgrund des Bauschutzbereichs der<br />
Einflugschneise des Flugplatzes Schwäbisch Hall die Fläche 2 und auch mögliche<br />
Alternativen entfallen müssen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Aus Sicht der VVG <strong>Crailsheim</strong> ist die pauschalierte Ausweisung von 950m zu<br />
Wohngebieten rechtlich problematisch.<br />
Der privilegierten Windenergienutzung ist seitens der Kommunen ausreichend<br />
Raum einzuräumen. Dabei ist es legitim, dass die Kommunen in ihrer Planungshoheit<br />
und Planungsverantwortung für die schutzbedürftigen Nutzungen<br />
einen pauschalierten Mindestschutzabstand planen. Wie im Windenergieerlass<br />
als sinnvoll vorgeschlagen, sind das bei den Wohngebieten 700m. Abweichungen<br />
nach unten und oben können erfolgen, bedürfen aber einer Begründung.<br />
Ein pauschaler Mindestabstand von 900m ist nicht aus dem Windenergieerlass<br />
ableitbar. Aus Sicht der VVG <strong>Crailsheim</strong> würde dies den Anteil der im Gemarkungsgebiet<br />
der VVG <strong>Crailsheim</strong> pauschal ausgeschlossenen Flächen unzulässig<br />
vergrößern und das Planungskonzept angreifbar machen. Es ist Aufgabe<br />
des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens den Abstand zu<br />
vergrößern, wenn dies aufgrund der individuellen Rahmenbedingungen erfor-<br />
Seite 63 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
33 Fichtenau/ Kreßberg<br />
Gemeindeverwaltungsverband<br />
Hauptstr. 2<br />
74579 Fichtenau-Wildenstein<br />
Schreiben vom 18.1<strong>2.</strong>12<br />
34 Umweltzentrum Kreis<br />
Schwäbisch Hall e. V.<br />
Gelbiger Gasse 85<br />
Stellungnahme<br />
Bezüglich der vorgesehenen Vorrangfläche 7 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Crailsheim</strong> haben wird festgestellt, dass diese<br />
zum Teil auf der Fläche unserer Mitgliedsgemeinde Kirchberg/Jagst<br />
geplant wurde. Diese Fläche haben wir auch im Rahmen der frühzeitigen<br />
Beteiligung in den Entwurf aufgenommen (vgl. Anlage).<br />
Nach den uns vorliegenden Unterlagen der Wehrbereichsverwaltung<br />
Süd befindet sich die Fläche in einem Hubschraubertieffluggebiet.<br />
Demzufolge ist ein Sicherheitsbereich von 1,5 Kilometer links und<br />
rechts der Flugstrecke von Hindernissen frei zu halten.<br />
Falls die Hubschraubertieffluggebiete für diese Flächen als „Allgemeine<br />
Ausschlusskriterien" eingeordnet werden, sind die Flächen für eine<br />
Windenergienutzung sowohl auf unserer als auch auf Ihrer Markung<br />
ungeeignet.<br />
Einer Ausweitung der Fläche 7 -falls diese im Verfahren nicht schon<br />
aufgrund der Hubschraubertiefflugstrecke entfällt - nach Osten hin<br />
(auf Gemarkung Wallhausen bzw. grenznah zu Wallhausen), können<br />
wir nicht zustimmen. In der Anlage übersenden wir Ihnen einen Auszug<br />
aus unserem rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Wie Sie diesem<br />
Plan entnehmen können, sind an der Gemarkungsgrenze in<br />
Wallhausen ein Wohn- und ein Gewerbegebiet vorgesehen. Bei einer<br />
Erweiterung der Fläche in Richtung Wallhausen wird nicht einmal die<br />
von Ihnen festgelegte Abstandsfläche zur Wohnbebauung mit 700m<br />
eingehalten. Wir bitten darüber hinaus, den von uns festgesetzten<br />
Abstand von 950m zu berücksichtigen. Durch die von Ihnen vorgesehenen<br />
Abstände wird der Gemeinde Wallhausen jegliche Entwicklungsmöglichkeit<br />
in diesem Bereich genommen.<br />
Seitens des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau-Kreßberg<br />
werden keine Einwendungen gegen die Planung vorgebracht.<br />
Im Namen der anerkannten, uns angeschlossenen Naturschutzvereine<br />
sowie von NABU- und BUND-Landesverband B.-W. äußern wir uns<br />
zu dem Vorhaben im Auftrag des Landesnaturschutzverbandes vor-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
derlich ist.<br />
Kenntnisnahmen<br />
Eine Planung auf der Nachbargemarkung findet selbstverständlich nicht statt.<br />
Es handelt sich um einen Vorschlag der VVG <strong>Crailsheim</strong> und es wird begrüßt,<br />
dass der Vorschlag aufgegriffen und eine gemeindeübergreifende Konzentrationszone<br />
geplant wird.<br />
Kenntnisnahme<br />
Beschlusslage in Satteldorf ist die Fläche beizubehalten.<br />
Vor dem Hintergrund der bundespolitisch angestrebten Energiewende war die<br />
VVG <strong>Crailsheim</strong> bestrebt mit den Militärbehörden eine Abstimmung dahingehend<br />
herbeizuführen, dass Hubschraubernachttiefflugstrecken, die eine Nutzung<br />
windhöffiger Flächen ausschließen, in ihrem Streckenverlauf angepasst<br />
bzw. die die Notwendigkeit eines Streckenabschnitts auch grundsätzlich hinterfragt<br />
wird.<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Die im FNP für Wallhausen dargestellten geplanten Bauflächen werden berücksichtigt.<br />
Im FNP-Entwurf wir die Fläche 7 so angepasst, dass ein Mindestabstand<br />
von 700 zu dem geplanten Wohngebiet eingehalten wird. Der 250m<br />
Abstand zu dem geplanten Gewerbegebiet wir damit ebenfalls eingehalten.<br />
Ohne eine hinreichend verfestigte weitere Entwicklungsplanung kann kein<br />
zusätzlicher Abstand eingehalten werden. Eine solche rein präventive Restriktion<br />
zu Lasten der privilegierten Windenergienutzung ist aus Sicht der VVG<br />
<strong>Crailsheim</strong> zumal an windhöffigen Flächen nicht gerechtfertigt bzw. abwägungsfehlerhaft<br />
also nicht rechtsicher.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
74523 Schwäbisch Hall<br />
Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12<br />
läufig (siehe nächster Abschnitt) wie folgt:<br />
Windpark-Objekte wirken - insbesondere, wenn derer mehrere in<br />
einem begrenzten Areal geplant sind - weit über kommunale Territorien<br />
hinaus. Jeglicher kommunale Planungsansatz - auch im Rahmen<br />
einer Verwaltungsgemeinschaft - greift hier zu kurz. Windparke und<br />
erst recht Vorranggebiete sind unserer Überzeugung nach regional zu<br />
planen. Uns ist bewusst, dass dieser Weg politisch nicht gewollt war -<br />
was das Umweltzentrum jedoch nicht daran hindert, eine solche übergeordnete<br />
Betrachtungsweise zu praktizieren und erst nach dieser<br />
Gesamtschau die kommunalen Vorstellungen in deren Lichte zu bewerten.<br />
Uns liegen nun aber erst seit wenigen Tagen sämtliche Windkraft-FNPs<br />
zur Stellungnahme vor, so dass uns diese Gesamtschau<br />
erst nach Durchsicht dieser umfangreichen Unterlagen möglich ist.<br />
Erst dann ist es uns auch möglich, die Vorrangflächen der VG <strong>Crailsheim</strong><br />
korrekt zu bewerten.<br />
im Rahmen der gerade erfolgten Anhörung zu den Flächennutzungsplanänderungen<br />
zur Windkraft für sämtliche <strong>Crailsheim</strong> umgebende<br />
Verwaltungsgemeinschaften mussten wir die <strong>Crailsheim</strong>er Potentialflächen<br />
in den Kontext der Gesamtplanung einstellen. Dabei gab es<br />
einige Änderungen bei jenen Flächen, welche in engem räumlichen<br />
Verbund mit Flächen der Nachbargemeinden stehen.<br />
Nachstehend erhalten Sie einen Auszug aus der Bewertungstabelle<br />
unserer Stellungnahme, indem die <strong>Crailsheim</strong>er Flächen zusammengefasst<br />
sind, ferner für den Gesamtblick unsere vollständige Stellungnahme.<br />
Darüber hinaus äußern wir uns - ebenfalls aufgrund des Kenntniszugewinnes<br />
mit der kreisweiten Planung - auch nochmals zur Potentialfläche<br />
4<br />
Betrachtet man die Planung der VG für sich, sind wir grundsätzlich mit<br />
der umfangreichen Ausarbeitung der Problematik und der Abschichtung<br />
der relevanten Faktoren zufrieden.<br />
Die Problematik, dass infolge der zu geringen zur Verfügung stehenden<br />
Planungszeit die eigentlich notwendige Erhebung der Artenschutz-<strong>Belange</strong><br />
