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2. Behandlungsvorschläge Träger öffentlicher Belange - Crailsheim

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VVG <strong>Crailsheim</strong> Fassung vom 20.06.2013<br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; frühzeitige Beteiligung der Behörden, der sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> und der Nachbarkommunen<br />

Beginn mit Schreiben vom 20.11.2012 befristet bis 30.1<strong>2.</strong>2012; teilweise wurde, u.a. auch für weitere Erläuterungen, Fristverlängerung erteilt<br />

Lfd<br />

Nr.<br />

Angeschriebene TÖBs und<br />

sonstige Behörden<br />

Stellungnahme<br />

Beschlussvorschlag zur Abwägung der Stellungnahme<br />

Schreiben vom 20.03.2013<br />

Diese sind im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen<br />

Nachweis Ersatzaufforstungsflächen<br />

Der Nachweis von Ersatzaufforstungsflächen ist zur Beantragung der<br />

Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. Es erscheint jedoch<br />

sinnvoll, schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nach<br />

geeigneten Flächen zu suchen, da so bei größeren Projekten, die<br />

mehrere Hektar Ersatzaufforstungsfläche benötigen (ca. 0,5 ha pro<br />

Windenergieanlage im Wald + Waldfläche für Zuwegung), eine sinnvolle<br />

Bündelung von geeigneten Flächen vorgenommen werden kann.<br />

Gegebenenfalls können z.B. ein oder mehrere „Gebiete für Ersatzaufforstung“<br />

ausgewiesen werden. Daher erfolgt der Hinweis zur Notwendigkeit<br />

von Ersatzaufforstungsflächen in der Stellungnahme zur<br />

Flächennutzungsplanung.<br />

<strong>2.</strong> Konkrete Hinweise zu den Einzelstandorten:<br />

Im Folgenden werden Hinweise zu den einzelnen Flächen gegeben.<br />

Auf wechselfeuchten Standorten besteht beispielsweise ein erhöhtes<br />

Sturmwurfrisiko. Wenn der Waldbesitzer dieses Risiko tragen möchte,<br />

ist die Sturmwurfgefährdung kein Ausschlusskriterium.<br />

Auch ist in allen Fällen ein Fahrwegausbau nötig, da die Waldwirtschaftswege<br />

mit ca. 3,5 m Breite zu schmal für den Transport von<br />

Windenergieanlagen bzw. der Krananlagen sind (4,5 -5,0 m erforderlich).<br />

Bei Fragen zur Gewichtung der Einzelfaktoren oder zu dem<br />

angefügten Kartenmaterial steht die Forstdirektion gern zur Verfügung.<br />

Es fehlen die Angaben zur Lage von Waldrefugien. Diese werden im<br />

Rahmen des Alt-und Totholzkonzeptes im Staatswald ausgewiesen<br />

und mit der nächsten Forsteinrichtung festgeschrieben. Die festgelegten<br />

Waldrefugien sind Tabuflächen für die Windkraftplanung.<br />

Normalerweise werden Waldrefugien im Zuge der Forsteinrichtung<br />

festgelegt. Diese Forsteinrichtung steht in Schwäbisch Hall noch aus,<br />

daher sind die Waldrefugien bisher noch nicht festgelegt. Als potentielle<br />

Fläche für Waldrefugien kommen in der Regel Flächen in Betracht,<br />

die aufgrund von Alter und Baumarten sowie der Bewirtschaftung,<br />

Struktur oder Lage (Sonderstandorte) naturschutzfachlich wertvoll<br />

sind.<br />

Die Überprüfung der Potentialflächen auf derartige Strukturen ergibt in<br />

lagenanzahl und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden. Eine<br />

Vorwegnahme der Ausgleichsflächenplanung ist aufgrund noch vieler offener<br />

Fragen aus Sicht der VVG nicht zielführend und bleibt dem immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren bzw. den Investoren überlassen.<br />

Schreiben vom 19.1<strong>2.</strong>2012<br />

Kenntnisnahme<br />

Dies ist auch erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu regeln und auch erst dann möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl<br />

und auch die Zuwegung und die Standorte geplant werden<br />

Schreiben vom 20.03.2013<br />

Der Anregung wird nicht gefolgt<br />

Im FNP-Entwurf wird aufgrund anderer entgegenstehender <strong>Belange</strong> ohnehin<br />

auf den Südteil der Fläche 1 und auf die Fläche 2 verzichtet.<br />

Grundsätzlich ist dieser Sachverhalt aber erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren zu regeln und es ist auch erst dann<br />

möglich, wenn die konkrete Anlagenanzahl und auch die Zuwegung und die<br />

Standorte geplant werden. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird dann<br />

auch entscheiden, ob und wie „mögliche Waldrefugien“ relevant sind bzw. sein<br />

können. Da auf solche Flächen, sofern erforderlich, im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren reagiert werden kann, sind sie<br />

zumal als unkonkrete Potenziale kein Hinderungsgrund für die geplanten Konzentrationszonen.<br />

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