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2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

1 Regierungspräsidium<br />

Stuttgart<br />

Ref. 21 – Raumordnung<br />

(federführend)<br />

Ruppmannstr. 21<br />

70565 Stuttgart<br />

Schreiben vom 28.01.2013<br />

Schreiben vom 1<strong>2.</strong>04.2013<br />

Schreiben vom 28.01.2013<br />

Stellungnahme<br />

Raumordnung<br />

Anzusprechen ist zunächst die Teilfortschreibung zur Windenergie<br />

des Regionalverbands Heilbronn-Franken. In diesem Verfahren werden<br />

Vorranggebiete für die Windkraftnutzung als Ziele der Raumordnung<br />

ausgewiesen werden. In Aufstellung befindliche Ziele der<br />

Raumordnung sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in<br />

Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, § 4<br />

Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG.<br />

Nach Verbindlichwerden der Teilfortschreibung des Regionalplans<br />

sind Bauleitpläne an die dort festgelegten Ziele der Raumordnung<br />

anzupassen, § 1 Abs. 4 BauGB. Das Regierungspräsidium empfiehlt<br />

daher dringend den intensiven und engen Austausch mit dem Regionalverband<br />

über dessen Planungen.<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes sind die<br />

bisher festgelegten Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen<br />

zum 01.01.2013 entfallen. Es läuft jedoch bereits die Teilfortschreibung<br />

des Regionalplans zur Windenergie des Regionalverbands<br />

Heilbronn-Franken. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung<br />

sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und<br />

Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m.<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG. Nach Verbindlichwerden der Teilfortschreibung<br />

des Regionalplans sind Bauleitpläne an die dort festgelegten Ziele der<br />

Raumordnung anzupassen, § 1 Abs. 4 BauGB. Diese wird nach Genehmigung<br />

durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde<br />

(MVI) und öffentliche Bekanntmachung verbindlich, vgl. § 13<br />

LplG.<br />

Im Übrigen gilt weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020.<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes entfallen<br />

nur die festgelegten Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen.<br />

Die Ausweisung von Konzentrationszonen an einer oder mehreren<br />

Stellen hat zur Folge, dass die Errichtung von Windkraftanlagen an<br />

anderen Stellen in der Regel ausgeschlossen ist (§ 35 Abs. 3 S. 3<br />

BauGB). Um den Ausschluss von Windkraftanlagen zu rechtfertigen,<br />

muss sichergestellt sein, dass sich diese an anderer Stelle gegen<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Sowohl die VVG <strong>Crailsheim</strong> als auch der Regionalverband Heilbronn Franken<br />

haben frühzeitig mit der Abstimmung beider Planungsebenen begonnen.<br />

Der am 1<strong>2.</strong>04.2013 beschlossene Beteiligungsentwurf der Teilfortschreibung<br />

des Regionalplans und der Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans<br />

der VVG sind insofern aufeinander abgestimmt als die verbliebenen Vorranggebiete<br />

im Gebiet der VVG auch Konzentrationszonen sind und somit dem Ziel<br />

der Raumordnung entsprechen (s. auch Nr. 5).<br />

Dort, wo für die zusätzlich seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />

weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />

Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />

(s. auch Nr. 5).<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies entspricht der im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargelegten Vorgehensweise<br />

der VVG.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

konkurrierende Nutzungen durchsetzen können. Dem Flächennutzungsplan<br />

muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept<br />

zugrunde liegen, das dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot<br />

gerecht wird und der Windenergienutzung in substanzieller<br />

Weise Raum schafft. Ob der Windenergie in substanzieller Weise<br />

Raum geschaffen wird, ist aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen<br />

Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln. Es ist daher im Rahmen des<br />

Flächennutzungsplanverfahrens ausführlich darzulegen, wie die Konzentrationszonen<br />

ermittelt wurden, welche Kriterien bei der Auswahl<br />

zu Grunde gelegt wurden und aus welchen städtebaulichen Erwägungen<br />

die übrigen Flächen Ausschlussgebiete sind. Die ausgewiesenen<br />

Flächen müssen für die Windenergienutzung geeignet sein. Es besteht<br />

jedoch keine Verpflichtung, solche Standorte auszuweisen, bei<br />

denen eine optimale Nutzung der Windenergie möglich ist.<br />

Es empfiehlt sich, bei der Planung wie folgt vorzugehen:<br />

Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche zu ermitteln, die sich für<br />

die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Diese lassen sich in zwei<br />

Kategorien einteilen:<br />

• in Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen<br />

aus tatsächlichen und / oder rechtlichen Gründen<br />

ausgeschlossen sind, und<br />

• Bereiche, in denen die Errichtung und der Betrieb zwar möglich, in<br />

denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde<br />

anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Anlagen aufgestellt<br />

werden sollen. Es muss sich hierbei aber um Merkmale<br />

handeln, die bodenrechtliche Ziele verfolgen und zudem nicht auf<br />

eine verkappte Verhinderung von Windkraftanlagen ausgerichtet<br />

sind. Bei dieser Gruppe erhöht sich die Argumentationslast, aus<br />

welchen Gründen diese Flächen nicht für eine Windkraftnutzung<br />

freigegeben werden sollen.<br />

Übrig bleiben Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen<br />

in Betracht kommen. Diese sind in einem zweiten Schritt<br />

zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen,<br />

d. h. öffentliche <strong>Belange</strong>, die gegen die Ausweisung sprechen, sind<br />

mit dem Anliegen abzuwägen, der Windkraft an geeigneten Standorten<br />

eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird. Dies<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies entspricht der im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargelegten Vorgehensweise<br />

der VVG.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

ist dann der Fall, wenn die ausgewiesenen Konzentrationszonen nach<br />

ihrer Zahl und Größe einen beachtlichen Teil der potenziell für die<br />

Windkraftnutzung in Betracht kommenden Fläche ausmacht und mit<br />

hinreichender Sicherheit zur Errichtung von Windkraftanlagen führen,<br />

die nach ihrer Anzahl und Energiemenge auch mit Blick auf den Bundesdurchschnitt<br />

geeignet sind, einen gewichtigen und den allgemein<br />

anerkannten energiepolitischen Zielsetzung nicht offensichtlich widersprechenden<br />

Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien<br />

an der Gesamtenergieerzeugung zu leisten.<br />

Mit einem mangelfreien Abwägungsvorgang ist die Planung noch nicht<br />

abgeschlossen. Im letzten Schritt ist zu fragen, ob das von der Planungsträgerin<br />

entwickelte und angewandte Abwägungskonzept und<br />

die schließlich dargestellten Konzentrationszonen der Windenergienutzung<br />

in einem Maße Raum schaffen, der ihrer Privilegierung und<br />

dem öffentlichen Interesse an der Nutzung regenerativer Energien<br />

gerecht wird. Planungsergebnis muss ein substantielles Nutzungspotential<br />

für die Windenergienutzung sein. Hierzu sollten im späteren<br />

Verfahren noch Ausführungen erfolgen.<br />

Bei der vorliegenden Planung wurde dem dargestellten Vorgehen<br />

weitgehend gefolgt. Die Ausführungen und Begründungen, insbesondere<br />

die Begründung der von der VVG entwickelten Ausschlusskriterien<br />

sowie die Ausführungen zur Beurteilung der „Weißflächen", fallen<br />

derzeit jedoch oftmals noch recht knapp aus, wir empfehlen daher<br />

dringend diese zu ergänzen.<br />

Als ein Beispiel, das ausführlicher begründet werden sollte, ist der<br />

pauschale Abstand von 700 m zu Wohngebieten zu nennen:<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Solange weder Bund, Land, Landkreis oder Regionalplanung für die Natur-,<br />

Landschafts- oder Verwaltungsräume entsprechende Vorgaben machen, können<br />

die Kommunen diese Prüfung gar nicht durchführen.<br />

Aufgabe der Kommunen ist es, in Ihrer Planungshoheit die <strong>Belange</strong> der privilegierten<br />

Windenergienutzung und die ihr entgegenstehenden <strong>Belange</strong> gemäß<br />

§ 1 Nr. 7 BauGB gerecht abzuwägen. Ist diese Abwägung abwägungsfehlerfrei<br />

erfolgt, so ist auch das Ergebnis unstrittig.<br />

Der Windenergienutzung ist dann substanziell ausreichend Raum eingeräumt,<br />

wenn ihr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Energiewende<br />

und ihrer Abhängigkeit von der Windhöffigkeit sowie der Flächengröße<br />

die unter gerechter Abwägung der anderen <strong>Belange</strong> verbleibende Fläche als<br />

Konzentrationszonen ausgewiesen wird. Eine gerechte und abwägungsfehlerfreie<br />

Abwägung kann nicht erfolgen, wenn unabhängig von den Abwägungskriterien<br />

das Ergebnis der Abwägung ein bestimmter gleichwohl aber nirgendwo<br />

definierter oder begründeter Flächenanteil sein soll.<br />

Richtig ist, dass jede Kommune alle Abwägungskriterien korrekt gewichten<br />

muss, um auch den gegenteiligen Fall, die Verhinderungsplanung auszuschließen.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Soweit dies aufgrund des zurückliegenden Verfahrensschritts zum besseren<br />

Verständnis und als weitere Begründung als notwendig erscheint, erfolgen<br />

zusätzliche Ausführungen.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Aus Sicht der VVG ist es bei der kommunalen Planung von Konzentrationszo-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Hinsichtlich der Abstände zu Siedlungsgebieten sieht sich die VVG<br />

verpflichtet, alle Wohnnutzungen gleich zu behandeln. Da neben der<br />

Lärmbelastung auch Schattenwurf eine Beeinträchtigung darstelle,<br />

werden keine Abstände unter 700 m festgelegt. Lediglich bei Gewerbegebieten<br />

werden 250 m als ausreichend angesehen.<br />

Der Windenergieerlass führt hierzu unter 4.3 u.a. Folgendes aus:<br />

„Für die Flächennutzungsplanung der Kommunen, mit der sogenannte<br />

Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen<br />

werden, wird ein Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten als<br />

Orientierungsrahmen empfohlen. Von diesem pauschalierten Vorsorgeabstand<br />

können die Kommunen im Einzelfall aufgrund einer eigenständigen<br />

gebietsbezogenen Bewertung abweichen. Bei einem geringeren<br />

Abstand als 700 m zu Wohngebieten muss belegt sein, dass<br />

die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm in den angrenzenden<br />

Wohngebieten dennoch eingehalten werden können. Bei<br />

reinen Wohngebieten sind größere Abstände und insbesondere bei<br />

Misch-/Dorfgebieten und Gewerbegebieten sind kleinere Abstände zu<br />

erwägen."<br />

Ferner wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />

13.1<strong>2.</strong>2012 (Aktenzeichen 4 CN 1.11, 4 CN <strong>2.</strong>11) hingewiesen.<br />

Auch hinsichtlich der Frage des Umgangs mit u.a. Regionalen Grünzügen<br />

und Vorranggebieten für Forstwirtschaft bei Windkraftplanungen<br />

empfehlen wir den Austausch mit dem Regionalverband Heilbronn-Franken.<br />

Wie in der Standortanalyse angesprochen plant der<br />

Regionalverband im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans<br />

Heilbronn-Franken 2020 zum Thema Windenergie eine Ausnahmeregelung<br />

zu den unten genannten Plansätzen betreffend die Regionalen<br />

Grünzüge und die Vorranggebiete für Forstwirtschaft.<br />

Das Regierungspräsidium weist des Weiteren darauf hin, dass -<br />

nachdem der Umgang beispielsweise mit Regionalen Grünzügen im<br />

Rahmen der Windkraftplanung Gegenstand der Regionalplan-<br />

Teilfortschreibung ist ein späteres Zielabweichungsverfahren im Regelfall<br />

ausscheidet, da es die Grundzüge der Planung berühren würde,<br />

vgl. § 24 LPIG.<br />

Hinzuweisen ist ferner auf Folgendes:<br />

Dort, wo nach den Planunterlagen eine raumbedeutsame Windkraft-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

nen für WEA nicht gerechtfertigt, Wohnnutzungen schon allein aufgrund ihrer<br />

Lage in den unterschiedlichen Gebietskategorien der BauNVO unterschiedlich<br />

zu behandeln. Es geht nicht nur um die Lärmimmissionen sondern auch um<br />

den Schattenwurf und die erdrückenden Wirkung. Letztere sind gar nicht den<br />

Gebietskategorien der BauNVO unterworfen.<br />

Nimmt man die 30h Schattenwurf pro Jahr, die aktuell als Grenzwert angesehen<br />

werden, so resultiert heraus in der Realität durchaus ein einzuhaltender<br />

Abstand von rund 700m.<br />

Der Regionalverband Heilbronn Franken hat in dem am 1<strong>2.</strong>04.2013 beschlossene<br />

Beteiligungsentwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans den Vorsorgeabstand<br />

für Splittersiedlungen ebenfalls auf 700m angepasst.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Austausch ist erfolgt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Wie aus der Planung ersichtlich liegt die Bestandsanlage innerhalb der Aus-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

anlage südlich der geplanten Fläche 6 besteht, wird – soweit ersichtlich<br />

- keine Fläche für Windkraftanlagen dargestellt. Bei der Planung<br />

von Konzentrationszonen ist auch das Interesse der Altanlagenbetreiber<br />

zu berücksichtigen, die auf den Bestandsschutz beschränkt wären,<br />

während die Einbeziehung in die Konzentrationszonen die Erneuerung<br />

der Anlagen erlauben würden, BayVGH, NvwZ-RR<br />

2009,321.<br />

In der Standortanalyse wird des Weiteren ausgeführt, dass in der im<br />

Flächennutzungsplan der VVG <strong>Crailsheim</strong> dargestellten kommunalen<br />

Vorrangfläche nur noch nicht raumbedeutsame Anlagen errichtet<br />

werden dürfen, nachdem der Flächennutzungsplan aufgrund entsprechender<br />

Regelungen des Regionalplans geändert werden musste.<br />

Nach den Planunterlagen gibt es in diesem Gebiet eine bestehende<br />

raumbedeutsame Windkraftanlage.<br />

Wir regen daher an, soweit nicht bereits geschehen, im Rahmen der<br />

vorliegenden Planung auch Erwägungen zu diesem Gebiet anzustellen.<br />

Hierbei müsste dann u.a. - soweit betroffen - das Vorbehaltsgebiet für<br />

regionalbedeutsame Fotovoltaikanlagen (PI.S. 4.<strong>2.</strong>3.4) berücksichtigt<br />

werden. Plansatz 4.<strong>2.</strong>3.4 (Z) besagt u.a., dass in den Vorbehaltsgebieten<br />

der Nutzung von regionalbedeutsamen Fotovoltaikanlagen ein<br />

besonderes Gewicht bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen<br />

Nutzungen beizumessen ist.<br />

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei den beigefügten Karten die<br />

in der Karte verwendeten Farben mit denen in der Legende übereinstimmen<br />

sollten.<br />

Hinsichtlich der zeichnerischen Darstellung der Fläche 7 ist anzumerken,<br />

dass diese -soweit ersichtlich- derzeit auch Flächen, die außerhalb<br />

des Gebiets der VVG liegen, umfasst.<br />

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass in den Flächennutzungsplänen<br />

auch kleinere Windkraftanlagen umfasst sein können als<br />

bei den Regionalplänen. Die Vorranggebiete für Windkraftanlagen in<br />

den Regionalplänen treffen Regelungen für raumbedeutsame Windkraftanlagen<br />

(i.d.R. ab 50 m Nabenhöhe). Die Flächennutzungspläne<br />

können Regelungen zu allen bodenrechtlich relevanten Windkraftanlagen<br />

treffen (i.d.R. ab 10 m Nabenhöhe, ab 50 m Gesamthöhe bedarf<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

schlussflächen der VVG. Somit kann hier keine Konzentrationszone dargestellt<br />

und auch kein Repowering geduldet werden.<br />

Kenntnisnahme<br />

Es ist bereits geschehen. U.a. aufgrund der bereits bestehenden WEA wurde<br />

dort im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten eine mögliche Konzentrationszone<br />

dargestellt (Fläche 4), die jedoch die Vorbehaltsfläche für Fotovoltaikanlagen<br />

(zwischenzeitlich mit Fotovoltaikanlagen) ebenso ausspart wie die WEA, da<br />

dieser Bereich zu nah an einer genehmigten Wohnnutzung im Außenbereich<br />

liegt.<br />

Die bereits bestehende WEA hat Bestandsschutz und wird dargestellt.<br />

Dem dort eingeklagten Bauvorbescheid (VG Stuttgart vom 29.04.2010) ist<br />

bislang kein Bauantrag gefolgt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Redaktionelle Anregungen werden, sofern berechtigt, korrigiert.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist in Plan und Legende als „mögliche Erweiterung auf Nachbargemeinden“<br />

gekennzeichnet.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Planungsziel im sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie für die VVG<br />

<strong>Crailsheim</strong> ist nur die Steuerung raumbedeutsamer WEA (über 50m Nabenhöhe<br />

oder mehr als 3 Anlagen).<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung). Es sollte daher<br />

auch eine Auseinandersetzung mit der Frage stattfinden, wie mit<br />

Windkraftanlagen umzugehen ist, die unterhalb der Schwelle zur<br />

Raumbedeutsamkeit liegen bzw. mit Windkraftanlagen, die baurechtlich<br />

verfahrensfrei sind.<br />

Im Übrigen wird auf den Windenergieerlass verwiesen. Dieser ist für<br />

die Kommunen zwar nicht verbindlich. Er bietet ihnen jedoch eine<br />

Hilfestellung für die Planung.<br />

Die Planung betrifft die im Folgenden dargestellten Grundsätze und<br />

Ziele der Raumordnung. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei<br />

den genannten Plansätzen um solche des Regionalplans 2020 des<br />

Regionalverbandes Heilbronn-Franken handelt, soweit keine anderen<br />

Angaben erfolgen.<br />

Fläche 1 liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1)<br />

sowie teilweise in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft (PI.S 3.<strong>2.</strong>4).<br />

Sie berührt evtl. in einem Bereich randlich einen Regionalen Grünzug<br />

(PI.S. 3.1.1) und in einem anderen Bereich ein Vorbehaltsgebiet zur<br />

Sicherung von Rohstoffen (PI.S. 3.5.2).<br />

Fläche 2 liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1)<br />

sowie teilweise in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft (PI.S.<br />

3.<strong>2.</strong>4).<br />

Fläche 3 liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1)<br />

und grenzt u.a. an einen schutzbedürftigen Bereich für Erholung (PI.S.<br />

3.<strong>2.</strong>4) im Regionalplan des Regionalverbandes Ostwürttemberg.<br />

Fläche 4 liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1)<br />

sowie teilweise in deinem Vorranggebiet für Forstwirtschaft (PI.S.<br />

3.<strong>2.</strong>4). In der Nähe dieser Fläche befindet sich ein Vorbehaltsgebiet<br />

für regionalbedeutsame Fotovoltaikanlagen (PI.S. 4.<strong>2.</strong>3.4).<br />

Fläche 5 liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1)<br />

sowie teilweise in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft (PI.S. 3.<strong>2.</strong>4)<br />

und teilweise in einem Vorbehaltsgebiet zur Sicherung von Wasservorkommen<br />

(PI.S. 3.3.2).<br />

Die südliche Teilfläche der Fläche 6 liegt in einem Regionalen Grünzug<br />

(PI.S. 3.1.1) und einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S.<br />

3.<strong>2.</strong>6.1). Die nördliche Teilfläche liegt in einem Vorbehaltsgebiet für<br />

Landwirtschaft (PI.S. 3.<strong>2.</strong>3.3) und einem Vorbehaltsgebiet für Erho-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Raumnutzungskarte ist im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargestellt.<br />

Soweit Grundsätze und Ziele der Raumordnung bei der Planung von Konzentrationszonen<br />

für WEA relevant sind, wurden sie in den Plänen der VVG dargestellt.<br />

Grundsätze und Ziele der Raumordnung, die der Planung von Konzentrationszonen<br />

für WEA auch aufgrund der parallelen Teilfortschreibung Wind des Regionalplans<br />

nicht von vornherein entgegenstehen, wurden auch nicht als solche<br />

dargestellt (nicht im Übersichtplan 1 im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten).<br />

Der Regionalverband Heilbronn Franken wurde zur Abstimmung im Verfahren<br />

beteiligt.<br />

Dort, wo für die zusätzlich seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />

weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />

Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />

(s. auch Nr. 5).<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

lung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1). Sie berührt evtl. in einem Bereich randlich einen<br />

Regionalen Grünzug (PI.S. 3.1.1).<br />

Die östliche Teilfläche der Fläche 7 liegt in einem Regionalen Grünzug<br />

(PI.S. 3.1.1) sowie in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung (PI.S.<br />

3.<strong>2.</strong>6.1). Die westliche Teilfläche liegt in einem Vorbehaltsgebiet für<br />

Erholung (PI.S. 3.<strong>2.</strong>6.1) sowie teilweise in einem Vorranggebiet für<br />

Forstwirtschaft (PI.S. 3.<strong>2.</strong>4) und einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft<br />

(PI.S. 3.<strong>2.</strong>3.3).<br />

Plansatz 3.1.1 Abs. 2 (Z) besagt, dass die Regionalen Grünzüge von<br />

Siedlungstätigkeit und anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten<br />

sind. Innerhalb der Regionalen Grünzüge sind die Landnutzungen<br />

auf eine Erhaltung und Entwicklung der Ausgleichsfunktionen und<br />

der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes auszurichten.<br />

Plansatz 3.<strong>2.</strong>3.3 Abs. 3 (Z) besagt, dass in den Vorbehaltsgebieten für<br />

Landwirtschaft der Erhaltung des räumlichen Zusammenhanges und<br />

der Eignung landwirtschaftlich genutzter Bodenflächen bei der Abwägung<br />

mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes<br />

Gewicht beigemessen werden sollen.<br />

Plansatz 3.<strong>2.</strong>4 Abs. 6 (Z) besagt, dass die Vorranggebiete für Forstwirtschaft<br />

vorrangig für die waldbauliche Nutzung und die Erfüllung<br />

standortgebundener wichtiger ökologischer und gesellschaftlicher<br />

Funktionen in ihrem Bestand zu sichern und zu erhalten sind. In den<br />

Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen,<br />

soweit sie mit der waldbaulichen Nutzung und den ökologischen<br />

und gesellschaftlichen Funktionen nicht vereinbar sind.<br />

Plansatz 3.<strong>2.</strong>6.1 Abs. 4 (Z) besagt, dass in den Vorbehaltsgebieten für<br />

Erholung die natürlichen und kulturellen Erholungsvoraussetzungen in<br />

ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten werden sollen. Den <strong>Belange</strong>n<br />

der landschaftlichen Erholungseignung ist bei der Abwägung<br />

mit konkurrierenden, raumbedeutsamen Maßnahmen ein besonderes<br />

Gewicht beizumessen. Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und<br />

Landschaft und der räumliche Zusammenhang der Erholungsräume<br />

sollen erhalten und regional bedeutsamen Kulturdenkmalen ein entsprechendes<br />

Umfeld bewahrt werden. Sport- und Freizeiteinrichtungen<br />

sind möglich, soweit die Funktionen der landschaftsbezogenen<br />

Erholung dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Plansatz 3.3.2 Abs. 5 (Z) besagt, dass in den Vorbehaltsgebieten zur<br />

Sicherung von Wasservorkommen die Landnutzungen auf eine Erhaltung<br />

der Nutzungsfähigkeit der Trinkwasservorkommen auszurichten<br />

sind. Den <strong>Belange</strong>n des Trinkwasserschutzes soll bei Abwägung mit<br />

konkurrierenden, raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht<br />

beigemessen werden.<br />

Plansatz 3.5.2 Abs. 3 (Z) besagt, dass in den Gebieten zur Sicherung<br />

von Rohstoffen (VBG) vorhandene Rohstoffvorkommen für einen<br />

späteren Abbau und die standortgebundene Weiterverarbeitung gesichert<br />

werden sollen. In den Vorbehaltsgebieten kommt der Rohstoffgewinnung<br />

bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen<br />

Nutzungen ein besonderes Gewicht zu.<br />

Plansatz 3.<strong>2.</strong>4.1 (Z) des Regionalplans 2010 des Regionalverbandes<br />

Ostwürttemberg besagt, dass die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen<br />

schutzbedürftigen Bereiche für die Erholung Landschaftsräume<br />

darstellen, die sich aufgrund ihrer landschaftlichen Eigenart<br />

und Vielfalt sowie ihrer natürlichen Schönheit und des Bestandes an<br />

herausragenden Kulturdenkmalen (Bau- und Bodendenkmale) für die<br />

naturnahe Erholung besonders eignen. Diese Landschaftsräume sind<br />

im Einklang mit den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft<br />

sowie anderer landschaftlicher Funktionen wie des Denkmalschutzes,<br />

des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Biotopschutzes für die<br />

landschaftsbezogene, ruhige Erholung zu sichern. Eingriffe, z.B. durch<br />

Siedlungsbau- und Infrastrukturmaßnahmen, welche die Erholungseignung<br />

der Landschaft beeinträchtigen, sind zu vermeiden.<br />

Nach Plansatz 3.<strong>2.</strong>4.2 (G) sind die Erholungseignung der zugehörigen<br />

Erholungslandschaft und die Leistungsfähigkeit der Erholungsinfrastruktur<br />

der in der Strukturkarte dargestellten Erholungsorte Bartholomä,<br />

Dischingen, Ellwangen, Gschwend, Neresheim, Riesbürg-<br />

Utzmemmingen, Rosenberg und Schwäbisch Gmünd-Rechberg als<br />

Zentren größerer Erholungsgebiete zu erhalten und auszubauen.<br />

Auf die weiteren einschlägigen Ausführungen zu den genannten<br />

Plansätzen im Regionalplan wird verwiesen.<br />

Alle Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1<br />

Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben,<br />

die nicht der Abwägung unterliegen, zu beachten (§ 3 Abs.1 Nr. 2<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

ROG und § 4 Abs. 1 ROG). Grundsätze und sonstige Erfordernisse<br />

der Raumordnung sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen<br />

(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 1 ROG).<br />

Vorbehaltsgebiete sind lediglich als Grundsätze, nicht als Ziele der<br />

Raumordnung zu werten (BVerwG, Beschl. v.15.06.2009, 4 BN 10<br />

09), so dass die betroffenen Vorbehaltsgebiete der Planung nicht<br />

grundsätzlich entgegenstehen.<br />

Landwirtschaft<br />

Generell unterstützt die Landwirtschaftsverwaltung aus umweltpolitischen<br />

Gründen die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen.<br />

Insgesamt erscheint es sowohl aus landwirtschaftlichen als<br />

auch aus landschaftlichen Gründen sinnvoll, für Windkraftanlagen<br />

ausschließlich Standorte mit einem hohen Ertragspotential für die<br />

Windenergie auszuwählen, da dort mit weniger Anlagen und einer<br />

geringeren Landschaftsbelastung eine entsprechend hohe Energieernte<br />

eingefahren werden kann.<br />

Bei der konkreten Auswahl der Standorte ist dabei die Methodik so zu<br />

wählen, dass die landwirtschaftlichen <strong>Belange</strong> in die Abwägung ordnungsgemäß<br />

einbezogen werden können. Bei der Beschreibung der<br />

einzelnen Standorte sollte deshalb die aktuelle Nutzung Erwähnung<br />

finden. Dazu gehört der Belang des Schutzgutes Boden, aber auch<br />

darüber hinaus die Darstellung hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen<br />

mit Hilfe der Flurbilanz.<br />

Landwirtschaft<br />

Schreiben vom 28.01.2013<br />

Kenntnisnahme<br />

Auch die VVG hat im Sinne eines hohen Windertrags die Flächen präferiert, die<br />

ein Windgeschwindigkeit von mindestens 5,75m/s in 140m Höhe aufweisen<br />

und für mindestens 3 WEA geeignet sind. Da der Ertrag aber über den gesamten<br />

Windpark ermittelt wird, ist es nicht erforderlich, dass 100% der geplanten<br />

Konzentrationszone Windgeschwindigkeit von mindestens 5,75m/s in 140m<br />

Höhe aufweisen. Zudem wäre eine Abgrenzung entlang der Windgeschwindigkeitsgrenze<br />

nicht vertretbar.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Die Beschreibung der Standorte wird entsprechend der Darstellung im FNP<br />

bezgl. der aktuellen Nutzung konkretisiert.<br />

Auf dem Gebiet der VVG <strong>Crailsheim</strong> hat die Regionalplanung basierend auf der<br />

Flurbilanz und der ausgewiesenen Vorrangfluren kein einziges „Vorranggebiet<br />

für die Landwirtschaft“ ausgewiesen und lediglich 4 kleine „Vorbehaltsgebiete<br />

für die Landwirtschaft“ dargestellt. Eine kleinräumigere Darstellung landwirtschaftlicher<br />

Vorrangfluren bedeutet auf der Ebene der Flächennutzungsplanung<br />

ohne konkrete Standortplanung keinen abwägungsrelevanten Erkenntnisgewinn.<br />

Innerhalb der im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargestellten Konzentrationszonen<br />

können überschlägig 6 bis 8 WEA auf Landwirtschaftsflächen errichtet<br />

werden, so dass von den rund 1<strong>2.</strong>939 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche<br />

der VVG (Statistisches Landesamt) nur rund 1,2ha bis 1,6ha (0,01%) benötigt<br />

werden. Nur 2 bis 3 Anlagenstandorte liegen in „Vorbehaltsgebieten für die<br />

Landwirtschaft“.<br />

Für den Entwurf des FNP entfällt aufgrund entgegenstehender <strong>Belange</strong> der<br />

Nordteil der Fläche 6 des FNP-Vorentwurfs/ Raumgutachtens und damit ein<br />

Standort im „Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft“. Es verbleiben nur die<br />

Landwirtschaftsflächen in Teilen der Fläche 5 und 7 des FNP-Vorentwurfs/<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Raumgutachtens. Weder bezogen auf den Flächenanteil der Landwirtschaftsflächen<br />

an der Gesamtgemarkung noch bezogen auf die Qualität der beanspruchten<br />

Landwirtschaftsflächen kann die VVG in der Abwägung gegenüber<br />

der privilegierten Windenergienutzung einen relevanten entgegenstehenden<br />

Belang anführen.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Soweit relevante Auswirkungen wie beispielsweise bei der Putenzucht bekannt<br />

und nachvollziehbar sind werden sie dargelegt.<br />

Dass die sporadisch in der Nachbarschaft arbeitenden Landbewirtschafter<br />

beeinträchtigt werden, ist dagegen nicht zu erwarten.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies wurde bereits berücksichtigt.<br />

Durch den gewählten Vorsorgeabstand von 700 m auch um die Aussiedlerhöfe<br />

sind betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten sicher gestellt und ist die Wohnnutzung<br />

ausreichend berücksichtigt.<br />

Auch ist eine potentielle Beeinträchtigung benachbarter landwirtschaftlicher<br />

Flächen darzulegen. Dort kann es ggf. zu Beeinträchtigungen<br />

der Bewirtschaftung und negativen Auswirkungen durch Immissionen<br />

(Geräusche, Schlagschatten etc.) auf die dort arbeitenden<br />

Landbewirtschafter sowie Tiere kommen.<br />

Auch können evtl. angrenzend an die Vorrangflächen neue bauliche<br />

Anlagen bzw. Nutzungsänderungen ausgeschlossen sein, die der<br />

Nutzung der Windenergie entgegenstehen, wodurch bei zukünftigen<br />

landwirtschaftlichen Vorhaben die betriebliche Entwicklung eingeschränkt<br />

sein kann. Für die Wohnbebauung (z.B. Aussiedlerhöfe) sind<br />

im Übrigen ausreichende Abstände vorzusehen.<br />

Auch ist für bestehende und geplante Tierhaltungen (Puten) westlich<br />

und östlich der Vorrangfläche 7 ein Gutachten zur Auswirkung des<br />

Schattenwurfs zu erstellen.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Der Konflikt kann bewältigt werden und es ist Aufgabe des immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahrens durch entsprechende Auflagen hier einen<br />

ausreichenden (Sicht-) Schutz sicherzustellen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung<br />

wurde, wie aus Plan 1 des Vorentwurfs ersichtlich ist, bei Fläche<br />

7 ein Vorsorgeabstand von 250m zu der geplanten Tierhaltung eingehalten.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Die Beschreibung der Standorte wird in der FNP-Darstellung bezgl. der aktuellen<br />

Nutzung konkretisiert.<br />

Auf dem Gebiet der VVG <strong>Crailsheim</strong> hat die Regionalplanung basieren auf der<br />

Flurbilanz und der ausgewiesenen Vorrangfluren kein einziges „Vorranggebiet<br />

für die Landwirtschaft“ ausgewiesen und lediglich 4 kleine „Vorbehaltsgebiete<br />

für die Landwirtschaft“ dargestellt. Eine kleinräumigere Darstellung landwirtschaftlicher<br />

Vorrangfluren bedeutet auf der Ebene der Flächennutzungsplanung<br />

ohne konkrete Standortplanung keinen abwägungsrelevanten Erkenntnisgewinn.<br />

Innerhalb der im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargestellten Konzentrationszonen<br />

können überschlägig 6 bis 8 WEA auf Landwirtschaftsflächen errichtet<br />

werden, so dass von den rund 1<strong>2.</strong>939 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche<br />

der VVG (Statistisches Landesamt) nur rund 1,2ha bis 1,6ha (0,01%) benötigt<br />

Gegenstand des Teil-FNP der WG <strong>Crailsheim</strong> ist die Festsetzung von<br />

„Vorrangflächen Windenergie". Die Eingrenzung der Gebiete erfolgte<br />

in mehreren Schritten:<br />

• Ausschlussflächen und resultierende Weißflächen<br />

• Technische Eignung verbliebener Weißflächen<br />

• Kommunale Planungsabsichten und entgegenstehende <strong>Belange</strong><br />

• Auswahl der geplanten Vorrangflächen.<br />

Da die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in diesen Prüfschritten<br />

nicht als Kriterium enthalten ist (der Begriff „Landwirtschaft" findet sich<br />

nicht im Raumgutachten), liegen als Ergebnis der Abwägung die Sondergebiete<br />

weitgehend im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen.<br />

Ausgewählt wurden 7 Gebiete mit insgesamt 600 ha:<br />

1. <strong>Crailsheim</strong> Westlich Burgberg 125 ha<br />

<strong>2.</strong> Frankenhardt Nordwestlich Steinehaig 62 ha<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

