2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim
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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />
Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />
Lfd<br />
Nr.<br />
Angeschriebene TÖBs und<br />
sonstige Behörden<br />
Stellungnahme<br />
Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />
Schreiben vom 20.03.2013<br />
Diese sind im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen<br />
Nachweis Ersatzaufforstungsflächen<br />
Der Nachweis von Ersatzaufforstungsflächen ist zur Beantragung der<br />
Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. Es erscheint jedoch<br />
sinnvoll, schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nach<br />
geeigneten Flächen zu suchen, da so bei größeren Projekten, die<br />
mehrere Hektar Ersatzaufforstungsfläche benötigen (ca. 0,5 ha pro<br />
Windenergieanlage im Wald + Waldfläche für Zuwegung), eine sinnvolle<br />
Bündelung von geeigneten Flächen vorgenommen werden kann.<br />
Gegebenenfalls können z.B. ein oder mehrere „Gebiete für Ersatzaufforstung“<br />
ausgewiesen werden. Daher erfolgt der Hinweis zur Notwendigkeit<br />
von Ersatzaufforstungsflächen in der Stellungnahme zur<br />
Flächennutzungsplanung.<br />
<strong>2.</strong> Konkrete Hinweise zu den Einzelstandorten:<br />
Im Folgenden werden Hinweise zu den einzelnen Flächen gegeben.<br />
Auf wechselfeuchten Standorten besteht beispielsweise ein erhöhtes<br />
Sturmwurfrisiko. Wenn der Waldbesitzer dieses Risiko tragen möchte,<br />
ist die Sturmwurfgefährdung kein Ausschlusskriterium.<br />
Auch ist in allen Fällen ein Fahrwegausbau nötig, da die Waldwirtschaftswege<br />
mit ca. 3,5 m Breite zu schmal für den Transport von<br />
Windenergieanlagen bzw. der Krananlagen sind (4,5 -5,0 m erforderlich).<br />
Bei Fragen zur Gewichtung der Einzelfaktoren oder zu dem<br />
angefügten Kartenmaterial steht die Forstdirektion gern zur Verfügung.<br />
Es fehlen die Angaben zur Lage von Waldrefugien. Diese werden im<br />
Rahmen des Alt-und Totholzkonzeptes im Staatswald ausgewiesen<br />
und mit der nächsten Forsteinrichtung festgeschrieben. Die festgelegten<br />
Waldrefugien sind Tabuflächen für die Windkraftplanung.<br />
Normalerweise werden Waldrefugien im Zuge der Forsteinrichtung<br />
festgelegt. Diese Forsteinrichtung steht in Schwäbisch Hall noch aus,<br />
daher sind die Waldrefugien bisher noch nicht festgelegt. Als potentielle<br />
Fläche für Waldrefugien kommen in der Regel Flächen in Betracht,<br />
die aufgrund von Alter und Baumarten sowie der Bewirtschaftung,<br />
Struktur oder Lage (Sonderstandorte) naturschutzfachlich wertvoll<br />
sind.<br />
Die Überprüfung der Potentialflächen auf derartige Strukturen ergibt in<br />
lagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden. Eine<br />
Vorwegnahme der Ausgleichsflächenplanung ist aufgrund noch vieler offener<br />
Fragen aus Sicht der VVG nicht zielführend und bleibt dem immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren bzw. den Investoren überlassen.<br />
Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012<br />
Kenntnisnahme<br />
Dies ist auch erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
zu regeln und auch erst dann möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />
und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden<br />
Schreiben vom 20.03.2013<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt<br />
Im FNP-Entwurf wird aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> ohnehin<br />
auf den Südteil der Fläche 1 und auf die Fläche 2 verzichtet.<br />
Grundsätzlich ist dieser Sachverhalt aber erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren zu regeln und es ist auch erst dann<br />
möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die<br />
Standorte geplant werden. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird dann<br />
auch entscheiden, ob und wie „mögliche Waldrefugien“ relevant sind bzw. sein<br />
können. Da auf solche Flächen, sofern erforderlich, im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren reagiert werden kann, sind sie<br />
zumal als unkonkrete Potenziale kein Hinderungsgrund für die geplanten Konzentrationszonen.<br />
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