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2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Straßenwesen und Verkehr<br />

- Sachgebiet Luftverkehr<br />

Schreiben vom 1<strong>2.</strong>04.2013<br />

Stellungnahme<br />

Flugsicherheit hinzuzuziehen.<br />

lm Rahmen eines Antragsverfahrens wird das Regierungspräsidium<br />

zusätzlich folgende Stellungnahmen einzuholen:<br />

• Stellungnahme der Deutschen Flugsicherungsorganisation zur<br />

Beurteilung des Instrumentenflugverkehrs.<br />

• Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung<br />

• Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung<br />

• Stellungnahmen der von der Bundesrepublik Deutschland beauftragten<br />

Verbände für Luftsportgeräte, DULV Deutscher Ultraleichtflugverband,<br />

DAeC Deutscher Aeroclub e.V. und der DHV Deutscher<br />

Hängegleiterverband<br />

Straßenwesen und Verkehr - Sachgebiet Luftverkehr<br />

Aufgabe der Luftfahrtbehörde Regierungspräsidium Stuttgart ist es,<br />

<strong>Belange</strong>, die die geplanten Vorranggebiete und Konzentrationszonen<br />

betreffen, vorzubringen, soweit dies in dem frühen Stadium als <strong>Träger</strong><br />

<strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> überhaupt möglich ist. In diesem Rahmen sind<br />

jedenfalls Hinweise zur Flugsicherheit bzw. zu Flugsicherungseinrichtungen<br />

im Interesse einer Gewährleistung des planerischen Abwägungsgebots<br />

und damit zur Vermeidung eines Planungsfehlers zu<br />

geben. Dies bedeutet aber zugleich, dass die Gewichtung und Entscheidung<br />

über die konkurrierenden öffentlichen <strong>Belange</strong> dem Planungsträger<br />

obliegt. Die Darstellung von Vorranggebieten in den Regionalplänen<br />

und von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen<br />

gibt vor diesem Hintergrund noch keine Garantie der Zulässigkeit von<br />

Windenergieanlagen unter luftverkehrsrechtlicher Sicht.<br />

Denn eine verbindliche Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur Errichtung<br />

einer Windkraftanlage ist erst möglich, wenn eine exakte Kenntnis<br />

u.a. des Standorts, der Höhe und der Bauweise der Anlage vorliegt.<br />

Dies ist in der Regel auf der Ebene der Regionalplanung oder<br />

Bauleitplanung, insbesondere beim Flächennutzungsplan noch nicht<br />

der Fall. Erst im regelmäßig immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

wird zu beachten sein, dass durch ein Bauwerk im<br />

Bauschutzbereich oder bei einem Bauwerk über 100 m Höhe eine<br />

konkrete Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs zu vermeiden ist<br />

bzw. Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden dürfen. Bei -<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Es ist für die VVG nicht nachvollziehbar, dass erst bei ganz konkreten Anlagenstandorten<br />

eine Auskunft über die Machbarkeit erteilt (eingeholt) wird und<br />

nicht bereits bei der Planung der Konzentrationszonen für diese Anlagenstandorte.<br />

Für die seitens der VVG zu planenden Konzentrationszonen, die ausschließenden<br />

Wirkung für den Rest der Gemarkung haben, ist es erforderlich<br />

von den Fachbehörden zu erfahren, ob in einer Konzentrationszone die Errichtung<br />

von WEA gar nicht möglich ist oder ob lediglich Einschränkungen bei der<br />

Bauart und einzelnen Position zu machen sind, grundsätzlich aber das Planungsziel<br />

mindestens 3 WEA als Voraussetzung für die Darstellung als Konzentrationszone<br />

möglich ist.<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Seitens der <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> besteht die Verpflichtung den Kommunen<br />

für ihre Entscheidung die ihren Aufgabenbereich betreffenden Informationen<br />

rechtzeitig und in einer für die Abwägung und Entscheidungsfindung geeigneten<br />

Form und Qualität zu übermitteln. Für Konzentrationszonen mit ausschließender<br />

Wirkung gilt dies in besonderem Maße, da der Ausschluss mit der<br />

Nutzung in den Konzentrationszonen begründet wird, dort also die Errichtung<br />

moderner WEA zumindest grundsätzlich und mit ausreichender Anlagenzahl<br />

möglich sein muss.<br />

Soweit es die tatsächliche nachteilige Beeinflussung von Funktionen angeht<br />

hat das OVG Lüneburg am 13.04.2011 für militärische Radaranlagen die Darlegungslast<br />

eindeutig der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Insofern<br />

erscheint es aus Sicht der VVG auch gerechtfertigt von den Luftfahrtbehörden<br />

und der DFS als Bundesunternehmen eine aktivere Rolle bei der Suche nach<br />

Konzentrationszonen mit geeigneten Standorten zu fordern und so zur Planungssicherheit<br />

beizutragen.<br />

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