3. Frankenhardt Westlich Ipshof 109 ha<br />

4. Frankenhardt südöstl. Honhardt 57 ha<br />

5. Stimpfach Westl. Rechenberg 144 ha<br />

6. <strong>Crailsheim</strong> Östlich Goldbach 41 ha<br />

7. Satteldorf Bei Anhäuser Mauer 62 ha.<br />

Das vorgelegte Raumgutachten enthält keinerlei Aussagen zur aktuellen<br />

Nutzung der Flächen, lediglich die Luftbilder lassen die Nutzung<br />

der Flächen erahnen. Die Betroffenheit von Vorrangfluren nach Flurbilanz<br />

kann deshalb nicht beurteilt werden. Die Unterlagen sollten um<br />

entsprechende Daten ergänzt werden, um zumindest eine ordnungsgemäße<br />

Abwägung des öffentlichen Belangs der Landwirtschaft zu<br />

ermöglichen.<br />

Bedenken aus landwirtschaftlicher Sicht werden jedoch zurückgestellt,<br />

sofern bei der kleinräumigen Standortwahl die landwirtschaftlichen<br />

Flächen zumindest hinsichtlich der Zuwegung und der Vermeidung<br />

von Missformen geschont werden. Sind also bei der Auswahl der<br />

Konzentrationszonen Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung betroffen,<br />

so sollte die Anordnung von Windkraftanlagen so erfolgen, dass<br />

der Flächenverbrauch möglichst gering gehalten wird, d.h. eine Errichtung<br />

in den Randbereichen der Flurstücke.<br />

Auch sollten Trassenführungen für die Erschließungsleitungen entlang<br />

vorhandener Wege verlaufen und nicht die landwirtschaftlichen Flächen<br />

queren. Werden landwirtschaftliche Verkehrswege beim Bau<br />

beschädigt, so sind sie zeitnah wiederherzustellen. Im Übrigen sind<br />

die bei Durchführung von Infrastrukturvorhaben praktizierten Vorgehensweisen<br />

anzuwenden (Vergütung von Nutzungsausfällen entsprechend<br />

den Entschädigungssätzen, rechtzeitige Abstimmung der Inanspruchnahme<br />

von Flurstücken mit den Bewirtschaftern, etc.).<br />

Für alle Erneuerbaren Energien ist anzumerken, dass die Landwirtschaft<br />

nicht durch Eingriffs-Ausgleichsmaßnahmen betroffen sein<br />

sollte. Dies gilt für den naturschutzrechtlichen Ausgleich ebenso wie<br />

für den forstrechtlichen Ausgleich. Da die Umweltbilanz der Vorhaben<br />

zu Erneuerbaren Energien positiv ist, gehen wir im Übrigen davon<br />

aus, dass keine Eingriffs- Ausgleichsmaßnahmen nötig sind.<br />

Falls doch, sollten diese nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

insbesondere nicht auf Ackerflächen vorgesehen werden oder Na-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

werden. Nur 2 bis 3 Anlagenstandorte liegen in „Vorbehaltsgebieten für die<br />

Landwirtschaft“.<br />

Für den Entwurf des FNP entfällt aufgrund entgegenstehender <strong>Belange</strong> der<br />

Nordteil der Fläche 6 des FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten s und damit Standorte<br />

im „Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft“. Es verbleiben nur die Landwirtschaftsflächen<br />

in der Fläche 5 und 7 des FNP-Vorentwurfs/ Raumgutachtens.<br />

Weder bezogen auf den Flächenanteil der Landwirtschaftsflächen an der<br />

Gesamtgemarkung noch bezogen auf die Qualität der beanspruchten Landwirtschaftsflächen<br />

kann die VVG in der Abwägung gegenüber der privilegierten<br />

Windenergienutzung einen relevanten entgegenstehenden Belang anführen.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die Kommune kann auf der Ebene der Flächennutzungsplanung eine solche<br />

Festlegung nicht treffen, da die auch seitens der Landwirtschaft gewünschte<br />

hohe Energieernte (s.o.) nur bei optimaler Ausnutzung der verfügbaren Flächen<br />

erfolgen kann, die aber erst in der konkreten Genehmigungsplanung<br />

ermittelt wird. Unstrittig ist, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

die <strong>Belange</strong> der betroffenen Bewirtschafter berücksichtigt werden.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die ist nicht Regelungsbestandteil der Flächennutzungsplanung sondern des<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die ist nicht Regelungsbestandteil der Flächennutzungsplanung sondern des<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />

Nach Rechtslage sind Eingriffe für erneuerbare Energien bislang weder von<br />

naturschutzrechtlichen noch vom forstrechtlichen Ausgleich befreit. Die abschließende<br />

Festlegung von Art und Umfang des Ausgleichs obliegt in Abstimmung<br />

mit den Naturschutz- und Forstbehörden der Genehmigungsbehörde.<br />

Allenfalls die Landesregierung kann hier durch Erlass entsprechende Vor-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Schreiben vom 1<strong>2.</strong>04.2013<br />

Straßenwesen und Verkehr<br />

Schreiben vom 28.01.2013<br />

Stellungnahme<br />

WaRo-Kulturen als Eingriffsausgleich anerkannt werden (s. Forschungsprojekt<br />

ELKE).<br />

Für eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Landwirtschaft ist es<br />

wichtig, möglichst frühzeitig Informationen über die mögliche Lage und<br />

den Umfang der geplanten Ausgleichsflächen zu erhalten<br />

Zu den aufgeworfenen Fragen konnte keine weitere Klärung herbeigeführt<br />

werden. Es wird daher auf die Stellungnahme vom 28.01.2013<br />

verwiesen.<br />

Straßenwesen und Verkehr<br />

Nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09. 05. 2012<br />

sind bei Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen zunächst die straßenrechtlichen<br />

Anbauverbote und Anbaubeschränkungen nach § 9 Fernstraßengesetz<br />

bzw. § 22 Straßengesetz Baden-Württemberg zu beachten.<br />

Die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die Anbaubeschränkungszone<br />

sind von der Windenergieanlage einschließlich ihres<br />

Rotors freizuhalten (bei Bundesautobahnen ein Bereich von 100m ab<br />

Fahrbahnrand, bei Bundes- und Landesstraßen von 40 m).<br />

Zur Beurteilung einer eventuellen Gefährdung genügt aber die bloße<br />

Betrachtung der straßenrechtlichen Anbaubeschränkungsabstände<br />

nicht. Bei Windkraftanlagen sind außerdem u.a. die Standsicherheit<br />

und der Eisabwurf nach dem Windenergieerlass Pkt. 5.6.3.3 in Verbindung<br />

mit der Liste der Technischen Bestimmungen (LTB) und<br />

deren Anlagen (z.B. <strong>2.</strong>7 /12) zu betrachten. Die „Gefährdung der öffentlichen<br />

Sicherheit" (LTB <strong>2.</strong>7.9, Anlage <strong>2.</strong>7 /12, Punkt 2, Absatz 1)<br />

für die Verkehrsteilnehmer ist durch den möglichen Eisabwurf nicht<br />

auszuschließen. Vom Antragsteller sind deshalb zusätzlich Eisabwurfgutachten<br />

anzufertigen, das zu noch größeren Abständen führen<br />

kann. Dabei gelten „Abstände größer als 1,5 x Rotordurchmesser plus<br />

Nabenhöhe im Allgemeinen als ausreichend" (siehe LTB <strong>2.</strong>7.9, Anlage<br />

<strong>2.</strong>7 /12, Punkt 2, Absatz 2).<br />

Planungen der Straßenbauverwaltung<br />

Im Gebiet des Flächennutzungsplans der VVG <strong>Crailsheim</strong> verläuft die<br />

Bundesautobahn BAB 6 von West nach Ost.<br />

Der sechsstreifige Ausbau der Autobahn BAB 6 im Abschnitt AS Kupferzell<br />

bis zur Landesgrenze von Baden-Württemberg nach Bayern ist<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

gaben machen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Eine Vorwegnahme der Ausgleichsflächenplanung ist aufgrund noch vieler<br />

offener Fragen aus Sicht der VVG nicht zielführend und bleibt dem immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren bzw. den Investoren überlassen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist erfolgt und im Übersichtsplan Plan 1 („verbindliche Ausschlussflächen<br />

und Abstandsflächen sowie verbleibende Weißflächen mit Prüferfordernissen“)<br />

im FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten dargestellt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist nicht Regelungsbestandteil der Flächennutzungsplanung sondern des<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />

Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann der Antragsteller<br />

auch darlegen, dass er das Risiko des Eisabwurfs durch technische Maßnahmen<br />

ausreichend minimiert (analog zu den Schwingungsdämpfern an Freileitungen).<br />

Diese technischen Option in der Abwägung gegenüber der privilegierten<br />

Windenergienutzung nicht zu berücksichtigen und stattdessen pauschal<br />

250m (1,5 x Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) beidseitig aller Straßen für<br />

die Windenergienutzung wäre kaum zu rechtfertigen.<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Referat 46. Sachgebiet 3<br />

Luftfahrt<br />

Schreiben vom 28.01.2013<br />

Stellungnahme<br />

im aktuell gültigen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2003 als Weiterer<br />

Bedarf mit Planungsrecht eingestuft.<br />

Die vorliegende Flächennutzungsplanung greift nicht in den mittelbaren<br />

Autobahnbereich ein.<br />

Bedenken und Anregungen<br />

Es bestehen Bedenken bezüglich der Ausweisung von Flächen für<br />

Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe von klassifizierten Straßen<br />

oder wenn diese die Flächen durchqueren.<br />

Die Vorrangfläche 5 wird von der Landesstraße 1068 gequert, die<br />

Vorrangfläche 6 berührt an seinem südlichen Rand die L 2218.<br />

• Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4 Straßenwesen<br />

und Verkehr, ist deshalb aus o.g. Gründen bei der Genehmigung<br />

von Windenergieanlagen immer zu beteiligen (Abstände<br />

und Zuwegungen).<br />

• Die verkehrliche Erschließung der Windenergieanlagen hat im<br />

Regelfall über vorhandene Straßen und Wirtschaftswege zu erfolgen.<br />

Neue Straßenanschlüsse zur Erschließung von Windenergieanlagen<br />

an Außenstrecken der Bundes- oder Landesstraßen werden<br />

nur ausnahmsweise zugelassen und bedürfen der engen Abstimmung<br />

mit dem Regierungspräsidium Stuttgart, Bauleitung<br />

Schwäbisch Hall. Die Kosten der neuen oder geänderten Straßenanschlüsse<br />

sind in allen Fällen vom Bauherrn zu tragen.<br />

Die Vorrangfläche 1 befindet sich in einem Abstand von ca. 1,5 km zur<br />

L 1040. Die Vorrangfläche 7 ist in einer Mindestentfernung von ca.<br />

400 m zur B 290 vorgesehen. In der Umgebung bzw. in den Vorrangflächen<br />

2, 3 und 4 befinden sich keine Bundes- oder Landesstraßen.<br />

Gegen die Ausweisung der Vorrangflächen 1 bis 4 und 7 bestehen<br />

deshalb von unserer Seite keine Bedenken.<br />

Referat 46. Sachgebiet 3 Luftfahrt:<br />

Als zivile Luftfahrtbehörde prüfen wir die Vereinbarkeit der geplanten<br />

Windkraftanlagen mit den <strong>Belange</strong>n der Flugsicherheit. Der Ausbau<br />

der Windenergie wird hierbei vom Regierungspräsidium ausdrücklich<br />

unterstützt, dieser darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit der<br />

Teilnehmer am Luftverkehr erfolgen.<br />

Vorab weisen wir darauf hin, dass nachfolgend Windkraftanlagen mit<br />

einer Höhe von 200 m über Grund (Gesamthindernishöhe) beurteilt<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist nicht Regelungsbestandteil der Flächennutzungsplanung sondern des<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

werden. Niedrigere Anlagen sind von dieser Beurteilung umfasst, nicht<br />

jedoch Anlagen, die eine Gesamthindernishöhe über 200 m über<br />

Grund aufweisen. Für eine verbindliche Aussage benötigen wir allerdings<br />

noch die exakten Standortkoordinaten und die genauen Anlagenhöhen<br />

über Grund und NN. Bei einer konkreten Antragstellung<br />

werden zusätzlich noch die <strong>Belange</strong> bei der Durchführung von Rettungsflügen<br />

und Flüge der Polizei zu berücksichtigen sein.<br />

Windkraftanlagen in den angedachten Flächen könnten den Verkehrslandeplatz<br />

Schwäbisch Hall-Hessental, den Sonderlandeplatz Weckrieden<br />

und das Segelfluggelände Weipertshofen tangieren.<br />

Für den Landeplatz Schwäbisch Hall-Hessental besteht ein ausgewiesener<br />

beschränkter Bauschutzbereich mit einem Radius von 1,5 km<br />

um den Flugplatzbezugspunkt nach § 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)<br />

a.F., der zwingend einzuhalten ist.<br />

Der Vollständigkeit halber weisen wir bereits jetzt darauf hin,<br />

dass neben den genannten Landeplätzen auch große Teile von<br />

Anlagenschutzbereichen nach § 18a Luftverkehrsgesetz um<br />

Flugsicherungseinrichtungen tangiert sind:<br />

• DVORTAC Dinkelsbühl (DKB) in der Nähe von Marktlustenau -<br />

Radius 15 km<br />

• ILS Schwäbisch Hall-Hessental,<br />

• Outermarker ILS Schwäbisch Hall-Hessental<br />

Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung<br />

das bei einer konkreten Antragstellung in einem baurechtlichen/immissionsschutzrechtlichen<br />

Verfahren über das Regierungspräsidium<br />

Stuttgart angehört werden müsste.<br />

Bei allen Flugplätzen sind die An- und Abflugfläche, bestehende Platzrunden<br />

und die erforderliche Hindernisfreiheitsisometrie (s. Gemeinsame<br />

Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den<br />

Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, vom 03.<br />

August 2012) zu beachten. Aufgrund dieser Gegebenheiten ergibt<br />

sich für die einzelnen Flächen (rot gekennzeichnet) folgende Einschätzung,<br />

wobei wir darauf hinweisen, dass die hier in den vorgelegten<br />

Plänen blau gekennzeichneten Flächen des Regionalverbandes<br />

von unserer Stellungnahme nicht erfasst sind:<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass erst bei ganz konkreten Anlagenstandorten<br />

eine Auskunft über die Machbarkeit erteilt (eingeholt) wird und<br />

nicht bereits bei der Planung der Konzentrationszonen innerhalb derer die<br />

Anlagenstandorte liegen werden. Für die seitens der VVG zu planenden Konzentrationszonen,<br />

die ausschließenden Wirkung für den Rest der Gemarkung<br />

haben, ist es erforderlich, von den Fachbehörden zu erfahren, ob in einer Konzentrationszone<br />

die Errichtung von WEA gar nicht möglich ist oder ob lediglich<br />

Einschränkungen bei der Bauart und bei einzelnen Positionen zu machen sind,<br />

grundsätzlich aber das Planungsziel mindestens 3 WEA als Voraussetzung für<br />

die Darstellung als Konzentrationszone möglich ist.<br />

Kenntnisnahme<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Fläche 1:<br />

Teilbereiche dieser Fläche liegen im An- und Abflugbereich des Verkehrslandeplatzes<br />

Schwäbisch Hall-Hessental. Dieser Bereich ist, wie<br />

oben ausgeführt, hindernisfrei zu halten. Die Fläche befindet sich<br />

zudem im Anlagenschutzbereich des ILS Schwäbisch Hall-Hessental.<br />

Die Flugsicherungseinrichtung könnte durch mögliche Windenergieanlagen<br />

gestört werden. Genauere Aussagen sind nur aufgrund von<br />

Gutachten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, der Deutschen<br />

Flugsicherung GmbH und der Wehrbereichsverwaltung möglich.<br />

Fläche 2:<br />

Auch Teilbereiche dieser Fläche liegen sowohl im An- und Abflugbereich<br />

des VLP Schwäbisch Hall-Hessental als auch im Anlagenschutzbereich<br />

(nähere Ausführungen siehe Fläche 1)<br />

Fläche 3:<br />

Nach einer ersten Überprüfung erheben wir aus jetziger Sicht keine<br />

grundsätzlichen Bedenken.<br />

Fläche 4. Fläche 6 und Fläche 7:<br />

Diese Flächen liegen im Anlagenschutzbereich der militärisch-zivilen<br />

Streckennavigationsanlage DVORTAC Dinkelsbühl. Konkrete Aussagen,<br />

ob die Flugsicherungseinrichtung durch mögliche Windenergieanlagen<br />

gestört werden könnte, sind nur aufgrund gutachterlicher<br />

Aussagen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, der Deutschen<br />

Flugsicherung GmbH und der Wehrbereichsverwaltung möglich.<br />

Fläche 5:<br />

Windenergieanlangen in dieser Fläche könnten die gesetzlich geforderten<br />

Mindestabstände zu Platzrunden - hier Platzrunde des Segelfluggeländes<br />

Weipertshofen - verletzen. Ebenso könnten Anlagen in<br />

die Hindernisfreiheitsisometrie des Segelfluggeländes hineinragen.<br />

Auch diese ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben hindernisfrei zu halten.<br />

Um trotzdem Windenergieanlagen in dieser gedachten Fläche<br />

verwirklichen zu können, sind gegebenenfalls nach konkreter Prüfung<br />

Höhenbeschränkungen vorzunehmen.<br />

Wir raten Ihnen deshalb, für die Festlegung geeigneter Flächen ebenso<br />

wie für die Festlegung der konkreten Standorte einen Gutachter für<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Der Bauschutzbereich des Landeplatzes Schwäbisch Hall-Hessental wurde im<br />

zurückliegenden Verfahren aktuell und korrigiert vom Flugplatz (Adolf-Würth-<br />

Airport) zur Verfügung gestellt. In der Folge müssen für den FNP-Entwurf die<br />

Fläche 2 und der Südteil der Fläche 1 entfallen. Ziel ist dafür eine gemarkungsübergreifenden<br />

Konzentrationszone im Norden. Die im Bauschutzbereich<br />

vorhandene Höhenbeschränkung erlaubt keine Errichtung moderner von WEA,<br />

die von unten in den Bauschutzbereich hineinragen würden. Dies wurde auf<br />

Anfrage auch von der DFS bestätigt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Deutsche Flugsicherung und die Wehrbereichsverwaltung Süd wurden<br />

beteiligt.<br />

Wenn aus Sicht des Regierungspräsidiums als von den Kommunen in der<br />

vorbereitenden Bauleitplanung zu beteiligende Luftfahrtbehörde das Bundesaufsichtsamt<br />

für Flugsicherung einzubeziehen ist, muss dies nach Auffassung<br />

der VVG durch das Regierungspräsidium erfolgen.<br />

Die dort bereits errichtete WEA hat Bestandsschutz.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Der Bauschutzbereich des Segelfluggeländes Weipertshofen wurde entsprechend<br />

der gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage<br />

und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtbetrieb vom<br />

03.08.2012 abgegrenzt.<br />

Inwieweit über diesen Vorsorgeabstand hinaus bezogen auf konkrete Anlagentypen<br />

bzw. -höhen ein größerer Abstand erforderlich wird, ist im konkreten<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Straßenwesen und Verkehr<br />

- Sachgebiet Luftverkehr<br />

Schreiben vom 1<strong>2.</strong>04.2013<br />

Stellungnahme<br />

Flugsicherheit hinzuzuziehen.<br />

lm Rahmen eines Antragsverfahrens wird das Regierungspräsidium<br />

zusätzlich folgende Stellungnahmen einzuholen:<br />

• Stellungnahme der Deutschen Flugsicherungsorganisation zur<br />

Beurteilung des Instrumentenflugverkehrs.<br />

• Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung<br />

• Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung<br />

• Stellungnahmen der von der Bundesrepublik Deutschland beauftragten<br />

Verbände für Luftsportgeräte, DULV Deutscher Ultraleichtflugverband,<br />

DAeC Deutscher Aeroclub e.V. und der DHV Deutscher<br />

Hängegleiterverband<br />

Straßenwesen und Verkehr - Sachgebiet Luftverkehr<br />

Aufgabe der Luftfahrtbehörde Regierungspräsidium Stuttgart ist es,<br />

<strong>Belange</strong>, die die geplanten Vorranggebiete und Konzentrationszonen<br />

betreffen, vorzubringen, soweit dies in dem frühen Stadium als <strong>Träger</strong><br />

<strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> überhaupt möglich ist. In diesem Rahmen sind<br />

jedenfalls Hinweise zur Flugsicherheit bzw. zu Flugsicherungseinrichtungen<br />

im Interesse einer Gewährleistung des planerischen Abwägungsgebots<br />

und damit zur Vermeidung eines Planungsfehlers zu<br />

geben. Dies bedeutet aber zugleich, dass die Gewichtung und Entscheidung<br />

über die konkurrierenden öffentlichen <strong>Belange</strong> dem Planungsträger<br />

obliegt. Die Darstellung von Vorranggebieten in den Regionalplänen<br />

und von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen<br />

gibt vor diesem Hintergrund noch keine Garantie der Zulässigkeit von<br />

Windenergieanlagen unter luftverkehrsrechtlicher Sicht.<br />

Denn eine verbindliche Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur Errichtung<br />

einer Windkraftanlage ist erst möglich, wenn eine exakte Kenntnis<br />

u.a. des Standorts, der Höhe und der Bauweise der Anlage vorliegt.<br />

Dies ist in der Regel auf der Ebene der Regionalplanung oder<br />

Bauleitplanung, insbesondere beim Flächennutzungsplan noch nicht<br />

der Fall. Erst im regelmäßig immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

wird zu beachten sein, dass durch ein Bauwerk im<br />

Bauschutzbereich oder bei einem Bauwerk über 100 m Höhe eine<br />

konkrete Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs zu vermeiden ist<br />

bzw. Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden dürfen. Bei -<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass erst bei ganz konkreten Anlagenstandorten<br />

eine Auskunft über die Machbarkeit erteilt (eingeholt) wird und<br />

nicht bereits bei der Planung der Konzentrationszonen für diese Anlagenstandorte.<br />

Für die seitens der VVG zu planenden Konzentrationszonen, die ausschließenden<br />

Wirkung für den Rest der Gemarkung haben, ist es erforderlich<br />

von den Fachbehörden zu erfahren, ob in einer Konzentrationszone die Errichtung<br />

von WEA gar nicht möglich ist oder ob lediglich Einschränkungen bei der<br />

Bauart und einzelnen Position zu machen sind, grundsätzlich aber das Planungsziel<br />

mindestens 3 WEA als Voraussetzung für die Darstellung als Konzentrationszone<br />

möglich ist.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Seitens der <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> besteht die Verpflichtung den Kommunen<br />

für ihre Entscheidung die ihren Aufgabenbereich betreffenden Informationen<br />

rechtzeitig und in einer für die Abwägung und Entscheidungsfindung geeigneten<br />

Form und Qualität zu übermitteln. Für Konzentrationszonen mit ausschließender<br />

Wirkung gilt dies in besonderem Maße, da der Ausschluss mit der<br />

Nutzung in den Konzentrationszonen begründet wird, dort also die Errichtung<br />

moderner WEA zumindest grundsätzlich und mit ausreichender Anlagenzahl<br />

möglich sein muss.<br />

Soweit es die tatsächliche nachteilige Beeinflussung von Funktionen angeht<br />

hat das OVG Lüneburg am 13.04.2011 für militärische Radaranlagen die Darlegungslast<br />

eindeutig der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Insofern<br />

erscheint es aus Sicht der VVG auch gerechtfertigt von den Luftfahrtbehörden<br />

und der DFS als Bundesunternehmen eine aktivere Rolle bei der Suche nach<br />

Konzentrationszonen mit geeigneten Standorten zu fordern und so zur Planungssicherheit<br />

beizutragen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

einer konkreten Antragstellung werden zusätzlich noch die <strong>Belange</strong><br />

bei der Durchführung von Rettungsflügen und Flüge der Polizei zu<br />

berücksichtigen sein. Zur Beantwortung dieser Fragen ist gesetzlich<br />

eine gutachterliche Stellungnahme der DFS erforderlich.<br />

Wir bitten um Verständnis, dass aus vorgenannten und aus Gründen<br />

der Rechtssicherheit im Interesse aller beim jetzigen Planungsstand<br />

keine verbindlichen luftrechtliche Aussagen zu einzelnen Flächen<br />

getroffen werden können.<br />

Auch bei der angedachten Fläche 5 können wir zum jetzigen Planungszeitpunkt<br />

nur wiederholt darauf hinweisen, dass Windkraftanlagen,<br />

die im nördlichen Bereich dieser Fläche verwirklicht würden,<br />

eventuell die gesetzlich vorgegebenen Mindestabstände zur Platzrunde<br />

nicht einhalten. Es könnten möglicherweise auch die Hindernisfreiheitsfreiheitsflächen<br />

am Segelfluggelände Weipertshofen durchstoßen<br />

werden. Eine genaue Überprüfung und Aussage ist hier nur bei Vorlage<br />

konkreter Standort- und Hinderniskoordinaten möglich.<br />

Auch im Hinblick auf Flugsicherungsanlagen können wir zum jetzigen<br />

Planungsstand - wie bereits geschehen, nur Hinweise auf vorhandene<br />

Anlagenschutzbereiche geben. Festgelegte Radien um diese Einrichtungen<br />

wurden dem Antragsteller bereits mitgeteilt. Eine rechtsverbindliche<br />

Aussage ist nur aufgrund konkreter Standort- und Hinderniskoordinaten<br />

und einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundesaufsichtsamts<br />

für Flugsicherung möglich.<br />

Wir empfehlen angesichts der Komplexität regelmäßig, bereits im<br />

Planungsverfahren einen flugsicherheitlichen Gutachter zur Auswahl<br />

geeigneter Fläche hinzuziehen. Diese Aussage in unserer Stellungnahme<br />

vom 28.01.2013 bezog sich nicht explizit auf Fläche Nr. 5.<br />

Umwelt<br />

Naturschutz:<br />

Nach neuer Rechtslage werden an optimal windhöffigen Standorten<br />

gegenüber der Regionalplanung Franken erweiterte Windkraftplanungen<br />

vorgelegt. Im Wesentlichen sind drei Flächen (Standorte Nr. 3, 4,<br />

5) der Regionalplanung überarbeitet, die in der Fortschreibung des<br />

Regionalplans zu regenerativer Energieerzeugung die Gebietsnummern<br />

43 SHA, 41 SHA, und 42 SHA getragen (Anhörung/ Stellungnahme<br />

Ref. 56 vom 15.05.2012) hatten. Neue, dazugekommene,<br />

Umwelt<br />

Schreiben vom 28.01.2013<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

kommunale Planungsstandorte sind die Nummern 2 + 6.<br />

Voreinschätzung zum Standort Nr. 6:<br />

Der betroffene Geländerücken zwischen den Naturräumen <strong>Crailsheim</strong>er<br />

Hardt und Zwergwörnitzbecken hat eine fehlende bis geringfügige<br />

Dichte des naturschutzrechtlichen Flächenschutzes als wichtiger <strong>Träger</strong><br />

von Schutzgütern. Die maßgeblichen ökologisch bedeutsamen<br />

Indikatorarten (aufgelistet im Raumgutachten als Beilage der Planung)<br />

werden in der vorgesehenen artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung<br />

erhoben.<br />

Voreinschätzung zum Standort Nr. 7:<br />

Durch kommunale Überplanung des Standortes Nr. 25 SHA der Regionalplanung<br />

wird mit der losgelösten östlichen Teilfläche in die Regionale<br />

Grünzäsur zu Ungunsten der Umgebungsqualität des NSG<br />

„Jagsttal zwischen <strong>Crailsheim</strong> und Kirchberg" mit dem Besucherschwerpunkt<br />

„Gröninger Hammerschmiede" eingegriffen.<br />

Das kultur- und landesgeschichtlich bedeutsame Relikt des ehemaligen<br />

Klosters Anhausen („Anhauser Mauer", Alleinstellungsmerkmal)<br />

ist mitbetroffen.<br />

In der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung ist die Ermittlung der<br />

Summationswirkungen mit den weiteren, kommunal benachbarten<br />

Windkraft-Planungen des Regionsstandortes Nr. 25 für die abschließende<br />

Gesamtwertung erforderlich.<br />

Die kommunale Planungsfläche des Standortes Nr. 7 wurde direkt<br />

neben einem bestehenden Rotmilan-Brutrevier konzipiert.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

An dieser Stelle ist keine Regionale Grünzäsur vorhanden.<br />

Aufgrund des tief eingeschnittenen und hier auch dicht bewachsenen Jagsttals<br />

ist zwischen der Gröninger Hammerschmiede und der geplanten Konzentrationszone<br />

keine Blickbeziehung möglich.<br />

Kenntnisnahme<br />

Aus Sicht der VVG ist es ausreichend, wenn zur Würdigung des Standorts und<br />

zum Schutz des Mauerrelikts als solchem der Blick nach Süden (<strong>Crailsheim</strong>er-<br />

Hardt und Burgberg) unverstellt bleibt und ansonsten ein Abstand von 300m<br />

eingehalten wird.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Wenn und soweit auf der Nachbargemarkung ebenfalls eine Konzentrationszone<br />

geplant wird, werden dort ebenfalls entsprechende Erhebungen erfolgen,<br />

die, soweit eine zeitlich Parallelität erreicht wird, auch berücksichtigt werden.<br />

Ansonsten wird die VVG <strong>Crailsheim</strong> sich auf ihre Planungen und deren mögliche<br />

Auswirkungen beschränken. Es ist dann Aufgabe der zeitlich nachfolgenden<br />

Planung bereits beschlossene oder genehmigte Planungen zu berücksichtigen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Nach Überprüfung haben sich die Horste bestätigt und sie werden auch genutzt.<br />

Beschlusslage der Gemeinde Satteldorf ist, die Fläche 7 dennoch als Konzentrationszone<br />

in FNP-Entwurf zu übernehmen, da eine Raumnutzungsanalyse<br />

klären soll, ob die dort brütenden Milane tatsächlich den Bereich der Fläche 7<br />

so oft überfliegen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht und<br />

dann der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG erfüllt ist.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Voreinschätzung zum Standort Nr. 1:<br />

Die erheblich ausgeweiteten Standortflächen sind nur noch kleinräumig<br />

im NW - angehängter Sporn an den Burgberg - mit der Regionalplanung<br />

Nr. 31 SHA identisch.<br />

Durch die vorrangigen Alleinstellungsmerkmale des landschaftlich<br />

markanten und charakteristisch von weither sichtbaren Burgbergs als<br />

wichtigste Landmarke des Hohenloher Landes (Stellungnahme Ref.<br />

56 zur Regionalplananhörung vom 15.05.2012) sollte trotz Mehrbelastung<br />

der Überlappung mit dem Regionalen Grünzug auf der abgetreppten<br />

Westseite eine Planänderung (bessere Verdichtung zu Gunsten<br />

der Ablösung von Windrädern auf der 500-m-Höhenverebnung)<br />

geprüft werden. Im gegenwärtigen Planungsstand (Inanspruchnahme<br />

einer seitlichen Höhenverebnung auf 500 m ü NN in Entfernung von<br />

ca. 750 Meter zur Burgbergkuppe) überragen Rotorenspitzen um über<br />

100 Meter Höhe den Burgberggipfel.<br />

Die Vielfalt an Strukturen und die hohe Dichte des naturschutzrechtlichen<br />

Flächenschutzes lassen ein erhebliches artenschutzrechtliches<br />

Risiko erwarten. Freistehende, „Solitär-Bergformen", die sich wie der<br />

Burgberg über Ebenen weithin erkennbar erheben, sind durch Ortswechsel,<br />

Zug und unterschiedliche, oft witterungsabhängig gesteuerte<br />

Rastfunktionen in den artenschutzrechtlichen Schutzgütern nur sehr<br />

schwierig und bedingt erfassbar.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Da die VVG nicht in einen Verbotstatbestand hineinplanen darf (wird), wird der<br />

FNP erst beschlossen werden (können), wenn die UNB basierend auf den ihr<br />

vorliegenden Daten eine Befreiung in Aussicht stellt. Das öffentliche Interesse<br />

an der Windenergienutzung als eine Voraussetzung für die Befreiung liegt vor.<br />

Da der Konflikt mit den windkraftsensiblen Vogelarten für eine Befreiung nicht<br />

mehr auf das einzelne Individuum bezogen zu beurteilen ist sondern hinsichtlich<br />

der betroffenen Population, ist im Zuge der Offenlage seitens der UNB zur<br />

Möglichkeit bzw. zu den Voraussetzungen für einer Befreiung eine Stellungnahme<br />

abzugeben.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die Konzentrationszone 1 wird auch aufgrund anderer entgegenstehender<br />

<strong>Belange</strong> verkleinert und nur der Nordteil mit größerem Abstand zum Burgberg<br />

in den FNP-Entwurf übernommen. Ziel ist dafür eine gemarkungsübergreifenden<br />

Konzentrationszone im Norden.<br />

Denkmalpflege<br />

Schreiben vom 28.01.2013<br />

Denkmalpflege<br />

Die Potentialfläche 7 tangiert die Anhäuser Mauer, ein Kulturdenkmal<br />

von besonderer Bedeutung gemäß § 28 DSchG. Die Anhäuser Mauer<br />

ist zudem aufgrund ihrer in hohem Maße landschaftsprägenden Lage<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

auch als regional bedeutsames Kulturdenkmal im Fachplan „Kulturdenkmale"<br />

des Regionalverbands Heilbronn-Franken und des Landesdenkmalamtes<br />

von 2003 vermerkt und kartiert. Die Tatsache, dass<br />

die Anhäuser Mauer sogar das Titelblatt dieses genannten Fachplans<br />

ziert, ist zudem ein wichtiger Hinweis auf die ganz besondere Wertigkeit<br />

des Kulturdenkmals für die Region. Auch in landesweiter Sicht<br />

dürfte die Anhäuser Mauer als Rest eines Paulinereremitenklosters<br />

ein hohes Alleinstellungsmerkmal besitzen und nur wenige Vergleiche<br />

zulassen.<br />

Konservatorisches Ziel ist der ungestörte Erhalt dieses Kulturdenkmals<br />

in der Landschaft, sowohl bezogen auf seine im Boden befindlichen<br />

archäologischen Bestandteile als auch in ganz besonderem<br />

Maße bezogen auf den Rest der Chorwand mit seinen Grabsteinen<br />

als Landmarke und Wahrzeichen der Gegend. Insbesondere von den<br />

Hauptsichtpunkten von Südosten auf der Straße von Groningen und<br />

von Südwesten auf der Straße von Bölgental werden im unmittelbaren<br />

Blickfeld auf die Anhäuser Mauer die dahinterliegenden Windkraftanlagen<br />

auch im Wald deutlich sichtbar sein.<br />

Die Errichtung von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe würde<br />

durch die Andersartigkeit und technische Prägung der Bauwerke und<br />

die erheblich größere Höhe (die Anhäuser Mauer ist ca. 20 m hoch)<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung der historisch überlieferten kulturlandschaftlichen<br />

Solitärlage des Denkmals darstellen, womit <strong>Belange</strong><br />

des Umgebungsschutzes gem. § 15 Abs. 3 DSchG betroffen sind.<br />

Wir haben daher Bedenken zur Potentialfläche 7 und regen dringend<br />

an, das in der Region einmalige Kulturdenkmal im kompletten umliegenden<br />

Hochflächenareal samt den umliegenden, dem Kulturdenkmal<br />

Ruhe gebenden Waldflächen (vgl. auch <strong>Belange</strong> der archäologischen<br />

Denkmalpflege weiter unten) von Windkraftanlagen freizuhalten und<br />

somit die landschaftliche Integrität dieser Landmarke zu gewährleisten.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die „Anhäuser Mauer“ ist als Relikt einer Chorwand aufgrund der geringen<br />

