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Heimen zukommt. 13 Basis dafür waren die Ergebnisse der Deprivationsforschung und<br />

Entwicklungspsychologie, die verstärkt auf die verbesserten Entwicklungschancen <strong>von</strong><br />

in Familien fremd untergebrachten Kindern hinwiesen. 14<br />

Weiters ist im JWG 1989 das Ziel formuliert, bei Vollzeitpflegeverhältnissen ein<br />

tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis anzustreben, was bedeutet, dass ein Kind auf<br />

Dauer in einer fremden Familie untergebracht wird und die Pflegeeltern zu seinen<br />

Hauptbezugspersonen werden. Die Aufgabe der bloßen Unterbringung und physischen<br />

Versorgung, die in den Jahrzehnten zuvor stark das Bild der Pflegefamilie prägte, tritt<br />

damit deutlich in den Hintergrund. Die Jugendwohlfahrt hat folglich auch den Auftrag<br />

bekommen, verstärkt Hilfestellungen anzubieten, die dem Aufbau und der Festigung<br />

eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Pflegeeltern und Pflegekind dienen<br />

sollen. 15<br />

2.1.4 Wie wird man zu Pflegeeltern?<br />

„Ein Pflegeverhältnis ist ein arrangiertes Verhältnis, bei dem Vertreter der<br />

Jugendwohlfahrt Schicksal spielen.“ 16 Dieses Zitat bringt auf den Punkt, dass beim<br />

Zustandekommen <strong>von</strong> Pflegeverhältnissen die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der<br />

Mehrzahl der Entscheidungen eine tragende Rolle spielt.<br />

Personen, die sich um die Aufnahme eines Pflegekindes bemühen, müssen zunächst ein<br />

Verfahren zur Eignungsfeststellung bei der für ihren Wohnbezirk zuständigen<br />

Bezirkshauptmannschaft bzw. beim zuständigen Magistrat durchlaufen. Nach den<br />

Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetze hat das Jugendamt zu diesem Zweck<br />

bestimmte Erhebungen zu machen. Sozialarbeiter/innen führen Informationsgespräche<br />

mit den Bewerber/innen/n und besuchen diese auch zu Hause. In der Steiermark sind<br />

laut § 7 Abs 4 StJWG-DVO 2005 drei dieser Gespräche vorgesehen, eines da<strong>von</strong> muss<br />

<strong>von</strong> zwei Sozialarbeiter/innen/n durchgeführt werden. Dabei soll überprüft werden, „ob<br />

die Familie einem Kind eine verlässliche Beziehungsbasis bieten und mit schwierigen<br />

Erziehungssituationen umgehen kann […] und ob die Bereitschaft zur Zusammenarbeit<br />

mit dem Jugendamt gegeben ist.“ 17 Damit Pflegeeltern den speziellen Anforderungen<br />

13 vgl. § 37 StJWG Abs 3<br />

14 vgl. Kumer et al. (1988), S. 17<br />

15 vgl. Peer (2004), S 140; Gasser-Steiner-Rauter (2002), S. 9<br />

16 Gintzel (1996), S. 12<br />

17 Gasser-Steiner-Rauter (2002), S. 11<br />

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