praktisch nicht machbar ist, wurde deutlich formuliert.<br />
Die Konfliktlösung verlagert sich somit - für alle Beteiligten unglücklich<br />
- ins Immissionsschutzverfahren.<br />
Schreiben vom 06.03.13<br />
Kenntnisnahme<br />
Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Eine Verlagerung in das immissionsschutzrechtliche Verfahren ist nicht möglich.<br />
Die Flächennutzungsplanung muss umsetzbar sein. Ist sie aufgrund rechtlicher<br />
oder tatsächlicher Hindernisse gar nicht umsetzbar, fehlt ihr formal das<br />
Planerfordernis und sie ist hinfällig. Dies wiederum kann den gesamten sachli-<br />
Seite 65 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
chen Teilflächennutzungsplan in Frage stellen.<br />
Ziel der VVG ist es basierend auf den vorliegenden nutzbaren Daten und einer<br />
daran angepassten ergänzenden gutachterlichen Erfassung in Abstimmung mit<br />
der Unteren Naturschutzbehörde nur Flächen auszuweisen,<br />
• die artenschutzrechtlich konfliktfrei sind bzw. bei denen dies begründet zu<br />
erwarten ist (u.a. keine signifikant erhöhten Flugbewegungen kollisionsgefährdeter<br />
Vogel- und Fledermausarten zu erwarten) oder<br />
• deren Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Verfahren aufgrund der betroffenen<br />
Arten und Lebensräume bzw. der Art der Betroffenheit absehbar<br />
zu bewältigen sind (z.B. durch zeitweises Abschalten in flugintensiven Zeiten)<br />
oder<br />
• bei denen die Naturschutzbehörden aufgrund der im öffentlichen Interesse<br />
angestrebte Energiewende für den Einzelfall eine Befreiung nach § 45 Abs.<br />
7 BNatSchG in Aussicht stellen kann (Planung in eine Ausnahmelage hinein).<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Auch seitens der VVG finden aktuelle Erhebungen statt, die bei der Ausarbeitung<br />
des FNP-Entwurfs berücksichtigt werden.<br />
Fakten, die schon jetzt vorliegen, sollten allerdings berücksichtigt<br />
werden. Seit der Datenabfrage durch MMV kamen neue Erkenntnisse<br />
dazu, die wir nachstehend anführen und deren Berücksichtigung wir<br />
dringlichst empfehlen. Demnach bewerten wir auf Basis der augenblicklichen<br />
Faktenlage die einzelnen Standorte der Vorrangflächen<br />
wie folgt:<br />
Standort 1:<br />
Im Oberen Lanzen-/ Buchbachtal gab es in den letzten 3 Jahren wiederholte<br />
Sichtung von Schwarzstörchen (jeweils 1-2 Ind.) von der dort<br />
ansässigen Bevölkerung. Im Burgbergwald - besonders im nördlichen<br />
Areal - existieren eine Reihe geeigneter Nahrungsbiotope. Letztendlich<br />
kann auch wegen des unübersichtlichen Geländes ein Vorkommen<br />
nicht völlig ausgeschlossen werden. Konkrete Nachforschungen<br />
sind für die weiteren Verfahrensschritte zwingend notwendig. Die von<br />
Wald umgebenen Stillgewässer (Ölhaus, Buchklinge; ehemaliger<br />
Standortsübungsplatz) werden von speziellen Wald-Zugvogelarten<br />
wie dem Waldwasserläufer genutzt. Die Abstände zu diesen Biotopen<br />
sind mit unter 300 m teilweise ziemlich gering.<br />
Wald mit mäßigem Anteil an naturnahem Laubwald, mehrere Bachund<br />
Feuchtbiotope. Im Oberen Lanzen-/Buchbachtal wiederholte<br />
Sichtung von Schwarzstörchen. Im Burgbergwald - besonders im<br />
Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />
Untersuchungen ins Blaue hinein oder bezüglich allgemeiner Flugbewegungen<br />
sind nicht erforderlich. Mit der UNB ist abgestimmt, dass nur bei fachlich fundierten<br />
Hinweisen wie beispielsweise bei der Fläche 3 Erhebungen erforderlich<br />
sind und auch durchgeführt wurden.<br />
Kleinräumig artenschutzrechtlich bedeutsame Flächen können, sofern sie im<br />
Sinne der Verbotstatbestände überhaupt signifikante Wirkung entfalten, im<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.<br />
Aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> entfallen die südlichen Teilflächen<br />
der Fläche 1, so dass hierauf bezogenen Anmerkungen keine Bedeutung<br />
mehr haben.<br />
Schreiben vom 06.03.13<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
nördlichen Areal existieren eine Reihe geeigneter Nahrungsbiotope.<br />
Vorkommen kann auch wegen des unübersichtlichen Geländes nicht<br />
ausgeschlossen werden. Die von Wald umgebenen Stillgewässer<br />
(Ölhaus, Buchklinge, Teich ehemaliger Standortübungsplatz) werden<br />
von speziellen Wald-Zugvogelarten wie dem Waldwasserläufer genutzt.<br />
Die Abstände zu diesen Biotopen sind mit unter 300 m teilweise<br />
ziemlich gering.<br />
Keine Anlagen in den naturnahen Laubwald- und Biotopbereichen.<br />
Darüber hinaus:<br />
Zustimmung vorbehaltlich Artenschutz<br />
Konkrete Nachforschungen zum Schwarzstorch sind für die weiteren<br />
Verfahrensschritte zwingend notwendig.<br />
Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12 Standort 2:<br />
Im Oberen Lanzen-/Buchbachtal gab es in den letzten 3 Jahren wiederholte<br />
Sichtung von Schwarzstörchen (jeweils 1-2 Ind.) von der dort<br />
ansässigen Bevölkerung. Im Burgbergwald - besonders im nördlichen<br />
Areal – existieren eine Reihe geeigneter Nahrungsbiotope. Letztendlich<br />
kann auch wegen des unübersichtlichen Geländes ein Vorkommen<br />
nicht völlig ausgeschlossen werden. Konkrete Nachforschungen<br />
sind für die weiteren Verfahrensschritte zwingend notwendig. Gleiches<br />
gilt für den Rotmilan, wo ein Paar in den letzten Jahren bei Steinehaig<br />
des Öfteren gesichtet worden ist. Der sumpfige Oberlauf des Buchbachtales<br />
wird gerne von Vogelschwärmen als Nahrungsbiotop genutzt<br />
Hier sollte mehr Abstand eingehalten werden.<br />
Landschaftlich gesehen würde sich ein WEA- Standort direkt über<br />
dem Steilabfall zum Echtbachtal sehr massiv auf das Bühlertalareal<br />
auswirken, zudem existieren dort ökologisch sehr hochwertige Wälder.<br />
Ein Abrücken von der Hangkante erscheint angebracht (siehe<br />
grüne gestrichelte Punktlinien).<br />
Schreiben vom 06.03.13<br />
Überwiegend Wald mit geringen Anteilen naturnahen Laubwaldes. Im<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Die dargelegten kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind kein Hinderungsgrund für die<br />
Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl und<br />
auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, hierauf, sofern erforderlich,<br />
reagiert werden kann.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Untersuchungen ins Blaue hinein oder bezüglich allgemeiner Flugbewegungen<br />
sind nicht erforderlich. Mit der UNB ist abgestimmt, dass nur bei fachlich fundierten<br />
Hinweisen wie beispielsweise bei der Fläche 3 Erhebungen erforderlich<br />
sind und auch durchgeführt wurden.<br />
Kenntnisnahme<br />
Aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> wird die Fläche 2 nicht in den<br />
FNP-Entwurf übernommen.<br />
Seite 67 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Oberen Lanzen-/Buchbachtal wiederholte Sichtung von Schwarzstörchen.<br />
Im Plangebiet angelegtes Waldbiotop/-weiher sowie weitere<br />
Feuchtbiotope stellen geeignete Nahrungsbiotope dar. Vorkommen<br />
kann auch wegen des unübersichtlichen Geländes nicht ausgeschlossen<br />
werden. Gleiches gilt für den Rotmilan, wo ein Paar in den letzten<br />
Jahren bei Steinehaig des Öfteren gesichtet worden ist. Der sumpfige<br />
Oberlauf des Buchbachtales wird gerne von Vogelschwärmen als<br />
Nahrungsbiotop genutzt.<br />
Landschaftlich gesehen würde sich ein WEA-Standort direkt über dem<br />
Steilabfall zum Echtbachtal sehr massiv auf das Bühlertal-areal auswirken,<br />
zudem existieren dort ökologisch sehr hochwertige Wälder.<br />
Greift in Hauptachse des Generalwildwegeplans ein<br />