Größe in der Landschaft kaum wahrnehmbar bzw. bereits durch einen Obstbaum<br />

schnell verdeckt und jedenfalls aus der Distanz keinesfalls als Teil einer<br />

alten Chorwand erkennbar. Das Mauerrelikt ist nur aus unmittelbarer Nähe zu<br />

identifizieren und zu würdigen. Aus diesem verbliebenen Mauerrelikt kann aus<br />

Sicht der VVG kein Umgebungsschutz im 360° Umkreis und mit mehr als 300m<br />

abgeleitet werden, nur um damit lediglich die Assoziation einer historischen<br />

Solitärlage zu schützen.<br />

Die Funktion „Ruhe gebender Waldflächen“ kann bei dem mitten in der Feldflur<br />

gelegenen Mauerrelikt nicht nachvollzogen werden.<br />

Aus Sicht der VVG ist es ausreichend, wenn zur Würdigung des Standorts und<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Im Bereich der Potentialflächen für Windkraftanlagen sind die folgenden<br />

Kulturdenkmale gemäß § 2 DSchG bzw. Prüffälle der archäologischen<br />

Denkmalpflege betroffen:<br />

Potentialfläche 1 (gemeint ist 6):<br />

• Abgegangene Siedlung Lantprechtshausen „Waldflur Rampoldshausen"<br />

(Nr. 1M, <strong>Crailsheim</strong>-Westgartshausen und Kreßberg-<br />

Waldtann)<br />

Potentialfläche 6 (gemeint ist 1):<br />

• Schwäbisch Haller Landhege „Waldfluren Gemeindewald, Wolfsklinge,<br />

Rennschlag, Gaimannshalde, Haselhalde, Wolfssee, Spitalholz"<br />

(Nr. 1M, Vellberg-Großaltdorf, <strong>Crailsheim</strong>-Roßfeld, Ilshofen-Unteraspach<br />

und llshofen-Eckartshausen)<br />

Potentialfläche 7:<br />

• Vorgeschichtliches Grabhügelfeld „Hornberger Wald" (Nr. 1,<br />

Kirchberg an der Jagst-Hornberg)<br />

• Vorgeschichtlicher Siedlungsplatz „Hambachfeld" (Nr. 1, Satteldorf,<br />

Groningen)<br />

Wir bitten um nachrichtliche Übernahme in die Planunterlagen. An der<br />

Erhaltung der Kulturdenkmale besteht ein öffentliches Interesse. Die<br />

kartierten Bereiche sind daher im Zuge der weiteren Detailplanung<br />

von Bodeneingriffen freizuhalten. Maßnahmen innerhalb dieser Flächen<br />

sind ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht<br />

zulässig. Im Falle einer Überplanung bestehen ggf. erhebliche Bedenken<br />

seitens des Referats 86.<br />

Sollten Bodeneingriffe, Erdarbeiten, bzw. Baumaßnahmen unumgänglich<br />

werden ist das Ref. 86 - Archäologische Denkmalpflege frühzeitig<br />

zu beteiligen, um die Maßnahmen im Vorfeld abzustimmen. Ggf. sind<br />

archäologische Prospektionen und wissenschaftliche Ausgrabungen<br />

auf Kosten des Planungsträgers frühzeitig im Vorfeld notwendig. Die<br />

weitere Beteiligung der Archäologischen Denkmalpflege in den folgenden<br />

Planverfahren ist notwendig.<br />

Für die übrigen Planbereiche wird auf die Bestimmungen der §§ 20<br />

und 27 DSchG hingewiesen.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

zum Schutz des Mauerrelikts als solchem der Blick nach Süden (<strong>Crailsheim</strong>er-<br />

Hardt und Burgberg) unverstellt bleibt und ansonsten ein Abstand von 300m<br />

eingehalten wird.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Soweit die Kulturdenkmale gemäß § 2 DSchG bzw. Prüffälle innerhalb der<br />

geplanten Konzentrationszonen liegen, werden sie nachrichtlich in den FNP<br />

übernommen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist zu<br />

prüfen, inwieweit sie betroffen bzw. bei der konkreten Standortplanung zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

2 Regierungspräsidium<br />

Freiburg<br />

Landesamt für Geologie,<br />

Rohstoffe und Bergbau<br />

Albertstr. 5<br />

79104 Freiburg i. Br.<br />

Schreiben vom 17.01.13<br />

Stellungnahme<br />

Wir bitten, diese Hinweise in die Planunterlagen einzufügen.<br />

Geotechnik<br />

Ingenieurgeologische <strong>Belange</strong> werden erst im Rahmen konkreter<br />

Planungen näher geprüft. Für die konkreten Standorte neuer Windkraftanlagen<br />

werden objektbezogene Baugrunderkundungen gemäß<br />

DIN 4020 bzw. DIN EN 1997 unter besonderer Berücksichtigung der<br />

dynamischen Belastung empfohlen.<br />

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass<br />

• Rutschgebiete bei der Errichtung von Windkraftanlagen zu geotechnisch<br />

bedingten Mehraufwendungen führen oder die Errichtung<br />

aus wirtschaftlichen oder bautechnischen Gründen u.U. unmöglich<br />

machen können.<br />

• in den Verbreitungsbereichen verkarsteter Karbonat-und/oder<br />

Sulfatgesteine erhöhte Baugrundrisiken für Windkraftanlagen bestehen.<br />

Bedingt durch die Überdeckung mit quartären Lockergesteinen<br />

sind Verkarstungserscheinungen an der Erdoberfläche<br />

ohne weitere Untersuchungen u. U. nicht erkennbar.<br />

Boden<br />

Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen<br />

oder Bedenken vorzutragen.<br />

Mineralische Rohstoffe<br />

Gemäß Windenergieerlass vom 30.05.2012 nimmt das LGRB erst im<br />

BImSchG-Genehmigungsverfahren Stellung als <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong><br />

<strong>Belange</strong>.<br />

Im Zusammenhang mit der Standortsuche für Windkraftanlagen seitens<br />

der Regionalverbände und Kommunen hat das LGRB einen<br />

neuen Geodaten-Dienst mit Planungsgrundlagen speziell für diesen<br />

Nutzerkreis eingerichtet. Dieser Geodaten-Dienst ermöglicht eine<br />

rasche Übersicht über die Lage von erkannten wirtschaftlich bedeutsamen<br />

Rohstoffvorkommen in einer Online-Kartenanwendung auf der<br />

LGRB-Homepage oder als WMS-Dienst in der eigenen GIS-<br />

Umgebung. Über den Geodaten-Dienst können die erforderlichen<br />

Informationen zur Lage und Ausdehnung von Rohstoffvorkommen für<br />

Kommunen kostenlos eingesehen werden.<br />

Grundwasser<br />

Hydrogeologische <strong>Belange</strong> werden erst im konkreten Einzelfall des<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

3 Regierungspräsidium<br />

Tübingen<br />

Landesbetrieb Forst<br />

Postfach 26 66<br />

72016 Tübingen<br />

Schreiben vom 191<strong>2.</strong>2012<br />

Stellungnahme<br />

BImSchG-Genehmigungsverfahrens geprüft. Aus hydrogeologischer<br />

Sicht ist dort für die konkreten Standorte zu prüfen, ob durch Eingriffe<br />

in den Untergrund (Bau der Fundamente, Anlage der Kabeltrassen,<br />

Schaffung von Zufahrten zu den Standorten) die Schutzfunktion der<br />

Grundwasserüberdeckung beeinträchtigt wird. Beim Bau und Betrieb<br />

von Windkraftanlagen werden Wasser gefährdende Stoffe eingesetzt<br />

(insbesondere Hydrauliköl, Schmieröl, Schmierfett und Transformatorenöl).<br />

Von daher ist für die konkreten Standorte auch sicherzustellen,<br />

dass es hierdurch nicht zu einer nachteiligen Veränderung der<br />

Grundwasserqualität kommt.<br />

Bergbau<br />

Von bergbehördlicher Seite wird darauf hingewiesen, dass die Konzentrationszone<br />

1 die Bergbauberechtigung "Anneliese", die zur Aufsuchung<br />

und Gewinnung von Gips und Anhydrit berechtigt, tangiert.<br />

Rechtsinhaber dieser Berechtigungen ist GbR Messerschmidt (Dorfstraße<br />

36, Vellberg) / Schuh (In den Hausgärten 16, Ilshofen). Innerhalb<br />

dieser Bergbauberechtigung wird Gips im Tagebau "Anneliese"<br />

vom Bergbauunternehmen Knauf & Schwenk GmbH & Co. KG gewonnen.<br />

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts ist die geplante Ausweisung<br />

dieser Konzentrationszonen mit GbR Messerschmidt / Schuh und der<br />

Knauf & Schwenk GmbH & Co. KG abzustimmen.<br />

Geotopschutz<br />

Für <strong>Belange</strong> des geowissenschaftlichen Naturschutzes verweisen wir<br />

auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse<br />

http://www.lgrb.uni-freiburg.de/lgrb/Service/geotourismus_uebersicht<br />

(Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden<br />

kann.<br />

1. Allgemeine Hinweise:<br />

Waldflächeninanspruchnahme<br />

Von den ausgewiesenen Flächen zur Windenergienutzung ist Wald<br />

betroffen.<br />

Nach Windenergieerlass Baden-Württemberg (vom 09. Mai 2012 –<br />

Az.: 64-4583/404) ist eine Windgeschwindigkeit von 5,3-5,5 m/s in<br />

100 m über Grund nötig, um die wirtschaftliche Mindestertragsschwelle<br />

zu überschreiten; analog dazu mindestens 5,75 m/s in 140 m über<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die GbR Messerschmidt / Schuh und der Knauf & Schwenk GmbH & Co. KG<br />

wird exklusiv im Rahmen der anstehende Offenlage angeschrieben (analog<br />

TÖB).<br />

Auch aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> wird die Fläche 1 im FNP-<br />

Entwurf auf den Nordteil verkleinert, so dass die Fläche mit Bergbauberechtigung<br />

nicht mehr tangiert wird.<br />

Ohnehin liegen gemäß mapserver des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe<br />

und Bergbau (LGRB) nur auf der Nachbargemarkung nicht aber auf dem Gebiet<br />

der VVG genehmigte Abbau- oder Erweiterungsgebiete.<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Eine Forderung nach mindestens 5,75m/s zur Überschreitung der Mindestertragsschwelle<br />

ist im Windenergieerlass nicht verankert.<br />

Unstrittig ist, dass im Interesse der Energiewende und zur angemessenen<br />

Berücksichtigung der Privilegierung der Windenergienutzung vor allem die<br />

windhöffigsten Flächen für kommunale Konzentrationszonen auszuwählen<br />

sind. Ohne ausreichend Windhöffigkeit gewinnen andere <strong>Belange</strong> entsprechend<br />

an Gewicht. Auch aus Sicht der VVG müssen die Konzentrationszonen<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Schreiben vom 20.03.2013<br />

Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012<br />

Stellungnahme<br />

Grund. In den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen sind<br />

diese Werte teilweise unterschritten und entsprechen nicht der genannten<br />

Mindestertragsschwelle von 5,75 m/s in 140 m über Grund.<br />

Die Wirtschaftlichkeit der Standorte, welche die Mindestertragsschwelle<br />

unterschreiten, ist der Forstdirektion (spätestens mit Beantragung<br />

der Waldumwandlungsgenehmigung) durch konkrete Messungen oder<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachzuweisen, da nur bei gegebener<br />

Wirtschaftlichkeit einer Waldumwandlung zugestimmt werden kann.<br />

Zum Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit<br />

In dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Plan 2 zur Windhöffigkeit<br />

der Potentialflächen sind kleinere Teilbereiche (Fläche 1, 2, 3, 5) oder<br />

größere Teilbereiche (Fläche 4) mit einer Windhöffigkeit von 5,5 - 5,75<br />

m/s in 140m über Grund dargestellt. Im Windenergieerlass werden zur<br />

Überschreitung der Mindestertragsschwelle mindestens 5,75m/s gefordert.<br />

Sollen Windenergieanlagen in Waldflächen errichtet werden, die unter<br />

der Mindestertragsschwelle liegen ist die Wirtschaftlichkeit dieser<br />

Anlagen durch Messung oder Berechnung zur Erlangung einer Waldumwandlungsgenehmigung<br />

nachzuweisen.<br />

Der Umfang der Waldflächeninanspruchnahme kann anhand der<br />

Unterlagen nicht abgeschätzt werden. Die angegebenen Flächenwerte<br />

beziehen sich jeweils auf ganze Gebiete. Bei den Flächen zur Ausweisung<br />

von Konzentrationszonen für Windenergie geht die Forstdirektion<br />

derzeit von einem Flächenverbrauch von ca. 0,5 ha dauerhafter<br />

Waldumwandlung und 0,3 -0,5 ha befristeter Waldumwandlung pro<br />

geplanter Windenergieanlage aus. Ab 1 ha Waldumwandlungsfläche<br />

ist eine standortsbezogene Vorprüfung, ab 5 ha eine allgemeine Vorprüfung<br />

und ab 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig.<br />

Bei der Planung sind auch sekundäre Faktoren zu berücksichtigen,<br />

die zu einer Waldflächeninanspruchnahme führen. Beispielsweise ist<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

ausreichend Aussicht auf Ertrag haben und daher mindestens 3 WEA ermöglichen<br />

und überwiegende mehr als 5,75m/s aufweisen. Da den Kommunen lediglich<br />

der Windatlas zur Verfügung steht und die bewegte Topographie auch<br />

kleinräumige Unterschreitungen der 5,75m/s mit sich bringt, verbleibt bei den<br />

Konzentrationszonen zwar eine gewisse Ungenauigkeit, die aber keinesfalls<br />

rechtfertigt, dass die Forstbehörde Vorbehalte anmeldet, die die Konzentrationszonen<br />

in Frage stellen. Da die Konzentrationszonen den Ausschluss im<br />

Rest der Gemarkung rechtfertigen, muss die Errichtung von WEA in den Konzentrationszonen<br />

auch möglich sein.<br />

Aus Sicht der VVG muss die Forstbehörden berücksichtigen, dass die Kommunen<br />

unter Berücksichtigung aller <strong>Belange</strong> eine Steuerungsplanung machen und<br />

damit die zunächst im gesamten Außenbereich also auch im Wald privilegierte<br />

Windenergienutzung an geeignete Standorte lenken (sollen). Diese Steuerungsplanung<br />

zielt darauf ab, dass dort, wo im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren fachbehördliche Genehmigung<br />

erforderlich sind, diese im Kontext der Flächennutzungsplanung bereits in Aussicht<br />

gestellt werden, so dass die VVG in eine Befreiungslage hineinplant und<br />

Planungssicherheit erreicht wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die<br />

Wirtschaftlichkeit für den gesamten Windpark zu ermitteln ist und nicht für die<br />

darin liegenden Einzelstandorte.<br />

Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass die Forstbehörde, nachdem die<br />

VGG durch ihre Planung die Nutzung des Waldes für die privilegierte Windenregie<br />

auf wenige geeignete und verträgliche Flächen reduziert hat, solche Vorbehalte<br />

geltend macht, statt für diese Flächen - vorbehaltlich kleinräumiger<br />

Optimierungen - die Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht zu stellen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist auch erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

erforderlich und möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />

und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, zu beachten.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

es oft nötig, bestehende Waldwege auszubauen oder Kurvenradien zu<br />

vergrößern. In Einzelfällen können solche Ausbaumaßnahmen sehr<br />

aufwendig sein (z.B. Brückenbauwerke) oder naturschutzfachliche<br />

<strong>Belange</strong> können einem Ausbau entgegenstehen. Daher ist die Erschließung<br />

schon im frühen Planungsstadium zu berücksichtigen.<br />

Neben den Tabuflächen sind im Einzelfall Restriktionsflächen zu prüfen.<br />

Flächen, die als gesetzlicher Bodenschutzwald, gesetzlicher Erholungswald<br />

oder Wald mit Funktionen nach Waldfunktionenkarte<br />

ausgewiesen sind, sollten nur in Ausnahmefällen und unter Schaffung<br />

eines geeigneten Ausgleichs umgewandelt werden.<br />

Im Rahmen der Flächennutzungsplanung bestehen grundsätzlich zwei<br />

Darstellungsmöglichkeiten von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen<br />

in den Flächennutzungsplänen:<br />

• Im Falle der Darstellung als Flächen für Versorgungsanlagen (§ 5<br />

Abs.2 Nr. 4 BauGB) oder Sonderbauflächen (§ 5 Abs. 2 Nr.1<br />

BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 S.2 BauNVO) ist eine Umwandlungserklärung<br />

(in Aussichtstellung der Umwandlungsgenehmigung) erforderlich.<br />

Da auf der Ebene der Flächennutzungsplanung in der<br />

Regel noch keine Eingrenzung auf konkrete Standorte möglich ist,<br />

muss die gesamte Konzentrationszone in die forstrechtliche Bewertung<br />

einbezogen werden (vgl. Windfibel).<br />

• Erfolgt die Darstellung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen<br />

im Wege der überlagernden Darstellung unter Beibehaltung<br />

der Grundnutzung „Wald“, so ist Voraussetzung für diese<br />

Darstellungsweise, dass die Aufstellung einzelner Anlagen mit der<br />

Grundnutzung „Wald“ vereinbar ist. Die Nutzung „Waldfläche“<br />

bleibt in diesen Fällen jedoch erhalten, so dass es sich nicht um<br />

eine Darstellung einer „anderweitigen Nutzung“ im Sinne des § 10<br />

Abs. 1 LWaldG handelt. Damit ist eine formale Umwandlungserklärung<br />

nicht erforderlich. Erforderlich ist aber eine positive Stellungnahme<br />

der Forstbehörde, in deren Rahmen die Forstbehörden<br />

jeweils die gesamte Konzentrationszone prüfen und bewerten<br />

müssen.<br />

Ersatzmaßnahmen<br />

Ausgleichsmaßnahmen für Waldflächeninanspruchnahmen sind zumindest<br />

flächengleich in Form von Ersatzaufforstungen vorzunehmen.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Ziel der VVG ist die überlagernde Darstellung.<br />

Die positive Stellungnahme der Forstbehörde wird im Rahmen der Offenlage<br />

angestrebt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist auch erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu regeln und auch erst dann möglich, wenn die konkrete An-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Schreiben vom 20.03.2013<br />

Diese sind im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen<br />

Nachweis Ersatzaufforstungsflächen<br />

Der Nachweis von Ersatzaufforstungsflächen ist zur Beantragung der<br />

Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. Es erscheint jedoch<br />

sinnvoll, schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nach<br />

geeigneten Flächen zu suchen, da so bei größeren Projekten, die<br />

mehrere Hektar Ersatzaufforstungsfläche benötigen (ca. 0,5 ha pro<br />

Windenergieanlage im Wald + Waldfläche für Zuwegung), eine sinnvolle<br />

Bündelung von geeigneten Flächen vorgenommen werden kann.<br />

Gegebenenfalls können z.B. ein oder mehrere „Gebiete für Ersatzaufforstung“<br />

ausgewiesen werden. Daher erfolgt der Hinweis zur Notwendigkeit<br />

von Ersatzaufforstungsflächen in der Stellungnahme zur<br />

Flächennutzungsplanung.<br />

<strong>2.</strong> Konkrete Hinweise zu den Einzelstandorten:<br />

Im Folgenden werden Hinweise zu den einzelnen Flächen gegeben.<br />

Auf wechselfeuchten Standorten besteht beispielsweise ein erhöhtes<br />

Sturmwurfrisiko. Wenn der Waldbesitzer dieses Risiko tragen möchte,<br />

ist die Sturmwurfgefährdung kein Ausschlusskriterium.<br />

Auch ist in allen Fällen ein Fahrwegausbau nötig, da die Waldwirtschaftswege<br />

mit ca. 3,5 m Breite zu schmal für den Transport von<br />

Windenergieanlagen bzw. der Krananlagen sind (4,5 -5,0 m erforderlich).<br />

Bei Fragen zur Gewichtung der Einzelfaktoren oder zu dem<br />

angefügten Kartenmaterial steht die Forstdirektion gern zur Verfügung.<br />

Es fehlen die Angaben zur Lage von Waldrefugien. Diese werden im<br />

Rahmen des Alt-und Totholzkonzeptes im Staatswald ausgewiesen<br />

und mit der nächsten Forsteinrichtung festgeschrieben. Die festgelegten<br />

Waldrefugien sind Tabuflächen für die Windkraftplanung.<br />

Normalerweise werden Waldrefugien im Zuge der Forsteinrichtung<br />

festgelegt. Diese Forsteinrichtung steht in Schwäbisch Hall noch aus,<br />

daher sind die Waldrefugien bisher noch nicht festgelegt. Als potentielle<br />

Fläche für Waldrefugien kommen in der Regel Flächen in Betracht,<br />

die aufgrund von Alter und Baumarten sowie der Bewirtschaftung,<br />

Struktur oder Lage (Sonderstandorte) naturschutzfachlich wertvoll<br />

sind.<br />

Die Überprüfung der Potentialflächen auf derartige Strukturen ergibt in<br />

lagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden. Eine<br />

Vorwegnahme der Ausgleichsflächenplanung ist aufgrund noch vieler offener<br />

Fragen aus Sicht der VVG nicht zielführend und bleibt dem immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren bzw. den Investoren überlassen.<br />

Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist auch erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu regeln und auch erst dann möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />

und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden<br />

Schreiben vom 20.03.2013<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Im FNP-Entwurf wird aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> ohnehin<br />

auf den Südteil der Fläche 1 und auf die Fläche 2 verzichtet.<br />

Grundsätzlich ist dieser Sachverhalt aber erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren zu regeln und es ist auch erst dann<br />

möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die<br />

Standorte geplant werden. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird dann<br />

auch entscheiden, ob und wie „mögliche Waldrefugien“ relevant sind bzw. sein<br />

können. Da auf solche Flächen, sofern erforderlich, im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren reagiert werden kann, sind sie<br />

zumal als unkonkrete Potenziale kein Hinderungsgrund für die geplanten Konzentrationszonen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Fläche 1, in Abt. 2 im Nordwesten (yV in der Karte oliv umrandet) eine<br />

Waldflächen außerhalb des planmäßigen Betriebs als mögliches<br />

Waldrefugium. In der Fläche 2, Abt 15 und 19 finden sich im Westen<br />

und Südwesten randlich kleinflächige Bestände, die mögliche Waldrefugien<br />

sind (yW, oliv umrandet).<br />

Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012 Fläche 1<br />

Die Fläche ist Staatswald. Im Regionalplan ist teilweise Vorranggebiet<br />

für Forstwirtschaft ausgewiesen. In der Waldfunktionenkartierung ist in<br />

verschiedenen Teilbereichen Bodenschutzwald kartiert. In diesen<br />

Bereichen befinden sich Tonhänge. Diese scheiden als Baugrund<br />

bzw. für Erschließungsmaßnahmen aus (vgl. Standortskarte). In der<br />

Standortskarte sind wechselfeuchte Teilbereiche ausgewiesen. In<br />

diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung bei<br />

Eingriffen in den Waldverband. Im Südwesten befindet sich ein kleinflächiger<br />

160-jähriger Buchenbestand (c16). In diesem Bereich ist mit<br />

artenschutzfachlichen <strong>Belange</strong>n zu rechnen. In der Fläche befindet<br />

sich eine Habitatbaumgruppe, eine weitere ist unmittelbar im Westen<br />

angrenzend. Es handelt sich dabei um wenige, naturschutzfachlich<br />

interessante Einzelbäume. Diese sind zu schonen. Das FFH-Gebiet<br />

6924-341 (Bühlertal) wird im Westen berührt. Die Biotope 6825-1252-<br />

96 Tümpel (geschützt nach § 32 NatSchG), 6825-1253-96 Wald mit<br />

schützenswerten Tieren, randlich 6825-1261-96 Keuperklinge (geschützt<br />

nach § 30a LWaldG und § 32 NatSchG), 6825-1262-96 Tümpel<br />

(geschützt nach § 32 NatSchG), 6825-1263-96 Tümpel (geschützt<br />

nach § 32 NatSchG), 6825-1264-96 Wald mit schützenswerten Pflanzen<br />

und teilweise 6825-1274-96 Keuperklinge (geschützt nach § 30a<br />

LWaldG und § 32 NatSchG) liegen in der Fläche. Eine Grunderschließung<br />

der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon ausgegangen<br />

werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den Transport der Windenergieanlagen<br />

zu schmal und die Kurvenradien zu gering sind. Für<br />

den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den Neubau der Fahrwege<br />

sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />

Fläche 2<br />

Die Fläche ist in weiten Teilen Staatswald. Im Regionalplan ist teilweise<br />

Vorranggebiet für Forstwirtschaft ausgewiesen. In der Waldfunktionenkartierung<br />

ist in verschiedenen Teilbereichen Bodenschutzwald<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Im FNP-Entwurf wird aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> die Fläche<br />

1 auf den nördlichen Teil reduziert. Ziel ist dafür eine gemarkungsübergreifenden<br />

Konzentrationszone im Norden.<br />

Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />

Ansonsten sind die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong><br />

kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die<br />

konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />

werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />

weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />

Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />

(s. auch Nr. 5).<br />

Kenntnisnahme<br />

Im FNP-Entwurf wird aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> ohnehin<br />

auf Fläche 2 verzichtet.<br />

Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Schreiben vom 20.03.2013<br />

Stellungnahme<br />

kartiert. In diesen Bereichen befinden sich Tonhänge. Diese scheiden<br />

als Baugrund bzw. für Erschließungsmaßnahmen aus (vgl. Standortskarte).<br />

In der Standortskarte sind wechselfeuchte Teilbereiche ausgewiesen.<br />

In diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung<br />

bei Eingriffen in den Waldverband. Im Nordwesten wird randlich<br />

wird ein 160-jähriger Buchenbestand berührt. In diesem Bereich ist mit<br />

artenschutzfachlichen <strong>Belange</strong>n zu rechnen. Die Biotope 6825-0532-<br />

96 Teich (geschützt nach § 32 NatSchG) und 6825-0534-96 Bachlauf<br />

(geschützt nach § 32 NatSchG) liegen in der Fläche. Die Fläche liegt<br />

zumindest in Teilen im Bereich des Wildtierkorridors des Generalwildwegeplanes,<br />

welcher auf ca. 1000 m Breite berücksichtigt werden soll<br />

(detailliertere Informationen über die Forstliche Versuchs-und Forschungsanstalt<br />

Baden-Württemberg; Herr Strein). Eine Grunderschließung<br />

der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon ausgegangen<br />

werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den Transport der<br />

Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien zu gering sind.<br />

Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den Neubau der<br />

Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />

Fläche 3<br />

Die Fläche ist Staatswald. In Teilen entspricht die Fläche dem Entwurf<br />

für Vorranggebiete für Windenergie des Regionalplanes. In der<br />

Standortskarte sind weite Teile als wechselfeuchte Standorte ausgewiesen.<br />

In diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung<br />

bei Eingriffen in den Waldverband. Die Biotope 6925-6064-96<br />

Bergbach (geschützt nach § 32 NatSchG) und teilweise 6925-6040-96<br />

Tümpel (geschützt nach § 32 NatSchG) liegen in der Fläche.<br />

Eine Grunderschließung der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon<br />

ausgegangen werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den<br />

Transport der Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien<br />

zu gering sind. Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den<br />

Neubau der Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />

Die Fläche liegt zumindest in Teilen im Bereich des Wildtierkorridors<br />

des Generalwildwegeplanes, welcher auf ca. 1000 m Breite berücksichtigt<br />

werden soll (detailliertere Informationen über die Forstliche<br />

Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg; Herr Strein).<br />

Zur genauen Lage und Positionierung der Potentialflächen innerhalb<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />

Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />

(s. auch Nr. 5).<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />

Ansonsten sind die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong><br />

kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die<br />

konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />

werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Ziel der Biotopverbundplanung ist es der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken.<br />

Im Gegensatz zu anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen-<br />

und Schienenwegen besteht bei den geplanten WEA keine Veranlassung,<br />

diese als mögliche Barriere für am Boden lebende und sich ausbreitende Arten<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

von Wildtierkorridoren steht der Forstdirektion seit kurzem ein digitaler<br />

Plan der Wildwege zur Verfügung. Sie erhalten hierzu Kartenmaterial.<br />

Dieses stand zum Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme leider<br />

noch nicht zur Verfügung.<br />

Die Flächen 2, 3 und 6 liegen ganz oder teilweise innerhalb eines<br />

Wildtierkorridors. Diese Wildwege dienen dem Biotopverbund und<br />

sollen daher bei Planungen berücksichtigt werden.<br />

Potentialfläche 2:<br />

Die Fläche liegt im Westen teilweise im Wildtierkorridor. Aufgrund der<br />

Größe der Potentialfläche sollte der Wildtierkorridor möglichst geschont<br />

werden und Windenergieanlagen allenfalls randlich im Korridor<br />

stehen.<br />

Potentialfläche 3:<br />

Die Fläche liegt in weiten Teilen im Wildtierkorridor. Eine Verlegung<br />

des Wildwegs nach Osten ist in geringen Umfang möglich, wird jedoch<br />

von Hirschhof und Lindehof begrenzt. Windenergieanlagen sollten<br />

daher nur im Westen errichtet werden. Bei einer Überplanung der<br />

gesamten Fläche ist mit einer größeren Störung des Biotopverbundes<br />

zu rechnen, da es zur Unterbrechung des Korridors kommt.<br />

Potentialfläche 6:<br />

Die Flächen liegen fast vollständig im Wildtierkorridor. Die Teilflächen<br />

sind jedoch recht klein. Windenergieanlagen sollten möglichst nur im<br />

Randbereich des Korridors errichtet werden, dass Zentrum des Wildweges<br />

soll freigehalten werden von Störquellen, damit auch empfindlichen<br />

Arten ein Biotopverbund ermöglicht wird.<br />

Detailplanungen zu möglichen Einzelanlagenstandorten sind bitte mit<br />

der FVA (Herr Strein) abzustimmen.<br />

Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012 Fläche 4<br />

Die Fläche ist in Teilen Privat- und kleinflächig Staatswald. Im Regionalplan<br />

ist teilweise Vorranggebiet für Forstwirtschaft ausgewiesen.<br />

Die Fläche liegt in weiten Teilen in der im Entwurf für Vorranggebiete<br />

für Windenergie des Regionalplanes ausgewiesenen Fläche. In der<br />

Waldfunktionenkartierung ist in verschiedenen Teilbereichen Bodenschutzwald<br />

ausgewiesen. In diesen Bereichen befinden sich Tonhänge,<br />

z.T. auch Rutschhänge. Diese scheiden als Baugrund bzw. für<br />

Erschließungsmaßnahmen aus (vgl. Standortskarte). In der Stand-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis erbracht ist oder eine gesetzliche<br />

Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet, kann und wird die VVG keine für<br />

die Windenergienutzung geeignet Flächen für die Windenergienutzung ausschließen,<br />

die im Bereich des Wildwegekonzeptes gelten.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />

Ansonsten sind die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong><br />

kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die<br />

konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />

werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

Der Regionalverband selbst hat das Vorranggebiet für Forstwirtschaft im informellen<br />

Beteiligungsverfahren überplant gehabt.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

ortskarte ist ein kleiner wechselfeuchter Teilbereich ausgewiesen. In<br />

diesem Bereich besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung bei Eingriffen<br />

in den Waldverband. Die Biotope 6926-6115-96 Bachlauf (geschützt<br />

nach § 32 NatSchG) und 6926-6116-96 exponierter Waldrand<br />

(geschützt nach § 30a LWaldG) liegen in der Fläche. Der mittlere<br />

Waldteil ist bisher unerschlossen. Im Norden und Süden verlaufen<br />

Waldwege. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen<br />

Fahrwege für den Transport der Windenergieanlagen zu<br />

schmal und die Kurvenradien zu gering sind. Für den Ausbau und die<br />

Verbreiterung, sowie für den Neubau der Fahrwege sind zusätzliche<br />

Waldflächen nötig.<br />

Fläche 5<br />

Die Fläche ist Staats-, sehr kleinflächig auch Privatwald. Im Regionalplan<br />

ist teilweise Vorranggebiet für Forstwirtschaft und teilweise Vorbehaltsgebiet<br />

für Naturschutz und Landschaftspflege ausgewiesen.<br />

Die Fläche liegt in der im Entwurf für Vorranggebiete für Windenergie<br />

des Regionalplanes ausgewiesenen Fläche.<br />

Große Teile der Fläche befinden sich in Wasserschutzgebiet (Zone I,<br />

II und III).<br />

In der Waldfunktionenkartierung ist randlich Bodenschutzwald ausgewiesen.<br />

In der Standortskarte sind wechselfeuchte Teilbereiche ausgewiesen.<br />

In diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung<br />

bei Eingriffen in den Waldverband. In einem kleinen Teilbereich<br />

im Süden befindet sich ein 140-jähriger Buchenbestand (y14)<br />

und im Norden ein kleiner 180-jähriger Fichtenbestand. In diesen<br />

Bereichen ist mit artenschutzfachlichen <strong>Belange</strong>n zu rechnen.<br />

Im Nordosten grenzt direkt an die Fläche ein Bannwaldgebiet (Biotop<br />

6926-3038-96 Sukzessionsfläche). Zu diesem ist ein Vorsorgeabstand<br />

von 200 m einzuhalten, was die Flächenabgrenzung im Norden und<br />

Westen erheblich tangiert.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />

weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />

Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />

(s. auch Nr. 5).<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />

Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />

weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />

Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />

(s. auch Nr. 5).<br />

Der Regionalverband selbst hat das Vorranggebiet für Forstwirtschaft überplant.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Teilfläche, die innerhalb der WSG Zone II liegt, wird aufgrund der Bedenken<br />

der unteren Wasserbehörde und der Gemeinde Stimpfach nicht in den<br />

FNP-Entwurf übernommen.<br />

WSG Zone I ist nicht betroffen und WSG Zone III ist unbedenklich.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind, sofern sie<br />

nach Verkleinerung der Fläche noch betroffen sind, kein Hinderungsgrund für<br />

die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />

und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, hierauf, sofern<br />

erforderlich, reagiert werden kann.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Die Empfehlung des Windenergieerlasses mit 200m bezieht sich nur auf die<br />

Regionalplanung. In der Bauleitplanung ist dies eine „kann Formulierung“ und<br />

wenn eine Kommune einen Puffer um den Bannwald ausweisen möchte, wird<br />

im Windenergieerlass hierzu eine Einzelfallprüfung unter Beteiligung der Fach-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

behörde gefordert.<br />

Die Vorgabe der Fachbehörde, einen Puffer von 200m einzuhalten, wird seitens<br />

der VVG durch Verkleinerung der Fläche weitestgehend erfüllt. Lediglich<br />

an der Südostecke wird die Konzentrationszone noch an den Bannwald heranreichen,<br />

um eine effiziente Nutzung der Fläche zu gewährleisten. Dies ist sowohl<br />

mit dem in der VO des Bannwaldes „Stimpfach“ beschriebenen Schutzzweck<br />

als auch mit der aktuellen Ausprägung des Waldes vereinbar.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die dargelegten nur kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind kein Hinderungsgrund<br />

für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete<br />

Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden,<br />

hierauf reagiert werden kann.<br />

Unabhängig davon liegen, da die Fläche aufgrund anderer entgegenstehender<br />

<strong>Belange</strong> verkleinert wird, die Biotope außerhalb.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Biotope 6926-3037-96 „Kalter Klingenbach“ (geschützt nach § 30a<br />

