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Durchführung der einzelnen Aufgaben beinhalten. 8<br />
Aus diesem Umstand heraus<br />
entwickelten sich regional differierende Ausgestaltungen der Regelungen.<br />
Die Vollzugsorgane des Jugendwohlfahrtsgesetzes erster Instanz sind die<br />
Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate, an sie wendet man sich, wenn in einer<br />
Familie Schwierigkeiten auftreten, die alleine nicht mehr bewältigt werden können. Ein<br />
wichtiger Grundsatz der Jugendwohlfahrt ist das Subsidiaritätsprinzip. Es besagt „dass<br />
die <strong>als</strong> subsidiär normierte Handlungsweise erst im Falle des Fehlens der <strong>als</strong> primär<br />
normierten Handlung erbracht werden“ 9 . Erst wenn die Erziehungsberechtigten das<br />
Wohl ihrer Kinder nicht mehr gewährleisten (können), besonders aber bei erzieherischer<br />
Gewalt an Kindern (Grundsatz der gewaltlosen Erziehung), ist die öffentliche<br />
Jugendwohlfahrt zum Handeln verpflichtet.<br />
Weiters ist es zentraler Auftrag der öffentlichen Jugendwohlfahrt die Erziehungskraft<br />
der Familie primär- und sekundärpräventiv zu stärken. Das JWG 1989 definierte <strong>als</strong>o<br />
eine Jugendwohlfahrt, die weniger <strong>als</strong> Kontrollinstanz fungiert, sondern vermehrt<br />
Beratung und Unterstützungsangebote für Familien bereitstellen soll.<br />
Die Jugendwohlfahrt kann je nach Hilfebedarf der Familie bzw. des Kindes Hilfen zur<br />
Unterstützung der Erziehung (Beratung, Therapien, Sozial- und Lernbetreuung etc.)<br />
geben oder Maßnahmen der Vollen Erziehung setzen (Unterbringung des Kindes bei<br />
Verwandten, Pflegefamilien oder Einrichtungen der Jugendwohlfahrt). Die<br />
Pflegefamilie <strong>als</strong> Ort und Medium der erzieherischen Hilfe soll die positiven Merkmale<br />
aufweisen, die der Familie allgemein zugeschrieben werden und welche die<br />
Herkunftsfamilie nicht in ausreichendem Maß besitzt. 10<br />
Mit der Orientierung an der Unterbringungsform der Pflegefamilie in der öffentlichen<br />
Erziehung wird beabsichtigt, das „Normale zu imitieren, das Schädigende durch<br />
Intaktes zu ersetzen und dadurch heilend zu wirken und das Fehlende zu<br />
kompensieren“. 11<br />
2.1.2 Rechtsquellen für das Pflegeverhältnis<br />
Der Begriff Pflegeverhältnis beschreibt die formale Beziehung zwischen einem fremd<br />
untergebrachten Pflegekind und den Pflegeeltern, die es aufnehmen. Die wichtigsten<br />
8 vgl. Gasser-Steiner-Rauter (2002), S. 4<br />
9 vgl. Scheipl et al. (1993), zit. n. Sitz (1998), S. 8<br />
10 vgl. Kallert (2001), S. 209<br />
11 ebda, S. 212<br />
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