Abrücken von der Hangoberkante um das 10fache der Stufenhöhe =<br />
600 m.<br />
Keine Anlagen in den naturnahen Laubwaldbereichen.<br />
Abrücken vom Lanzenbachtal<br />
Potenzial für Rotmilan, Untersuchungsbedarf.<br />
Konkrete Nachforschungen zum Schwarzstorch sind für die weiteren<br />
Verfahrensschritte zwingend notwendig<br />
Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12 Standort 3:<br />
Im Waldareal keine eigenen Beobachtungen windskraftempfindlicher<br />
Arten. Allerdings stellt der Talraum der Blinden Rot ein sehr gutes<br />
potenzielles Brutgebiet für den Schwarzstorch dar. Erste Beobachtungen<br />
liegen vor - konkrete Nachforschungen sind für die weiteren<br />
Planungen zwingend notwendig.<br />
Schreiben vom 06.03.13 Waldgebiet mit geringen Anteilen naturnahen Laub-/Mischwaldes.<br />
Brutnachweis Schwarzstorch im Blinde-Rottal: Südteil liegt innerhalb 3<br />
km-Radius.<br />
Beobachtung Wespenbussard jagend.<br />
Greift am Rande in die Hauptachse des Generalwildwegeplans ein<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Die gutachterliche Überprüfung hat keinen Brutnachweis erbracht.<br />
Kenntnisnahme<br />
Bei allgemeinen Flugbewegungen im Jagdrevier ist im Sinne der Rechtsprechung<br />
kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten.<br />
Auch wird der Wespenbussard von der LAG-VSW (2012) nicht als kollisionsgefährdet<br />
angesehen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Ziel der Biotopverbundplanung ist es der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken.<br />
Im Gegensatz zu anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Stra-<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12 Standort 4:<br />
Ein weiterer Winterrast-, ggf. sogar Brutplatz des Raubwürgers wurde<br />
unweit des Windrades Appensee in Erfahrung gebracht.<br />
Der Bereich ist auch erweitertes Nahrungsgebiet des Jagstheimer<br />
Weißstorchpaares.<br />
Schreiben vom 06.03.13<br />
Schließlich ragt der Ostteil in den Zugkorridor/ Kiebitzrastflächen des<br />
Jagsttals hinein.<br />
Zumindest die nordöstliche Hälfte der Konzentrationszone 4 scheidet<br />
somit unserer Auffassung nach aus (das bestehende Windrad wäre<br />
nach heutiger Sicht dort auch nicht zulässig und hat bereits zu einem<br />
erheblichen Lebensraumverlust geführt, der nicht noch weiter beschnitten<br />
werden darf).<br />
Ein Verzicht scheint hier auch deswegen leicht möglich, weil die mittlere<br />
Windgeschwindigkeit dort unter 5,5 m/s liegt und somit die Kriterien<br />
der Planung nicht erfüllt.<br />
Insgesamt sprechen wir uns - auch aufgrund der reduzierten Flächengröße<br />
- gegen die Ausweisung der Vorrangfläche 4 aus. Die<br />
vielleicht in anderen Fällen richtige Vorgehensweise, an schon bestehende<br />
Anlagenstandorte anzuknüpfen, ist hier nicht angebracht. Eine<br />
Nutzung der Hochfläche zwischen Eckarrot und Sandhof wäre denkbar,<br />
ist jedoch für einen Windpark heutiger Prägung zu klein.<br />
In unserer letzten Stellungnahmen haben wir diesen Standort bereits<br />
differenziert diskutiert, ihn dann jedoch im Gesamten abgelehnt, weil<br />
wir eine Ausweisung eines Windparks im nordöstlichen Teil der Fläche<br />
aus artenschutzrechtlichen Gründen ablehnen, durch die entsprechende<br />
Verkleinerung auf den Bereich des Sandberges sich jedoch<br />
eine zu kleine Fläche ergeben würde.<br />
Nach Vorliegen der Planungen in den anderen Gemeinden müssen<br />
wir feststellen, dass dort durchaus Flächen auch in dieser geringen<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
ßen- und Schienenwegen besteht bei den geplanten WEA keine Veranlassung,<br />
diese als mögliche Barriere für am Boden lebende und sich ausbreitende Arten<br />
anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis erbracht ist oder eine gesetzliche<br />
Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet, kann und wird die VVG keine für<br />
die Windenergienutzung geeignet Flächen für die Windenergienutzung ausschließen,<br />
die im Bereich des Wildwegekonzeptes gelten.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Der Pufferabstand beim Raubwürger beträgt 500 m wird also bei weitem eingehalten.<br />
Allgemeine Flugbewegungen des Weißstorches im erweiterten Nahrungsgebiet<br />
sind artenschutzrechtlich kein Konflikt, da aus ihnen kein signifikant erhöhtes<br />
Kollisionsrisiko abgeleitete werden kann.<br />
Aufgrund der Topographie, der Ausstattung und des Abstand zur Jagst sind<br />
dort keine signifikant erhöhten Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vogelarten<br />
und somit kein Verbotstatbestand zu erwarten. Die dort bereits errichtete<br />
WEA hat Bestandsschutz.<br />
Die Windgeschwindigkeit ist über die gesamte Konzentrationszone zu mitteln.<br />
Die Anknüpfung ist mit dem dort eingeklagten Bauvorbescheid (VG Stuttgart<br />
vom 29.04.2010) erfolgt.<br />
Kenntnisnahme<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Größe ausgewiesen worden sind. Wir sehen demnach keinen Hinderungsgrund,<br />
dass <strong>Crailsheim</strong> diese aus artenschutzrechtlichen Gründen<br />
reduzierte Fläche ausweist.<br />
Auch die von uns inzwischen für alle Planungen definierten Mindestabstände<br />
der Parks untereinander werden zu Hinteruhlberg und Hörbühl<br />
eingehalten<br />
Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12 Standort 5:<br />
Für diesen Bereich steht es bei den Naturschutzverbänden mit der<br />
Datenlage sehr schlecht.<br />
Das sehr ruhige, abgeschiedene und große Waldgebiet (Nordteil)<br />
eignet sich als Lebensraum für die Wildkatze, die dabei ist, vom Süden<br />
her einzuwandern. Nähere Untersuchungen im Zuge der konkreten<br />
Vorhabensplanungen werden empfohlen.<br />
Standort 6:<br />
In den letzten Jahren im westlichen Bereich des Öfteren Sichtbeobachtung<br />
eines Rotmilanpaares. Möglicherweise gibt es einen Flug-<br />
Korridor West-Ost hin zum Trutenbachtal.<br />
Als sehr gravierend wird die landschaftliche Wirkung oberhalb Goldbach<br />
direkt über einem der steilsten und höchsten Anstiege der Keuperstufe<br />
angesehen. Die negative landschaftliche Wirkung der Wegses-Anlage<br />
wird im Text erwähnt - statt hier weitere, noch deutlich<br />
höhere Anlagen zu ermöglichen, sollte zumindest auf den nördliche<br />
Teilareal Standort verzichtet werden.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Bezüglich der Wildkatze fehlen sowohl der Nachweis einer Beeinträchtigung<br />
durch WEA als auch der Nachweis eines Vorkommens.<br />
Untersuchungen „ins Blaue hinein“ (BVerwalG, 09.07.2008) sind nicht erforderlich.<br />
Kenntnisnahme<br />
Bei allgemeinen Flugbewegungen ist im Sinne der Rechtsprechung kein signifikant<br />
erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Dass die Konzentrationszone 6 im Bereich der Keuperstufe sehr exponiert liegt<br />
ist unstrittig.<br />
Vor dem Hintergrund der angestrebten Energiewende und dem Erfordernis der<br />
Windenergienutzung ausreichend Raum einzuräumen, kann und darf die VVG<br />
die sehr windhöffigen Flächen im Bereich der Keuperstufe der Windenergienutzung<br />
nicht gänzlich entziehen. Allerdings möchte die VVG vermeiden, dass<br />
sich WEA entlang der exponierten Keuperstufe so verdichten, dass sie dort<br />
dominieren. Grundsätzlich wurde die Fläche 6 aus folgenden Gründen ausgewählt:<br />
• Eine gemarkungsübergreifende Fläche ist möglich<br />
• Der Abstand zur ebenfalls exponierten Fläche 5 ist ausreichend groß<br />
• Die bestehende (eingeklagte) WEA bei Wegses ist noch assoziiert<br />
Mit der sich abzeichnenden Umsetzung auch auf der Nachbargenmarkung<br />
kann der Windpark nach Osten erweitert werden, so dass die unmittelbar entlang<br />
