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2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Schreiben vom 20.03.2013<br />

Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012<br />

Stellungnahme<br />

Grund. In den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen sind<br />

diese Werte teilweise unterschritten und entsprechen nicht der genannten<br />

Mindestertragsschwelle von 5,75 m/s in 140 m über Grund.<br />

Die Wirtschaftlichkeit der Standorte, welche die Mindestertragsschwelle<br />

unterschreiten, ist der Forstdirektion (spätestens mit Beantragung<br />

der Waldumwandlungsgenehmigung) durch konkrete Messungen oder<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachzuweisen, da nur bei gegebener<br />

Wirtschaftlichkeit einer Waldumwandlung zugestimmt werden kann.<br />

Zum Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit<br />

In dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Plan 2 zur Windhöffigkeit<br />

der Potentialflächen sind kleinere Teilbereiche (Fläche 1, 2, 3, 5) oder<br />

größere Teilbereiche (Fläche 4) mit einer Windhöffigkeit von 5,5 - 5,75<br />

m/s in 140m über Grund dargestellt. Im Windenergieerlass werden zur<br />

Überschreitung der Mindestertragsschwelle mindestens 5,75m/s gefordert.<br />

Sollen Windenergieanlagen in Waldflächen errichtet werden, die unter<br />

der Mindestertragsschwelle liegen ist die Wirtschaftlichkeit dieser<br />

Anlagen durch Messung oder Berechnung zur Erlangung einer Waldumwandlungsgenehmigung<br />

nachzuweisen.<br />

Der Umfang der Waldflächeninanspruchnahme kann anhand der<br />

Unterlagen nicht abgeschätzt werden. Die angegebenen Flächenwerte<br />

beziehen sich jeweils auf ganze Gebiete. Bei den Flächen zur Ausweisung<br />

von Konzentrationszonen für Windenergie geht die Forstdirektion<br />

derzeit von einem Flächenverbrauch von ca. 0,5 ha dauerhafter<br />

Waldumwandlung und 0,3 -0,5 ha befristeter Waldumwandlung pro<br />

geplanter Windenergieanlage aus. Ab 1 ha Waldumwandlungsfläche<br />

ist eine standortsbezogene Vorprüfung, ab 5 ha eine allgemeine Vorprüfung<br />

und ab 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig.<br />

Bei der Planung sind auch sekundäre Faktoren zu berücksichtigen,<br />

die zu einer Waldflächeninanspruchnahme führen. Beispielsweise ist<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

ausreichend Aussicht auf Ertrag haben und daher mindestens 3 WEA ermöglichen<br />

und überwiegende mehr als 5,75m/s aufweisen. Da den Kommunen lediglich<br />

der Windatlas zur Verfügung steht und die bewegte Topographie auch<br />

kleinräumige Unterschreitungen der 5,75m/s mit sich bringt, verbleibt bei den<br />

Konzentrationszonen zwar eine gewisse Ungenauigkeit, die aber keinesfalls<br />

rechtfertigt, dass die Forstbehörde Vorbehalte anmeldet, die die Konzentrationszonen<br />

in Frage stellen. Da die Konzentrationszonen den Ausschluss im<br />

Rest der Gemarkung rechtfertigen, muss die Errichtung von WEA in den Konzentrationszonen<br />

auch möglich sein.<br />

Aus Sicht der VVG muss die Forstbehörden berücksichtigen, dass die Kommunen<br />

unter Berücksichtigung aller <strong>Belange</strong> eine Steuerungsplanung machen und<br />

damit die zunächst im gesamten Außenbereich also auch im Wald privilegierte<br />

Windenergienutzung an geeignete Standorte lenken (sollen). Diese Steuerungsplanung<br />

zielt darauf ab, dass dort, wo im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren fachbehördliche Genehmigung<br />

erforderlich sind, diese im Kontext der Flächennutzungsplanung bereits in Aussicht<br />

gestellt werden, so dass die VVG in eine Befreiungslage hineinplant und<br />

Planungssicherheit erreicht wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die<br />

Wirtschaftlichkeit für den gesamten Windpark zu ermitteln ist und nicht für die<br />

darin liegenden Einzelstandorte.<br />

Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass die Forstbehörde, nachdem die<br />

VGG durch ihre Planung die Nutzung des Waldes für die privilegierte Windenregie<br />

auf wenige geeignete und verträgliche Flächen reduziert hat, solche Vorbehalte<br />

geltend macht, statt für diese Flächen - vorbehaltlich kleinräumiger<br />

Optimierungen - die Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht zu stellen.<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist auch erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

erforderlich und möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />

und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, zu beachten.<br />

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