LWaldG und § 32 NatSchG) und 6926-3063-96 Bachlauf (geschützt<br />

nach § 32 NatSchG) liegen in der Fläche.<br />

Eine Grunderschließung der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon<br />

ausgegangen werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den<br />

Transport der Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien<br />

zu gering sind. Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den<br />

Neubau der Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig<br />

Fläche 6<br />

Die südliche Fläche ist Staats-, Gemeinde und Privatwald.<br />

Die südliche Teilfläche (Waldfläche) liegt im regionalen Grünzug des<br />

Regionalplanes.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />

Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />

weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />

Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />

(s. auch Nr. 5).<br />

In der Waldfunktionenkartierung ist im Osten Erholungswald Stufe 2<br />

ausgewiesen, randlich wird Bodenschutzwald berührt. In diesen Bereichen<br />

befinden sich Tonhänge. In der Standortskarte sind wechselfeuchte<br />

Teilbereiche ausgewiesen. In diesen Bereichen besteht eine<br />

erhöhte Sturmwurfgefährdung bei Eingriffen in den Waldverband.<br />

Kenntnisnahme<br />

Erholungswald der Stufe 2 ist kein Hinderungsgrund für die Darstellung als<br />

Konzentrationszone.<br />

Die dargelegten kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind auch kein Hinderungsgrund<br />

für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete<br />

Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden,<br />

hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Eine Grunderschließung der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon<br />

ausgegangen werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den<br />

Transport der Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien<br />

zu gering sind. Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den<br />

Neubau der Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />

Die Fläche liegt zumindest in Teilen im Bereich des Wildtierkorridors<br />

des Generalwildwegeplanes, welcher auf ca. 1000 m Breite berücksichtigt<br />

werden soll (detailliertere Informationen über die Forstliche<br />

Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg; Herr Strein).<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Ziel der Biotopverbundplanung ist es der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken.<br />

Im Gegensatz zu anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen-<br />

und Schienenwegen besteht bei den geplanten WEA keine Veranlassung,<br />

diese als mögliche Barriere für am Boden lebende und sich ausbreitende Arten<br />

anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis erbracht ist oder eine gesetzliche<br />

Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet, kann und wird die VVG keine für<br />

die Windenergienutzung geeignet Flächen für die Windenergienutzung ausschließen,<br />

die im Bereich des Wildwegekonzeptes gelten.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Eigentumsverhältnisse sind für die Bauleitplanung der VVG nicht relevant.<br />

Dort, wo für die zusätzlichen seitens der VVG geplanten Konzentrationszonen<br />

weiterhin der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 Gültigkeit behält, dient das<br />

Beteiligungsverfahren nach dem BauGB der Abstimmung über die Vereinbarkeit<br />

(s. auch Nr. 5).<br />

Der Regionalverband selbst hat im informellen Beteiligungsverfahren das Vorranggebiet<br />

für Forstwirtschaft überplant.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die dargelegten kleinteiligen bzw. kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind auch kein Hinderungsgrund<br />

für die Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete<br />

Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden,<br />

hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

Kenntnisnahme<br />

Fläche 7<br />

Die westliche Fläche ist in weiten Teilen Privatwald. Im Regionalplan<br />

ist teilweise regionaler Grünzug und Vorranggebiet für Forstwirtschaft<br />

ausgewiesen. Die Fläche liegt teilweise in der im Entwurf für Vorranggebiete<br />

für Windenergie des Regionalplanes ausgewiesenen Fläche.<br />

In der Standortskarte sind wechselfeuchte Teilbereiche kartiert. In<br />

diesen Bereichen besteht eine erhöhte Sturmwurfgefährdung bei<br />

Eingriffen in den Waldverband.<br />

Eine Grunderschließung der Fläche ist vorhanden. Jedoch muss davon<br />

ausgegangen werden, dass die vorhandenen Fahrwege für den<br />

Transport der Windenergieanlagen zu schmal und die Kurvenradien<br />

zu gering sind. Für den Ausbau und die Verbreiterung, sowie für den<br />

Neubau der Fahrwege sind zusätzliche Waldflächen nötig.<br />

Die Forstdirektion und die untere Forstbehörde des Landkreises<br />

Schwäbisch Hall bitten, die genannten Punkte zu berücksichtigen und<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Soweit auf der Ebene der Flächennutzungsplanung relevant wurden die ge-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

4 Regierungspräsidium<br />

Stuttgart<br />

Straßenwesen und Verkehr<br />

Schwäbisch-Hall<br />

5 Regionalverband Heilbronn-<br />

Franken<br />

Frankfurter Str. 8<br />

74072 Heilbronn<br />

Schreiben vom 03.05.2013<br />

Stellungnahme<br />

stehen für eventuelle Rückfragen zur Verfügung.<br />

Stellungnahme erfolgt über RP Stuttgart Ref. 21 (s. Nr. 1)<br />

Die kommunale Planung zum Ausbau der Windenergie über die konzentrierende<br />

Festlegung von Standorten bei außergebietlichem Ausschluss<br />

wird aus regionalplanerischer Sicht begrüßt. Dies beinhaltet<br />

insbesondere den Ansatz der Landschaftsschonung durch konzentrierende<br />

Standorte und durch Festlegung einer Mindeststandortgröße<br />

Das Standortsuchverfahren ist i.W. nachvollziehbar.<br />

Die Suchkriterien sind i.W. nachvollziehbar.<br />

Vorrangflächenoption 1<br />

Der geplanten Ausweisung des Standortes, der sich im Anschluss an<br />

mögliche Planflächen in llshofen befindet, stehen regionalplanerische<br />

<strong>Belange</strong> nicht unmittelbar entgegen.<br />

Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken<br />

2020 zum Thema Windenergie ist an dieser Stelle mit<br />

Bezug auf luftfahrtrechtliche <strong>Belange</strong> keine Ausweisung vorgesehen.<br />

Bei der Ausweisung und Umsetzung sind aus regionaler Sicht darüber<br />

hinaus die <strong>Belange</strong> des Vorbehaltsgebietes für Erholung,<br />

das Landschaftsbild (Sichtachse Burgberg - Hohenberg im Virngrund)<br />

und<br />

die Umgebung regionalbedeutsamer Kulturdenkmale (Haller Landhege)<br />

mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

nannten Punkte berücksichtigt. Viele Punkte sind aber erst für das nachfolgende<br />

immissionsschutzrechtliche Verfahren von Bedeutung.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Hier hat die VVG einen Vorschlag des Regionalverbands aus dem informellen<br />

Beteiligungsverfahren aufgegriffen. Ziel ist eine gemarkungsübergreifenden<br />

Konzentrationszone im Norden.<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Da nahezu die gesamte Gemarkung der VVG als Vorbehaltsgebiet für Erholung<br />

ausgewiesen ist, sind alle Alternativflächen hiervon gleichermaßen betroffen<br />

und das Kriterium für die Auswahl somit nicht relevant.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist bereits erfolgt.<br />

Auch aus Sicht der VVG <strong>Crailsheim</strong> sind die Sichtachsen Burgberg – Hohenberg<br />

(bei Rosenberg) und Burgberg – Beegberg sowie ganz allgemein der Blick<br />

in das Jagsttal von besondere Bedeutung, so dass für die Windenergienutzung<br />

nur die Westseite des Burgberges in Frage kommt.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Es ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht erforderlich bei der<br />

Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung, das Haller<br />

Landhege (etwa 200 Kilometer lange Landwehr aus einem mit Dornenhecken<br />

bepflanztes Wall-Graben-System) zur Abgrenzung des Territoriums der ehemaligen<br />

Reichsstadt Schwäbisch Hall mit besonderem Gewicht zu berücksich-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

tigen. Soweit überhaupt wahrnehmbar und deutbar sind es keine Strukturen,<br />

deren Wahrnehmung durch WEA in der Nachbarschaft nennenswert beeinflusst<br />

werden würde. Dies umso weniger als die geplanten WEA im Wald errichtet<br />

und durch diesen entsprechend abgeschirmt werden. Soweit Relikte<br />

vorhanden und ggf. zu bewahren sind, kann dies im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />

und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, beachtet werden.<br />

Kenntnisnahme<br />

Auch aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> wird die Fläche 1 im FNP-<br />

Entwurf auf den Nordteil verkleinert, so dass die Fläche mit Bergbauberechtigung<br />

nicht mehr tangiert wird.<br />

Ohnehin liegen gemäß mapserver des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe<br />

und Bergbau (LGRB) nur auf der Nachbargemarkung nicht aber auf dem Gebiet<br />

der VVG genehmigte Abbau- oder Erweiterungsgebiete.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung müssen die in der Regel nur kleinräumig<br />

abgegrenzten Bodenschutzwaldflächen analog zu den geschützten<br />

Biotopen nur insofern berücksichtigt werden, als sie in der Summe innerhalb<br />

einer möglichen Konzentrationszone die Nutzung nicht verhindern dürfen, was<br />

nur dann der Fall ist, wenn nicht ausreichend unkritische Flächen zur Verfügung<br />

stehen. Im vorliegenden Fall sind ausreichend Flächen vorhanden.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die VVG hat, wie im Windenergieerlass beschrieben, mit der großen Windhöffigkeit,<br />

der guten Erschließung der Flächen und der Vorbelastung durch die<br />

Hochspannungsleitung die gute Eignung für die Windenergienutzung zu berücksichtigen.<br />

Umgekehrt wird das insgesamt sehr große Vorranggebiet für die Forstwirtschaft<br />

durch das Hineinragen der Konzentrationszone zur Einbeziehung der<br />

windhöffigsten Flächen lediglich randlich beansprucht, so dass die mit dem<br />

Vorranggebiet verbundenen forstlichen Ziele nicht beeinträchtigt werden.<br />

Andere gesellschaftliche und ökologische Funktionen sind aus folgenden<br />

Gründen hier nicht von nennenswertem Gewicht:<br />

• Ziel des Generalwildwegeplans als Teil der Biotopverbundplanung ist es,<br />

der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken. Im Gegensatz zu<br />

anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen- und Schienenwegen besteht<br />

Als möglicherweise abgrenzungsrelevant werden weiter die teilweise<br />

Einbeziehung von Flächen mit Bergbauberechtigung und<br />

von Bodenschutzwäldern eingestuft.<br />

Vorrangflächenoption 2<br />

Der Standort, der sich im Anschluss an mögliche Planflächen in Vellberg<br />

befindet, ist im westlichen Teil im Regionalplan Heilbronn-<br />

Franken 2020 als Vorranggebiet für Forstwirtschaft ausgewiesen.<br />

Nach Plansatz 3.<strong>2.</strong>4 sind in Vorranggebieten für Forstwirtschaft andere<br />

raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen soweit sie mit der<br />

waldbaulichen Nutzung, und den gesellschaftlichen und ökologischen<br />

Funktionen nicht vereinbar sind.<br />

Der betreffende Teil ist durch besondere Naturschutz- (Lage im Bereich<br />

eines Wildtierkorridors des Generalwildwegeplans) und Bodenschutzfunktionen<br />

(gesetzlicher Bodenschutzwald) gekennzeichnet,<br />

aus regionaler Sicht sollte daher auf eine Ausweisung der westlichen<br />

Teilfläche verzichtet werden.<br />

Darüber sind bei der Abwägung die <strong>Belange</strong> des Vorbehaltsgebietes<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

für Erholung insbesondere im Hinblick auf das Landschaftsbild (Kontext<br />

zu besonders hochwertigen Bereichen der Vellberger Bucht mit<br />

möglichen kumulativen Effekten) mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen.<br />

bei den geplanten WEA keine Veranlassung, diese als mögliche Barriere für<br />

am Boden lebende und sich ausbreitende Arten anzusehen. Ohne dass<br />

dieser Nachweis erbracht ist oder eine gesetzliche Vorgabe die Kommunen<br />

hierzu verpflichtet, kann und wird die VVG keine für die Windenergienutzung<br />

geeignet Flächen für die Windenergienutzung ausschließen, die im<br />

Bereich des Generalwildwegeplans bzw. Wildwegekonzeptes liegen.<br />

• Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung müssen die in der Regel nur<br />

kleinräumig abgegrenzten Bodenschutzwaldflächen analog zu den geschützten<br />

Biotopen nur insofern berücksichtigt werden, als sie in der Summe<br />

innerhalb einer möglichen Konzentrationszone die Nutzung nicht verhindern<br />

dürfen, was nur dann der Fall ist, wenn nicht ausreichend unkritische<br />

Flächen zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall sind ausreichend<br />

Flächen vorhanden.<br />

• Da nahezu die gesamte Gemarkung der VVG als Vorbehaltsgebiet für Erholung<br />

ausgewiesen ist, sind alle Alternativflächen hiervon gleichermaßen betroffen<br />

und das Kriterium für die Auswahl somit nicht relevant.<br />

• Im Landschaftsbild bedeutsam ist nicht allein die Vellberger Bucht sondern<br />

die Stufe der Ellwanger Bergen an deren Nordwestende die Burgberg-<br />

Vorhöhen liegen. Westlich vor bzw. unterhalb dieser Stufe liegt u.a. die Vellberger<br />

Bucht. Eine besondere Bedeutung innerhalb des Schichtstufenrandes<br />

von Eckartshausen bis Bühlertann und darüber hinaus nach Osten<br />

kommt dem Bereich an der Fläche 2 aber nicht zu. Es liegt in der Natur der<br />

Sache, dass die exponierten Stufenränder am ehesten windhöffige Flächen<br />

bieten und dabei gleichzeitig im Landschaftsbild exponiert sind. Auch der<br />

RV hatte an dieser windhöffigen Stufe Vorranggebiete geplant gehabt und<br />

der GVV Vellberg-Ilshofen plant hier ebenfalls Konzentrationszonen. Aus<br />

Sicht der Kommunen können diese windexponierten Schichtstufenränder<br />

der Windenergienutzung nicht komplett entzogen werden. Aber umgekehrt<br />

ist im Landschaftsbild auch keine Aufreihung von WEA, die jede windhöffige<br />

Fläche nutzen, zu rechtfertigen. Aus Sicht der VVG sind hier wie im Raumgutachten/<br />

FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten geschehen gemarkungsübergreifend<br />

mindestens 3 km Abstand zwischen den Konzentrationszonen einzuhalten<br />

und nach Möglichkeit auch interkommunal abzugrenzen.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Der Bauschutzbereich des Landeplatzes Schwäbisch Hall-Hessental wurde im<br />

zurückliegenden Verfahren aktuell und korrigiert vom Flugplatz (Adolf-Würth-<br />

Insgesamt sind bei einer Ausweisung des Standortes die Lage im<br />

Bauschutzbereich des Flugplatzes Schwäbisch Hall-Hessental<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Airport) zur Verfügung gestellt. In der Folge müssen für den FNP-Entwurf die<br />

Fläche 2 und der Südteil der Fläche 1 entfallen. Die im Bauschutzbereich vorhandene<br />

Höhenbeschränkung erlaubt keine Errichtung moderner von WEA, die<br />

von unten in den Bauschutzbereich hineinragen würden. Dies wurde auf Anfrage<br />

auch von der DFS bestätigt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Alle bekannten Betreiber sowie die Bundesnetzagentur wurden im Verfahren<br />

beteiligt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Hier hat die VVG einen Vorschlag des Regionalverbands aus dem informellen<br />

Beteiligungsverfahren aufgegriffen.<br />

sowie die <strong>Belange</strong> einer querenden Richtfunktrasse zu beachten.<br />

Vorrangflächenoption 3<br />

Regionalplanerische Zielsetzungen stehen einer Ausweisung des<br />

Standortes, der sich im Anschluss an mögliche Planflächen in Bühlertann<br />

befindet, nicht unmittelbar entgegen. Am Westrand ist im Rahmen<br />

der Teilfortschreibung des Regionalplans zum Thema Windenergie<br />

die Ausweisung eines Vorranggebietes vorgesehen.<br />

Bei den darüber hinausgehenden Bereichen sind bei der Abwägung<br />

und Umsetzung die <strong>Belange</strong> des Vorbehaltsgebietes für Erholung mit<br />

besonderem Gewicht zu berücksichtigen.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Da nahezu die gesamte Gemarkung der VVG als Vorbehaltsgebiet für Erholung<br />

ausgewiesen ist, sind alle Alternativflächen hiervon gleichermaßen betroffen<br />

und das Kriterium für die Auswahl somit nicht relevant.<br />

Es ist nicht nachvollziehbar, wenn in der informellen Beteiligungsrunde der RV<br />

die gleiche Fläche wie die VVG noch vollständig als Vorranggebiet geplant hat<br />

und nun bei dem östlichen Teil das Vorbehaltsgebiet Erholung anführt während<br />

er es im westlichen Teil selber überplant.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Beteiligung ist erfolgt.<br />

Ziel des Generalwildwegeplans als Teil der Biotopverbundplanung ist es, der<br />

Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken. Im Gegensatz zu anderen<br />

Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen- und Schienenwegen besteht bei den<br />

geplanten WEA keine Veranlassung, diese als mögliche Barriere für am Boden<br />

lebende und sich ausbreitende Arten anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis<br />

erbracht ist oder eine gesetzliche Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet,<br />

kann und wird die VVG keine für die Windenergienutzung geeignet Flächen für<br />

die Windenergienutzung ausschließen, die im Bereich des Generalwildwegeplans<br />

bzw. Wildwegekonzeptes liegen.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

In Abstimmung mit der UNB des Landkreises erfolgt eine Beurteilung der vorliegenden<br />

Daten und dann ggf. eine Begutachtung, um zu vermeiden, dass die<br />

Der größte Teil des geplanten Vorrangstandortes befindet sich im<br />

Bereich eines Wildtierkorridors des Generalwildwegeplanes. Zur Klärung<br />

wird die Beteiligung des Regierungspräsidiums Tübingen (Abteilung<br />

Forstdirektion) an der Teilfortschreibung empfohlen.<br />

Darüber hinaus sollten Artenschutzbelange (Rotmilanbrutplatz am<br />

Ostrand des Gebietes, Schwarzstorchvorkommen im Bereich der<br />

Blinden Rot) in die weitere Abwägung einbezogen werden.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Vorrangflächenoption 4<br />

Regionalplanerische <strong>Belange</strong> stehen einer Ausweisung des Standortes,<br />

der in modifizierter Abgrenzung im rechtskräftigen FNP enthalten<br />

ist, nicht grundsätzlich entgegen.<br />

Es wird angeregt, bei der Abgrenzung sowie bei der Umsetzung die<br />

einbezogenen Vorranggebiete für Forstwirtschaft (insbesondere die<br />

gesetzlichen Bodenschutzwälder) zu berücksichtigen.<br />

Vorrangflächenoption 5<br />

Im Bereich des Standortes ist auch ein regionales Vorranggebiet für<br />

regionalbedeutsame Windenergieanlagen vorgesehen. Der kommunale<br />

Standort geht insbesondere im Nordwesten über die regionale Abgrenzung<br />

hinaus. Auf regionaler Seite sind in diesem Bereich u.a. ein<br />

200m-Vorsorgeabstand zum nördlich angrenzenden Bannwald<br />

Stimpfach sowie die Zone II der Wasserschutzgebiete Waldquellen<br />

und Hainequellen nicht zur Ausweisung vorgesehen. Von kommunaler<br />

Seite sollte dort eine Ausweisung nur dann erfolgen, wenn eine Verträglichkeit<br />

mit den <strong>Belange</strong>n des Bannwaldes und des Wasserschutzgebietes<br />

nachgewiesen werden kann. Nach Plansatz 3.3.2 soll<br />

in dem als Vorbehaltsgebiet zur Sicherung von Wasservorkommen<br />

ausgewiesenen Bereich den <strong>Belange</strong>n des Trinkwasserschutzes bei<br />

der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein<br />

besonderes Gewicht beigemessen werden.<br />

Bei der weiteren Abwägung und Umsetzung sollen in dem Vorbehaltsgebiet<br />

für Erholung die Erholungsbelange mit besonderem Gewicht<br />

in die Abwägung einfließen.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

VVG in einen Verbotstatbestand hineinplant.<br />

Die Datenrecherche des Gutachters ergab keine Hinweise auf Rotmilanbrutplätze<br />

und die Überprüfung der Hinweise auf einen Brutplatz des Schwarzstorches<br />

erbrachte keinen Brutnachweis.<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung müssen die in der Regel nur kleinräumig<br />

abgegrenzten Bodenschutzwaldflächen analog zu den geschützten<br />

Biotopen nur insofern berücksichtigt werden, als sie in der Summe innerhalb<br />

einer möglichen Konzentrationszone die Nutzung nicht verhindern dürfen, was<br />

nur dann der Fall ist, wenn nicht ausreichend unkritische Flächen zur Verfügung<br />

stehen. Im vorliegenden Fall sind ausreichend Flächen vorhanden.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Die Teilfläche, die innerhalb der WSG Zone II liegt, wird aufgrund der Bedenken<br />

der unteren Wasserbehörde und der Gemeinde Stimpfach nicht in den<br />

FNP-Entwurf übernommen.<br />

Die Empfehlung des Windenergieerlasses mit 200m bezieht sich nur auf die<br />

Regionalplanung. In der Bauleitplanung ist dies eine „kann Formulierung“ und<br />

wenn eine Kommune einen Puffer um den Bannwald ausweisen möchte, wird<br />

im Windenergieerlass hierzu eine Einzelfallprüfung unter Beteiligung der Fachbehörde<br />

gefordert.<br />

Die Vorgabe der Fachbehörde, einen Puffer von 200m einzuhalten, wird seitens<br />

der VVG durch Verkleinerung der Fläche weitestgehend erfüllt. Lediglich<br />

an der Südostecke wird die Konzentrationszone noch an den Bannwald heranreichen,<br />

um eine effiziente Nutzung der Fläche zu gewährleisten. Dies ist sowohl<br />

mit dem in der VO des Bannwaldes „Stimpfach“ beschriebenen Schutzzweck<br />

als auch mit der aktuellen Ausprägung des Waldes vereinbar.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Da nahezu die gesamte Gemarkung der VVG als Vorbehaltsgebiet für Erholung<br />

ausgewiesen ist, sind alle Alternativflächen hiervon gleichermaßen betroffen<br />

und das Kriterium für die Auswahl somit nicht relevant.<br />

Es ist nicht nachvollziehbar, wenn der RV die gleiche Fläche wie die VVG als<br />

Vorranggebiet plant und dann Vorgaben für die weitere Abwägung formuliert.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Vorrangflächenoption 6<br />

Der Standort in einem exponierten Bereich des Schichtstufenrandes<br />

der <strong>Crailsheim</strong>er Bucht besteht aus zwei Teilflächen und grenzt im<br />

südlichen Abschnitt an eine mögliche Planfläche des Verwaltungsraumes<br />

Fichtenau-Kreßberg an.<br />

Die südliche Teilfläche liegt innerhalb des Regionalen Grünzuges<br />

„Raum <strong>Crailsheim</strong>". Nach den Zielsetzungen des Regionalplans Heilbronn-Franken<br />

2020 widerspricht die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

für Windkraft den Zielsetzungen für den Regionalen Grünzug<br />

(Plansatz 3.1.1).<br />

In der laufenden Teilfortschreibung des Regionalplans zum Thema<br />

Windenergie soll eine Ergänzung des Plansatzes 3.1.1 dahingehend<br />

erfolgen, in Regionalen Grünzügen die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

für Windenergie unter definierten Bedingungen zuzulassen.<br />

Hierzu gehören neben einer ausreichenden Standorteignung auch die<br />

Verträglichkeit mit den Funktionen des Regionalen Grünzuges, die<br />

Vermeidung von teilräumlichen Überlastungen und das Fehlen freiraumschonenderer<br />

Alternativen.<br />

Aufgrund der vorliegenden Konfliktkonstellation ist derzeit keine abschließende<br />

Prognose zur Zulassung einer Ausnahme möglich.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Alle Fakten sind bekannt, so dass der RV die Zulassung der Konzentrationszone<br />

in diesem randlichen Bereich des Regionalen Grünzuges hätte abschließend<br />

prüfen können.<br />

Dem Regionalverband ist auch bekannt, dass die Nachbarkommune unmittelbar<br />

angrenzend eine Konzentrationszone plant und dieser Planung der Regionale<br />

Grünzug nicht entgegengehalten werden kann.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Ziel des Generalwildwegeplans als Teil der Biotopverbundplanung ist es, der<br />

Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken. Im Gegensatz zu anderen<br />

Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen- und Schienenwegen besteht bei den<br />

geplanten WEA keine Veranlassung, diese als mögliche Barriere für am Boden<br />

lebende und sich ausbreitende Arten anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis<br />

erbracht ist oder eine gesetzliche Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet,<br />

kann und wird die VVG keine für die Windenergienutzung geeignet Flächen für<br />

die Windenergienutzung ausschließen, die im Bereich des Generalwildwegeplans<br />

bzw. Wildwegekonzeptes liegen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Das (südliche) Plangebiet liegt überwiegend innerhalb eines Wildtierkorridors<br />

des Generalwildwegeplanes. Zusammen mit dem auf Gemarkung<br />

Kreßberg geplanten Konzentrationsstandort ist eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Wildtierkorridors nicht auszuschließen.<br />

Im Östlichen Randbereich ist ein Erholungswald der Stufe 2 in die<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Abgrenzung einbezogen, der It. Waldfunktionenkartierung eine lokale<br />

Erholungsachse im Bereich des Schichtstufenrandes betrifft.<br />

Eine Zustimmung zur südlichen Teilfläche kann nur in Aussicht gestellt<br />

werden soweit erhebliche Auswirkungen auf die Erholungs- und<br />

Biotopverbundbelange im Zusammenwirken mit dem angrenzenden<br />

Konzentrationsstandort in Kreßberg ausgeschlossen werden können.<br />

Im Hinblick auf die <strong>Belange</strong> des Wildtierkorridors sollte das Regierungspräsidium<br />

Tübingen, Abteilung Forstpolitik am Verfahren beteiligt<br />

werden.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Erholungswald der Stufe 2 ist kein Hinderungsgrund für die Darstellung als<br />

Konzentrationszone.<br />

Entlang des Schichtstufenrandes verläuft von Nord nach Süd der „Hohenloher<br />

Ostalb-Weg“ als Wander- und Radwanderweg. Zwangsläufig liegen nahezu<br />

alle Alternativen entlang des Schichtstufenrandes an diesem Weg. Lokale<br />

Bedeutung haben Abschnitte dieses Weges immer dann, wenn sie gut mit dem<br />

PKW erreichbar sind. Dies trifft auf die Alternativflächen ebenfalls zu.<br />

Die Ausweisung als Erholungswald Stufe 2 resultiert aus dieser Erreichbarkeit<br />

und der Besucherlenkung über den „Hohenloher Ostalb-Weg“, da die so erreichten<br />

bis zu 10 Besucher pro ha und Tag die Ausweisung als Erholungswald<br />

Stufe 2 rechtfertigen (über 10 Besucher pro ha und Tag dann Stufe 1).<br />

Nicht der Erholungswald Stufe 2 ist hier ausschlaggebend sondern der „Hohenloher<br />

Ostalb-Weg“, der dem Schichtstufenrand folgt. Aus Sicht der Kommunen<br />

können die windexponierten Schichtstufenränder der Windenergienutzung nicht<br />

komplett entzogen werden. Aber umgekehrt ist im Landschaftsbild auch keine<br />

Aufreihung von WEA, die jede windhöffige Fläche nutzen, zu rechtfertigen. Aus<br />

Sicht der VVG sind hier wie im Raumgutachten/ FNP-Vorentwurf/ Raumgutachten<br />

geschehen gemarkungsübergreifend mindestens 3 km Abstand zwischen<br />

den Konzentrationszonen einzuhalten und nach Möglichkeit auch interkommunal<br />

abzugrenzen.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Erhebliche Auswirkungen auf die Biotopverbundbelange können ausgeschlossen<br />

werden, da keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über Konflikte vorliegen.<br />

Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungsbelange können nicht beurteilt<br />

werden, solange keine Definition der Erheblichkeitsschwelle vorliegt. Unabhängig<br />

davon ist aber nicht davon auszugehen, dass der „Hohenloher Ostalb-<br />

Weg“, wenn er künftig auch mal an einem Windpark vorbeiführt langfristig und<br />

dauerhaft nicht mehr angenommen wird und die Besucherfrequenz zurückgeht.<br />

Dies umso weniger als der Wald als solcher letztendlich erhalten bleibt und die<br />

VVG für den FNP-Entwurf auf den Nordteil, mit den im Offenland stehenden<br />

WEA verzichtet.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die ist erfolgt (s. Nr. 3)<br />

Bei der nördlichen Teilfläche handelt es sich um einen Offenland-<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

standort, der im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Vorbehaltsgebiet<br />

für Landwirtschaft und als Vorbehaltsgebiet für Erholung<br />

ausgewiesen ist.<br />

Er liegt randlich innerhalb des o.g. Wildtierkorridors und randlich der<br />

o.g. Erholungsachse.<br />

Regionalplanerische <strong>Belange</strong> stehen einer Ausweisung nicht grundsätzlich<br />

entgegen.<br />

Die kumulativen Wirkungen sollten in Bezug auf den Wildtierkorridor<br />

und die Erholungsachse mit besonderem Gewicht in der Abwägung<br />

berücksichtigt werden.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Konflikte mit dem Wildkorridor sind nicht zu erwarten.<br />

Aber mit der sich abzeichnenden Umsetzung auch auf der Nachbargenmarkung<br />

kann der Windpark nach Osten erweitert werden, so dass die unmittelbar<br />

am Schichtstufenrand bzw. entlang des Wanderweges aufgereihten WEA reduziert<br />

werden können. Aus diesem Grund wird der Nordteil der Fläche 6 auch<br />

nicht in den FNP-Entwurf übernommen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Planungsintention ist eine interkommunale Konzentrationszone, so dass gemarkungsübergreifend<br />

letztendlich nur eine Fläche entsteht.<br />

Vorrangflächenoption 7<br />

Der Standortbereich besteht aus zwei Teilstandorten, einem westlichen<br />

Standort im Bereich des Anhäuser Waldes sowie einem Offenlandstandort<br />

östlich der Anhäuser Mauer.<br />

Der westliche Standort grenzt an einen großflächigen Standortkomplex<br />

des Verwaltungsraumes Brettach/Jagst an. Im Regionalplan<br />

Heilbronn-Franken 2020 ist der gesamte Bereich als Vorbehaltsgebiet<br />

für Erholung und der nördliche Teil als Vorranggebiet für Forstwirtschaft<br />

ausgewiesen. Die regionalplanerischen Ziele stehen einer<br />

Ausweisung als kommunaler Windkraftstandort nicht grundsätzlich<br />

entgegen.<br />

Allerdings sind bei der Abwägung insbesondere die Denkmalbelange<br />

(Nähe zum regionalbedeutsamen Kulturdenkmal Anhäuser Mauer) im<br />

Zusammenwirken mit den nördlich geplanten Ausweisungen mit besonderem<br />

Gewicht zu berücksichtigen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Fläche war für die informelle Beteiligung seitens des RV den Kommunen<br />

vorgeschlagen worden.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die Bedeutung als Kulturdenkmal ist unstrittig aber in Bezug auf die Windenergienutzung<br />

in der Nachbarschaft kann der „Anhäuser Mauer“ als Relikt einer<br />

Chorwand, die aufgrund der geringen Größe in der Landschaft kaum wahrnehmbar<br />

bzw. bereits durch einen Obstbaum schnell verdeckt ist und jedenfalls<br />

aus der Distanz keinesfalls als Teil einer alten Chorwand erkennbar ist, kein<br />

besonderes Gewicht zukommen. Das Mauerrelikt ist nur aus unmittelbarer<br />

Nähe zu identifizieren und zu würdigen. Aus diesem verbliebenen Mauerrelikt<br />

kann aus Sicht der VVG kein Umgebungsschutz im 360° Umkreis und mit mehr<br />

als 300m abgeleitet werden, um damit lediglich die Assoziation einer historischen<br />

Solitärlage zu schützen. Die Funktion „Ruhe gebender Waldflächen“<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

kann bei dem mitten in der Feldflur gelegenen Mauerrelikt nicht nachvollzogen<br />

werden. Aus Sicht der VVG ist es ausreichend, wenn zur Würdigung des<br />

Standorts und zum Schutz des Mauerrelikts als solchem der Blick nach Süden<br />

(<strong>Crailsheim</strong>er-Hardt und Burgberg) unverstellt bleibt und ansonsten ein Abstand<br />

von 300m eingehalten wird.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die östliche Teilfläche liegt nicht im Regionalen Grünzug sondern an dessen<br />

äußersten nördlichen Rand und sie liegt rund 600 m entfernt von der Anhäuser<br />

Mauer.<br />

Durch die gute Windhöffigkeit und Erschließung ist die Eignung für die Windenergienutzung<br />

gegeben.<br />

Die Funktionen des Regionalen Grünzuges werden durch das randliche Hineinragen<br />

der gemarkungsübergreifenden Fläche nicht beeinträchtigt.<br />

Freiraumschonendere Alternativen, die nicht bereits in die Planung aufgenommen<br />

wurden, um der Windenergienutzung ausreichend Raum einzuräumen,<br />

sind nicht vorhanden.<br />

Die östliche Teilfläche liegt innerhalb des Regionalen Grünzuges<br />

„Raum <strong>Crailsheim</strong>" in der Erschließungsachse der Anhäuser Mauer in<br />

ca. 300m Entfernung. Nach den Zielsetzungen des Regionalplans<br />

Heilbronn-Franken 2020 widerspricht die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

für Windkraft den Zielsetzungen für den Regionalen Grünzug<br />

(Plansatz 3.1.1).<br />

In der laufenden Teilfortschreibung des Regionalplans zum Thema<br />

Windenergie soll eine Ergänzung des Plansatzes 3.1.1 dahingehend<br />

erfolgen, in Regionalen Grünzügen die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

für Windenergie unter definierten Bedingungen zuzulassen.<br />

Hierzu gehören neben einer ausreichenden Standorteignung auch die<br />

Verträglichkeit mit den Funktionen des Regionalen Grünzuges, die<br />

Vermeidung von teilräumlichen Überlastungen und das Fehlen freiraumschonenderer<br />

Alternativen.<br />

Die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen im<br />

Bereich der Anhäuser Mauer widerspricht den Zielsetzungen des<br />

Regionalen Grünzuges im Hinblick auf die Erhaltung des Landschaftsbildes.<br />

Eine Ausnahme für die östlichen Teilflächen kann daher und aufgrund<br />

des Vorliegens freiraumschonenderer Alternativen nicht in Aussicht<br />

gestellt werden. Der Teilstandort sollte gestrichen werden.<br />

Aufgrund der derzeitigen Lage beider Teilstandorte im Bereich einer<br />

militärischen Hubschrauber- Nachttiefflug Übungsstrecke ist vor einer<br />

Ausweisung die Vereinbarkeit mit den militärischen <strong>Belange</strong>n zu prüfen.<br />