der Keuperstufe aufgereihten WEA reduziert werden können. Aus diesem<br />
Grund wird der Nordteil der Fläche 6 auch nicht in den FNP-Entwurf übernommen.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Schreiben vom 06.03.13<br />
Intensive Ackerfläche (Nordteil). Sowie Wald mit erheblichem Anteil<br />
naturnaher Laub-/Mischwälder (Südteil),<br />
greift in Hauptachse des Generalwildwegeplans ein,<br />
häufige Beobachtung von Rotmilanen bei Schwarzenhorb<br />
Herausnahme Bereich Generalwildwegeplan,<br />
keine Anlagen in den naturnahen Waldbereichen<br />
Waldränder mit Potenzial für Rotmilan Untersuchungsbedarf<br />
Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12 Standort 7:<br />
Es existiert ein tradierter Kiebitzrast-/Brutplatz im Gewann "Rotwiesen<br />
südlich der Vorrangfläche",<br />
ferner wurde hier wiederholt ein Winteraufenthalt der Kornweihe beobachtet<br />
und<br />
es gehört zum Jagdareal des im Jagsttal brütenden Uhus.<br />
Insgesamt wird diese Vorrangfläche von uns als sehr kritisch eingestuft.<br />
Schreiben vom 06.03.13<br />
Westfläche<br />
Überwiegend Wald mit erheblichen Anteil an naturnahem Laubwald,<br />
ferner Acker mit angrenzende Geschützten Biotopen,<br />
liegt innerhalb des von uns geforderten 2km-Abstands zur Hangkante<br />
des Jagsttals,<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Ziel der Biotopverbundplanung ist es der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken.<br />
Im Gegensatz zu anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen-<br />
und Schienenwegen besteht bei den geplanten WEA keine Veranlassung,<br />
diese als mögliche Barriere für am Boden lebende und sich ausbreitende Arten<br />
anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis erbracht ist oder eine gesetzliche<br />
Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet, kann und wird die VVG keine für<br />
die Windenergienutzung geeignet Flächen für die Windenergienutzung ausschließen,<br />
die im Bereich des Wildwegekonzeptes gelten.<br />
Kenntnisnahme<br />
Die dargelegten kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind kein Hinderungsgrund für die<br />
Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl und<br />
auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, hierauf, sofern erforderlich,<br />
reagiert werden kann.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die gutachterliche Prüfung der Daten und Einschätzung der Flächen hat keine<br />
Hinweise ergeben, die weitere Erhebungen erforderlich machen.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Der kleinräumige Kiebitz-Rast-/ Brutplatz ist kein Hinderungsgrund für die Konzentrationszone,<br />
da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
keine nennenswerten Auflagen zu erwarten sind. Die nächste WEA würden mit<br />
ausreichend Abstand im Wald errichtet werden. Zudem sind an dieser Stelle<br />
Putenställe genehmigt worden, die zu völlig neuen Verhältnissen führen werden.<br />
Bei allgemeinen Flugbewegungen im Jagdrevier ist auch beim Uhu im Sinne<br />
der Rechtsprechung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten.<br />
Ohne entsprechende Akkumulation von Individuen resultiert aus einem beobachteten<br />
Winteraufenthalt der Kornweihe im Sinne der Rechtsprechung kein<br />
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko.<br />
Der Bundesgesetzgeber hat die Windenergienutzung im Außenbereich privile-<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
erfasster Rotmilanhorst innerhalb Planfläche.<br />
Tradierter Kiebitzrast-/ Brutplatz im Gewann "Rotwiesen" südlich der<br />
Vorrangfläche",<br />
ferner dort wiederholt Winteraufenthalt der Kornweihe,<br />
Jaqdareal des im Jagsttal brütenden Uhus.<br />
Vollkommene Ablehnung<br />
giert. Sofern die Kommunen in ihrer Planungshoheit die Windenergienutzung<br />
steuern möchten verlangt die Rechtsprechung der Windenergienutzung dennoch<br />
ausreichend Raum einzuräumen. Ein pauschaler Abstand von 2km zur<br />
Hangkante des Jagsttals ist nicht begründbar (wurde auch in der Stellungnahme<br />
nicht begründet) und daher rechtlich nicht haltbar.<br />
Nach Überprüfung haben sich die Horste bestätigt und sie werden auch genutzt.<br />
Beschlusslage der Gemeinde Satteldorf ist, die Fläche 7 dennoch als Konzentrationszone<br />
in FNP-Entwurf zu übernehmen, da eine Raumnutzungsanalyse<br />
klären soll, ob die dort brütenden Milane tatsächlich den Bereich der Fläche 7<br />
so oft überfliegen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht und<br />
dann der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG erfüllt ist.<br />
Da die VVG nicht in einen Verbotstatbestand hineinplanen darf (wird), wird der<br />
FNP erst beschlossen werden (können), wenn die UNB basierend auf den ihr<br />
vorliegenden Daten eine Befreiung in Aussicht stellt. Das öffentliche Interesse<br />
an der Windenergienutzung als eine Voraussetzung für die Befreiung liegt vor.<br />
Da der Konflikt mit den windkraftsensiblen Vogelarten für eine Befreiung nicht<br />
mehr auf das einzelne Individuum bezogen zu beurteilen ist sondern hinsichtlich<br />
der betroffenen Population, ist im Zuge der Offenlage seitens der UNB zur<br />
Möglichkeit bzw. zu den Voraussetzungen für einer Befreiung eine Stellungnahme<br />
abzugeben.<br />
Kenntnisnahme<br />
Ostfläche<br />
Ackerfläche<br />
Zustimmung vorbehaltlich Artenschutz<br />
Lage der Vorrangflächen im Raum:<br />
Obwohl in der Planung auf Seite 29 unten zum Ausdruck gebracht<br />
wird, dass Kommunen mit Windparks nicht "eingekreist" werden dürfen,<br />
besteht nach der jetzigen Konzeption für <strong>Crailsheim</strong> genau diese<br />
Gefahr. Die Entfernung der Vorrangflächen zum Siedlungsrand beträgt<br />
wohl schon einige Kilometer - wir haben dabei jedoch den Eindruck,<br />
dass immer noch die gewaltige Dimension der neuen Anlagen<br />
unterschätzt wird, die dadurch subjektiv deutlich näher an die Siedlungen<br />
heranrücken. Auf die kritischen Flächen 4,6 und 7 zu verzichten<br />
käme dieser Problematik entgegen.<br />
Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Der Bundesgesetzgeber hat die Windenergienutzung im Außenbereich privilegiert.<br />
Sofern die Kommunen in ihrer Planungshoheit die Windenergienutzung<br />
steuern möchten verlangt die Rechtsprechung der Windenergienutzung dennoch<br />
ausreichend Raum einzuräumen. Es liegt in der Verantwortung der Kommunen<br />
ein schlüssiges und diesem Anspruch Gerecht werdendes Planungskonzept<br />
vorzulegen. Nicht schlüssig ist es, wenn man beim Kriterium Einkreisung<br />
bei der einen Ortschaft einen Bereich jenseits des Mindestabstands von<br />
700m bis ca. 1000 m betrachtet bei der anderen Ortschaft aber, wie hier für<br />
<strong>Crailsheim</strong> vorgeschlagen, 4 bis 5km ansetzt.<br />
Planungsziel der VVG ist es dagegen zwischen einzelnen WEA bzw. deren<br />
Konzentrationszonen grundsätzlich einen Mindestabstand von 3km zu einpla-<br />
Seite 72 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
35 Landesjagdverband Baden-<br />
Württemberg e.V.<br />
36 Jägervereinigung <strong>Crailsheim</strong><br />
e.V.<br />
37 Jägervereinigung Schwäbisch<br />
Hall e.V.<br />
38 Wehrbereichsverwaltung Süd<br />
Postfach 105261<br />
70045 Stuttgart<br />
Schreiben vom 16.01.13<br />
Stellungnahme<br />
Lage der Vorrangflächen zueinander:<br />
Die Vorrangflächen 3,4 und 5 stehen unserer Einschätzung nach viel<br />
zu nahe / dicht aufeinander. Auch aus diesem Grund sollte auf die -<br />
aus Naturschutzgründen kritische - Fläche 4 verzichtet werden.<br />
Fazit:<br />
Selbst nach den von uns vorgeschlagenen Reduzierungen können in<br />
der VG noch ca. 2 Dutzend Windräder aufgestellt werden. Auch damit<br />
