2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Straßenwesen und Verkehr<br />
- Sachgebiet Luftverkehr<br />
Schreiben vom 1<strong>2.</strong>04.2013<br />
Stellungnahme<br />
Flugsicherheit hinzuzuziehen.<br />
lm Rahmen eines Antragsverfahrens wird das Regierungspräsidium<br />
zusätzlich folgende Stellungnahmen einzuholen:<br />
• Stellungnahme der Deutschen Flugsicherungsorganisation zur<br />
Beurteilung des Instrumentenflugverkehrs.<br />
• Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung<br />
• Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung<br />
• Stellungnahmen der von der Bundesrepublik Deutschland beauftragten<br />
Verbände für Luftsportgeräte, DULV Deutscher Ultraleichtflugverband,<br />
DAeC Deutscher Aeroclub e.V. und der DHV Deutscher<br />
Hängegleiterverband<br />
Straßenwesen und Verkehr - Sachgebiet Luftverkehr<br />
Aufgabe der Luftfahrtbehörde Regierungspräsidium Stuttgart ist es,<br />
<strong>Belange</strong>, die die geplanten Vorranggebiete und Konzentrationszonen<br />
betreffen, vorzubringen, soweit dies in dem frühen Stadium als <strong>Träger</strong><br />
<strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> überhaupt möglich ist. In diesem Rahmen sind<br />
jedenfalls Hinweise zur Flugsicherheit bzw. zu Flugsicherungseinrichtungen<br />
im Interesse einer Gewährleistung des planerischen Abwägungsgebots<br />
und damit zur Vermeidung eines Planungsfehlers zu<br />
geben. Dies bedeutet aber zugleich, dass die Gewichtung und Entscheidung<br />
über die konkurrierenden öffentlichen <strong>Belange</strong> dem Planungsträger<br />
obliegt. Die Darstellung von Vorranggebieten in den Regionalplänen<br />
und von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen<br />
gibt vor diesem Hintergrund noch keine Garantie der Zulässigkeit von<br />
Windenergieanlagen unter luftverkehrsrechtlicher Sicht.<br />
Denn eine verbindliche Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur Errichtung<br />
einer Windkraftanlage ist erst möglich, wenn eine exakte Kenntnis<br />
u.a. des Standorts, der Höhe und der Bauweise der Anlage vorliegt.<br />
Dies ist in der Regel auf der Ebene der Regionalplanung oder<br />
Bauleitplanung, insbesondere beim Flächennutzungsplan noch nicht<br />
der Fall. Erst im regelmäßig immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
wird zu beachten sein, dass durch ein Bauwerk im<br />
Bauschutzbereich oder bei einem Bauwerk über 100 m Höhe eine<br />
konkrete Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs zu vermeiden ist<br />
bzw. Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden dürfen. Bei -<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass erst bei ganz konkreten Anlagenstandorten<br />
eine Auskunft über die Machbarkeit erteilt (eingeholt) wird und<br />
nicht bereits bei der Planung der Konzentrationszonen für diese Anlagenstandorte.<br />
Für die seitens der VVG zu planenden Konzentrationszonen, die ausschließenden<br />
Wirkung für den Rest der Gemarkung haben, ist es erforderlich<br />
von den Fachbehörden zu erfahren, ob in einer Konzentrationszone die Errichtung<br />
von WEA gar nicht möglich ist oder ob lediglich Einschränkungen bei der<br />
Bauart und einzelnen Position zu machen sind, grundsätzlich aber das Planungsziel<br />
mindestens 3 WEA als Voraussetzung für die Darstellung als Konzentrationszone<br />
möglich ist.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Seitens der <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> besteht die Verpflichtung den Kommunen<br />
für ihre Entscheidung die ihren Aufgabenbereich betreffenden Informationen<br />
rechtzeitig und in einer für die Abwägung und Entscheidungsfindung geeigneten<br />
Form und Qualität zu übermitteln. Für Konzentrationszonen mit ausschließender<br />
Wirkung gilt dies in besonderem Maße, da der Ausschluss mit der<br />
Nutzung in den Konzentrationszonen begründet wird, dort also die Errichtung<br />
moderner WEA zumindest grundsätzlich und mit ausreichender Anlagenzahl<br />
möglich sein muss.<br />
Soweit es die tatsächliche nachteilige Beeinflussung von Funktionen angeht<br />
hat das OVG Lüneburg am 13.04.2011 für militärische Radaranlagen die Darlegungslast<br />
eindeutig der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Insofern<br />
erscheint es aus Sicht der VVG auch gerechtfertigt von den Luftfahrtbehörden<br />
und der DFS als Bundesunternehmen eine aktivere Rolle bei der Suche nach<br />
Konzentrationszonen mit geeigneten Standorten zu fordern und so zur Planungssicherheit<br />
beizutragen.<br />
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