Hierzu sollte die Wehrbereichsverwaltung Süd in die Anhörung<br />

einbezogen werden.<br />

Da bei 2 Vorrangflächenoptionen nach Kenntnis des Regionalverbands<br />

Hubschraubertiefflugstrecken des Flugplatzes Niederstetten<br />

relevant werden können (Flächen 4 und 7), sollte zur Berücksichtigung<br />

militärischer <strong>Belange</strong> eine Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung<br />

Süd im Verfahren erfolgen<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist erfolgt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist erfolgt.<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

6 Landratsamt Schwäbisch Hall<br />

Untere Naturschutzbehörde<br />

Untere Immissionsschutzbehörde<br />

Untere Wasserbehörde<br />

Untere Landwirtschaftsbehörde<br />

Unter Forstbehörde<br />

Untere Flurneuordnungsbehörde<br />

Amt für Straßenbau und<br />

Nahverkehr<br />

Postfach 11 04 53<br />

Stellungnahme<br />

Mehrere Flächen befinden sich nach Kenntnis des Regionalverbands<br />

im Einzugsbereich des Drehfunkfeuers Dinkelsbühl. Dahingehend<br />

sollte das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesluftfahrtbehörde,<br />

die Deutsche Flugsicherung und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung<br />

am Verfahren beteiligt werden<br />

Nach Kenntnis des Regionalverbands werden 3 Flächen (Flächen 1, 4<br />

und 5) durch digitalen Behördenrichtfunk sowie die Fläche 1 von einer<br />

weiteren Richtfunktrasse betroffen. Dahingehend sollte zur Abstimmung<br />

mit diesen <strong>Belange</strong>n eine Einbeziehung der Bundesnetzagentur<br />

sowie der Autorisierten Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg<br />

(ASDBW@polizei.bwl.de) in das Planverfahren erfolgen.<br />

Da die Fläche 2 von einer Hochspannungsleitung durchquert wird,<br />

sollte der Leitungsträger zur Abstimmung von relevanten Abständen<br />

am Verfahren beteiligt werden.<br />

Potentialflächen der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalverbands<br />

oder Teilflächen von ihnen werden, soweit sie vom militärischen<br />

Tiefflug betroffen sind, nicht mehr als regionale Standorte fortgeführt.<br />

Seit September 2012 liegen dem Regionalverband Heilbronn-Franken<br />

die Ergebnisse der Pilotstudie zur flächendeckenden Landschaftsbildbewertung<br />

für die Region Heilbronn-Franken vor. Der Regionalverband<br />

stellt diese Studie interessierten Planungsträgem auf Anfrage<br />

gerne zur Verfügung<br />

Untere Naturschutzbehörde:<br />

Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind im Zuge des FNP die von TOB<br />

abzufragenden belegbaren Erkenntnisse zum Vorhandensein von<br />

Fortpflanzungsstätten der windkraftempfindlichen Vogelarten, u.a.<br />

Rotmilan, Kiebitz und Schwarzstorch abzuprüfen.<br />

Die in die Abwägung zum FNP eingehende artenschutzrechtliche<br />

Voreinschätzung bzw. Bewertung ist dann als nicht abschließend zu<br />

betrachten, wenn Horste innerhalb des 1 km-Radius bzw. 2 km-<br />

Radius vorkommen und sich die Möglichkeit der regelmäßigen Nutzung<br />

der geplanten Standorte als Überflugkorridore z.B. des Rotmilans<br />

zu essentiellen Nahrungsflächen ergibt.<br />

Es bleibt dann bei Weiterverfolgung dieser Flächen ein artenschutzrechtliches<br />

Konfliktpotenzial hinsichtlich des signifikanten Kollisionsri-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist erfolgt.<br />

Das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesluftfahrtbehörde und die Deutsche<br />

Flugsicherung sind beteiligt worden.<br />

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird i.d.R. durch das RP beteiligt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist erfolgt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist erfolgt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Ziel der VVG ist es basierend auf den vorliegenden nutzbaren Daten und einer<br />

daran angepassten ergänzenden gutachterlichen Erfassung in Abstimmung mit<br />

der Unteren Naturschutzbehörde nur Flächen auszuweisen,<br />

• die artenschutzrechtlich konfliktfrei sind bzw. bei denen dies begründet zu<br />

erwarten ist (u.a. keine signifikant erhöhten Flugbewegungen kollisionsgefährderter<br />

Vogel- und Fledermausarten zu erwarten) oder<br />

• deren Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Verfahren aufgrund der betroffenen<br />

Arten und Lebensräume bzw. der Art der Betroffenheit absehbar<br />

zu bewältigen sind (z.B. durch zeitweises Abschalten in flugintensiven Zeiten)<br />

oder<br />

• bei denen die Naturschutzbehörden aufgrund der im öffentlichen Interesse<br />

angestrebte Energiewende für den Einzelfall eine Befreiung nach § 45 Abs.<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

74507 Schwäbisch Hall<br />

Schreiben vom 29.01.12<br />

Stellungnahme<br />

sikos, das nur durch die kontinuierlich zu beobachtenden Flugbewegungen<br />

gemäß den LUBW-Hinweisen1 fachlich hinreichend prognostiziert<br />

werden kann. Eine artenschutzrechtliche Überprüfung innerhalb<br />

der Aktivitätsphasen der windenergieempfindlichen Vogelart wird dann<br />

notwendig.<br />

Fläche 1:<br />

Die als mutmaßlich angegebenen Rotmilan-Brutplätze südlich und<br />

nordöstlich der Vorrangfläche sind durch eine Begehung hinsichtlich<br />

des Vorliegens eines Rotmilan-Horstes und seine Belegung während<br />

der Brutzeit zu überprüfen.<br />

Nicht belegte Horste sind prinzipiell wieder besiedelbar. Ein Horst wird<br />

nach Rücksprache mit dem Kompetenzzentrum Windenergie der<br />

LUBW (Herr Normann) erst dann als nicht belegt gewertet, wenn er<br />

drei Jahre lang nicht besetzt angetroffen worden ist.<br />

Bestätigen sich die Horste als belegt oder einer dieser Horste, so<br />

lässt sich ein signifikantes Tötungsrisiko nur über eine regelmäßige<br />

Beobachtung der Flugwege der Rotmilan-Brutpaare beantworten.<br />

So wäre es möglich, dass regelmäßige Flugbewegungen zur Nahrungssuche<br />

außerhalb der Fläche in das Offenland bzw. Grünland in<br />

westliche und südliche Richtung erfolgt oder aber auch durch engere<br />

Waldstellen mit Talzüge in Richtung Ölhaus bzw. Bahnlinie/Autobahn.<br />

In südlicher Richtung der Bahnlinie im SO von llshofen sowie direkt<br />

am Waldrand befinden sich zusammenhängende Grünlandgebiete,<br />

die von windenergieempfindlichen Arten wie Rotmilan und Wespenbussard<br />

zur Nahrungssuche angeflogen werden könnten. Durch die<br />

ansteigenden Höhenverhältnisse in Richtung südliche Teilfläche ist zu<br />

erwarten, dass Greifvögel hier die Thermik nutzen und es dabei an<br />

Engstellen möglicherweise zu Überflügen kommt. Auch sind Überflüge<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

7 BNatSchG in Aussicht stellen kann (Planung in eine Ausnahmelage hinein).<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die Untersuchung ist erfolgt.<br />

Die nordöstlich knapp außerhalb bzw. knapp innerhalb des 1.000 m Puffers<br />

gelegenen Horste sind belegt. Die Nahrungshabitate der Milane liegen aber im<br />

Offenland entlang der Bahnlinie und nördlich der L 2218. Dass sie regelmäßig<br />

in bzw. über den Wald und damit in die Konzentrationszone fliegen, ist nicht zu<br />

erwarten. Jedenfalls kann ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> entfallen die südlichen Teilflächen<br />

der Fläche 1, so dass die mutmaßlichen südlichen Brutplätze keine Bedeutung<br />

mehr haben. Ziel ist dafür eine gemarkungsübergreifenden Konzentrationszone<br />

im Norden.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Es liegt in der Natur der Sache, dass immer nur ein Zeitfenster erfasst werden<br />

kann. Würde man hier 3 Jahre kontrollieren würden sich alle anderen Daten in<br />

der Zwischenzeit auch verändern, so dass ständig neu zu erfassen wäre und<br />

niemals eine abschließende Entscheidung möglich wäre.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Ein gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich ist kein Verbotstatbestand,<br />

da hieraus kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko folgt. Artspezifisch ist aber<br />

offenkundig, dass die Milane von den nordöstlich außerhalb gelegenen Horsten<br />

vorrangig die Nahrungshabitate im Offenland entlang der Bahnlinie und nördlich<br />

der L 2218 aufsuchen werden und keinesfalls regelmäßig in bzw. über den<br />

Wald und damit in die Konzentrationszone fliegen. Ein signifikant erhöhtes<br />

Kollisionsrisiko kann auch ohne Raumnutzungsanalyse ausgeschlossen werden.<br />

Aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> entfallen die südlichen Teilflächen<br />

der Fläche 1, so dass die mutmaßlichen südlichen Brutplätze keine Bedeutung<br />

mehr haben.<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

vom Rotmilan-Brutplatz in 1,1 km Entfernung im Wäldchen „Sauerholz"<br />

westl. von Heinkenbusch nordöstlichen Brutplatz zu möglichen<br />

Jagdgebieten um Lorenzzimmern nicht auszuschließen. Bei Weiterverfolgung<br />

dieser Fläche müssten ggf. Flugbeobachtungen bzw. eine<br />

damit verbundene Raumanalyse im Genehmigungsverfahren erfolgen.<br />

Auf FNP-Ebene ist eine fachgutachterliche Einschätzung des Vorkommens<br />

von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren notwendig.<br />

Das Raubwürger-Winterquartier liegt außerhalb des Untersuchungsradius<br />

von 500 m zu den beiden Teilflächen 1. Ein Kollisionsrisiko ist<br />

hier aufgrund des winterlichen Gaststatus als Teilzieher eher nicht zu<br />

erwarten. Einzeltiere können den Windkraftanlagen aufgrund der<br />

ausreichenden Abstände von mehr als 2 km zwischen Fläche 1 und<br />

der Regionalplan-Potenzialflächen ausweichen.<br />

Der Kranich-Rastplatz nördlich der Fläche 1 ist wegen der vorliegenden<br />

Enge der räumlich geeigneten Habitate als nicht gesichert zu<br />

betrachten. Vermutlich könnte es ich hier um rastende Graureiher<br />

handeln.<br />

Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />

zu berücksichtigen. Innerhalb und in einem Puffer von 200m um<br />

den äußeren Rand der Vorrangfläche befinden sich folgende nach<br />

§ 32 gesetzlich geschützte Biotope, zu großen Teilen nach Waldbiotopkartierung:<br />

1. Wald mit seltenen Pflanzen O Lorenzenzimmern<br />

<strong>2.</strong> Pflanzenstandort SO Ölhaus (SO-Rand, außerhalb)<br />

3. Dachsbauklinge O Lorenzenzimmern (südl. Teilfläche, W-Rand,<br />

außerhalb)<br />

4. Bergbach W Dachsbauklinge (südl. Teilfläche, W-Rand, außerhalb)<br />

5. Wald mit seltenen Tieren W Ölhaus (nördl. Teilfläche, NO, größtenteils<br />

innerhalb)<br />

6. Eichen-Hainbuchenwald Höchenschlag (südl. Teilfläche, südlicher<br />

Rand, innerhalb)<br />

7. Teufelsklinge O Lorenzenzimmern (südl. Teilfläche, SW Rand,<br />

teilweise innerhalb)<br />

8. Tümpel SO Dachsbauklinge<br />

9. Tümpel N Burgberg (südl. Teilfläche, SO Rand, innerhalb liegend)<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Die dargelegten kleinräumigen und teilweise außerhalb gelegenen <strong>Belange</strong><br />

sind kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im<br />

nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn<br />

die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />

werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

10. Teich W Ölhaus (nördl. Teilfläche, innerhalb)<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Wochenstuben, Quartiere) sind in<br />

der Vorrangfläche 1 aufgrund der möglichen Mopsfledermaus-<br />

Wochenstuben im Nahbereich der Fläche 2 nicht gänzlich auszuschließen.<br />

Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sind mögliche<br />

Quartierstandorte über Baumkontrollen zu erfassen.<br />

Fläche 2:<br />

Insgesamt drei Mopsfledermaus-Wochenstuben sind im 1 km-Radius<br />

nördlich der 61 ha großen Fläche 2 im Zuge der Datenabfrage angegeben<br />

worden.<br />

Innerhalb des 10 km -Radius um die Fläche 1 ist ein potenzieller Brutplatz<br />

des Schwarzstorchs genannt. Der Schwarzstorch wird häufig zur<br />

Zugzeit beobachtet. Auf FNP-Ebene ist eine fachgutachterliche Einschätzung<br />

des Vorkommens von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren<br />

notwendig. Im Rahmen einer Revierkartierung wären diese Flächen<br />

ggf. durch mind. 6 bis 10 Begehungen zu untersuchen.<br />

Hier sollte, nachdem auch Planungen anderer Gemeindeverwaltungsverbände<br />

betroffen sind, eine gemeinsame Überprüfung in Betracht<br />

gezogen werden.<br />

Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />

zu berücksichtigen. An Waldbiotoptypen sind innerhalb und in<br />

einem Abstand von 200 m um den äußeren Rand der Vorrangfläche<br />

folgende gesetzlich geschützt (Wald)Biotope kartiert:<br />

1. Teiche im Forst W Bonolzhof (N-Rand, außerhalb)<br />

<strong>2.</strong> Weiher im Forst W Bonolzholz (N-Rand, außerhalb)<br />

3. Bachläufe W Bonolzholz (N-Rand, teilweise innerhalb)<br />

4. Bachlauf W Bonolzholzhof (NO-Rand, außerhalb)<br />

5. Teich W-Bonolzhof (NO-Rand, außerhalb)<br />

6. Nasswiese NW Bonolzhof (NO, außerhalb)<br />

7. Magerrasen westl. Waldbuch (SO, außerhalb)<br />

8. Wald am Gewann Schwarzensee W Waldbuch (SO-Rand, außerhalb)<br />

9. Bach S Neuberg (SW-Rand, außerhalb)<br />

10. Hilpertsklingenbach O Hilpert (NW-Rand, außerhalb)<br />

Sollten sich die Wochenstuben als aktive Fortpflanzungsstätten bei<br />

Überprüfungen bestätigen, ist dieser Standort aus artenschutzrechtli-<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies wird im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen und da ggf.<br />

durch Abschalten in flugintensiven Zeiten reagiert werden kann, ist das mögliche<br />

Vorkommen von Mopsfledermaus-Wochenstuben außerhalb aber in der<br />

Nachbarschaft kein Hinderungsgrund für die Konzentrationszone.<br />

Kenntnisnahme<br />

Aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> wird die Fläche 2 nicht in den<br />

FNP-Entwurf übernommen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

cher Sicht nicht zu befürworten. Erlenbruchwälder sind aufgrund des<br />

naturschutzfachlichen Wertes sowie der wasserreichen Bodenverhältnisse<br />

aus der konkreten Standortplanung herauszunehmen.<br />

Fläche 3:<br />

Innerhalb des 6 km -Radius um die Fläche 3 ist in südsüdöstlicher<br />

Richtung ein potenzieller Brutplatz des Schwarzstorchs in einem Aktionsbereich<br />

von 5 km Länge angegeben (siehe Fläche 2). Im Rahmen<br />

einer Revierkartierung sind diese Flächen durch insg. 6 Begehungen<br />

zu untersuchen. Eine Nestsuche an 3 Terminen sollte vor dem Laubaustrieb<br />

bis Ende März erfolgen.<br />

Der Schwarzstorch wird in der Regel häufig zur Hauptzugzeit im Frühjahr<br />

ab April und während des Hauptdurchzugs ab Mitte und Ende Juli<br />

beobachtet.<br />

Auf FNP-Ebene ist eine fachgutachterliche Einschätzung des Vorkommens<br />

von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren notwendig.<br />

Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />

zu berücksichtigen. Innerhalb und in einem Abstand von 200 m<br />

um den äußeren Rand der Vorrangfläche sind folgende gesetzlich<br />

geschützt (Wald)Biotope kartiert:<br />

1. Kaltenbach NW Betzenhof (W-Rand, teilweise innerhalb)<br />

<strong>2.</strong> Tümpel im Schäfer NW Betzenhof (zentral, innerhalb)<br />

3. Tümpel in Abt. Sumpf SW Vorderuhlberg (NO, innerhalb)<br />

Fläche 4:<br />

Für den Schwarzstorch wird auf die Aussagen zu Fläche 3 verwiesen.<br />

Die Rotmilan-Brutplätze innerhalb des 1 km-Radius sind zu überprüfen.<br />

Der starke Wechsel zwischen Ackerland und Grünland mit begleitenden<br />

Gehölzstrukturen begünstigt die Nutzung der Fläche bzw.<br />

Teile der Vorrangfläche als Nahrungsflächen. Auf FNP-Ebene ist eine<br />

fachgutachterliche Einschätzung des Vorkommens von Nahrungshabitaten<br />

und Flugkorridoren notwendig.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Die Überprüfung erfolgte in Abstimmung mit der UNB.<br />

Ein Brutnachweis konnte nicht erbracht werden.<br />

Flugbewegungen während der Brutzeit konnte nicht festgestellt werden.<br />

Ohne Brutnachweis ist auch keine fachgutachterliche Einschätzung des Vorkommens<br />

von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren notwendig.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die dargelegten kleinräumigen und teilweise außerhalb gelegenen <strong>Belange</strong><br />

sind kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im<br />

nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn<br />

die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />

werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

Kenntnisnahme<br />

Bei Fläche 3 wurde bereits dargelegt, dass die Überprüfung der Hinweise keinen<br />

Brutnachweis erbracht hat.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die gutachterliche Überprüfung der Hinweise einen Brutnachweis erbracht.<br />

Dennoch soll die Fläche 4 als Konzentrationszone in FNP-Entwurf übernommen<br />

werden, da eine Raumnutzungsanalyse klären soll, ob die dort brütenden<br />

Milane tatsächlich den Bereich der Fläche 4 so oft überfliegen, dass ein signifikant<br />

erhöhtes Kollisionsrisiko besteht und dann der Verbotstatbestand des § 44<br />

Abs. 1 Nr. BNatSchG erfüllt ist.<br />

Da die VVG nicht in einen Verbotstatbestand hineinplanen darf (wird), wird der<br />

FNP erst beschlossen werden (können), wenn die UNB basierend auf den ihr<br />

vorliegenden Daten eine Befreiung in Aussicht stellt. Das öffentliche Interesse<br />

an der Windenergienutzung als eine Voraussetzung für die Befreiung liegt vor.<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Da der Konflikt mit den windkraftsensiblen Vogelarten für eine Befreiung nicht<br />

mehr auf das einzelne Individuum bezogen zu beurteilen ist sondern hinsichtlich<br />

der betroffenen Population, ist im Zuge der Offenlage seitens der UNB zur<br />

Möglichkeit bzw. zu den Voraussetzungen für einer Befreiung eine Stellungnahme<br />

abzugeben.<br />

Die bereits errichtete WEA hat Bestandsschutz.<br />

Dem dort eingeklagten Bauvorbescheid (VG Stuttgart vom 29.04.2010) ist<br />

bislang kein Bauantrag gefolgt.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Aufgrund der Topographie, der Ausstattung und des Abstand zur Jagst sind<br />

dort keine signifikant erhöhten Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vogelarten<br />

und somit kein Verbotstatbestand zu erwarten.<br />

Kenntnisnahme<br />

Aufgrund der Lage der Vorrangfläche innerhalb des Durchzugsgebiets<br />

für Rast- und Zugvögel wäre in späteren immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren der Rastvogelzug genauer zu untersuchen.<br />

Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />

zu berücksichtigen. Innerhalb und in einem Abstand von 200 m<br />

um den äußeren Rand der Vorrangfläche sind folgende gesetzlich<br />

geschützt (Wald)Biotope kartiert:<br />

1. Strukturreicher Waldrand NW Eckarrot (O-Rand, teilweise innerhalb)<br />

<strong>2.</strong> Naturnaher Bachabschnitt südl. Sandhof (SW, außerhalb)<br />

3. Goldbach NW Randenweiler (NO-Rand, teilweise innerhalb)<br />

4. Quellige Stellen SO Honhardt (O, außerhalb)<br />

5. Magerrasen so. Honhardt (N-Rand, innerhalb)<br />

6. Sumpfseggen-Ried II sw. Appensee (NO-Rand, größtenteils innerhalb)<br />

7. Feldhecke I sö. Honhardt (NW-Rand, teilweise innerhalb)<br />

8. Feldgehölz I sw. Appensee (o, außerhalb)<br />

Fläche 5:<br />

Die Datenrecherche erbrachte keine untersuchungsrelevanten Arten.<br />

Die dargelegten kleinräumigen und teilweise außerhalb gelegenen <strong>Belange</strong><br />

sind kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im<br />

nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn<br />

die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />

werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

Kenntnisnahme<br />

Bei Fläche 5 wird somit nicht in einen Verbotstatbestand hineingeplant.<br />

Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />

zu berücksichtigen. Innerhalb und in einem Abstand von 200 m<br />

um den äußeren Rand der Vorrangfläche sind folgende gesetzlich<br />

geschützt (Wald)Biotope kartiert:<br />

1. Klingen und Bachläufe O Stimpfach (NW-Rand, außerhalb)<br />

<strong>2.</strong> Bannwald Stimpfacher Wald (N-Rand, außerhalb)<br />

3. Rinnsal NW Connenweiler (NO, außerhalb)<br />

Kenntnisnahme<br />

Die dargelegten kleinräumigen und teilweise außerhalb gelegenen <strong>Belange</strong><br />

sind kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im<br />

nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn<br />

die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />

werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

4. Feuchtflächen Hinteres Christfeld NW Connenweiler (NO, außerhalb)<br />

5. Feuchtgebiet im Christfeld NW Connenweiler (0, außerhalb)<br />

6. Magerrasen Christfeld NW Connenweiler (O, außerhalb)<br />

7. Nasswiesen schlossfeld W Connenweiler (O; außerhalb)<br />

8. Fließgewässer W Rechenberg (SO, außerhalb)<br />

9. Nasswiesen Rehhecke W Connenweiler (SO-Rand, größtenteils<br />

innerhalb)<br />

10. Quellbäche des Rotbachs (2) (SO-Rand, außerhalb)<br />

11. Sägbach SO Stimpfach (W-Rand, außerhalb)<br />

Fläche 6:<br />

Im engen Radius von 1 km um die Vorrangflächen liegen keine Hinweise<br />

auf Lebensstätten von windkraftempfindlichen Vogelarten vor.<br />

In der nördlichen und südlichen Teilfläche des Vorranggebiets sind<br />

keine geschützten Biotope innerhalb und in einem Abstand von 200 m<br />

um den äußeren Rand der Vorrangflächen kartiert.<br />

Aufgrund der Lage des Vorranggebiets im Bereich der Keuperstufe<br />

wird eine Landschaftsbildanalyse befürwortet.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Bei Fläche 6 wird somit nicht in einen Verbotstatbestand hineingeplant.<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Dass die Konzentrationszone 6 im Bereich der Keuperstufe sehr exponiert liegt<br />

ist unstrittig. Zu diesem Sachverhalt würde eine Landschaftsbildanalyse keinen<br />

zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen.<br />

Vor dem Hintergrund der angestrebten Energiewende und dem Erfordernis der<br />

Windenergienutzung ausreichend Raum einzuräumen, kann und darf die VVG<br />

die sehr windhöffigen Flächen im Bereich der Keuperstufe der Windenergienutzung<br />

nicht gänzlich entziehen. Allerdings möchte die VVG vermeiden, dass<br />

sich WEA entlang der exponierten Keuperstufe so verdichten, dass sie dort<br />

dominieren. Grundsätzlich wurde die Fläche 6 aus folgenden Gründen ausgewählt:<br />

• Eine gemarkungsübergreifende Fläche ist möglich<br />

• Der Abstand zur ebenfalls exponierten Fläche 5 ist ausreichend groß<br />

• Die bestehende (eingeklagte) WEA bei Wegses ist noch assoziiert<br />

Mit der sich abzeichnenden Umsetzung auch auf der Nachbargenmarkung<br />

kann der Windpark nach Osten erweitert werden, so dass die unmittelbar entlang<br />

der Keuperstufe aufgereihten WEA reduziert werden können. Aus diesem<br />

Grund wird der Nordteil der Fläche 6 auch nicht in den FNP-Entwurf übernommen.<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Die Flächen liegen im Bereich der windhöffigsten Standorte.<br />

Kenntnisnahme<br />

An die südliche Vorrangfläche grenzt ostwärts die Potenzialfläche 5<br />

der Gemeinde Kreßberg. Eine Abstimmung hinsichtlich der artenschutzrelevanten<br />

Erkenntnisse ist hier sinnvoll.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die VVG <strong>Crailsheim</strong> ist im ständigen Kontakt zu den Nachbargemeinden und<br />

zum Kreisplanungsamt.<br />

Fläche 7:<br />

Die Rotmilan- und Schwarzmilan-Brutverdachtsflächen innerhalb des<br />

1 km-Radius sind im FNP-Verfahren genauer zu überprüfen. Aufgrund<br />

der Lage und des häufigen Wechsels zwischen Acker- und Grünland,<br />

der (Gewässer-)Topografie sowie der geringen Breite der Waldflächen<br />

ist hier bei Bestätigung der Brutplätze mit Überflügen von windkraftempfindlichen<br />

Greifvögelarten und damit Kollisionsrisiken zu rechnen,<br />

die nur durch eine Beobachtung der Flugwege ausgeschlossen werden<br />

können. Auf FNP-Ebene ist eine fachgutachterliche Einschätzung<br />

des Vorkommens von Nahrungshabitaten und Flugkorridoren notwendig.<br />

Der Kiebitz-Rastplatz im Süden der westlichen Vorrangfläche „Anhauser<br />

Wald" wäre aufgrund der engen räumlichen Lage zu den Vorranggebieten<br />

hinsichtlich Frequentierung bzw. Häufigkeit im Genehmigungsverfahren<br />

näher zu untersuchen.<br />

Auf den Zufahrtswegen sind die Biotopansprüche angrenzender Flächen<br />

zu berücksichtigen. Innerhalb und in einem Abstand von 200 m<br />

um den äußeren Rand der Vorrangfläche sind folgende gesetzlich<br />

geschützt (Wald)Biotope kartiert:<br />

1. Gewässerbegleitender Auwaldstreifen NW Groningen<br />

<strong>2.</strong> Feldhecke N Groningen (östl. Teilfläche, innerhalb)<br />

3. Großseggenried und Nassweise „Unterer Eichwald" W Wallhau-<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Nach Überprüfung haben sich die Horste bestätigt und sie werden auch genutzt.<br />

Beschlusslage der Gemeinde Satteldorf ist, die Fläche 7 dennoch als Konzentrationszone<br />

in FNP-Entwurf zu übernehmen, da eine Raumnutzungsanalyse<br />

klären soll, ob die dort brütenden Milane tatsächlich den Bereich der Fläche 7<br />

so oft überfliegen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht und<br />

dann der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG erfüllt ist.<br />

Da die VVG nicht in einen Verbotstatbestand hineinplanen darf (wird), wird der<br />

FNP erst beschlossen werden (können), wenn die UNB basierend auf den ihr<br />

vorliegenden Daten eine Befreiung in Aussicht stellt. Das öffentliche Interesse<br />

an der Windenergienutzung als eine Voraussetzung für die Befreiung liegt vor.<br />

Da der Konflikt mit den windkraftsensiblen Vogelarten für eine Befreiung nicht<br />

mehr auf das einzelne Individuum bezogen zu beurteilen ist sondern hinsichtlich<br />

der betroffenen Population, ist im Zuge der Offenlage seitens der UNB zur<br />

Möglichkeit bzw. zu den Voraussetzungen für einer Befreiung eine Stellungnahme<br />

abzugeben.<br />

Kenntnisnahme<br />

Der kleinräumige Kiebitz-Rastplatz ist kein Hinderungsgrund für die Konzentrationszone,<br />

da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine<br />

nennenswerten Auflagen zu erwarten sind. Die nächste WEA würden mit ausreichend<br />

Abstand im Wald errichtet werden. Zudem sind an dieser Stelle Putenställe<br />

genehmigt worden, die zu völlig neuen Verhältnissen führen werden.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die dargelegten kleinräumigen und teilweise außerhalb gelegenen <strong>Belange</strong><br />

sind kein Hinderungsgrund für die Darstellung als Konzentrationszone, da im<br />

nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wenn<br />

die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant<br />

werden, hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

sen (westl. Teilfläche, O-Rand, außerhalb)<br />

4. Bachlauf „Unterer Eichenwald" W Wallhausen (westl. Teilfläche,<br />

NO-Rand, außerhalb)<br />

5. Doline und Bachlauf „Unterer Leicher" W Wallhausen (westl. Teilfläche,<br />

NO, außerhalb)<br />

6. Nasswiese Anhäuser Buch SE Gaggstatt (westl. Teilfläche, N-<br />

Rand, außerhalb)<br />

Untere Immissionsschutzbehörde:<br />

Zu den Angaben zur Freihaltung von Mindestabständen hinsichtlich<br />

der Lärmrelevanz von Windkraftanlagen zu schützenswerten Bebauungen<br />

im Sinne der TA Lärm wird auf folgendes hingewiesen:<br />

• Nach TA Lärm sind verschiedene Abstände je nach Baugebiet erforderlich.<br />

Mit dem pauschalen Abstand für Wohnbauflächen von<br />

700 m, wie im Windenergieerlass angegeben, können sich unzulässige<br />

Schallimmissionen in WR- bzw. Kur- und Krankenhaus- Gebieten<br />

und unter Umständen auch in WA-Gebieten ergeben.<br />

• Ob die Abstände zu schützenswerten Bebauungen in den verschiedenen<br />

angrenzenden Gemeindegebieten ausreichend bemessen<br />

sind, richtet sich insbesondere auch nach den Planungen von Vorranggebieten<br />

der benachbarten Gemeinden und den dort bestehenden<br />

Lärmvorbelastungen.<br />

• Deshalb könnten u. U. in einem späteren Genehmigungsverfahren<br />

WKA's nicht wie in den Flächennutzungsplänen geplant realisiert<br />

werden.<br />

Auf diesen Umstand sollte in der Begründung zum Flächennutzungsplan<br />

hingewiesen werden.<br />

Untere Wasserbehörde:<br />

Grundwasserschutz:<br />

Die Planfläche 5 (42 SHA) liegt fast vollständig im Bereich der festgesetzten<br />

Wasserschutzgebiete der Gemeinde Stimpfach. Insbesondere<br />

sind auch große Teilflächen der Zonen II betroffen. Entsprechend der<br />

geltenden Rechtsverordnung sind jegliche Baumaßnahmen sowie der<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten. Aufgrund der sehr<br />

geringen Deckschichten kann eine Befreiung für Windkraftanlagen in<br />

Zone II nicht in Aussicht gestellt werden. Diese Flächen sind deshalb<br />

von der weiteren Planung auszunehmen.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die einzuhaltenden Abstände werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

durch die zu erstellenden Schallgutachten festgelegt. Dass<br />

sich unzulässige Schallimmissionen ergeben ist ausgeschlossen.<br />

Der Vorsorgeabstand von 700m zu allen Wohnnutzung in den Wohn- und<br />

Mischgebieten schließt keineswegs aus, dass im Einzelfall im immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren aufgrund eines WR oder bei Kurund<br />

Krankenhaus- Gebieten eine WEA noch weiter abrücken muss.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist in Kap. 3.1.1 dargelegt.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die Teilflächen, die im WSG Zone II liegen werden nicht in den FNP-Entwurf<br />

übernommen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Untere Landwirtschaftsbehörde:<br />

Aus Sicht der Unteren Landwirtschaftsbehörde bestehen keine Bedenken<br />

gegen den Entwurf des o.g. Flächennutzungsplans. Landwirtschaftliche<br />

<strong>Belange</strong> werden außer dem Verlust von landwirtschaftlichen<br />

Nutzflächen nicht beeinträchtigt.<br />

Wir weisen darauf hin, dass sich in etwa 250 m Entfernung südlich der<br />

Potenzialfläche 7 (westlicher Teil) auf Flst. 187 der Standort von genehmigten<br />

Putenställen des Landwirts …….. aus Satteldorf-Gröningen<br />

befindet. Wir weisen ebenso darauf hin, dass sich in etwa 500 m Entfernung<br />

südlich der Potenzialfläche 7 (östlicher Teil) auf Flst. 196 der<br />

Standort von vorhandenen und genehmigten Putenställen des Landwirts<br />

Martin Vogt aus Satteldorf-Gröningen befindet. Eine mögliche<br />

Beeinträchtigung der Putenhaltung durch Schattenwurf muss ein Gutachten<br />

klären.<br />

Untere Forstbehörde:<br />

Wir verweisen auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg<br />

vom 19.1<strong>2.</strong>2012 (siehe Anlagen) und bitten um<br />

Beachtung!<br />

Untere Flurneuordnungsbehörde:<br />

Zum vorgelegten Flächennutzungsplan werden vom Flurneuordnungsamt<br />

keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch darauf hingewiesen,<br />

dass die Fortschreibung des Flächennutzungsplans zwei<br />

derzeit laufende Flurneuordnungsverfahren berührt.<br />

Vorrangfläche Nr.5 - westlich von Rechenberg:<br />

Der südliche Teil des Vorranggebietes (Gewanne Hutäcker und Rehhecke)<br />

liegt innerhalb des Gebiets der Flurneuordnung Stimpfach-<br />

Rechenberg / Jagstzell.<br />

Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG wurde am<br />

01.09.2010 erlassen. Als Stichtag für die vorläufige Besitzeinweisung<br />

wurde der 15.10.2010 festgesetzt.<br />

Die Teilnehmer wurden zu diesem Stichtag in den Besitz und die<br />

Nutzung der neuen Grundstücke eingewiesen. Es ist deshalb zu beachten,<br />

dass innerhalb des Flurneuordnungsgebietes Besitz und Eigentum<br />

bis zur Ausführungsanordnung nicht identisch sind.<br />

Dieser Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung gilt auch als Stichtag<br />

für die Gleichwertigkeit der Grundstücke.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Da Konflikte mit benachbarten Tier- bzw. Putenställen durch Vereinbarungen<br />

und bauliche Maßnahmen (Abschirmung) ausgeräumt werden können, ist dies<br />

kein Hinderungsgrund für die Konzentrationszone. Die Klärung im Detail obliegt<br />

dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.<br />

Kenntnisnahme<br />

Siehe Nr. 3<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Durch die Neuzuteilung ist es auf Grund einer großzügigen Zusammenlegung<br />

zu Verschiebungen in der Grundstücksstruktur gekommen.<br />

Teilweise wurden Eigentümer auch vollständig aus dem vorgesehenen<br />

Vorrangbereich herausgelegt. Ob dies zu Widersprüchen der<br />

Alteigentümer im Rahmen der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes<br />

führt ist nicht einschätzbar. In diesem Fall ist mit Verzögerungen<br />

im Verfahrensablauf zu rechnen, d.h. das Eigentum an den neuen<br />

Grundstücken würde erst später auf die Empfänger übergehen.<br />

Vorrangfläche Nr.6 - östlich Goldbach:<br />

Die nördliche Teilfläche der Vorrangfläche Nr.6 (Gewann Strüt) liegt<br />

vollständig innerhalb des Gebiets der Flurneuordnung <strong>Crailsheim</strong>-<br />

