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2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Hinsichtlich der Abstände zu Siedlungsgebieten sieht sich die VVG<br />

verpflichtet, alle Wohnnutzungen gleich zu behandeln. Da neben der<br />

Lärmbelastung auch Schattenwurf eine Beeinträchtigung darstelle,<br />

werden keine Abstände unter 700 m festgelegt. Lediglich bei Gewerbegebieten<br />

werden 250 m als ausreichend angesehen.<br />

Der Windenergieerlass führt hierzu unter 4.3 u.a. Folgendes aus:<br />

„Für die Flächennutzungsplanung der Kommunen, mit der sogenannte<br />

Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen<br />

werden, wird ein Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten als<br />

Orientierungsrahmen empfohlen. Von diesem pauschalierten Vorsorgeabstand<br />

können die Kommunen im Einzelfall aufgrund einer eigenständigen<br />

gebietsbezogenen Bewertung abweichen. Bei einem geringeren<br />

Abstand als 700 m zu Wohngebieten muss belegt sein, dass<br />

die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm in den angrenzenden<br />

Wohngebieten dennoch eingehalten werden können. Bei<br />

reinen Wohngebieten sind größere Abstände und insbesondere bei<br />

Misch-/Dorfgebieten und Gewerbegebieten sind kleinere Abstände zu<br />

erwägen."<br />

Ferner wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />

13.1<strong>2.</strong>2012 (Aktenzeichen 4 CN 1.11, 4 CN <strong>2.</strong>11) hingewiesen.<br />

Auch hinsichtlich der Frage des Umgangs mit u.a. Regionalen Grünzügen<br />

und Vorranggebieten für Forstwirtschaft bei Windkraftplanungen<br />

empfehlen wir den Austausch mit dem Regionalverband Heilbronn-Franken.<br />

Wie in der Standortanalyse angesprochen plant der<br />

Regionalverband im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans<br />

Heilbronn-Franken 2020 zum Thema Windenergie eine Ausnahmeregelung<br />

zu den unten genannten Plansätzen betreffend die Regionalen<br />

Grünzüge und die Vorranggebiete für Forstwirtschaft.<br />

Das Regierungspräsidium weist des Weiteren darauf hin, dass -<br />

nachdem der Umgang beispielsweise mit Regionalen Grünzügen im<br />

Rahmen der Windkraftplanung Gegenstand der Regionalplan-<br />

Teilfortschreibung ist ein späteres Zielabweichungsverfahren im Regelfall<br />

ausscheidet, da es die Grundzüge der Planung berühren würde,<br />

vgl. § 24 LPIG.<br />

Hinzuweisen ist ferner auf Folgendes:<br />

Dort, wo nach den Planunterlagen eine raumbedeutsame Windkraft-<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

nen für WEA nicht gerechtfertigt, Wohnnutzungen schon allein aufgrund ihrer<br />

Lage in den unterschiedlichen Gebietskategorien der BauNVO unterschiedlich<br />

zu behandeln. Es geht nicht nur um die Lärmimmissionen sondern auch um<br />

den Schattenwurf und die erdrückenden Wirkung. Letztere sind gar nicht den<br />

Gebietskategorien der BauNVO unterworfen.<br />

Nimmt man die 30h Schattenwurf pro Jahr, die aktuell als Grenzwert angesehen<br />

werden, so resultiert heraus in der Realität durchaus ein einzuhaltender<br />

Abstand von rund 700m.<br />

Der Regionalverband Heilbronn Franken hat in dem am 1<strong>2.</strong>04.2013 beschlossene<br />

Beteiligungsentwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans den Vorsorgeabstand<br />

für Splittersiedlungen ebenfalls auf 700m angepasst.<br />

Kenntnisnahme<br />

Kenntnisnahme<br />

Der Austausch ist erfolgt.<br />

Kenntnisnahme<br />

Wie aus der Planung ersichtlich liegt die Bestandsanlage innerhalb der Aus-<br />

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