2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Hinsichtlich der Abstände zu Siedlungsgebieten sieht sich die VVG<br />
verpflichtet, alle Wohnnutzungen gleich zu behandeln. Da neben der<br />
Lärmbelastung auch Schattenwurf eine Beeinträchtigung darstelle,<br />
werden keine Abstände unter 700 m festgelegt. Lediglich bei Gewerbegebieten<br />
werden 250 m als ausreichend angesehen.<br />
Der Windenergieerlass führt hierzu unter 4.3 u.a. Folgendes aus:<br />
„Für die Flächennutzungsplanung der Kommunen, mit der sogenannte<br />
Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen<br />
werden, wird ein Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten als<br />
Orientierungsrahmen empfohlen. Von diesem pauschalierten Vorsorgeabstand<br />
können die Kommunen im Einzelfall aufgrund einer eigenständigen<br />
gebietsbezogenen Bewertung abweichen. Bei einem geringeren<br />
Abstand als 700 m zu Wohngebieten muss belegt sein, dass<br />
die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm in den angrenzenden<br />
Wohngebieten dennoch eingehalten werden können. Bei<br />
reinen Wohngebieten sind größere Abstände und insbesondere bei<br />
Misch-/Dorfgebieten und Gewerbegebieten sind kleinere Abstände zu<br />
erwägen."<br />
Ferner wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />
13.1<strong>2.</strong>2012 (Aktenzeichen 4 CN 1.11, 4 CN <strong>2.</strong>11) hingewiesen.<br />
Auch hinsichtlich der Frage des Umgangs mit u.a. Regionalen Grünzügen<br />
und Vorranggebieten für Forstwirtschaft bei Windkraftplanungen<br />
empfehlen wir den Austausch mit dem Regionalverband Heilbronn-Franken.<br />
Wie in der Standortanalyse angesprochen plant der<br />
Regionalverband im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans<br />
Heilbronn-Franken 2020 zum Thema Windenergie eine Ausnahmeregelung<br />
zu den unten genannten Plansätzen betreffend die Regionalen<br />
Grünzüge und die Vorranggebiete für Forstwirtschaft.<br />
Das Regierungspräsidium weist des Weiteren darauf hin, dass -<br />
nachdem der Umgang beispielsweise mit Regionalen Grünzügen im<br />
Rahmen der Windkraftplanung Gegenstand der Regionalplan-<br />
Teilfortschreibung ist ein späteres Zielabweichungsverfahren im Regelfall<br />
ausscheidet, da es die Grundzüge der Planung berühren würde,<br />
vgl. § 24 LPIG.<br />
Hinzuweisen ist ferner auf Folgendes:<br />
Dort, wo nach den Planunterlagen eine raumbedeutsame Windkraft-<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
nen für WEA nicht gerechtfertigt, Wohnnutzungen schon allein aufgrund ihrer<br />
Lage in den unterschiedlichen Gebietskategorien der BauNVO unterschiedlich<br />
zu behandeln. Es geht nicht nur um die Lärmimmissionen sondern auch um<br />
den Schattenwurf und die erdrückenden Wirkung. Letztere sind gar nicht den<br />
Gebietskategorien der BauNVO unterworfen.<br />
Nimmt man die 30h Schattenwurf pro Jahr, die aktuell als Grenzwert angesehen<br />
werden, so resultiert heraus in der Realität durchaus ein einzuhaltender<br />
Abstand von rund 700m.<br />
Der Regionalverband Heilbronn Franken hat in dem am 1<strong>2.</strong>04.2013 beschlossene<br />
Beteiligungsentwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans den Vorsorgeabstand<br />
für Splittersiedlungen ebenfalls auf 700m angepasst.<br />
Kenntnisnahme<br />
Kenntnisnahme<br />
Der Austausch ist erfolgt.<br />
Kenntnisnahme<br />
Wie aus der Planung ersichtlich liegt die Bestandsanlage innerhalb der Aus-<br />
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