wäre - aus landesweiter Sicht betrachtet - unseres Erachtens ein<br />
überdurchschnittlicher Beitrag zu Energiewende erfolgt. Wir fordern<br />
die vier beteiligten Kommunen auf, die von unserer Seite vorgeschlagene<br />
behutsamere Planungsvariante aufzugreifen. Eine solche wird<br />
auch von der Bürgerschaft eher mitgetragen werden.<br />
Wir bitten Sie, uns über die Behandlung unserer Eingaben in Kenntnis<br />
zu setzen.<br />
Keine Stellungnahmen eingegangen<br />
Keine Stellungnahmen eingegangen<br />
Keine Stellungnahmen eingegangen<br />
Durch die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes werden<br />
militärische Interessen wie folgt beeinträchtigt:<br />
Die Gebiete der Vorrangflächenoptionen mit den Nummern 1, 5 und 7<br />
befinden sich im Erfassungsbereich der Luftverteitigungsanlage (LV-<br />
Anlage) Lauda-Königshofen. Der Dienstbetrieb der LV-Anlage wird<br />
jedoch nicht beeinträchtigt, wenn folgende Bauhöhenbeschränkungen<br />
eingehalten werden:<br />
- 545.41 m über Normalnull im Gebiet Nr. 1,<br />
- 575,26 m über Normalnull im Gebiet Nr. 2 sowie<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
nen.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Auch hier müssen die Kommunen die Rechtsprechung beachten, die verlangt<br />
der Windenergienutzung ausreichend Raum einzuräumen. Der gewählte pauschale<br />
Mindestabstand von 3km zwischen einzelnen WEA bzw. deren Konzentrationszonen<br />
ist mit der erforderlichen Freiraumsicherung als unverbaute<br />
Landschaft, unverbauter Flugkorridor und unverbauter Erholungsraum begründbar.<br />
Ein weitergehender Freiraumschutz muss im Einzelfall begründet<br />
werden. Besonderheiten der Landschaft und der Topographie mit daraus resultierenden<br />
besonderen Sichtbeziehungen wie vom Burgberg und dem Beegberg<br />
in das Jagsttal sind solche Gründe und wurden zusätzlich berücksichtigt.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Die Gesetzeslage erlaubt keine Ausrichtung der kommunalen Steuerungsplanung<br />
am wie auch immer ermittelten „Beitrag zur Energiewende“. Wenn verlangt<br />
wird, dass die kommunale Planung der Windenergienutzung ausreichend<br />
Raum einräumen muss, so richtet sich dies ausschließlich nach dem nach<br />
Abzug rechtlicher und tatsächlicher Hindernisse auf der Gemarkung verfügbaren<br />
Potenzial, welches dann nicht unangemessen oder gar unbegründet der<br />
Windenergienutzung entzogen werden darf.<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Dies ist im Rahmen der Offenlage vorgesehen<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass erst bei ganz konkreten Anlagenstandorten<br />
eine Auskunft über die Machbarkeit erteilt (eingeholt) wird und<br />
nicht bereits bei der Planung der Konzentrationszonen innerhalb derer die<br />
Anlagenstandorte liegen werden. Für die seitens der VVG zu planenden Konzentrationszonen,<br />
die ausschließenden Wirkung für den Rest der Gemarkung<br />
haben, ist es erforderlich, von den Fachbehörden zu erfahren, ob in einer Konzentrationszone<br />
die Errichtung von WEA gar nicht möglich ist oder ob lediglich<br />
Einschränkungen bei der Bauart und bei einzelnen Positionen zu machen sind,<br />
Seite 73 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
- 514,86 m über Normalnull im Gebiet Nr.7.<br />
Bei der Planung von größeren Windkraftanlagen (WKA), die die o.g.<br />
Gesamtbauhöhenbeschränkungen überschreiten, muss mit Auflagen /<br />
Einwänden und ggf. mit der Forderung nach einem signaturtechnischen<br />
Gutachten gerechnet werden, da die WKA dann in das operationell<br />
bedeutsame Radarstrahlungsfeld der LV-Anlage hineinragen.<br />
Bei ungünstiger Anordnung / Aufstellung der WKA kann es zu einer<br />
Überlagerung der einzelnen Störpotenziale kommen. Daraus würde<br />
ggf. eine Beeinträchtigung der Radarerfassung resultieren, die von<br />
Reichweitenminderung bis hin zu Zielablagen führen. Dies muss aber<br />
im konkreten Einzelfall. betrachtet und entschieden werden<br />
Schreiben vom 18.03.13 Zu den Flächen 1 und 2:<br />
Diese Windvorranggebiete befinden sich im Erfassungsbereich der<br />
Luftverteidigungsanlage (LV-Anlage) Lauda-Königshofen. Die untere<br />
Höhe, auf das sich in diesen Gebieten das Radarstrahlungsfeld erstreckt,<br />
habe ich Ihnen als maximal zulässige Bauhöhe benannt. Ab<br />
dieser Höhe ragt jede Windkraftanlage (WKA) in das operationell<br />
bedeutsame Radarstrahlungsfeld der LV-Anlage hinein. Bei der von<br />
Ihnen angegebenen Bauhöhe von ca. 200 m gehe ich davon aus,<br />
dass in den beiden Planungsflächen jede WKA vom Radarstrahlungsfeld<br />
voll erfasst wird. Bei der Errichtung von mehreren räumlich naheliegenden<br />
WKA ist eine Überlagerung der jeweiligen Störpotentiale<br />
nicht auszuschließen, Umfang und Auswirkungen dieses „Störfeldes"<br />
auf die Radaranlage sind von einer Reihe verschiedener Faktoren<br />
(Geländehöhe des Standorts, Anlagetyp, Antriebstyp der WKA, Abstände<br />
der WKA untereinander, etc.) abhängig.<br />
Auf Grund dieser Vielzahl an Variablen ist im Vorfeld keine Beurteilung<br />
möglich, ob und ggf. in welcher Anzahl Bauanträgen für WKA in<br />
einem bestimmten Gebiet zugestimmt werden könnte.<br />
Schreiben vom 16.01.13 Im Bereich der Vorrangflächenoptionen 1, 6 und 7 gilt eine Gesamtbauhöhenbeschränkung<br />
von 827,76 m ü NN, da sich diese Gebiete<br />
unterhalb des Nachttiefflugsystems für Jets befinden.<br />
Schreiben vom 18.03.13 Zu den Flächen 1 und 6:<br />
Beide Flächen befinden sich vollumfänglich unterhalb des Nachttiefflugsystems<br />
für Jets. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten<br />
und einer maximal planbaren WKA-Bauhöhe von ca. 200 m gehe ich<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
grundsätzlich aber das Planungsziel mindestens 3 WEA (Konzentrationszone)<br />
möglich ist.<br />
Kenntnisnahme<br />
Bei maximal 542m ü.NN (Fläche 6) ist dies unkritisch.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
zurzeit nicht davon aus, dass die mitgeteilte Bauhöhenbegrenzung<br />
überschritten wird.<br />
Schreiben vom 16.01.13 Bei der Vorrangflächenoption 7 ist darüber hinaus zu berücksichtigen,<br />
dass das Gebiet im Süden unmittelbar an eine Hubschraubertiefflugstrecke<br />
angrenzt. Ausgehend von dieser Strecke wird bei Tag und<br />
Nacht regelmäßig ein Außenlandplatz am nördlichen Ende dieses<br />
Planungsgebietes angeflogen. Da die Hubschrauber den Tiefflug<br />
auch in Höhen von ca. 30 m über Grund durchführen, stellen WKA in<br />
diesem Bereich ein hohes Flugrisiko dar. Aus Gründen der Flugsicherheit<br />
ist deshalb beidseitig zu dieser Strecke ein Abstand von<br />
jeweils 1,5 km, also ein Korridor von 3 km Breite, freizuhalten. Derselbe<br />
Sicherheitsabstand ist auch im Bereich des Außenlandeplatzes<br />
einzuhalten.<br />
Ich lehne es aus diesem Grunde auch dann ab diese Fläche als<br />
Windvorranggebiet auszuweisen, wenn die Bauhöhenbeschränkung<br />
wegen des Nachttiefflugsystems für Jets eingehalten würde und von<br />
keiner Beeinträchtigung der LV-Anlage auszugehen wäre.<br />
Schreiben vom 18.03.13 Zur Fläche 7:<br />
Diese Fläche befindet sich vollumfänglich im Schutzkorridor für tiefliegende<br />
Helikopterverbände. Eine Übersendung von Kartenmaterial zur<br />
Abgrenzung ist daher nicht erforderlich, meine Ablehnung habe ich<br />
hinreichend begründet<br />
Schreiben vom 16.01.13 Gegen die Umsetzung der Planungen im Bereich der Vorrangflächenoptionen<br />
3, 4 und 5 bestehen aus militärischer Sicht keine Bedenken.<br />
Ich bitte jedoch darauf hinzuweisen, dass mindestens 5 Wochen vor<br />
Baubeginn der Wehrbereichsverwaltung Süd -Militärische Luftfahrtbehörde-<br />