Goldbach.<br />

Derzeit wird der Wege- und Gewässerplan aufgestellt. Die Planung<br />

sieht vor, den vorhandenen Erschließungsweg nach Norden, an den<br />

Waldrand zu verlegen.<br />

Als Ausgleichsmaßnahme ist in diesem Gebiet ein Gras- und Krautstreifen<br />

vorgesehen.<br />

Grundsätzlich kann im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens auch<br />

die Erschließung der WKA -Standorte berücksichtigt werden. Ob dies<br />

im vorliegenden Fall zutrifft ist gegebenenfalls im weiteren Verfahrensablauf<br />

abzustimmen.<br />

Amt für Straßenbau und Nahverkehr:<br />

auf die Stellungnahme des Amtes für Straßenbau und Nahverkehr<br />

vom 0<strong>2.</strong>08.2012, Az.: 13-2511-1/5/54, verweisen wir. Diese Stellungnahme<br />

hat nach wie vor Gültigkeit:<br />

Gegen die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden von<br />

hier aus keine Einwendungen erhoben, wenn folgende Auflagen berücksichtigt<br />

werden:<br />

• Die Festlegung von Planungsdetails erfolgt in der Neuaufstellung<br />

bzw. Fortschreibung der jeweiligen Bebauungspläne. Das Amt für<br />

Straßenneubau und Nahverkehr ist hierbei anzuhören bzw. zu beteiligen.<br />

• Die Forderung aus bereits erfolgten Stellungnahmen vom Amt für<br />

Straßenneubau und Nahverkehr bei laufenden Fortschreibungen<br />

von Bebauungsplänen sind weiterhin zu beachten, bzw. behalten<br />

Gültigkeit.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

7 Stadt <strong>Crailsheim</strong><br />

Untere Verkehrsbehörde<br />

FB 3<br />

Ordnung und Bürgerdienste<br />

Marktplatz 1+2<br />

74564 <strong>Crailsheim</strong><br />

Mail vom 23.11.12<br />

Stellungnahme<br />

Die Untere Verkehrsbehörde hat keine Bedenken gegen die FNP-<br />

Änderung<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

8 Stadtwerke <strong>Crailsheim</strong> Keine Stellungnahme eingegangen Kenntnisnahme<br />

9 EnBW<br />

Netzgesellschaft Ostwürttemberg<br />

GmbH<br />

Unterer Brühl 2<br />

73479 Ellwangen<br />

Schreiben vom 20.1<strong>2.</strong>12<br />

10 Zweckverband Wasserversorgung<br />

Jagstgruppe<br />

Friedrisch-Bergius-Str. 10-14<br />

74564 <strong>Crailsheim</strong><br />

Schreiben vom 27.11.12<br />

11 Zweckverband Wasserversorgung<br />

Nordostwürttemberg<br />

Blaufelder Str. 23<br />

74564 <strong>Crailsheim</strong><br />

Schreiben vom 04.1<strong>2.</strong>12<br />

12 Terranets bw GmbH<br />

Postfach 800404<br />

Da sich in den sieben Teilbereichen keine Leitungen der EnBW ODR<br />

AG befinden, haben wir keine Anregungen zur vorliegenden Planung.<br />

Zu der beabsichtigten Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung<br />

der Windenergie gibt es von Seiten unseres Zweckverbands keine<br />

Bedenken und Anregungen. Bestehende Leitungen müssen berücksichtigt<br />

werden.<br />

In den Plänen 2 Windhöffigkeit und 1 Ausschlussflächen sind die<br />

NOW-Fernwasserleitungstrassen DN 550 vom HB Ellenberg zum HB<br />

Rudolfsberg und DN 600 vom HB Rudolfsberg zum WT Rudelsdorf<br />

auszugsweise dargestellt.<br />

Im Plan Vorrangflächenoption 6 durchquert unsere Fernwasserleitung<br />

nördlich vom WT Neuhaus zum HB Rudolfsberg aus druckempfindlichen<br />

Graugussrohren DN 550 und das flachverlegte NOW Fernmeldeerdkabel<br />

die Potenzialflächen 6.<br />

Grundsätzlich gilt zur Sicherstellung einer geordneten Fernwasserversorgung,<br />

dass im NOW-Schutzstreifenbereich keine Kranstell- und<br />

Vormontageflächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zulässig<br />

sind. Auch für Leitungsüberfahrten mit Schwerlastfahrzeugen und<br />

Montagekränen müssen Sicherungsmaßnahmen bis hin zu Leitungsauswechslungen<br />

durchgeführt werden.<br />

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der Änderung 01-2012 des<br />

oben genannten Flächennutzungsplanes und teilen Ihnen mit, dass<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Die dargelegten kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind kein Hinderungsgrund für die<br />

Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl und<br />

auch die Zuwegung und die Standorte mit den Kranstellflächen geplant werden,<br />

hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die dargelegten kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind kein Hinderungsgrund für die<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

70504 Stuttgart<br />

Früher GVS Netz GmbH<br />

Schreiben vom 11.1<strong>2.</strong>12<br />

Stellungnahme<br />

Leitungen und Anlagen der terranets bw GmbH bei den ausgewiesenen<br />

Flächen für Windenergie 25 SHA, (7) im Bereich Bölgental betroffen<br />

sind, sowie im Bereich Honhardt bei den Flächen für Windenergie<br />

41 SHA, (4) Näherungen erkennbar sind.<br />

Durch den Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes verlaufen die<br />

Gashochdruckleitungen Michelbach - Scharenstetten, (OST), DN 500,<br />

und die Gashochdruckleitung Tiefenbach - Kirchhausen, (HOL), DN<br />

400 sowie die LWL - Solotrasse nach Satteldorf unseres Unternehmens.<br />

Im Schutzstreifen der Gashochdruckleitungen von bis zu 10 m<br />

(5,00 m beidseits der Rohrachse) verlaufen außerdem Telekommunikationskabel<br />

(Betriebszubehör).<br />

Die Leitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes, des Betriebes und<br />

der Instandhaltung sowie gegen Einwirkungen von außen in einem<br />

Schutzstreifen von bis zu 10 m Breite (5 m beidseitig zur Leitungsachse)<br />

verlegt. Im Schutzstreifen dürfen für die Dauer des Bestehens der<br />

Gasleitung keine Gebäude oder baulichen Anlagen errichtet werden.<br />

Darüber hinaus dürfen keine sonstigen Einwirkungen vorgenommen<br />

werden, die den Bestand oder Betrieb der Gasleitung beeinträchtigen<br />

oder gefährden.<br />

Aus diesem Grund ist die terranets bw GmbH als <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong><br />

<strong>Belange</strong> rechtzeitig an allen weiteren Planungen, die Auswirkungen<br />

auf unsere Anlagen bzw. den Schutzstreifen haben, zu beteiligen.<br />

Bei allen Planungen ist die vorhandene Gashochdruckleitung zu berücksichtigen,<br />

um die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen rechtzeitig<br />

abstimmen zu können.<br />

Windkraftanlagen sind grundsätzlich im Näherungsbereich von<br />

Gashochdruckleitungen und -anlagen möglich. Im konkreten Fall sind<br />

die Standorte im Bereich Bölgental 25 SHA, (7) sowie im Bereich<br />

Hohnhardt 41 SHA (4) nahe zu unseren Anlagen geplant.<br />

Es ist im Rahmen der weiteren Bauleitplanung jedoch sicherzustellen,<br />

dass der Bestand unserer Anlagen im Rahmen der Detailplanung<br />

nicht gefährdet ist.<br />

Bedingung ist, dass im Einzelfall gutachterlich nachgewiesen wird,<br />

dass von der Windkraftanlage keine Gefährdung für die bestehende<br />

Gashochdruckleitung und -anlagen ausgeht. Durch den Gutachter<br />

werden die Abstände der Windkraftanlagen zu unseren Leitungen<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl und<br />

auch die Zuwegung und die Standorte mit den Kranstellflächen geplant werden,<br />

hierauf, sofern erforderlich, reagiert werden kann.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

13 Deutsche Telekom Technik<br />

GmbH<br />

Rosenbergstr. 59<br />

74074 Heilbronn<br />

Schreiben vom 17.1<strong>2.</strong>12<br />

14 Handwerkskammer Heilbronn-Franken<br />

Postfach 19 65<br />

74009 Heilbronn<br />

Schreiben vom 21.11.12<br />

15 Industrie- und Handwerkskammer<br />

Heilbronn-Franken<br />

Postfach 2209<br />

74012 Heilbronn<br />

Schreiben vom 06.1<strong>2.</strong>12<br />

16 Frankenhardt<br />

Gemeindeverwaltung<br />

17 Satteldorf<br />

Gemeindeverwaltung<br />

18 Stimpfach<br />

Gemeindeverwaltung<br />

Kirchstraße 22<br />

74597 Stimpfach<br />

Schreiben vom 13.1<strong>2.</strong>2012<br />

Stellungnahme<br />

festgelegt.<br />

Zur Änderung des Flächennutzungsplans haben wir keine Anregungen.<br />

Bitte beachten Sie, dass durch den Bau von Windkraftanlagen die<br />

Interessen des Netzbetreibers ggf. vorhandener Richtfunkstrecken<br />

verletzt werden könnten. Deshalb ist der Netzbetreiber der Richtfunkstrecken<br />

als <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> zu beteiligen. Der Ansprechpartner<br />

lautet:<br />

THOMAS KASPER, Radio Site Contract Manager, Ericsson Services<br />

GmbH, D-40549 Düsseldorf<br />

In o. g. Angelegenheit werden von Seiten der Handwerkskammer<br />

keine Bedenken erhoben.<br />

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20. November 2012 wird mitgeteilt,<br />

dass seitens der IHK keine Anregungen oder Bedenken bestehen.<br />

Keine Stellungnahme eingegangen<br />

Keine Stellungnahme eingegangen<br />

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden in oben genannter Beteiligung<br />

der Behörden möchte ich nutzten, um bezüglich der ausgewiesenen<br />

Vorrangfläche Nr. 5 auf der Gemarkung Stimpfach einige Anmerkungen<br />

zu machen.<br />

In der ausgewiesenen Vorrangfläche liegen mehrere Quellen, die der<br />

Gemeinde Stimpfach aktuell zur Versorgung mit Trinkwasser dienen.<br />

Die Gemeinde Stimpfach unterhält noch eine eigene Wasserversorgung,<br />

zu der diese Quellen unerlässlich sind. Da es sich um bodennahe<br />

Quellen haben, sind diese sehr empfindlich auf Einflüsse in ihrer<br />

direkten Umgebung bzw. in deren Einzugsgebiet. Daher ist es aus<br />

unserer Sicht unerlässlich, die bisher ausgewiesene Fläche im Rahmen<br />

des FNP-Verfahrens dahingehend anzupassen, dass die ausge-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Die Beteiligung von Ericson Services hat stattgefunden.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die Teilflächen, die im WSG Zone II liegen werden nicht in den FNP-Entwurf<br />

übernommen. WSG Zone I war nicht innerhalb gelegen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

wiesenen Wasserschutzgebiete I und II aus dem Vorranggebiet herausgenommen<br />

werden. An dieser Stelle sei auf den letzten geänderten<br />

Beschluss des Regionalverbandes Heilbronn-Franken hingewiesen,<br />

der diese Flächen in seinem Beschluss vom 03.1<strong>2.</strong>2012 ebenfalls<br />

herausgenommen hat.<br />

Darüber hinaus sind noch weitere Punkte im Verfahren abzuprüfen.<br />

So hat der Regionalverband in der oben genannten Anpassung seiner<br />

Vorranggebiete ebenfalls darauf hingewiesen, dass die bisherige<br />

Fläche teilweise innerhalb von BOS-Funkrichtstrecken liegt und auch<br />

aus diesem Grund die bisherige Fläche angepasst. Ich gehe davon<br />

aus, dass es sich dabei um den nordwestlichen Teil der Fläche 5 der<br />

WG handelt. Da mir aber die genauen Daten hier fehlen, bitte ich dies<br />

abzuprüfen, sofern im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung<br />

hier nicht bereits Daten geliefert werden.<br />

Bereits mündlich habe ich auf das Drehfunkfeuer Dinkelsbühl bei<br />

Marktlustenau hingewiesen. Wenn ich die dazu eingegangene Mail<br />

von Herrn Schwoerer-Böhning richtig verstehe, sollte in dieser Runde<br />

der Behördenbeteiligung das rechtlich qualifizierte Prüfverfahren angestoßen<br />

werden, ob die Anlagen in Stimpfach - und im Übrigen auch<br />

die Fläche 6 „<strong>Crailsheim</strong>er Hardt"- die beide innerhalb des 15 km-<br />

Radius liegen, dieses Drehfunkfeuer beeinträchtigen. Es wäre aus<br />

meiner Sicht der Sache nicht dienlich, wenn wir solche Flächen ausweisen<br />

und sich diese dann bei konkreten Bauanträgen im Blmsch-<br />

Verfahren als unbebaubar erweisen. Zu einer sauberen Erhebung von<br />

Windkraftflächen gehört eine solche Überprüfung mit dazu.<br />

Ebenfalls mündlich habe ich bereits mehrfach darauf hingewiesen,<br />

dass die US-Army aus Katterbach im Bereich Stimpfach-Rechenberg<br />

sehr oft Luftmanöver durchführt und im Bereich Hörbühl auch immer<br />

wieder Außenlandungen macht. Daher ist hier abzuprüfen, ob hier<br />

Tieffluggebiete ausgewiesen sind.<br />

Letztlich sei noch erwähnt, dass die WG Ellwangen bzw. der Regionalverband<br />

Ostwürttemberg eine Windkraftfläche entlang der<br />

A7ausweisen will, die bis auf Höhe Rechenberg-Matzenbach nach<br />

Norden ragt. Damit kommt diese näher als 3 km an die Fläche 5 bei<br />

Stimpfach heran. Hier muss eine Abstimmung erfolgen, um eine Überlastung<br />

zu vermeiden. Dies wurde ja auch schon bei dem ersten Ab-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Zuständig ist exklusiv das Innenministerium BW vertreten durch das Bereitschaftspolizeipräsidium<br />

Baden-Württemberg, welches beteiligt wurde und mit<br />

Schreiben vom 11.1<strong>2.</strong>12 Stellung genommen hat. Siehe Nr. 44<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Bezüglich des Drehfunkfeuers Dinkelsbühl wurden die Flugaufsichtsbehörde<br />

des RP (siehe Nr. 1) Stuttgart und die Deutsche Flugsicherung (siehe Nr. 55)<br />

sowie die Wehrbereichsverwaltung Süd (siehe Nr. 42) beteiligt, da es wohl<br />

auch im militärischen Flugverkehr eine Roll spielt.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Bezüglich der Heeresflieger der US Army wurde die Wehrbereichsverwaltung<br />

Süd (siehe Nr. 42) beteiligt.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Bezüglich der Fläche an der BAB A 7 wurde die VVG Ellwangen (siehe Nr. 29)<br />

beteiligt.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

19 Kreßberg<br />

Gemeinde<br />

Untere Hirtenstr. 34<br />

74594 Kreßberg<br />

Schreiben vom 10.1<strong>2.</strong>12<br />

20 Fichtenau<br />

Bürgermeisteramt<br />

Hauptstr. 2<br />

74579 Fichtenau-Wildenstein<br />

Schreiben vom 13.1<strong>2.</strong>12<br />

21 Obersontheim<br />

Rathausplatz 1<br />

74423 Obersontheim<br />

Mail vom 08.0<strong>2.</strong>13<br />

22 Jagstzell<br />

Gemeinde<br />

Hauptstr. 6<br />

73489 Jagstzell<br />

Mail vom 28.1<strong>2.</strong>12<br />

Stellungnahme<br />

stimmungstermin im Rathaus <strong>Crailsheim</strong> Ende November so verabredet.<br />

Zu den geplanten Änderungen des Flächennutzungsplans haben wir<br />

keine Anregungen oder Einwendungen.<br />

Die Potentialfläche Nr. 6 stimmt mit der vorgesehenen Festsetzung im<br />

Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Fichtenau überein,<br />

denn die auf unserer Gemarkung östlich angrenzenden Flächen<br />

sind ebenfalls als Potentialflächen für die Windkraftnutzung vorgesehen.<br />

Da für unsere Flächennutzungsplanung nicht die Gemeinde, sondern<br />

der Gemeindeverwaltungsverband Fichtenau zuständig ist, bitten wir<br />

aber noch um Abstimmung mit diesem.<br />

Seitens der Gemeinde Fichtenau werden keine Einwendungen gegen<br />

die Planung vorgebracht.<br />

Die Gemeinde Obersontheim beabsichtigt, im weiteren Verfahren zum<br />

Teilflächennutzungsplan Windenergie Oberes Bühlertal auf die Potentialfläche<br />

Nr. 13 zu verzichten. Die Überlegungen der Gemeinde<br />

Obersontheim zur Ausweisung von Potentialflächen konzentrieren<br />

sich auf die Hochflächen bei der Kohlenstraße an der westlichen Markungsgrenze<br />

zu Sulzbach, Gaildorf und Michelbach.<br />

Der Vorentwurf zur FNP-Änderung 01-2012 (Windenergie) der VVG<br />

<strong>Crailsheim</strong> stützt sich auf das „Raumgutachten zur Prüfung von<br />

Standorten für Windkraftanlagen" v. 25.09.201<strong>2.</strong> In diesem ist dargelegt,<br />

dass die VVG <strong>Crailsheim</strong> die Darstellung von insgesamt 7 Vorrangflächen<br />

mit einem Gesamtumfang von rd. 600 ha Fläche plant (s.<br />

Kap. 3.3.3). Zugleich wird im Raumgutachten auf die „Teilfortschreibung<br />

Windenergie zum Regionalplan 2020" des Regionalverbandes<br />

Heilbronn-Franken (Entwurf 04/2012) hingewiesen, in dem „geplante<br />

Vorranggebiete der Regionalplanung" vorgesehen sind. Gegenstand<br />

des vorliegenden Flächennutzungsplanverfahrens sind nur die kommunalen<br />

Vorrangflächen „Windenergie" mit den Bezeichnungen Nr. 1<br />

bis 7, nicht jedoch die vom Planungsverband projektierten Vorranggebiete,<br />

für die gemäß § 12 Abs. 2 LpIG ein gesondertes Anhörverfah-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der GVV Fichtenau wurde beteiligt (s. Nr. 20).<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Nachdem aufgrund entgegenstehender <strong>Belange</strong> die Fläche 2 der VVG <strong>Crailsheim</strong><br />

entfallen muss, würde die VVG <strong>Crailsheim</strong> keine Einwände gegen die<br />

Fläche 13 vorbringen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Bislang wurde vom Regionalverband Heilbronn Franken nur ein informelles<br />

Beteiligungsverfahren durchgeführt. Es fand ein intensiver Austausch mit allen<br />

Kommunen statt. Die Zahl der ursprünglich geplanten Vorranggebiete wurde<br />

sehr stark reduziert und weitestgehend harmonisiert. Auch die Fläche 44_SHA<br />

ist entfallen. Im formalen Beteiligungsverfahren besteht dann letztmals die<br />

Gelegenheit beide Planungsebenen aufeinander abzustimmen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

ren durchgeführt wird. Eine abschließende Harmonisierung der Planungen<br />

von VVG <strong>Crailsheim</strong> und Regionalverband Heilbronn-Franken<br />

steht noch aus. Dies ergibt sich einerseits aus den Karten des Raumgutachtens,<br />

die Differenzen zwischen den Gebietskulissen der kommunalen<br />

Vorrangflächen und den Vorranggebieten der Regionalplanung<br />

zeigen, andererseits aus der Stellungnahme der VVG <strong>Crailsheim</strong><br />

v. 13.08.2012, die diese im Rahmen der frühzeitigen Anhörung zum<br />

Teilflächennutzungsplan „Windenergie" der WG Ellwangen abgegeben<br />

hat. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass die VVG <strong>Crailsheim</strong><br />

das vom Regionalverband geplante Vorranggebiet Nr. 44-SHA<br />

aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ablehnt; folgerichtig wurde<br />

das Vorranggebiet Nr. 44-SHA im jetzt vorliegenden FNP-Vorentwurf/<br />

Raumgutachten der VVG <strong>Crailsheim</strong> auch nicht mit einer kommunalen<br />

Vorrangfläche unterlegt.<br />

Die Überprüfung durch die Gemeinde Jagstzell ergibt, dass mit den im<br />

Raumgutachten dargestellten kommunalen Vorrangflächen Nr. 1 bis 7<br />

der VVG <strong>Crailsheim</strong> nicht nur ein Abstand von 700 m sondern ein<br />

Abstand von mindestens 900 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung<br />

eingehalten werden soll. Wird der Abstand von 900 m eingehalten,<br />

spricht aus Sicht der Gemeinde Jagstzell nichts gegen die Ausweisung<br />

der Vorrangflächen Nr. 1 bis 7 der VVG <strong>Crailsheim</strong>.<br />

Die Gemeinde Jagstzell bittet um Beteiligung am weiteren Verfahren.<br />

Aufgrund der bestehenden Anpassungspflichten der vorbereitenden<br />

Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)<br />

wird eine abschließende Bewertung der Planung durch die Gemeinde<br />

Jagstzell erst dann erfolgen können, wenn zum nächsten Verfahrensschritt<br />

ein zwischen Regionalverband Heilbronn-Franken und VVG<br />

<strong>Crailsheim</strong> abgestimmter Flächennutzungsplan-Entwurf „Windenergie"<br />

vorgelegt wird.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Der privilegierten Windenergienutzung ist seitens der Kommunen ausreichend<br />

Raum einzuräumen. Dabei ist es legitim, dass die Kommunen in ihrer Planungshoheit<br />

und Planungsverantwortung für die schutzbedürftigen Nutzungen<br />

einen pauschalierten Mindestschutzabstand planen. Wie im Windenergieerlass<br />

als sinnvoll vorgeschlagen sind das bei den Wohngebieten 700m. Abweichungen<br />

nach unten und oben können erfolgen, bedürfen aber einer Begründung.<br />

Ein pauschaler Mindestabstand von 900m ist nicht aus dem Windenergieerlass<br />

ableitbar. Aus Sicht der VVG würde dies auch den Anteil der im Gemarkungsgebiet<br />

bereist pauschal ausgeschlossenen Flächen unzulässig vergrößern und<br />

das Planungskonzept angreifbar machen. Es ist Aufgabe des immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahrens den Abstand zu vergrößern, wenn<br />

dies aufgrund der individuellen Rahmenbedingungen erforderlich ist.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Wird erfolgen<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

23 Wallhausen<br />

Gemeindeverwaltung<br />

Seestr. 2<br />

74599 Wallhausen<br />

Schreiben vom 05.1<strong>2.</strong>12<br />

25 Bühlertann<br />

Gemeindeverwaltung<br />

26 Schnelldorf Gemeinde<br />

Rothenburger Str. 13<br />

91625 Schnelldorf<br />

Schreiben vom 21.1<strong>2.</strong>12<br />

26 Ilshofen<br />

Bürgermeisteramt<br />

Postfach 73<br />

74530 Ilshofen<br />

Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>12<br />

Stellungnahme<br />

Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilten wir Ihrem Planungsbüro unsere<br />

Anregungen und Bedenken bereits mit. Diese werden in vollem<br />

Umfang aufrechterhalten bzw. nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass die Gemeinde Wallhausen die Ausdehnung der Fläche<br />

Nummer 7 in Richtung Osten strikt ablehnt. Wie Ihnen bekannt ist,<br />

wird hier nicht einmal die Abstandsfläche von 700 m zu unserem geplanten<br />

Wohngebiet, welches im rechtskräftigen Flächennutzungsplan<br />

ausgewiesen ist, eingehalten. Auch über den Planungshorizont des<br />

Flächennutzungsplanes hinaus kann eine weitere Siedlungsentwicklung<br />

im südlichen und westlichen Bereich von Wallhausen nicht ausgeschlossen<br />

werden. Die angewandten Abstände von 700 m zu einer<br />

Siedlungsfläche einer Nachbargemeinde sind grundsätzlich nicht<br />

ausreichend, da ihr hierbei eine künftige Entwicklung genommen wird.<br />

Mit Blick auf eine rücksichtsvolle und nachbarschaftlich gute Zusammenarbeit,<br />

darf ich bitten, Ihre Planung dahingehend zu korrigieren<br />

und die Ausdehnung der Fläche 7 in Richtung Osten zurückzunehmen.<br />

Keine Stellungnahme erhalten<br />

Unter Bezugnahme auf das obige Schreiben teilt die Gemeinde<br />

Schnelldorf zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

01/2012 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft <strong>Crailsheim</strong> mit,<br />

dass der Gemeinderat Schnelldorf in seiner gestrigen Sitzung beschlossen<br />

hat, keine Bedenken/Einwendungen gegen die Änderung<br />

des FNP zu erheben.<br />

Der Gemeinderat der Stadt llshofen hat in seiner Sitzung am<br />

14.1<strong>2.</strong>2012 über die beabsichtigte Ausweisung beraten und folgende<br />

Stellungnahme beschlossen:<br />

Die Vorrangfläche 1 (bei Ölhaus) grenzt an die vom Gemeindeverwaltungsverband<br />

llshofen-Vellberg zur Ausweisung vorgesehene Vorrangfläche<br />

38a an. Die Stadt llshofen hat grundsätzlich keine Bedenken<br />

gegen eine Vorrangfläche in diesem Bereich, jedoch sollte unter<br />

Berücksichtigung der Ausweisung unserer Flächen die Naherholungsfunktion<br />

des Burgbergs und des Burgbergwaldes erhalten bleiben<br />

(keine Überlastung dieses Bereiches). Es wird daher angeregt, die<br />

genaue Abgrenzung sowie die Zuwegung zu diesen Vorrangflächen<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Die im FNP für Wallhausen dargestellten geplanten Bauflächen werden berücksichtigt.<br />

Im FNP-Entwurf wir die Fläche 7 so angepasst, dass ein Mindestabstand<br />

von 700 zu dem geplanten Wohngebiet eingehalten wird. Der 250m<br />

Abstand zu dem geplanten Gewerbegebiet wir damit ebenfalls eingehalten.<br />

Ohne eine hinreichend verfestigte weitere Entwicklungsplanung kann kein<br />

zusätzlicher Abstand eingehalten werden. Eine solche rein präventive Restriktion<br />

zu Lasten der privilegierten Windenergienutzung ist aus Sicht der VVG<br />

<strong>Crailsheim</strong> zumal an windhöffigen Flächen nicht gerechtfertigt bzw. abwägungsfehlerhaft<br />

also nicht rechtsicher.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die Abstimmung hat bereits begonnen und wir fortgesetzt (s. auch Nr. 28 und<br />

31)<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

27 Kirchberg a. d. Jagst<br />

Stadtverwaltung<br />

Schloßstr. 10<br />

74592 Kirchberg a. d. Jagst<br />

Schreiben vom 10.1<strong>2.</strong>12<br />

28 Vellberg<br />

Stadtverwaltung<br />

Im Städtle 28<br />

74541 Vellberg<br />

Schreiben vom 14.1<strong>2.</strong>12<br />

Stellungnahme<br />

mit der Stadt llshofen abzustimmen. Die frühzeitige Beteiligung zur<br />

Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Verbandsgebiet<br />

des Gemeindeverwaltungsverbandes Ilshofen-Vellberg<br />

werden Sie in Kürze erhalten. Wir bedanken uns für die Beteiligung<br />

am Verfahren.<br />

Die Stellungnahme der Stadt Kirchberg erhalten Sie im Rahmen der<br />

Stellungnahme des Gemeindeverwaltungsverbandes Brettach/Jagst.<br />

1. Die Stadt Vellberg beantragt die Herausnahme des südlichen Teils<br />

der Windenergiefläche 1 östlich von Lorenzenzimmern wie im beiliegenden<br />

Plan dargestellt. Begründung: Der Ort Lorenzenzimmern mit<br />

220 Einwohnern hat sowohl im Regionalplan Heilbronn-Franken als<br />

auch im Flächennutzungsplan des GVV llshofen-Vellberg Flächenausweisungen<br />

nördlich und südlich des Ortes. Es darf deshalb nicht<br />

sein, dass auch noch östlich von Lorenzenzimmern größere Flächen<br />

ausgewiesen werden. Die beiden Flächen des Regionalplanes standen<br />

schon vor dem Aufstellungsbeschluss der VVG <strong>Crailsheim</strong> fest<br />

und müssen berücksichtigt werden. Diese Flächen sind auch im Aufstellungsbeschluss<br />

des GVV vom 08. Mai 2012 enthalten. Der Abstand<br />

von Lorenzenzimmern zur Markungsgrenze und damit auch zur<br />

Windenergieflächengrenze beträgt zwar 1.250 m und wäre aus Lärmschutzgründen<br />

ausreichend. Es ist jedoch visuell sehr erdrückend,<br />

wenn ein Ort auf drei Seiten von Windenergieanlagen umgeben ist.<br />

<strong>2.</strong> Der östliche Teil der Windenergiefläche 2 im Neubergwald soll wie<br />

im beiliegenden Plan dargestellt herausgenommen werden.<br />

Begründung: Dadurch würde sich der Abstand zum Weiler Hilpert von<br />

jetzt 700 m auf 900 m erhöhen. Hilpert könnte dadurch entlastet werden,<br />

da im Süden des Weilers ebenfalls Windkraftflächen auf dem<br />

Schlegelsberg ausgewiesen sind.<br />

3. Sollten durch den Wegfall der in den Ziffern 1 und 2 genannten<br />

Flächen alternative Flächen zur Ausweisung benötigt werden, wird<br />

empfohlen, die auch im Regionalplan ausgewiesene Fläche 32 SHA<br />

teilweise vorzusehen. Die Anflugschneise des Flugplatzes Hessental<br />

dürfte im dortigen Bereich kein Problem darstellen. Die vorgeschlage-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Siehe Nr. 32<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die Fläche 1 wird wunschgemäß aber auch aufgrund anderer entgegenstehender<br />

<strong>Belange</strong> auf den Nordteil reduziert. Ziel ist dafür eine gemarkungsübergreifenden<br />

Konzentrationszone im Norden.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die vorgeschlagene Verschiebung der Fläche 2 nach Norden hat sich erübrigt,<br />

da anders als hier noch angenommen, aufgrund des Bauschutzbereichs der<br />

Einflugschneise des Flugplatzes Schwäbisch Hall die Fläche 2 und auch mögliche<br />

Alternativen entfallen müssen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

29 Ellwangen Stadt<br />

Postfach 13 54<br />

73473 Ellwangen<br />

Schreiben vom 13.1<strong>2.</strong>12<br />

Stellungnahme<br />

ne Fläche ist im beiliegenden Plan grün markiert. Diese Fläche würde<br />

sich direkt an die auf Gemarkung Vellberg-Großaltdorf ausgewiesene<br />

Fläche anschließen.<br />

Die Stadt Vellberg bittet darum, die vorgetragenen Bedenken zu berücksichtigen.<br />

Die Stadt Ellwangen als erfüllende Gemeinde der VVG Ellwangen<br />

bedankt sich für die Beteiligung an o.g. Bauleitplanverfahren und gibt<br />

im Rahmen der frühzeitigen Anhörung folgende Stellungnahme ab:<br />

Der Vorentwurf zur FNP-Änderung 01-2012 (Windenergie) der VVG<br />

<strong>Crailsheim</strong> stützt sich auf das „Raumgutachten zur Prüfung von<br />

Standorten für Windkraftanlagen" v. 25.09.201<strong>2.</strong> In diesem ist dargelegt,<br />

dass die VVG <strong>Crailsheim</strong> die Darstellung von insgesamt 7 Vorrangflächen<br />

mit einem Gesamtumfang von rd. 600 ha Fläche plant (s.<br />

Kap. 3.3.3). Zugleich wird im Raumgutachten auf die „Teilfortschreibung<br />

Windenergie zum Regionalplan 2020" des Regionalverbandes<br />

Heilbronn-Franken (Entwurf 04/2012) hingewiesen, in dem „geplante<br />

Vorranggebiete der Regionalplanung" vorgesehen sind. Gegenstand<br />

des vorliegenden Flächennutzungsplanverfahrens sind nur die kommunalen<br />

Vorrangflächen „Windenergie" mit den Bezeichnungen Nr. 1<br />

bis 7, nicht jedoch die vom Planungsverband projektierten Vorranggebiete,<br />

für die gemäß § 12 Abs. 2 LpIG ein gesondertes Anhörverfahren<br />

durchgeführt wird. Eine abschließende Harmonisierung der Planungen<br />

von VVG <strong>Crailsheim</strong> und Regionalverband Heilbronn-Franken<br />

steht noch aus. Dies ergibt sich einerseits aus den Karten des Raumgutachtens,<br />

die Differenzen zwischen den Gebietskulissen der kommunalen<br />

Vorrangflächen und den Vorranggebieten der Regionalplanung<br />

zeigen, andererseits aus der Stellungnahme der VVG <strong>Crailsheim</strong><br />

v. 13.08.2012, die diese im Rahmen der frühzeitigen Anhörung zum<br />

Teilflächennutzungsplan „Windenergie" der VVG Ellwangen abgegeben<br />

hat. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass die VVG <strong>Crailsheim</strong><br />

das vom Regionalverband geplante Vorranggebiet Nr. 44-SHA<br />

aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ablehnt; folgerichtig wurde<br />

das Vorranggebiet Nr. 44-SHA im jetzt vorliegenden FNP-Vorentwurf/<br />

Raumgutachten der VVG <strong>Crailsheim</strong> auch nicht mit einer kommunalen<br />

Vorrangfläche unterlegt.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Bislang wurde vom Regionalverband Heilbronn Franken nur ein informelles<br />

Beteiligungsverfahren durchgeführt. Es fand ein intensiver Austausch mit allen<br />

Kommunen statt. Die Zahl der ursprünglich geplanten Vorranggebiete wurde<br />

sehr stark reduziert und weitestgehend harmonisiert. Auch die Fläche 44_SHA<br />

ist entfallen. Im formalen Beteiligungsverfahren besteht dann letztmals die<br />

Gelegenheit beide Planungsebenen aufeinander abzustimmen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

