2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Schreiben vom 20.03.2013<br />
Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012<br />
Stellungnahme<br />
Grund. In den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen sind<br />
diese Werte teilweise unterschritten und entsprechen nicht der genannten<br />
Mindestertragsschwelle von 5,75 m/s in 140 m über Grund.<br />
Die Wirtschaftlichkeit der Standorte, welche die Mindestertragsschwelle<br />
unterschreiten, ist der Forstdirektion (spätestens mit Beantragung<br />
der Waldumwandlungsgenehmigung) durch konkrete Messungen oder<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachzuweisen, da nur bei gegebener<br />
Wirtschaftlichkeit einer Waldumwandlung zugestimmt werden kann.<br />
Zum Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit<br />
In dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Plan 2 zur Windhöffigkeit<br />
der Potentialflächen sind kleinere Teilbereiche (Fläche 1, 2, 3, 5) oder<br />
größere Teilbereiche (Fläche 4) mit einer Windhöffigkeit von 5,5 - 5,75<br />
m/s in 140m über Grund dargestellt. Im Windenergieerlass werden zur<br />
Überschreitung der Mindestertragsschwelle mindestens 5,75m/s gefordert.<br />
Sollen Windenergieanlagen in Waldflächen errichtet werden, die unter<br />
der Mindestertragsschwelle liegen ist die Wirtschaftlichkeit dieser<br />
Anlagen durch Messung oder Berechnung zur Erlangung einer Waldumwandlungsgenehmigung<br />
nachzuweisen.<br />
Der Umfang der Waldflächeninanspruchnahme kann anhand der<br />
Unterlagen nicht abgeschätzt werden. Die angegebenen Flächenwerte<br />
beziehen sich jeweils auf ganze Gebiete. Bei den Flächen zur Ausweisung<br />
von Konzentrationszonen für Windenergie geht die Forstdirektion<br />
derzeit von einem Flächenverbrauch von ca. 0,5 ha dauerhafter<br />
Waldumwandlung und 0,3 -0,5 ha befristeter Waldumwandlung pro<br />
geplanter Windenergieanlage aus. Ab 1 ha Waldumwandlungsfläche<br />
ist eine standortsbezogene Vorprüfung, ab 5 ha eine allgemeine Vorprüfung<br />
und ab 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig.<br />
Bei der Planung sind auch sekundäre Faktoren zu berücksichtigen,<br />
die zu einer Waldflächeninanspruchnahme führen. Beispielsweise ist<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
ausreichend Aussicht auf Ertrag haben und daher mindestens 3 WEA ermöglichen<br />
und überwiegende mehr als 5,75m/s aufweisen. Da den Kommunen lediglich<br />
der Windatlas zur Verfügung steht und die bewegte Topographie auch<br />
kleinräumige Unterschreitungen der 5,75m/s mit sich bringt, verbleibt bei den<br />
Konzentrationszonen zwar eine gewisse Ungenauigkeit, die aber keinesfalls<br />
rechtfertigt, dass die Forstbehörde Vorbehalte anmeldet, die die Konzentrationszonen<br />
in Frage stellen. Da die Konzentrationszonen den Ausschluss im<br />
Rest der Gemarkung rechtfertigen, muss die Errichtung von WEA in den Konzentrationszonen<br />
auch möglich sein.<br />
Aus Sicht der VVG muss die Forstbehörden berücksichtigen, dass die Kommunen<br />
unter Berücksichtigung aller <strong>Belange</strong> eine Steuerungsplanung machen und<br />
damit die zunächst im gesamten Außenbereich also auch im Wald privilegierte<br />
Windenergienutzung an geeignete Standorte lenken (sollen). Diese Steuerungsplanung<br />
zielt darauf ab, dass dort, wo im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren fachbehördliche Genehmigung<br />
erforderlich sind, diese im Kontext der Flächennutzungsplanung bereits in Aussicht<br />
gestellt werden, so dass die VVG in eine Befreiungslage hineinplant und<br />
Planungssicherheit erreicht wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die<br />
Wirtschaftlichkeit für den gesamten Windpark zu ermitteln ist und nicht für die<br />
darin liegenden Einzelstandorte.<br />
Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass die Forstbehörde, nachdem die<br />
VGG durch ihre Planung die Nutzung des Waldes für die privilegierte Windenregie<br />
auf wenige geeignete und verträgliche Flächen reduziert hat, solche Vorbehalte<br />
geltend macht, statt für diese Flächen - vorbehaltlich kleinräumiger<br />
Optimierungen - die Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht zu stellen.<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist auch erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
erforderlich und möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />
und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden, zu beachten.<br />
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