die endgültigen Daten der Windkraftanlagen (WKA), wie<br />
- Art des Hindernisses,<br />
- geographische Koordinaten des Standortes nach Grad, Minuten<br />
und Sekunden (WGS 84),<br />
- Höhe über Grund (in Meter),<br />
- Gesamthöhe über NN (in Meter),<br />
- sowie das Datum der geplanten Fertigstellung und<br />
- zu gegebener Zeit der Abbau der Anlagen,<br />
zur Veröffentlichung als Luftfahrthindernisse schriftlich anzuzeigen<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Beschlusslage in Satteldorf ist, die Fläche beizubehalten.<br />
Vor dem Hintergrund der bundespolitisch angestrebten Energiewende, die<br />
auch seitens der Wehrbereichsverwaltung Süd unterstützt wird, ist aus Sicht<br />
der VVG <strong>Crailsheim</strong> durch die zuständigen Militärbehörden ggf. auch auf Landes-<br />
und Bundesebene zu prüfen, ob die Hubschraubernachttiefflugstrecken,<br />
die mit ihrem 3km Freihaltekorridor eine Nutzung windhöffiger Flächen ausschließen,<br />
in ihrem Streckenverlauf angepasst bzw. als Abschnitt auch verzichtbar<br />
sind. In der Vergangenheit wurden im allgemeinen öffentlichen Interesse<br />
die Tiefflüge der Militärjets verboten und das Training findet seitdem in<br />
Amerika statt.<br />
Es wurde nicht dargelegt, auf welche Rechtsgrundlage Hubschraubernachttiefflugstrecken<br />
dem Belang der Windenergienutzung und letztendlich der Energiewende<br />
in der hier vorgetragenen Absolutheit vorgehen sollen. Dem ist wäre<br />
vor allem auch entgegenzuhalten, dass die Planungshoheit der Kommunen<br />
dahingehend eingeschränkt wurde, dass sie der Windkraftnutzung durch die<br />
Ausweisung von Konzentrationszonen ausreichend substanziell Raum einräumen<br />
müssen.<br />
Nach Kenntnisstand der VVG sind Teile der Hubschraubernachttiefflugstrecken<br />
als „Trainingsstrecken“ durchaus verzichtbar bzw. es bestehen Alternativen.<br />
Kenntnisnahme<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
sind. Außerdem ist ab einer Bauhöhe von 100 m über Grund eine<br />
Kennzeichnung (Tag und Nacht) für den militärischen Flugbetrieb<br />
erforderlich.<br />
Schreiben vom 18.03.13 Somit stehen militärische <strong>Belange</strong> der Ausweisung von Windvorranggebieten<br />
nur im Bereich der Fläche 7 als Ausschlussgrund entgegen,<br />
in den Flächen 1 und 2 ist unter Umständen mit Auflagen / Einwänden<br />
zu rechnen. In den übrigen Bereichen genügt die Anzeige als Luftfahrthindernis.<br />
Ergänzend möchte ich anmerken, dass die Bundeswehr regenerativen<br />
Energien befürwortend und aufgeschlossen gegenüber steht und<br />
sich die betroffenen militärischen Fachdienststellen intensiv mit Losungsmöglichkeiten<br />
befassen.<br />
Daher wurde beim Luftwaffenamt die Unterarbeitsgruppe „Bundeswehr<br />
und Windenergieanlagen" Luftwaffenkaserne Wahn 501/16 in<br />
51127 Köln, eingerichtet. Im Rahmen freier Kapazitäten kann dort<br />
grundsätzlich -anhand konkreter Einzelstandorte- auch außerhalb des<br />
formellen Genehmigungsverfahrens eine Beratung in Aussicht gestellt<br />
werden.<br />
39 Luftwaffenamt Köln Keine Stellungnahme eingegangen Kenntnisnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
40 Innenministerium BW<br />
Durch Bereitschaftspolizeipräsidium<br />
Baden-<br />
Württemberg<br />
Heininger Str. 100<br />
73037 Göppingen<br />
Schreiben vom 11.1<strong>2.</strong>12<br />
Vielen Dank für die Übersendung der Daten und Unterlagen zu dem<br />
im Betreff genannten Vorgang. Nachdem mehrere Versuche, des<br />
Einlesens der Shape-Dateien in MapInfo 11.0 bei der Autorisierten<br />
Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg (ASDBW) fehlschlugen, wurden<br />
die in Papierform übersandten Landkarten mit der Monitoranzeige<br />
von MapInfo 11.0 verglichen. Daraus resultiert natürlich eine gewisse<br />
Unschärfe, so dass auf jeden Fall bei Vorliegen konkreter Koordinaten<br />
diese an die ASDBW gemeldet werden müssen.<br />
Die oben beschriebene Grobauswertung hat ergeben, dass die Potentialflächen<br />
mit den Nummern 2, die nördliche Nummer 6 und<br />
Nummer 7 nach aktuellem Planungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
nicht vom BOS-Richtfunknetz betroffen sind.<br />
Die restlichen Potentialflächen sind höchstwahrscheinlich durch querende<br />
oder zu nah an den Flächen verlaufende BOS-<br />
Richtfunkverbindungen tangiert.<br />
Der Mindestabstand von BOS-Richtfunkverbindungen zu Potentialflä-<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Seitens der <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> besteht die Verpflichtung den Kommunen<br />
für ihre Entscheidung die ihren Aufgabenbereich betreffenden Informationen<br />
rechtzeitig und in einer für die Abwägung und Entscheidungsfindung geeigneten<br />
Form und Qualität zu übermitteln. Für Konzentrationszonen mit ausschließender<br />
Wirkung gilt dies in besonderem Maße, da der Ausschluss mit der<br />
Nutzung in den Konzentrationszonen begründet wird, dort also die Errichtung<br />
moderner WEA zumindest grundsätzlich und mit ausreichender Anlagenzahl<br />
möglich sein muss.<br />
Soweit es die tatsächliche nachteilige Beeinflussung von Funktionen angeht<br />
hat das OVG Lüneburg am 13.04.2011 für militärische Radaranlagen die Darlegungslast<br />
eindeutig der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Insofern<br />
erscheint es aus Sicht der VVG auch gerechtfertigt bezüglich der BOS-<br />
Richtfunkverbindungen eine klare Lageauskunft (ggf. vertraulich) zu erhalten,<br />
um die Nutzbarkeit der Standorte prüfen zu können und Planungssicherheit<br />
bezüglich des Planungsziels mindestens 3 WEA (Konzentrationszone) zu er-<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
41 Landesnaturschutzverband<br />
BW<br />
42 Regierungspräsidium<br />
Stuttgart<br />
Ref. 86 Denkmalpflege<br />
43 Bundesnetzagentur<br />
Fehrbelliner Platz 3<br />
10707 Berlin<br />
Schreiben vom 10.1<strong>2.</strong>12<br />
Stellungnahme<br />
chen für Windenergienutzung oder zu konkreten Windkraftanlagen<br />
wurde prozessintern mit der für den Digitalrichtfunk zuständigen Planungsfirma<br />
auf 250 Meter in alle Richtungen festgelegt. Wird dieser<br />
Mindestabstand unterschritten, können Störungen des BOS-<br />
Richtfunknetzes nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen<br />
werden. In diesen Fällen ist gemäß dem Windenergieerlass<br />
Baden-Württemberg, Punkt 5.6.4.13, eine gutachterliche Stellungnahme<br />
auf Kosten des Vorhabenträgers erforderlich.<br />
Die ASDBW muss auf Grund der Feststellungen weiter am Verfahren<br />
beteiligt werden. Für Rückfragen steht die ASDBW gerne zur Verfügung.<br />
Über Umweltzentrum Kreis Schwäbisch-Hall (Nr. 36)<br />
Über Regierungspräsidium Stuttgart höhere Raumordnungsbehörde<br />
(Nr. 1)<br />
Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen<br />
Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung. Bei diesen Planungen<br />
spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf.<br />
eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des<br />
Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche<br />
Rolle. Daher möchte ich auf Folgendes hinweisen:<br />
• Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />
Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes<br />
(TKG) vom 2<strong>2.</strong>06.2004 die Frequenzen<br />
für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt<br />
sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungsund<br />
Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des Baurechts o-<br />
der im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen<br />
Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften<br />