30 Oberes Bühlertal<br />

Gemeindeverwaltungsverband<br />

Stellungnahme<br />

Aus Sicht der VVG Ellwangen sind vor allem die beiden unmittelbar an<br />

die Mitgliedsgemeinden Rosenberg und Jagstzell angrenzenden<br />

kommunalen Vorrangflächen Nr. 3 und 5 sowie die im erweiterten<br />

Nahbereich liegende kommunale Vorrangfläche Nr. 4 von Bedeutung<br />

(s. Lageplan).<br />

Prüfergebnis:<br />

• Die Überprüfung durch die Stadt Ellwangen als erfüllender Gemeinde<br />

der VVG Ellwangen ergibt, dass den im Raumgutachten<br />

dargestellten kommunalen Vorrangflächen Nr. 1 bis 7 der VVG<br />

<strong>Crailsheim</strong> zugestimmt werden kann.<br />

• Die Überprüfung durch die Gemeinde Jagstzell ergibt, dass mit<br />

den im Raumgutachten dargestellten kommunalen Vorrangflächen<br />

Nr. 1 bis 7 der VVG <strong>Crailsheim</strong> nicht nur ein Abstand von 700 m<br />

sondern ein Abstand von mindestens 900 m zur nächstgelegenen<br />

Wohnbebauung eingehalten werden soll. Wird der Abstand von<br />

900 m eingehalten, spricht aus Sicht der Gemeinde Jagstzell<br />

nichts gegen die Ausweisung der Vorrangflächen Nr. 1 bis 7 der<br />

VVG <strong>Crailsheim</strong>.<br />

Die VVG Ellwangen sowie die Gemeinde Jagstzell bitten um Beteiligung<br />

am weiteren Verfahren.<br />

Aufgrund der bestehenden Anpassungspflichten der vorbereitenden<br />

Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)<br />

wird eine abschließende Bewertung der Planung durch die WG Ellwangen<br />

erst dann erfolgen können, wenn zum nächsten Verfahrensschritt<br />

ein zwischen Regionalverband Heilbronn-Franken und VVG<br />

<strong>Crailsheim</strong> abgestimmter Flächennutzungsplan-Entwurf „Windenergie"<br />

vorgelegt wird.<br />

Es ist keine Stellungnahme eingegangen<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Der privilegierten Windenergienutzung ist seitens der Kommunen ausreichend<br />

Raum einzuräumen. Dabei ist es legitim, dass die Kommunen in ihrer Planungshoheit<br />

und Planungsverantwortung für die schutzbedürftigen Nutzungen<br />

einen pauschalierten Mindestschutzabstand planen. Wie im Windenergieerlass<br />

als sinnvoll vorgeschlagen sind das bei den Wohngebieten 700m. Abweichungen<br />

nach unten und oben können erfolgen, bedürfen aber einer Begründung.<br />

Ein pauschaler Mindestabstand von 900m ist nicht aus dem Windenergieerlass<br />

ableitbar. Aus Sicht der VVG <strong>Crailsheim</strong> würde dies den Anteil der im Gemarkungsgebiet<br />

der VVG <strong>Crailsheim</strong> pauschal ausgeschlossenen Flächen unzulässig<br />

vergrößern und das Planungskonzept angreifbar machen. Es ist Aufgabe<br />

des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens den Abstand zu<br />

vergrößern, wenn dies aufgrund der individuellen Rahmenbedingungen erforderlich<br />

ist.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Dies ist vorgesehen<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

31 Ilshofen/ Vellberg<br />

Gemeindeverwaltungsverband<br />

Postfach 75<br />

74530 Ilshofen<br />

Schreiben von 21.1<strong>2.</strong>12<br />

32 Brettach/ Jagst<br />

Gemeindeverwaltungsverband<br />

Rathaus<br />

Raiffeisenstr. 1<br />

74585 Rot am See<br />

Schreiben vom 18.1<strong>2.</strong>12<br />

Stellungnahme<br />

Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft <strong>Crailsheim</strong> plant mit dieser<br />

Änderung die Ausweisung von 7 Konzentrationszonen für Windkraftanlagen<br />

mit Ausschlusswirkung für den restlichen Verwaltungsraum.<br />

Die Vorrangfläche 1 (bei Ölhaus) grenzt an die vom Gemeindeverwaltungsverband<br />

Ilshofen-Vellberg zur Ausweisung vorgesehene Vorrangfläche<br />

38a an.<br />

Der Gemeindeverwaltungsverband Ilshofen-Vellberg hat grundsätzlich<br />

keine Bedenken gegen eine Vorrangfläche in diesem Bereich, jedoch<br />

sollte unter Berücksichtigung der Ausweisung unserer Flächen die<br />

Naherholungsfunktion des Burgbergs und des Burgbergwaldes erhalten<br />

bleiben. Es darf durch die Ausweisung keine Überlastung dieses<br />

Bereiches entstehen.<br />

Es wird daher angeregt, die genaue Abgrenzung sowie die Zuwegung<br />

zu diesen Vorrangflächen mit uns abzustimmen. Zusätzlich weisen wir<br />

auf die Stellungnahme unserer Mitgliedsgemeinde Vellberg vom<br />

14.1<strong>2.</strong>2012 zu dieser Fläche hin.<br />

Bei der Vorrangfläche 2 sollte der östliche Teil zur Entlastung<br />

des Weilers Hilpert wie in der Stellungnahme der Stadt Vellberg<br />

vom 14.1<strong>2.</strong>2012 vorgetragen herausgenommen werden.<br />

Zu dieser Änderung nehmen wir wie folgt Stellung:<br />

Die Verbandsfläche des Gemeindeverwaltungsverbandes Brettach/<br />

Jagst grenzt an die Fläche der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Crailsheim</strong> an. Nach den vorliegenden Unterlagen wird bei Ihrer Verwaltungsgemeinschaft<br />

zu Siedlungsbereichen ohne Unterscheidung<br />

ein Abstand von 700m eingeplant. Der Abstand zu Gewerbegebietsflächen<br />

beträgt 250m.<br />

Der Gemeindeverwaltungsverband Brettach/ Jagst hat hiervon abweichende<br />

Abstände festgesetzt. Demzufolge ist zu Wohnbebauungen<br />

ein Abstand von 950m einzuhalten. Die beschlossenen Abstände<br />

erhalten Sie in der Anlage zur Kenntnis.<br />

Die unterschiedlichen Abstände führen auch zu Schwierigkeiten bei<br />

der Ausweisung von Vorrangflächen an der Gemarkungsgrenze.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die Abstimmung hat bereits begonnen und wir fortgesetzt (s. auch Nr. 26 und<br />

28).<br />

Die Fläche 1 wird entsprechend dem Wunsch der Stadt Vellberg aber auch<br />

aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> auf den Nordteil reduziert. Ziel<br />

ist dafür eine gemarkungsübergreifenden Konzentrationszone im Norden.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die vorgeschlagene Verschiebung der Fläche 2 nach Norden hat sich erübrigt,<br />

da anders als hier noch angenommen, aufgrund des Bauschutzbereichs der<br />

Einflugschneise des Flugplatzes Schwäbisch Hall die Fläche 2 und auch mögliche<br />

Alternativen entfallen müssen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Aus Sicht der VVG <strong>Crailsheim</strong> ist die pauschalierte Ausweisung von 950m zu<br />

Wohngebieten rechtlich problematisch.<br />

Der privilegierten Windenergienutzung ist seitens der Kommunen ausreichend<br />

Raum einzuräumen. Dabei ist es legitim, dass die Kommunen in ihrer Planungshoheit<br />

und Planungsverantwortung für die schutzbedürftigen Nutzungen<br />

einen pauschalierten Mindestschutzabstand planen. Wie im Windenergieerlass<br />

als sinnvoll vorgeschlagen, sind das bei den Wohngebieten 700m. Abweichungen<br />

nach unten und oben können erfolgen, bedürfen aber einer Begründung.<br />

Ein pauschaler Mindestabstand von 900m ist nicht aus dem Windenergieerlass<br />

ableitbar. Aus Sicht der VVG <strong>Crailsheim</strong> würde dies den Anteil der im Gemarkungsgebiet<br />

der VVG <strong>Crailsheim</strong> pauschal ausgeschlossenen Flächen unzulässig<br />

vergrößern und das Planungskonzept angreifbar machen. Es ist Aufgabe<br />

des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens den Abstand zu<br />

vergrößern, wenn dies aufgrund der individuellen Rahmenbedingungen erfor-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

33 Fichtenau/ Kreßberg<br />

Gemeindeverwaltungsverband<br />

Hauptstr. 2<br />

74579 Fichtenau-Wildenstein<br />

Schreiben vom 18.1<strong>2.</strong>12<br />

34 Umweltzentrum Kreis<br />

Schwäbisch Hall e. V.<br />

Gelbiger Gasse 85<br />

Stellungnahme<br />

Bezüglich der vorgesehenen Vorrangfläche 7 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Crailsheim</strong> haben wird festgestellt, dass diese<br />

zum Teil auf der Fläche unserer Mitgliedsgemeinde Kirchberg/Jagst<br />

geplant wurde. Diese Fläche haben wir auch im Rahmen der frühzeitigen<br />

Beteiligung in den Entwurf aufgenommen (vgl. Anlage).<br />

Nach den uns vorliegenden Unterlagen der Wehrbereichsverwaltung<br />

Süd befindet sich die Fläche in einem Hubschraubertieffluggebiet.<br />

Demzufolge ist ein Sicherheitsbereich von 1,5 Kilometer links und<br />

rechts der Flugstrecke von Hindernissen frei zu halten.<br />

Falls die Hubschraubertieffluggebiete für diese Flächen als „Allgemeine<br />

Ausschlusskriterien" eingeordnet werden, sind die Flächen für eine<br />

Windenergienutzung sowohl auf unserer als auch auf Ihrer Markung<br />

ungeeignet.<br />

Einer Ausweitung der Fläche 7 -falls diese im Verfahren nicht schon<br />

aufgrund der Hubschraubertiefflugstrecke entfällt - nach Osten hin<br />

(auf Gemarkung Wallhausen bzw. grenznah zu Wallhausen), können<br />

wir nicht zustimmen. In der Anlage übersenden wir Ihnen einen Auszug<br />

aus unserem rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Wie Sie diesem<br />

Plan entnehmen können, sind an der Gemarkungsgrenze in<br />

Wallhausen ein Wohn- und ein Gewerbegebiet vorgesehen. Bei einer<br />

Erweiterung der Fläche in Richtung Wallhausen wird nicht einmal die<br />

von Ihnen festgelegte Abstandsfläche zur Wohnbebauung mit 700m<br />

eingehalten. Wir bitten darüber hinaus, den von uns festgesetzten<br />

Abstand von 950m zu berücksichtigen. Durch die von Ihnen vorgesehenen<br />

Abstände wird der Gemeinde Wallhausen jegliche Entwicklungsmöglichkeit<br />

in diesem Bereich genommen.<br />

Seitens des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau-Kreßberg<br />

werden keine Einwendungen gegen die Planung vorgebracht.<br />

Im Namen der anerkannten, uns angeschlossenen Naturschutzvereine<br />

sowie von NABU- und BUND-Landesverband B.-W. äußern wir uns<br />

zu dem Vorhaben im Auftrag des Landesnaturschutzverbandes vor-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

derlich ist.<br />

Kenntnisnahmen<br />

Eine Planung auf der Nachbargemarkung findet selbstverständlich nicht statt.<br />

Es handelt sich um einen Vorschlag der VVG <strong>Crailsheim</strong> und es wird begrüßt,<br />

dass der Vorschlag aufgegriffen und eine gemeindeübergreifende Konzentrationszone<br />

geplant wird.<br />

Kenntnisnahme<br />

Beschlusslage in Satteldorf ist die Fläche beizubehalten.<br />

Vor dem Hintergrund der bundespolitisch angestrebten Energiewende war die<br />

VVG <strong>Crailsheim</strong> bestrebt mit den Militärbehörden eine Abstimmung dahingehend<br />

herbeizuführen, dass Hubschraubernachttiefflugstrecken, die eine Nutzung<br />

windhöffiger Flächen ausschließen, in ihrem Streckenverlauf angepasst<br />

bzw. die die Notwendigkeit eines Streckenabschnitts auch grundsätzlich hinterfragt<br />

wird.<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Die im FNP für Wallhausen dargestellten geplanten Bauflächen werden berücksichtigt.<br />

Im FNP-Entwurf wir die Fläche 7 so angepasst, dass ein Mindestabstand<br />

von 700 zu dem geplanten Wohngebiet eingehalten wird. Der 250m<br />

Abstand zu dem geplanten Gewerbegebiet wir damit ebenfalls eingehalten.<br />

Ohne eine hinreichend verfestigte weitere Entwicklungsplanung kann kein<br />

zusätzlicher Abstand eingehalten werden. Eine solche rein präventive Restriktion<br />

zu Lasten der privilegierten Windenergienutzung ist aus Sicht der VVG<br />

<strong>Crailsheim</strong> zumal an windhöffigen Flächen nicht gerechtfertigt bzw. abwägungsfehlerhaft<br />

also nicht rechtsicher.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

74523 Schwäbisch Hall<br />

Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12<br />

läufig (siehe nächster Abschnitt) wie folgt:<br />

Windpark-Objekte wirken - insbesondere, wenn derer mehrere in<br />

einem begrenzten Areal geplant sind - weit über kommunale Territorien<br />

hinaus. Jeglicher kommunale Planungsansatz - auch im Rahmen<br />

einer Verwaltungsgemeinschaft - greift hier zu kurz. Windparke und<br />

erst recht Vorranggebiete sind unserer Überzeugung nach regional zu<br />

planen. Uns ist bewusst, dass dieser Weg politisch nicht gewollt war -<br />

was das Umweltzentrum jedoch nicht daran hindert, eine solche übergeordnete<br />

Betrachtungsweise zu praktizieren und erst nach dieser<br />

Gesamtschau die kommunalen Vorstellungen in deren Lichte zu bewerten.<br />

Uns liegen nun aber erst seit wenigen Tagen sämtliche Windkraft-FNPs<br />

zur Stellungnahme vor, so dass uns diese Gesamtschau<br />

erst nach Durchsicht dieser umfangreichen Unterlagen möglich ist.<br />

Erst dann ist es uns auch möglich, die Vorrangflächen der VG <strong>Crailsheim</strong><br />

korrekt zu bewerten.<br />

im Rahmen der gerade erfolgten Anhörung zu den Flächennutzungsplanänderungen<br />

zur Windkraft für sämtliche <strong>Crailsheim</strong> umgebende<br />

Verwaltungsgemeinschaften mussten wir die <strong>Crailsheim</strong>er Potentialflächen<br />

in den Kontext der Gesamtplanung einstellen. Dabei gab es<br />

einige Änderungen bei jenen Flächen, welche in engem räumlichen<br />

Verbund mit Flächen der Nachbargemeinden stehen.<br />

Nachstehend erhalten Sie einen Auszug aus der Bewertungstabelle<br />

unserer Stellungnahme, indem die <strong>Crailsheim</strong>er Flächen zusammengefasst<br />

sind, ferner für den Gesamtblick unsere vollständige Stellungnahme.<br />

Darüber hinaus äußern wir uns - ebenfalls aufgrund des Kenntniszugewinnes<br />

mit der kreisweiten Planung - auch nochmals zur Potentialfläche<br />

4<br />

Betrachtet man die Planung der VG für sich, sind wir grundsätzlich mit<br />

der umfangreichen Ausarbeitung der Problematik und der Abschichtung<br />

der relevanten Faktoren zufrieden.<br />

Die Problematik, dass infolge der zu geringen zur Verfügung stehenden<br />

Planungszeit die eigentlich notwendige Erhebung der Artenschutz-<strong>Belange</strong><br />

praktisch nicht machbar ist, wurde deutlich formuliert.<br />

Die Konfliktlösung verlagert sich somit - für alle Beteiligten unglücklich<br />

- ins Immissionsschutzverfahren.<br />

Schreiben vom 06.03.13<br />

Kenntnisnahme<br />

Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Eine Verlagerung in das immissionsschutzrechtliche Verfahren ist nicht möglich.<br />

Die Flächennutzungsplanung muss umsetzbar sein. Ist sie aufgrund rechtlicher<br />

oder tatsächlicher Hindernisse gar nicht umsetzbar, fehlt ihr formal das<br />

Planerfordernis und sie ist hinfällig. Dies wiederum kann den gesamten sachli-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

chen Teilflächennutzungsplan in Frage stellen.<br />

Ziel der VVG ist es basierend auf den vorliegenden nutzbaren Daten und einer<br />

daran angepassten ergänzenden gutachterlichen Erfassung in Abstimmung mit<br />

der Unteren Naturschutzbehörde nur Flächen auszuweisen,<br />

• die artenschutzrechtlich konfliktfrei sind bzw. bei denen dies begründet zu<br />

erwarten ist (u.a. keine signifikant erhöhten Flugbewegungen kollisionsgefährdeter<br />

Vogel- und Fledermausarten zu erwarten) oder<br />

• deren Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Verfahren aufgrund der betroffenen<br />

Arten und Lebensräume bzw. der Art der Betroffenheit absehbar<br />

zu bewältigen sind (z.B. durch zeitweises Abschalten in flugintensiven Zeiten)<br />

oder<br />

• bei denen die Naturschutzbehörden aufgrund der im öffentlichen Interesse<br />

angestrebte Energiewende für den Einzelfall eine Befreiung nach § 45 Abs.<br />

7 BNatSchG in Aussicht stellen kann (Planung in eine Ausnahmelage hinein).<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Auch seitens der VVG finden aktuelle Erhebungen statt, die bei der Ausarbeitung<br />

des FNP-Entwurfs berücksichtigt werden.<br />

Fakten, die schon jetzt vorliegen, sollten allerdings berücksichtigt<br />

werden. Seit der Datenabfrage durch MMV kamen neue Erkenntnisse<br />

dazu, die wir nachstehend anführen und deren Berücksichtigung wir<br />

dringlichst empfehlen. Demnach bewerten wir auf Basis der augenblicklichen<br />

Faktenlage die einzelnen Standorte der Vorrangflächen<br />

wie folgt:<br />

Standort 1:<br />

Im Oberen Lanzen-/ Buchbachtal gab es in den letzten 3 Jahren wiederholte<br />

Sichtung von Schwarzstörchen (jeweils 1-2 Ind.) von der dort<br />

ansässigen Bevölkerung. Im Burgbergwald - besonders im nördlichen<br />

Areal - existieren eine Reihe geeigneter Nahrungsbiotope. Letztendlich<br />

kann auch wegen des unübersichtlichen Geländes ein Vorkommen<br />

nicht völlig ausgeschlossen werden. Konkrete Nachforschungen<br />

sind für die weiteren Verfahrensschritte zwingend notwendig. Die von<br />

Wald umgebenen Stillgewässer (Ölhaus, Buchklinge; ehemaliger<br />

Standortsübungsplatz) werden von speziellen Wald-Zugvogelarten<br />

wie dem Waldwasserläufer genutzt. Die Abstände zu diesen Biotopen<br />

sind mit unter 300 m teilweise ziemlich gering.<br />

Wald mit mäßigem Anteil an naturnahem Laubwald, mehrere Bachund<br />

Feuchtbiotope. Im Oberen Lanzen-/Buchbachtal wiederholte<br />

Sichtung von Schwarzstörchen. Im Burgbergwald - besonders im<br />

Der Anregung wird teilweise gefolgt<br />

Untersuchungen ins Blaue hinein oder bezüglich allgemeiner Flugbewegungen<br />

sind nicht erforderlich. Mit der UNB ist abgestimmt, dass nur bei fachlich fundierten<br />

Hinweisen wie beispielsweise bei der Fläche 3 Erhebungen erforderlich<br />

sind und auch durchgeführt wurden.<br />

Kleinräumig artenschutzrechtlich bedeutsame Flächen können, sofern sie im<br />

Sinne der Verbotstatbestände überhaupt signifikante Wirkung entfalten, im<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.<br />

Aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> entfallen die südlichen Teilflächen<br />

der Fläche 1, so dass hierauf bezogenen Anmerkungen keine Bedeutung<br />

mehr haben.<br />

Schreiben vom 06.03.13<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

nördlichen Areal existieren eine Reihe geeigneter Nahrungsbiotope.<br />

Vorkommen kann auch wegen des unübersichtlichen Geländes nicht<br />

ausgeschlossen werden. Die von Wald umgebenen Stillgewässer<br />

(Ölhaus, Buchklinge, Teich ehemaliger Standortübungsplatz) werden<br />

von speziellen Wald-Zugvogelarten wie dem Waldwasserläufer genutzt.<br />

Die Abstände zu diesen Biotopen sind mit unter 300 m teilweise<br />

ziemlich gering.<br />

Keine Anlagen in den naturnahen Laubwald- und Biotopbereichen.<br />

Darüber hinaus:<br />

Zustimmung vorbehaltlich Artenschutz<br />

Konkrete Nachforschungen zum Schwarzstorch sind für die weiteren<br />

Verfahrensschritte zwingend notwendig.<br />

Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12 Standort 2:<br />

Im Oberen Lanzen-/Buchbachtal gab es in den letzten 3 Jahren wiederholte<br />

Sichtung von Schwarzstörchen (jeweils 1-2 Ind.) von der dort<br />

ansässigen Bevölkerung. Im Burgbergwald - besonders im nördlichen<br />

Areal – existieren eine Reihe geeigneter Nahrungsbiotope. Letztendlich<br />

kann auch wegen des unübersichtlichen Geländes ein Vorkommen<br />

nicht völlig ausgeschlossen werden. Konkrete Nachforschungen<br />

sind für die weiteren Verfahrensschritte zwingend notwendig. Gleiches<br />

gilt für den Rotmilan, wo ein Paar in den letzten Jahren bei Steinehaig<br />

des Öfteren gesichtet worden ist. Der sumpfige Oberlauf des Buchbachtales<br />

wird gerne von Vogelschwärmen als Nahrungsbiotop genutzt<br />

Hier sollte mehr Abstand eingehalten werden.<br />

Landschaftlich gesehen würde sich ein WEA- Standort direkt über<br />

dem Steilabfall zum Echtbachtal sehr massiv auf das Bühlertalareal<br />

auswirken, zudem existieren dort ökologisch sehr hochwertige Wälder.<br />

Ein Abrücken von der Hangkante erscheint angebracht (siehe<br />

grüne gestrichelte Punktlinien).<br />

Schreiben vom 06.03.13<br />

Überwiegend Wald mit geringen Anteilen naturnahen Laubwaldes. Im<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Die dargelegten kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind kein Hinderungsgrund für die<br />

Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl und<br />

auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, hierauf, sofern erforderlich,<br />

reagiert werden kann.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Untersuchungen ins Blaue hinein oder bezüglich allgemeiner Flugbewegungen<br />

sind nicht erforderlich. Mit der UNB ist abgestimmt, dass nur bei fachlich fundierten<br />

Hinweisen wie beispielsweise bei der Fläche 3 Erhebungen erforderlich<br />

sind und auch durchgeführt wurden.<br />

Kenntnisnahme<br />

Aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> wird die Fläche 2 nicht in den<br />

FNP-Entwurf übernommen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Oberen Lanzen-/Buchbachtal wiederholte Sichtung von Schwarzstörchen.<br />

Im Plangebiet angelegtes Waldbiotop/-weiher sowie weitere<br />

Feuchtbiotope stellen geeignete Nahrungsbiotope dar. Vorkommen<br />

kann auch wegen des unübersichtlichen Geländes nicht ausgeschlossen<br />

werden. Gleiches gilt für den Rotmilan, wo ein Paar in den letzten<br />

Jahren bei Steinehaig des Öfteren gesichtet worden ist. Der sumpfige<br />

Oberlauf des Buchbachtales wird gerne von Vogelschwärmen als<br />

Nahrungsbiotop genutzt.<br />

Landschaftlich gesehen würde sich ein WEA-Standort direkt über dem<br />

Steilabfall zum Echtbachtal sehr massiv auf das Bühlertal-areal auswirken,<br />

zudem existieren dort ökologisch sehr hochwertige Wälder.<br />

Greift in Hauptachse des Generalwildwegeplans ein<br />

Abrücken von der Hangoberkante um das 10fache der Stufenhöhe =<br />

600 m.<br />

Keine Anlagen in den naturnahen Laubwaldbereichen.<br />

Abrücken vom Lanzenbachtal<br />

Potenzial für Rotmilan, Untersuchungsbedarf.<br />

Konkrete Nachforschungen zum Schwarzstorch sind für die weiteren<br />

Verfahrensschritte zwingend notwendig<br />

Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12 Standort 3:<br />

Im Waldareal keine eigenen Beobachtungen windskraftempfindlicher<br />

Arten. Allerdings stellt der Talraum der Blinden Rot ein sehr gutes<br />

potenzielles Brutgebiet für den Schwarzstorch dar. Erste Beobachtungen<br />

liegen vor - konkrete Nachforschungen sind für die weiteren<br />

Planungen zwingend notwendig.<br />

Schreiben vom 06.03.13 Waldgebiet mit geringen Anteilen naturnahen Laub-/Mischwaldes.<br />

Brutnachweis Schwarzstorch im Blinde-Rottal: Südteil liegt innerhalb 3<br />

km-Radius.<br />

Beobachtung Wespenbussard jagend.<br />

Greift am Rande in die Hauptachse des Generalwildwegeplans ein<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Die gutachterliche Überprüfung hat keinen Brutnachweis erbracht.<br />

Kenntnisnahme<br />

Bei allgemeinen Flugbewegungen im Jagdrevier ist im Sinne der Rechtsprechung<br />

kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten.<br />

Auch wird der Wespenbussard von der LAG-VSW (2012) nicht als kollisionsgefährdet<br />

angesehen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Ziel der Biotopverbundplanung ist es der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken.<br />

Im Gegensatz zu anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Stra-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12 Standort 4:<br />

Ein weiterer Winterrast-, ggf. sogar Brutplatz des Raubwürgers wurde<br />

unweit des Windrades Appensee in Erfahrung gebracht.<br />

Der Bereich ist auch erweitertes Nahrungsgebiet des Jagstheimer<br />

Weißstorchpaares.<br />

Schreiben vom 06.03.13<br />

Schließlich ragt der Ostteil in den Zugkorridor/ Kiebitzrastflächen des<br />

Jagsttals hinein.<br />

Zumindest die nordöstliche Hälfte der Konzentrationszone 4 scheidet<br />

somit unserer Auffassung nach aus (das bestehende Windrad wäre<br />

nach heutiger Sicht dort auch nicht zulässig und hat bereits zu einem<br />

erheblichen Lebensraumverlust geführt, der nicht noch weiter beschnitten<br />

werden darf).<br />

Ein Verzicht scheint hier auch deswegen leicht möglich, weil die mittlere<br />

Windgeschwindigkeit dort unter 5,5 m/s liegt und somit die Kriterien<br />

der Planung nicht erfüllt.<br />

Insgesamt sprechen wir uns - auch aufgrund der reduzierten Flächengröße<br />

- gegen die Ausweisung der Vorrangfläche 4 aus. Die<br />

vielleicht in anderen Fällen richtige Vorgehensweise, an schon bestehende<br />

Anlagenstandorte anzuknüpfen, ist hier nicht angebracht. Eine<br />

Nutzung der Hochfläche zwischen Eckarrot und Sandhof wäre denkbar,<br />

ist jedoch für einen Windpark heutiger Prägung zu klein.<br />

In unserer letzten Stellungnahmen haben wir diesen Standort bereits<br />

differenziert diskutiert, ihn dann jedoch im Gesamten abgelehnt, weil<br />

wir eine Ausweisung eines Windparks im nordöstlichen Teil der Fläche<br />

aus artenschutzrechtlichen Gründen ablehnen, durch die entsprechende<br />

Verkleinerung auf den Bereich des Sandberges sich jedoch<br />

eine zu kleine Fläche ergeben würde.<br />

Nach Vorliegen der Planungen in den anderen Gemeinden müssen<br />

wir feststellen, dass dort durchaus Flächen auch in dieser geringen<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

ßen- und Schienenwegen besteht bei den geplanten WEA keine Veranlassung,<br />

diese als mögliche Barriere für am Boden lebende und sich ausbreitende Arten<br />

anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis erbracht ist oder eine gesetzliche<br />

Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet, kann und wird die VVG keine für<br />

die Windenergienutzung geeignet Flächen für die Windenergienutzung ausschließen,<br />

die im Bereich des Wildwegekonzeptes gelten.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Der Pufferabstand beim Raubwürger beträgt 500 m wird also bei weitem eingehalten.<br />

Allgemeine Flugbewegungen des Weißstorches im erweiterten Nahrungsgebiet<br />

sind artenschutzrechtlich kein Konflikt, da aus ihnen kein signifikant erhöhtes<br />

Kollisionsrisiko abgeleitete werden kann.<br />

Aufgrund der Topographie, der Ausstattung und des Abstand zur Jagst sind<br />

dort keine signifikant erhöhten Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vogelarten<br />

und somit kein Verbotstatbestand zu erwarten. Die dort bereits errichtete<br />

WEA hat Bestandsschutz.<br />

Die Windgeschwindigkeit ist über die gesamte Konzentrationszone zu mitteln.<br />

Die Anknüpfung ist mit dem dort eingeklagten Bauvorbescheid (VG Stuttgart<br />

vom 29.04.2010) erfolgt.<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Größe ausgewiesen worden sind. Wir sehen demnach keinen Hinderungsgrund,<br />

dass <strong>Crailsheim</strong> diese aus artenschutzrechtlichen Gründen<br />

reduzierte Fläche ausweist.<br />

Auch die von uns inzwischen für alle Planungen definierten Mindestabstände<br />

der Parks untereinander werden zu Hinteruhlberg und Hörbühl<br />

eingehalten<br />

Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12 Standort 5:<br />

Für diesen Bereich steht es bei den Naturschutzverbänden mit der<br />

Datenlage sehr schlecht.<br />

Das sehr ruhige, abgeschiedene und große Waldgebiet (Nordteil)<br />

eignet sich als Lebensraum für die Wildkatze, die dabei ist, vom Süden<br />

her einzuwandern. Nähere Untersuchungen im Zuge der konkreten<br />

Vorhabensplanungen werden empfohlen.<br />

Standort 6:<br />

In den letzten Jahren im westlichen Bereich des Öfteren Sichtbeobachtung<br />

eines Rotmilanpaares. Möglicherweise gibt es einen Flug-<br />

Korridor West-Ost hin zum Trutenbachtal.<br />

Als sehr gravierend wird die landschaftliche Wirkung oberhalb Goldbach<br />

direkt über einem der steilsten und höchsten Anstiege der Keuperstufe<br />

angesehen. Die negative landschaftliche Wirkung der Wegses-Anlage<br />

wird im Text erwähnt - statt hier weitere, noch deutlich<br />

höhere Anlagen zu ermöglichen, sollte zumindest auf den nördliche<br />

Teilareal Standort verzichtet werden.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Bezüglich der Wildkatze fehlen sowohl der Nachweis einer Beeinträchtigung<br />

durch WEA als auch der Nachweis eines Vorkommens.<br />

Untersuchungen „ins Blaue hinein“ (BVerwalG, 09.07.2008) sind nicht erforderlich.<br />

Kenntnisnahme<br />

Bei allgemeinen Flugbewegungen ist im Sinne der Rechtsprechung kein signifikant<br />

erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Dass die Konzentrationszone 6 im Bereich der Keuperstufe sehr exponiert liegt<br />

ist unstrittig.<br />

Vor dem Hintergrund der angestrebten Energiewende und dem Erfordernis der<br />

Windenergienutzung ausreichend Raum einzuräumen, kann und darf die VVG<br />

die sehr windhöffigen Flächen im Bereich der Keuperstufe der Windenergienutzung<br />

nicht gänzlich entziehen. Allerdings möchte die VVG vermeiden, dass<br />

sich WEA entlang der exponierten Keuperstufe so verdichten, dass sie dort<br />

dominieren. Grundsätzlich wurde die Fläche 6 aus folgenden Gründen ausgewählt:<br />

• Eine gemarkungsübergreifende Fläche ist möglich<br />

• Der Abstand zur ebenfalls exponierten Fläche 5 ist ausreichend groß<br />

• Die bestehende (eingeklagte) WEA bei Wegses ist noch assoziiert<br />

Mit der sich abzeichnenden Umsetzung auch auf der Nachbargenmarkung<br />

kann der Windpark nach Osten erweitert werden, so dass die unmittelbar entlang<br />

der Keuperstufe aufgereihten WEA reduziert werden können. Aus diesem<br />

Grund wird der Nordteil der Fläche 6 auch nicht in den FNP-Entwurf übernommen.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Schreiben vom 06.03.13<br />

Intensive Ackerfläche (Nordteil). Sowie Wald mit erheblichem Anteil<br />

naturnaher Laub-/Mischwälder (Südteil),<br />

greift in Hauptachse des Generalwildwegeplans ein,<br />

häufige Beobachtung von Rotmilanen bei Schwarzenhorb<br />

Herausnahme Bereich Generalwildwegeplan,<br />

keine Anlagen in den naturnahen Waldbereichen<br />

Waldränder mit Potenzial für Rotmilan Untersuchungsbedarf<br />

Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12 Standort 7:<br />

Es existiert ein tradierter Kiebitzrast-/Brutplatz im Gewann "Rotwiesen<br />

südlich der Vorrangfläche",<br />

ferner wurde hier wiederholt ein Winteraufenthalt der Kornweihe beobachtet<br />

und<br />

es gehört zum Jagdareal des im Jagsttal brütenden Uhus.<br />

Insgesamt wird diese Vorrangfläche von uns als sehr kritisch eingestuft.<br />

Schreiben vom 06.03.13<br />

Westfläche<br />

Überwiegend Wald mit erheblichen Anteil an naturnahem Laubwald,<br />

ferner Acker mit angrenzende Geschützten Biotopen,<br />

liegt innerhalb des von uns geforderten 2km-Abstands zur Hangkante<br />

des Jagsttals,<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Ziel der Biotopverbundplanung ist es der Verinselung von Lebensräumen entgegenzuwirken.<br />

Im Gegensatz zu anderen Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen-<br />

und Schienenwegen besteht bei den geplanten WEA keine Veranlassung,<br />

diese als mögliche Barriere für am Boden lebende und sich ausbreitende Arten<br />

anzusehen. Ohne dass dieser Nachweis erbracht ist oder eine gesetzliche<br />

Vorgabe die Kommunen hierzu verpflichtet, kann und wird die VVG keine für<br />

die Windenergienutzung geeignet Flächen für die Windenergienutzung ausschließen,<br />

die im Bereich des Wildwegekonzeptes gelten.<br />

Kenntnisnahme<br />

Die dargelegten kleinräumigen <strong>Belange</strong> sind kein Hinderungsgrund für die<br />

Darstellung als Konzentrationszone, da im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren, wenn die konkrete Anlagenanzahl und<br />

auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, hierauf, sofern erforderlich,<br />

reagiert werden kann.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die gutachterliche Prüfung der Daten und Einschätzung der Flächen hat keine<br />

Hinweise ergeben, die weitere Erhebungen erforderlich machen.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Der kleinräumige Kiebitz-Rast-/ Brutplatz ist kein Hinderungsgrund für die Konzentrationszone,<br />

da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

keine nennenswerten Auflagen zu erwarten sind. Die nächste WEA würden mit<br />

ausreichend Abstand im Wald errichtet werden. Zudem sind an dieser Stelle<br />

Putenställe genehmigt worden, die zu völlig neuen Verhältnissen führen werden.<br />

