2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
werden. Niedrigere Anlagen sind von dieser Beurteilung umfasst, nicht<br />
jedoch Anlagen, die eine Gesamthindernishöhe über 200 m über<br />
Grund aufweisen. Für eine verbindliche Aussage benötigen wir allerdings<br />
noch die exakten Standortkoordinaten und die genauen Anlagenhöhen<br />
über Grund und NN. Bei einer konkreten Antragstellung<br />
werden zusätzlich noch die <strong>Belange</strong> bei der Durchführung von Rettungsflügen<br />
und Flüge der Polizei zu berücksichtigen sein.<br />
Windkraftanlagen in den angedachten Flächen könnten den Verkehrslandeplatz<br />
Schwäbisch Hall-Hessental, den Sonderlandeplatz Weckrieden<br />
und das Segelfluggelände Weipertshofen tangieren.<br />
Für den Landeplatz Schwäbisch Hall-Hessental besteht ein ausgewiesener<br />
beschränkter Bauschutzbereich mit einem Radius von 1,5 km<br />
um den Flugplatzbezugspunkt nach § 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)<br />
a.F., der zwingend einzuhalten ist.<br />
Der Vollständigkeit halber weisen wir bereits jetzt darauf hin,<br />
dass neben den genannten Landeplätzen auch große Teile von<br />
Anlagenschutzbereichen nach § 18a Luftverkehrsgesetz um<br />
Flugsicherungseinrichtungen tangiert sind:<br />
• DVORTAC Dinkelsbühl (DKB) in der Nähe von Marktlustenau -<br />
Radius 15 km<br />
• ILS Schwäbisch Hall-Hessental,<br />
• Outermarker ILS Schwäbisch Hall-Hessental<br />
Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung<br />
das bei einer konkreten Antragstellung in einem baurechtlichen/immissionsschutzrechtlichen<br />
Verfahren über das Regierungspräsidium<br />
Stuttgart angehört werden müsste.<br />
Bei allen Flugplätzen sind die An- und Abflugfläche, bestehende Platzrunden<br />
und die erforderliche Hindernisfreiheitsisometrie (s. Gemeinsame<br />
Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den<br />
Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, vom 03.<br />
August 2012) zu beachten. Aufgrund dieser Gegebenheiten ergibt<br />
sich für die einzelnen Flächen (rot gekennzeichnet) folgende Einschätzung,<br />
wobei wir darauf hinweisen, dass die hier in den vorgelegten<br />
Plänen blau gekennzeichneten Flächen des Regionalverbandes<br />
von unserer Stellungnahme nicht erfasst sind:<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass erst bei ganz konkreten Anlagenstandorten<br />
eine Auskunft über die Machbarkeit erteilt (eingeholt) wird und<br />
nicht bereits bei der Planung der Konzentrationszonen innerhalb derer die<br />
Anlagenstandorte liegen werden. Für die seitens der VVG zu planenden Konzentrationszonen,<br />
die ausschließenden Wirkung für den Rest der Gemarkung<br />
haben, ist es erforderlich, von den Fachbehörden zu erfahren, ob in einer Konzentrationszone<br />
die Errichtung von WEA gar nicht möglich ist oder ob lediglich<br />
Einschränkungen bei der Bauart und bei einzelnen Positionen zu machen sind,<br />
grundsätzlich aber das Planungsziel mindestens 3 WEA als Voraussetzung für<br />
die Darstellung als Konzentrationszone möglich ist.<br />
Kenntnisnahme<br />
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