der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber<br />
identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt.<br />
Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt,<br />
die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene<br />
Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.<br />
• Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
halten.<br />
Für die VVG ist auch nicht nachvollziehbar, dass Bundeswehr und Polizei trotz<br />
gleicher Technik deutlich höhere Abstände zu fordern als private Betreiber. Die<br />
Abstandsforderungen variieren 25 m bis zu den hier genannten 250 m.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Die bekannten bzw. benannten Betreiber wurden beteiligt.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf<br />
das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren<br />
mit geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Im vorliegenden<br />
Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.<br />
• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken<br />
bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen<br />
kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens<br />
für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich<br />
das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung<br />
topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten<br />
Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und<br />
anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen<br />
können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der<br />
geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können<br />
deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist<br />
die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt,<br />
Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern<br />
der Richtfunkstrecken zu erteilen.<br />
• Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunktrassen<br />
in Flächennutzungsplänen, möchte ich darauf hinweisen,<br />
dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist<br />
(keine Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene<br />
Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt,<br />
die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich<br />
gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in<br />
den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies<br />
ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer<br />
Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz).<br />
Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in<br />
Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen<br />
zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander<br />
Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher<br />
zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung<br />
unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber.<br />
Unter Berücksichtigung dieser Bedingung und der hohen<br />
Anzahl laufend neu hinzukommender Richtfunkstrecken ist es auf<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten<br />
zu führen.<br />
• Unabhängig davon, dass es sich im vorliegenden Fall noch nicht<br />
um konkrete Bauplanungen handelt, habe ich zu Ihrer allgemeinen<br />
Vorinformation eine Überprüfung der sieben ausgewiesenen<br />
Gebiete durchgeführt. Den jeweils beigefügten Anlagen 1 können<br />
Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets<br />
(Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-<br />
Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb<br />
befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.<br />
In den zu den angefragten Gebieten gehörenden Landkreisen<br />
sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant<br />
bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die<br />
Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in<br />
der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber<br />
die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet<br />
direkt betroffen ist (Anlage 2).<br />
• Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner<br />
in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das<br />
Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein<br />
kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie ist,<br />
empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung<br />
zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen.<br />
Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden,<br />
ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken<br />
zu erwarten sind.<br />
• Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer<br />
Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge<br />
können an die örtlich zuständigen Wehrbereichsverwaltungen<br />
(WBV'en) gestellt werden. Auskünfte über die örtliche Zuständigkeit<br />
der WBV'en erhalten Sie beim Bundesamt für Informationsmanagement<br />
und Informationstechnik der Bundeswehr, Bereich<br />
A9 - NARFA GE, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Koblenz,<br />
Tel.: (02621) 694-7265.<br />
• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich<br />
sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes<br />
Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte<br />
deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte<br />
Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.<br />
Zusätzlicher Hinweis:<br />
Bei der Ausweisung von Gebieten mit Bezug zur Windenergie nach §<br />
8 Abs. 7 ROG, auf Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung<br />
oder der konkreten Anlagengenehmigung nach BlmSchV sind Abstandsmaße<br />
zu Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene<br />
einzuhalten. Hierbei empfiehlt die BNetzA, bei der Ausweisung und<br />
Genehmigung die Werte der DIN EN 50341-3-4 als maßgeblich für<br />
den Abstand zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen heranzuziehen.<br />
Die einschlägige Regelung der genannten DIN lautet:<br />
„Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale<br />
Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster<br />
Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:<br />
• für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x<br />
Rotordurchmesser;<br />
• für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x<br />
Rotordurchmesser.<br />
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung<br />
der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand<br />
zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem<br />
äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf<br />
die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden.<br />
Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger<br />
Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen<br />
der Freileitung ragen darf."<br />
Die BNetzA regt daher an, sich nach der DIN EN 50341-3-4 zu richten<br />
und als Abstände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden<br />
Gebietes (Ebene der Raumordnung und kommunalen Flächennutzungsplanung)<br />
die oben beschriebenen Maße von einem bzw. drei<br />
Rotordurchmessern als Ausschlusskriterien festzulegen. Auszugehen<br />
ist hierbei von Windkraftanlagen nach dem derzeitigen Stand der<br />
Technik mit einer Nabenhöhe von etwa 80 - 120 Metern und Rotordurchmessern<br />
von 70-100 Metern. Ein anderweitig ermittelter, „star-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Für die Planung der Konzentrationszonen wurde mit 150m der einfache Rotordurchmesser<br />
angesetzt, da dies bei entsprechenden technischen Vorkehrungen<br />
ausreichend ist.<br />
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
44 Eisenbahn-Bundesamt<br />
Außenst. KA/S<br />
Olgastr. 13<br />