Bei allgemeinen Flugbewegungen im Jagdrevier ist auch beim Uhu im Sinne<br />

der Rechtsprechung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten.<br />

Ohne entsprechende Akkumulation von Individuen resultiert aus einem beobachteten<br />

Winteraufenthalt der Kornweihe im Sinne der Rechtsprechung kein<br />

signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko.<br />

Der Bundesgesetzgeber hat die Windenergienutzung im Außenbereich privile-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

erfasster Rotmilanhorst innerhalb Planfläche.<br />

Tradierter Kiebitzrast-/ Brutplatz im Gewann "Rotwiesen" südlich der<br />

Vorrangfläche",<br />

ferner dort wiederholt Winteraufenthalt der Kornweihe,<br />

Jaqdareal des im Jagsttal brütenden Uhus.<br />

Vollkommene Ablehnung<br />

giert. Sofern die Kommunen in ihrer Planungshoheit die Windenergienutzung<br />

steuern möchten verlangt die Rechtsprechung der Windenergienutzung dennoch<br />

ausreichend Raum einzuräumen. Ein pauschaler Abstand von 2km zur<br />

Hangkante des Jagsttals ist nicht begründbar (wurde auch in der Stellungnahme<br />

nicht begründet) und daher rechtlich nicht haltbar.<br />

Nach Überprüfung haben sich die Horste bestätigt und sie werden auch genutzt.<br />

Beschlusslage der Gemeinde Satteldorf ist, die Fläche 7 dennoch als Konzentrationszone<br />

in FNP-Entwurf zu übernehmen, da eine Raumnutzungsanalyse<br />

klären soll, ob die dort brütenden Milane tatsächlich den Bereich der Fläche 7<br />

so oft überfliegen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht und<br />

dann der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG erfüllt ist.<br />

Da die VVG nicht in einen Verbotstatbestand hineinplanen darf (wird), wird der<br />

FNP erst beschlossen werden (können), wenn die UNB basierend auf den ihr<br />

vorliegenden Daten eine Befreiung in Aussicht stellt. Das öffentliche Interesse<br />

an der Windenergienutzung als eine Voraussetzung für die Befreiung liegt vor.<br />

Da der Konflikt mit den windkraftsensiblen Vogelarten für eine Befreiung nicht<br />

mehr auf das einzelne Individuum bezogen zu beurteilen ist sondern hinsichtlich<br />

der betroffenen Population, ist im Zuge der Offenlage seitens der UNB zur<br />

Möglichkeit bzw. zu den Voraussetzungen für einer Befreiung eine Stellungnahme<br />

abzugeben.<br />

Kenntnisnahme<br />

Ostfläche<br />

Ackerfläche<br />

Zustimmung vorbehaltlich Artenschutz<br />

Lage der Vorrangflächen im Raum:<br />

Obwohl in der Planung auf Seite 29 unten zum Ausdruck gebracht<br />

wird, dass Kommunen mit Windparks nicht "eingekreist" werden dürfen,<br />

besteht nach der jetzigen Konzeption für <strong>Crailsheim</strong> genau diese<br />

Gefahr. Die Entfernung der Vorrangflächen zum Siedlungsrand beträgt<br />

wohl schon einige Kilometer - wir haben dabei jedoch den Eindruck,<br />

dass immer noch die gewaltige Dimension der neuen Anlagen<br />

unterschätzt wird, die dadurch subjektiv deutlich näher an die Siedlungen<br />

heranrücken. Auf die kritischen Flächen 4,6 und 7 zu verzichten<br />

käme dieser Problematik entgegen.<br />

Schreiben vom 30.1<strong>2.</strong>12<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Der Bundesgesetzgeber hat die Windenergienutzung im Außenbereich privilegiert.<br />

Sofern die Kommunen in ihrer Planungshoheit die Windenergienutzung<br />

steuern möchten verlangt die Rechtsprechung der Windenergienutzung dennoch<br />

ausreichend Raum einzuräumen. Es liegt in der Verantwortung der Kommunen<br />

ein schlüssiges und diesem Anspruch Gerecht werdendes Planungskonzept<br />

vorzulegen. Nicht schlüssig ist es, wenn man beim Kriterium Einkreisung<br />

bei der einen Ortschaft einen Bereich jenseits des Mindestabstands von<br />

700m bis ca. 1000 m betrachtet bei der anderen Ortschaft aber, wie hier für<br />

<strong>Crailsheim</strong> vorgeschlagen, 4 bis 5km ansetzt.<br />

Planungsziel der VVG ist es dagegen zwischen einzelnen WEA bzw. deren<br />

Konzentrationszonen grundsätzlich einen Mindestabstand von 3km zu einpla-<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

35 Landesjagdverband Baden-<br />

Württemberg e.V.<br />

36 Jägervereinigung <strong>Crailsheim</strong><br />

e.V.<br />

37 Jägervereinigung Schwäbisch<br />

Hall e.V.<br />

38 Wehrbereichsverwaltung Süd<br />

Postfach 105261<br />

70045 Stuttgart<br />

Schreiben vom 16.01.13<br />

Stellungnahme<br />

Lage der Vorrangflächen zueinander:<br />

Die Vorrangflächen 3,4 und 5 stehen unserer Einschätzung nach viel<br />

zu nahe / dicht aufeinander. Auch aus diesem Grund sollte auf die -<br />

aus Naturschutzgründen kritische - Fläche 4 verzichtet werden.<br />

Fazit:<br />

Selbst nach den von uns vorgeschlagenen Reduzierungen können in<br />

der VG noch ca. 2 Dutzend Windräder aufgestellt werden. Auch damit<br />

wäre - aus landesweiter Sicht betrachtet - unseres Erachtens ein<br />

überdurchschnittlicher Beitrag zu Energiewende erfolgt. Wir fordern<br />

die vier beteiligten Kommunen auf, die von unserer Seite vorgeschlagene<br />

behutsamere Planungsvariante aufzugreifen. Eine solche wird<br />

auch von der Bürgerschaft eher mitgetragen werden.<br />

Wir bitten Sie, uns über die Behandlung unserer Eingaben in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

Keine Stellungnahmen eingegangen<br />

Keine Stellungnahmen eingegangen<br />

Keine Stellungnahmen eingegangen<br />

Durch die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes werden<br />

militärische Interessen wie folgt beeinträchtigt:<br />

Die Gebiete der Vorrangflächenoptionen mit den Nummern 1, 5 und 7<br />

befinden sich im Erfassungsbereich der Luftverteitigungsanlage (LV-<br />

Anlage) Lauda-Königshofen. Der Dienstbetrieb der LV-Anlage wird<br />

jedoch nicht beeinträchtigt, wenn folgende Bauhöhenbeschränkungen<br />

eingehalten werden:<br />

- 545.41 m über Normalnull im Gebiet Nr. 1,<br />

- 575,26 m über Normalnull im Gebiet Nr. 2 sowie<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

nen.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Auch hier müssen die Kommunen die Rechtsprechung beachten, die verlangt<br />

der Windenergienutzung ausreichend Raum einzuräumen. Der gewählte pauschale<br />

Mindestabstand von 3km zwischen einzelnen WEA bzw. deren Konzentrationszonen<br />

ist mit der erforderlichen Freiraumsicherung als unverbaute<br />

Landschaft, unverbauter Flugkorridor und unverbauter Erholungsraum begründbar.<br />

Ein weitergehender Freiraumschutz muss im Einzelfall begründet<br />

werden. Besonderheiten der Landschaft und der Topographie mit daraus resultierenden<br />

besonderen Sichtbeziehungen wie vom Burgberg und dem Beegberg<br />

in das Jagsttal sind solche Gründe und wurden zusätzlich berücksichtigt.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Die Gesetzeslage erlaubt keine Ausrichtung der kommunalen Steuerungsplanung<br />

am wie auch immer ermittelten „Beitrag zur Energiewende“. Wenn verlangt<br />

wird, dass die kommunale Planung der Windenergienutzung ausreichend<br />

Raum einräumen muss, so richtet sich dies ausschließlich nach dem nach<br />

Abzug rechtlicher und tatsächlicher Hindernisse auf der Gemarkung verfügbaren<br />

Potenzial, welches dann nicht unangemessen oder gar unbegründet der<br />

Windenergienutzung entzogen werden darf.<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Dies ist im Rahmen der Offenlage vorgesehen<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass erst bei ganz konkreten Anlagenstandorten<br />

eine Auskunft über die Machbarkeit erteilt (eingeholt) wird und<br />

nicht bereits bei der Planung der Konzentrationszonen innerhalb derer die<br />

Anlagenstandorte liegen werden. Für die seitens der VVG zu planenden Konzentrationszonen,<br />

die ausschließenden Wirkung für den Rest der Gemarkung<br />

haben, ist es erforderlich, von den Fachbehörden zu erfahren, ob in einer Konzentrationszone<br />

die Errichtung von WEA gar nicht möglich ist oder ob lediglich<br />

Einschränkungen bei der Bauart und bei einzelnen Positionen zu machen sind,<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

- 514,86 m über Normalnull im Gebiet Nr.7.<br />

Bei der Planung von größeren Windkraftanlagen (WKA), die die o.g.<br />

Gesamtbauhöhenbeschränkungen überschreiten, muss mit Auflagen /<br />

Einwänden und ggf. mit der Forderung nach einem signaturtechnischen<br />

Gutachten gerechnet werden, da die WKA dann in das operationell<br />

bedeutsame Radarstrahlungsfeld der LV-Anlage hineinragen.<br />

Bei ungünstiger Anordnung / Aufstellung der WKA kann es zu einer<br />

Überlagerung der einzelnen Störpotenziale kommen. Daraus würde<br />

ggf. eine Beeinträchtigung der Radarerfassung resultieren, die von<br />

Reichweitenminderung bis hin zu Zielablagen führen. Dies muss aber<br />

im konkreten Einzelfall. betrachtet und entschieden werden<br />

Schreiben vom 18.03.13 Zu den Flächen 1 und 2:<br />

Diese Windvorranggebiete befinden sich im Erfassungsbereich der<br />

Luftverteidigungsanlage (LV-Anlage) Lauda-Königshofen. Die untere<br />

Höhe, auf das sich in diesen Gebieten das Radarstrahlungsfeld erstreckt,<br />

habe ich Ihnen als maximal zulässige Bauhöhe benannt. Ab<br />

dieser Höhe ragt jede Windkraftanlage (WKA) in das operationell<br />

bedeutsame Radarstrahlungsfeld der LV-Anlage hinein. Bei der von<br />

Ihnen angegebenen Bauhöhe von ca. 200 m gehe ich davon aus,<br />

dass in den beiden Planungsflächen jede WKA vom Radarstrahlungsfeld<br />

voll erfasst wird. Bei der Errichtung von mehreren räumlich naheliegenden<br />

WKA ist eine Überlagerung der jeweiligen Störpotentiale<br />

nicht auszuschließen, Umfang und Auswirkungen dieses „Störfeldes"<br />

auf die Radaranlage sind von einer Reihe verschiedener Faktoren<br />

(Geländehöhe des Standorts, Anlagetyp, Antriebstyp der WKA, Abstände<br />

der WKA untereinander, etc.) abhängig.<br />

Auf Grund dieser Vielzahl an Variablen ist im Vorfeld keine Beurteilung<br />

möglich, ob und ggf. in welcher Anzahl Bauanträgen für WKA in<br />

einem bestimmten Gebiet zugestimmt werden könnte.<br />

Schreiben vom 16.01.13 Im Bereich der Vorrangflächenoptionen 1, 6 und 7 gilt eine Gesamtbauhöhenbeschränkung<br />

von 827,76 m ü NN, da sich diese Gebiete<br />

unterhalb des Nachttiefflugsystems für Jets befinden.<br />

Schreiben vom 18.03.13 Zu den Flächen 1 und 6:<br />

Beide Flächen befinden sich vollumfänglich unterhalb des Nachttiefflugsystems<br />

für Jets. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten<br />

und einer maximal planbaren WKA-Bauhöhe von ca. 200 m gehe ich<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

grundsätzlich aber das Planungsziel mindestens 3 WEA (Konzentrationszone)<br />

möglich ist.<br />

Kenntnisnahme<br />

Bei maximal 542m ü.NN (Fläche 6) ist dies unkritisch.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

zurzeit nicht davon aus, dass die mitgeteilte Bauhöhenbegrenzung<br />

überschritten wird.<br />

Schreiben vom 16.01.13 Bei der Vorrangflächenoption 7 ist darüber hinaus zu berücksichtigen,<br />

dass das Gebiet im Süden unmittelbar an eine Hubschraubertiefflugstrecke<br />

angrenzt. Ausgehend von dieser Strecke wird bei Tag und<br />

Nacht regelmäßig ein Außenlandplatz am nördlichen Ende dieses<br />

Planungsgebietes angeflogen. Da die Hubschrauber den Tiefflug<br />

auch in Höhen von ca. 30 m über Grund durchführen, stellen WKA in<br />

diesem Bereich ein hohes Flugrisiko dar. Aus Gründen der Flugsicherheit<br />

ist deshalb beidseitig zu dieser Strecke ein Abstand von<br />

jeweils 1,5 km, also ein Korridor von 3 km Breite, freizuhalten. Derselbe<br />

Sicherheitsabstand ist auch im Bereich des Außenlandeplatzes<br />

einzuhalten.<br />

Ich lehne es aus diesem Grunde auch dann ab diese Fläche als<br />

Windvorranggebiet auszuweisen, wenn die Bauhöhenbeschränkung<br />

wegen des Nachttiefflugsystems für Jets eingehalten würde und von<br />

keiner Beeinträchtigung der LV-Anlage auszugehen wäre.<br />

Schreiben vom 18.03.13 Zur Fläche 7:<br />

Diese Fläche befindet sich vollumfänglich im Schutzkorridor für tiefliegende<br />

Helikopterverbände. Eine Übersendung von Kartenmaterial zur<br />

Abgrenzung ist daher nicht erforderlich, meine Ablehnung habe ich<br />

hinreichend begründet<br />

Schreiben vom 16.01.13 Gegen die Umsetzung der Planungen im Bereich der Vorrangflächenoptionen<br />

3, 4 und 5 bestehen aus militärischer Sicht keine Bedenken.<br />

Ich bitte jedoch darauf hinzuweisen, dass mindestens 5 Wochen vor<br />

Baubeginn der Wehrbereichsverwaltung Süd -Militärische Luftfahrtbehörde-<br />

die endgültigen Daten der Windkraftanlagen (WKA), wie<br />

- Art des Hindernisses,<br />

- geographische Koordinaten des Standortes nach Grad, Minuten<br />

und Sekunden (WGS 84),<br />

- Höhe über Grund (in Meter),<br />

- Gesamthöhe über NN (in Meter),<br />

- sowie das Datum der geplanten Fertigstellung und<br />

- zu gegebener Zeit der Abbau der Anlagen,<br />

zur Veröffentlichung als Luftfahrthindernisse schriftlich anzuzeigen<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Beschlusslage in Satteldorf ist, die Fläche beizubehalten.<br />

Vor dem Hintergrund der bundespolitisch angestrebten Energiewende, die<br />

auch seitens der Wehrbereichsverwaltung Süd unterstützt wird, ist aus Sicht<br />

der VVG <strong>Crailsheim</strong> durch die zuständigen Militärbehörden ggf. auch auf Landes-<br />

und Bundesebene zu prüfen, ob die Hubschraubernachttiefflugstrecken,<br />

die mit ihrem 3km Freihaltekorridor eine Nutzung windhöffiger Flächen ausschließen,<br />

in ihrem Streckenverlauf angepasst bzw. als Abschnitt auch verzichtbar<br />

sind. In der Vergangenheit wurden im allgemeinen öffentlichen Interesse<br />

die Tiefflüge der Militärjets verboten und das Training findet seitdem in<br />

Amerika statt.<br />

Es wurde nicht dargelegt, auf welche Rechtsgrundlage Hubschraubernachttiefflugstrecken<br />

dem Belang der Windenergienutzung und letztendlich der Energiewende<br />

in der hier vorgetragenen Absolutheit vorgehen sollen. Dem ist wäre<br />

vor allem auch entgegenzuhalten, dass die Planungshoheit der Kommunen<br />

dahingehend eingeschränkt wurde, dass sie der Windkraftnutzung durch die<br />

Ausweisung von Konzentrationszonen ausreichend substanziell Raum einräumen<br />

müssen.<br />

Nach Kenntnisstand der VVG sind Teile der Hubschraubernachttiefflugstrecken<br />

als „Trainingsstrecken“ durchaus verzichtbar bzw. es bestehen Alternativen.<br />

Kenntnisnahme<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

sind. Außerdem ist ab einer Bauhöhe von 100 m über Grund eine<br />

Kennzeichnung (Tag und Nacht) für den militärischen Flugbetrieb<br />

erforderlich.<br />

Schreiben vom 18.03.13 Somit stehen militärische <strong>Belange</strong> der Ausweisung von Windvorranggebieten<br />

nur im Bereich der Fläche 7 als Ausschlussgrund entgegen,<br />

in den Flächen 1 und 2 ist unter Umständen mit Auflagen / Einwänden<br />

zu rechnen. In den übrigen Bereichen genügt die Anzeige als Luftfahrthindernis.<br />

Ergänzend möchte ich anmerken, dass die Bundeswehr regenerativen<br />

Energien befürwortend und aufgeschlossen gegenüber steht und<br />

sich die betroffenen militärischen Fachdienststellen intensiv mit Losungsmöglichkeiten<br />

befassen.<br />

Daher wurde beim Luftwaffenamt die Unterarbeitsgruppe „Bundeswehr<br />

und Windenergieanlagen" Luftwaffenkaserne Wahn 501/16 in<br />

51127 Köln, eingerichtet. Im Rahmen freier Kapazitäten kann dort<br />

grundsätzlich -anhand konkreter Einzelstandorte- auch außerhalb des<br />

formellen Genehmigungsverfahrens eine Beratung in Aussicht gestellt<br />

werden.<br />

39 Luftwaffenamt Köln Keine Stellungnahme eingegangen Kenntnisnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

40 Innenministerium BW<br />

Durch Bereitschaftspolizeipräsidium<br />

Baden-<br />

Württemberg<br />

Heininger Str. 100<br />

73037 Göppingen<br />

Schreiben vom 11.1<strong>2.</strong>12<br />

Vielen Dank für die Übersendung der Daten und Unterlagen zu dem<br />

im Betreff genannten Vorgang. Nachdem mehrere Versuche, des<br />

Einlesens der Shape-Dateien in MapInfo 11.0 bei der Autorisierten<br />

Stelle Digitalfunk Baden-Württemberg (ASDBW) fehlschlugen, wurden<br />

die in Papierform übersandten Landkarten mit der Monitoranzeige<br />

von MapInfo 11.0 verglichen. Daraus resultiert natürlich eine gewisse<br />

Unschärfe, so dass auf jeden Fall bei Vorliegen konkreter Koordinaten<br />

diese an die ASDBW gemeldet werden müssen.<br />

Die oben beschriebene Grobauswertung hat ergeben, dass die Potentialflächen<br />

mit den Nummern 2, die nördliche Nummer 6 und<br />

Nummer 7 nach aktuellem Planungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

nicht vom BOS-Richtfunknetz betroffen sind.<br />

Die restlichen Potentialflächen sind höchstwahrscheinlich durch querende<br />

oder zu nah an den Flächen verlaufende BOS-<br />

Richtfunkverbindungen tangiert.<br />

Der Mindestabstand von BOS-Richtfunkverbindungen zu Potentialflä-<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Seitens der <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> besteht die Verpflichtung den Kommunen<br />

für ihre Entscheidung die ihren Aufgabenbereich betreffenden Informationen<br />

rechtzeitig und in einer für die Abwägung und Entscheidungsfindung geeigneten<br />

Form und Qualität zu übermitteln. Für Konzentrationszonen mit ausschließender<br />

Wirkung gilt dies in besonderem Maße, da der Ausschluss mit der<br />

Nutzung in den Konzentrationszonen begründet wird, dort also die Errichtung<br />

moderner WEA zumindest grundsätzlich und mit ausreichender Anlagenzahl<br />

möglich sein muss.<br />

Soweit es die tatsächliche nachteilige Beeinflussung von Funktionen angeht<br />

hat das OVG Lüneburg am 13.04.2011 für militärische Radaranlagen die Darlegungslast<br />

eindeutig der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Insofern<br />

erscheint es aus Sicht der VVG auch gerechtfertigt bezüglich der BOS-<br />

Richtfunkverbindungen eine klare Lageauskunft (ggf. vertraulich) zu erhalten,<br />

um die Nutzbarkeit der Standorte prüfen zu können und Planungssicherheit<br />

bezüglich des Planungsziels mindestens 3 WEA (Konzentrationszone) zu er-<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

41 Landesnaturschutzverband<br />

BW<br />

42 Regierungspräsidium<br />

Stuttgart<br />

Ref. 86 Denkmalpflege<br />

43 Bundesnetzagentur<br />

Fehrbelliner Platz 3<br />

10707 Berlin<br />

Schreiben vom 10.1<strong>2.</strong>12<br />

Stellungnahme<br />

chen für Windenergienutzung oder zu konkreten Windkraftanlagen<br />

wurde prozessintern mit der für den Digitalrichtfunk zuständigen Planungsfirma<br />

auf 250 Meter in alle Richtungen festgelegt. Wird dieser<br />

Mindestabstand unterschritten, können Störungen des BOS-<br />

Richtfunknetzes nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen<br />

werden. In diesen Fällen ist gemäß dem Windenergieerlass<br />

Baden-Württemberg, Punkt 5.6.4.13, eine gutachterliche Stellungnahme<br />

auf Kosten des Vorhabenträgers erforderlich.<br />

Die ASDBW muss auf Grund der Feststellungen weiter am Verfahren<br />

beteiligt werden. Für Rückfragen steht die ASDBW gerne zur Verfügung.<br />

Über Umweltzentrum Kreis Schwäbisch-Hall (Nr. 36)<br />

Über Regierungspräsidium Stuttgart höhere Raumordnungsbehörde<br />

(Nr. 1)<br />

Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen<br />

Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung. Bei diesen Planungen<br />

spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf.<br />

eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des<br />

Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche<br />

Rolle. Daher möchte ich auf Folgendes hinweisen:<br />

• Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes<br />

(TKG) vom 2<strong>2.</strong>06.2004 die Frequenzen<br />

für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt<br />

sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungsund<br />

Genehmigungsverfahren (z.B. im Rahmen des Baurechts o-<br />

der im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen<br />

Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften<br />

der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber<br />

identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt.<br />

Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt,<br />

die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene<br />

Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.<br />

• Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

halten.<br />

Für die VVG ist auch nicht nachvollziehbar, dass Bundeswehr und Polizei trotz<br />

gleicher Technik deutlich höhere Abstände zu fordern als private Betreiber. Die<br />

Abstandsforderungen variieren 25 m bis zu den hier genannten 250 m.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Die bekannten bzw. benannten Betreiber wurden beteiligt.<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf<br />

das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren<br />

mit geringer Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Im vorliegenden<br />

Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.<br />

• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken<br />

bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen<br />

kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens<br />

für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich<br />

das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung<br />

topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten<br />

Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und<br />

anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen<br />

können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der<br />

geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können<br />

deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist<br />

die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt,<br />

Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern<br />

der Richtfunkstrecken zu erteilen.<br />

• Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen Richtfunktrassen<br />

in Flächennutzungsplänen, möchte ich darauf hinweisen,<br />

dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist<br />

(keine Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene<br />

Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt,<br />

die auch durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich<br />

gehandhabt wird. Eine Darstellung der Trassenverläufe in<br />

den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies<br />

ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung ihrer<br />

Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz).<br />

Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in<br />

Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen<br />

zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander<br />

Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher<br />

zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung<br />

unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Bedingung und der hohen<br />

Anzahl laufend neu hinzukommender Richtfunkstrecken ist es auf<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktuelle Übersichten<br />

zu führen.<br />

• Unabhängig davon, dass es sich im vorliegenden Fall noch nicht<br />

um konkrete Bauplanungen handelt, habe ich zu Ihrer allgemeinen<br />

Vorinformation eine Überprüfung der sieben ausgewiesenen<br />

Gebiete durchgeführt. Den jeweils beigefügten Anlagen 1 können<br />

Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets<br />

(Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-<br />

Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb<br />

befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.<br />

In den zu den angefragten Gebieten gehörenden Landkreisen<br />

sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant<br />

bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die<br />

Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in<br />

der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber<br />

die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet<br />

direkt betroffen ist (Anlage 2).<br />

• Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner<br />

in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das<br />

Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein<br />

kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie ist,<br />

empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung<br />

zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen.<br />

Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden,<br />

ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken<br />

zu erwarten sind.<br />

• Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer<br />

Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge<br />

können an die örtlich zuständigen Wehrbereichsverwaltungen<br />

(WBV'en) gestellt werden. Auskünfte über die örtliche Zuständigkeit<br />

der WBV'en erhalten Sie beim Bundesamt für Informationsmanagement<br />

und Informationstechnik der Bundeswehr, Bereich<br />

A9 - NARFA GE, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Koblenz,<br />

Tel.: (02621) 694-7265.<br />

• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich<br />

sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

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Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes<br />

Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte<br />

deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte<br />

Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.<br />

Zusätzlicher Hinweis:<br />

Bei der Ausweisung von Gebieten mit Bezug zur Windenergie nach §<br />

8 Abs. 7 ROG, auf Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung<br />

oder der konkreten Anlagengenehmigung nach BlmSchV sind Abstandsmaße<br />

zu Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene<br />

einzuhalten. Hierbei empfiehlt die BNetzA, bei der Ausweisung und<br />

Genehmigung die Werte der DIN EN 50341-3-4 als maßgeblich für<br />

den Abstand zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen heranzuziehen.<br />

Die einschlägige Regelung der genannten DIN lautet:<br />

„Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale<br />

Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster<br />

Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:<br />

• für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x<br />

Rotordurchmesser;<br />

• für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x<br />

Rotordurchmesser.<br />

Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung<br />

der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand<br />

zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem<br />

äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf<br />

die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden.<br />

Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger<br />

Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen<br />

der Freileitung ragen darf."<br />

Die BNetzA regt daher an, sich nach der DIN EN 50341-3-4 zu richten<br />

und als Abstände zwischen der Außengrenze des auszuweisenden<br />

Gebietes (Ebene der Raumordnung und kommunalen Flächennutzungsplanung)<br />

die oben beschriebenen Maße von einem bzw. drei<br />

Rotordurchmessern als Ausschlusskriterien festzulegen. Auszugehen<br />

ist hierbei von Windkraftanlagen nach dem derzeitigen Stand der<br />

Technik mit einer Nabenhöhe von etwa 80 - 120 Metern und Rotordurchmessern<br />

von 70-100 Metern. Ein anderweitig ermittelter, „star-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Für die Planung der Konzentrationszonen wurde mit 150m der einfache Rotordurchmesser<br />

angesetzt, da dies bei entsprechenden technischen Vorkehrungen<br />

ausreichend ist.<br />

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Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

44 Eisenbahn-Bundesamt<br />

Außenst. KA/S<br />

Olgastr. 13<br />

70182 Stuttgart<br />

Schreiben vom 17.1<strong>2.</strong>12<br />

45 DB Services Immobilien<br />

GmbH<br />

Niederlassung Karlsruhe<br />

Bahnhofstr. 5<br />

76137 Karlsruhe<br />

Schreiben vom 14.1<strong>2.</strong>12<br />

46 E-Plus Mobilfunk GmbH &<br />

Co. KG<br />

Valentin-Linhof-Str. 8<br />

Stellungnahme<br />

rer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung erscheint<br />

aus Sicht der BNetzA nicht sachgerecht.<br />

Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet<br />

zu berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder<br />

oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen,<br />

bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA<br />

selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht<br />

über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da<br />

das Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen<br />

Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw. Leitungssysteme<br />

im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern<br />

oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden.<br />

Von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes bestehen keine Bedenken<br />

gegen „<strong>Crailsheim</strong>, Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Crailsheim</strong>".<br />

Ich bitte, folgenden Hinweis zu beachten:<br />

Bei Bahnstromfernleitungen der Bahn soll nach Empfehlung des<br />

VDEW e.V. vom 17.1<strong>2.</strong>1998 und in dem gemeinsamen Runderlass<br />

der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom<br />

28.09.1998 ohne Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen)<br />

ein Abstand von 3 X Rotordurchmesser und mit Schwingungsschutzeinrichtungen<br />

von 1 X Rotordurchmesser zu den Leitungen<br />

eingehalten werden. Es handelt sich hierbei um den Abstand<br />

zwischen dem äußeren ruhenden Leiter einer Freileitung und dem<br />

nächst gelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorspitze einer Windkraftanlage).<br />

Für Schienenwege allgemein gilt ein Abstand von 2 X<br />

Rotordurchmesser.<br />

Die Deutsche Bahn AG (DB AG) hat keine Einwendungen gegen den<br />

o.g. Teilflächennutzungsplan.<br />

Die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG hat keine Einwände zum geänderten<br />

Aufstellungsbeschluss des Flächennutzungsplanes der VVG<br />

<strong>Crailsheim</strong>.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Für die Planung der Konzentrationszonen wurde mit 150m der einfache Rotordurchmesser<br />

angesetzt, da dies bei entsprechenden technischen Vorkehrungen<br />

ausreichend ist.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

81829 München<br />

Mail vom 19.1<strong>2.</strong>12<br />

47 Deutsche Breitband Dienste<br />

GmbH<br />

Vangerowstr. 18<br />

69115 Heidelberg<br />

Schreiben vom 04.01.13<br />

Stellungnahme<br />

Wir betreiben beziehungsweise planen, zum jetzigen Zeitpunkt, keine<br />

Stationen in der Nähe Ihrer oben genannten Bauvorhaben. Diese<br />

Stellungnahme beruht auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten<br />

Gebietsinformationen.<br />

Somit bestehen von unserer Seite aus keine Einwände gegen das<br />

von Ihnen geplante Vorhaben bezüglich der funktechnischen Beeinträchtigung<br />

unserer Richtfunkstrecken.<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

48 Inquam Breitbandfunk GmbH Keine Stellungnahme eingegangen Kenntnisnahme<br />

49 Clearwire Germany GmbH &<br />

Co. KG<br />

50 Ericsson Services GmbH<br />

POR/GAM<br />

Prinenallee 21<br />

40549 Düsseldorf<br />

Mail vom 04.01.13<br />

51 Deutsche Flugsicherung<br />

GmbH<br />

Am DFS Campus<br />

63225 Langen<br />

Schreiben vom 04.04.2013<br />

Keine Stellungnahme eingegangen<br />

Die Ericsson Services GmbH betreibt innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Crailsheim</strong> derzeit 6 Richtfunkstrecken. Einige davon, sind<br />

bereits im Flächennutzungsplan eingezeichnet. Zur Vervollständigung<br />

Ihrer Daten, erhalten Sie als Anhang zur Mail eine Tabelle, in der die<br />

erwähnten Richtfunkstrecken mit Koordinatenangaben aufgelistet<br />

sind. Unsere Richtfunkstrecken verlaufen nicht durch die von Ihnen<br />

angefragten 7 Vorrangflächen zur Windenergiegewinnung. Weitere<br />

Anmerkungen zu Ihrer Planung gibt es aus unserer Sicht nicht.<br />

Zu dem o.a. Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:<br />

Das Vorranggebiet Nr. 2 befindet sich innerhalb der Verfahrensgebiete<br />

der Instrumentenanflugverfahren ILS und RNAV (GPS) auf die<br />

Landebahn 28 des Verkehrslandeplatzes Schwäbisch-Hall.<br />

Windkraftanlagen innerhalb dieses Vorranggebiets mit einer max.<br />

Höhe von 711,20 m ü. NN (200.00 m ü. Grund) verursachen Anhebungen<br />

der Hindernisfreihöhen OCA(H) für folgende Anflugverfahren<br />

am Verkehrslandeplatz Schwäbisch-Hall:<br />

Nichtpräzisionsanffugverfahren<br />

LNAV RWY 28: Luftfahrzeugkategorien A-C von derzeit 1750 (450)<br />

Fuß auf dann 2580 (1280) Fuß.<br />

Anflugverfahren mit vertikaler Führung<br />

LNAVA/NAV RWY 28: Luftfahrzeugkategorien A-C von derzeit 1660<br />

(370) Fuß auf dann 2580 (1280) Fuß.<br />

Außerdem durchdringen Windkraftanlagen das Hindernisfreiflächen-<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Anregung wird gefolgt<br />

Im FNP Entwurf wird auf die geplante Konzentrationszone 2 und den Südteil<br />

der Fläche 1 verzichtet und der planfestgestellte Bauschutzbereich für die Einflugschneise<br />

des Flugplatzes, wie er der VVG von Betreiber des Flugplatzes<br />

am 05.0<strong>2.</strong>2013 übergeben wurde, als Ausschlussfläche behandelt.<br />

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

system (OAS) für das Anflugverfahren APV I RWY 28 im Fehlanflugbereich<br />

um bis zu 77 m.<br />

Die Windkraftanlagen durchdringen die in den Richtlinien über die<br />

Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflug<br />

betrieb (NfL I - 328/01) beschriebene Anflugfläche in Landerichtung<br />

28 massiv um bis zu 121 m und die Abflugfläche in Richtung 10 um<br />

bis zu 120 m,<br />

Die Windkraftanlagen durchdringen die in der Flugplatzhinderniskarte<br />

dargestellte und für die Startstreckenberechnung anzuwendende 1%-<br />

Fläche in Abflugrichtung 10 massiv um bis zu 218 m.<br />

Wegen der erheblichen Auswirkungen auf den IFR-Flugbetrieb am<br />

Verkehrslandeplatz Schwäbisch-Hall sowie aufgrund der massiven<br />

Flächendurchdringungen empfehlen wir dringend, die Planungen für<br />

das gesamte Vorranggebiet Nr. 2 nicht weiter zu verfolgen.<br />

In einer gutachtlichen Stellungnahme an die Luftfahrtbehörde würden<br />

wir empfehlen, die luftrechtliche Zustimmung zu Vorhaben innerhalb<br />

dieses Gebiets zu versagen.<br />

Gegen die Vorranqqebiete 1 und 4 bis 6 bestehen aus Hindernissicht<br />

grundsätzlich keine Bedenken.<br />

Da die im FNP aufgeführten Windkraftanlagen eine maximale Höhe<br />

von 100 m ü. Grund überschreiten, sind sie von den Bestimmungen<br />

des § 14 (1) LuftVG betroffen und bedürfen der luftrechtlichen Zustimmung<br />

der zuständigen Luftfahrtbehörde. Im Genehmigungsverfahren<br />

würden wir im Rahmen einer gutachtlichen Stellungnahme bei<br />

Ausschluss von Bedenken die Anbringung einer Tages- und Nachtkennzeichnung<br />

sowie die Veröffentlichung als Luftfahrthindernisse<br />

fordern.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies betrifft erst die nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />

Ansonsten möchten wir darauf hinweisen, dass bei sämtlichen Bauleitplanungen<br />

die zuständige Wehrbereichsverwaltung gesondert zu<br />

beteiligen ist.<br />

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