70182 Stuttgart<br />
Schreiben vom 17.1<strong>2.</strong>12<br />
45 DB Services Immobilien<br />
GmbH<br />
Niederlassung Karlsruhe<br />
Bahnhofstr. 5<br />
76137 Karlsruhe<br />
Schreiben vom 14.1<strong>2.</strong>12<br />
46 E-Plus Mobilfunk GmbH &<br />
Co. KG<br />
Valentin-Linhof-Str. 8<br />
Stellungnahme<br />
rer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung erscheint<br />
aus Sicht der BNetzA nicht sachgerecht.<br />
Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet<br />
zu berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder<br />
oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen,<br />
bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA<br />
selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht<br />
über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da<br />
das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen<br />
Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme<br />
im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern<br />
oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.<br />
Von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes bestehen keine Bedenken<br />
gegen „<strong>Crailsheim</strong>, Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Crailsheim</strong>".<br />
Ich bitte, folgenden Hinweis zu beachten:<br />
Bei Bahnstromfernleitungen der Bahn soll nach Empfehlung des<br />
VDEW e.V. vom 17.1<strong>2.</strong>1998 und in dem gemeinsamen Runderlass<br />
der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom<br />
28.09.1998 ohne Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen)<br />
ein Abstand von 3 X Rotordurchmesser und mit Schwingungsschutzeinrichtungen<br />
von 1 X Rotordurchmesser zu den Leitungen<br />
eingehalten werden. Es handelt sich hierbei um den Abstand<br />
zwischen dem äußeren ruhenden Leiter einer Freileitung und dem<br />
nächst gelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorspitze einer Windkraftanlage).<br />
Für Schienenwege allgemein gilt ein Abstand von 2 X<br />
Rotordurchmesser.<br />
Die Deutsche Bahn AG (DB AG) hat keine Einwendungen gegen den<br />
o.g. Teilflächennutzungsplan.<br />
Die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG hat keine Einwände zum geänderten<br />
Aufstellungsbeschluss des Flächennutzungsplanes der VVG<br />
<strong>Crailsheim</strong>.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Für die Planung der Konzentrationszonen wurde mit 150m der einfache Rotordurchmesser<br />
angesetzt, da dies bei entsprechenden technischen Vorkehrungen<br />
ausreichend ist.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Seite 81 von 83
VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
81829 München<br />
Mail vom 19.1<strong>2.</strong>12<br />
47 Deutsche Breitband Dienste<br />
GmbH<br />
Vangerowstr. 18<br />
69115 Heidelberg<br />
Schreiben vom 04.01.13<br />
Stellungnahme<br />
Wir betreiben beziehungsweise planen, zum jetzigen Zeitpunkt, keine<br />
Stationen in der Nähe Ihrer oben genannten Bauvorhaben. Diese<br />
Stellungnahme beruht auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten<br />
Gebietsinformationen.<br />
Somit bestehen von unserer Seite aus keine Einwände gegen das<br />
von Ihnen geplante Vorhaben bezüglich der funktechnischen Beeinträchtigung<br />
unserer Richtfunkstrecken.<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
48 Inquam Breitbandfunk GmbH Keine Stellungnahme eingegangen Kenntnisnahme<br />
49 Clearwire Germany GmbH &<br />
Co. KG<br />
50 Ericsson Services GmbH<br />
POR/GAM<br />
Prinenallee 21<br />
40549 Düsseldorf<br />
Mail vom 04.01.13<br />
51 Deutsche Flugsicherung<br />
GmbH<br />
Am DFS Campus<br />
63225 Langen<br />
Schreiben vom 04.04.2013<br />
Keine Stellungnahme eingegangen<br />
Die Ericsson Services GmbH betreibt innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Crailsheim</strong> derzeit 6 Richtfunkstrecken. Einige davon, sind<br />
bereits im Flächennutzungsplan eingezeichnet. Zur Vervollständigung<br />
Ihrer Daten, erhalten Sie als Anhang zur Mail eine Tabelle, in der die<br />
erwähnten Richtfunkstrecken mit Koordinatenangaben aufgelistet<br />
sind. Unsere Richtfunkstrecken verlaufen nicht durch die von Ihnen<br />
angefragten 7 Vorrangflächen zur Windenergiegewinnung. Weitere<br />
Anmerkungen zu Ihrer Planung gibt es aus unserer Sicht nicht.<br />
Zu dem o.a. Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:<br />
Das Vorranggebiet Nr. 2 befindet sich innerhalb der Verfahrensgebiete<br />
der Instrumentenanflugverfahren ILS und RNAV (GPS) auf die<br />
Landebahn 28 des Verkehrslandeplatzes Schwäbisch-Hall.<br />
Windkraftanlagen innerhalb dieses Vorranggebiets mit einer max.<br />
Höhe von 711,20 m ü. NN (200.00 m ü. Grund) verursachen Anhebungen<br />
der Hindernisfreihöhen OCA(H) für folgende Anflugverfahren<br />
am Verkehrslandeplatz Schwäbisch-Hall:<br />
Nichtpräzisionsanffugverfahren<br />
LNAV RWY 28: Luftfahrzeugkategorien A-C von derzeit 1750 (450)<br />
Fuß auf dann 2580 (1280) Fuß.<br />
Anflugverfahren mit vertikaler Führung<br />
LNAVA/NAV RWY 28: Luftfahrzeugkategorien A-C von derzeit 1660<br />
(370) Fuß auf dann 2580 (1280) Fuß.<br />
Außerdem durchdringen Windkraftanlagen das Hindernisfreiflächen-<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Anregung wird gefolgt<br />
Im FNP Entwurf wird auf die geplante Konzentrationszone 2 und den Südteil<br />
der Fläche 1 verzichtet und der planfestgestellte Bauschutzbereich für die Einflugschneise<br />
des Flugplatzes, wie er der VVG von Betreiber des Flugplatzes<br />
am 05.0<strong>2.</strong>2013 übergeben wurde, als Ausschlussfläche behandelt.<br />
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
system (OAS) für das Anflugverfahren APV I RWY 28 im Fehlanflugbereich<br />
um bis zu 77 m.<br />
Die Windkraftanlagen durchdringen die in den Richtlinien über die<br />
Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflug<br />
betrieb (NfL I - 328/01) beschriebene Anflugfläche in Landerichtung<br />
28 massiv um bis zu 121 m und die Abflugfläche in Richtung 10 um<br />
bis zu 120 m,<br />
Die Windkraftanlagen durchdringen die in der Flugplatzhinderniskarte<br />
dargestellte und für die Startstreckenberechnung anzuwendende 1%-<br />
Fläche in Abflugrichtung 10 massiv um bis zu 218 m.<br />
Wegen der erheblichen Auswirkungen auf den IFR-Flugbetrieb am<br />
Verkehrslandeplatz Schwäbisch-Hall sowie aufgrund der massiven<br />
Flächendurchdringungen empfehlen wir dringend, die Planungen für<br />
das gesamte Vorranggebiet Nr. 2 nicht weiter zu verfolgen.<br />
In einer gutachtlichen Stellungnahme an die Luftfahrtbehörde würden<br />
wir empfehlen, die luftrechtliche Zustimmung zu Vorhaben innerhalb<br />
dieses Gebiets zu versagen.<br />
Gegen die Vorranqqebiete 1 und 4 bis 6 bestehen aus Hindernissicht<br />
grundsätzlich keine Bedenken.<br />
Da die im FNP aufgeführten Windkraftanlagen eine maximale Höhe<br />
von 100 m ü. Grund überschreiten, sind sie von den Bestimmungen<br />
des § 14 (1) LuftVG betroffen und bedürfen der luftrechtlichen Zustimmung<br />
der zuständigen Luftfahrtbehörde. Im Genehmigungsverfahren<br />
würden wir im Rahmen einer gutachtlichen Stellungnahme bei<br />
Ausschluss von Bedenken die Anbringung einer Tages- und Nachtkennzeichnung<br />
sowie die Veröffentlichung als Luftfahrthindernisse<br />
fordern.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies betrifft erst die nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />
Ansonsten möchten wir darauf hinweisen, dass bei sämtlichen Bauleitplanungen<br />
die zuständige Wehrbereichsverwaltung gesondert zu<br />
beteiligen ist.<br />
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