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Heimen zukommt. 13 Basis dafür waren die Ergebnisse der Deprivationsforschung und<br />
Entwicklungspsychologie, die verstärkt auf die verbesserten Entwicklungschancen <strong>von</strong><br />
in Familien fremd untergebrachten Kindern hinwiesen. 14<br />
Weiters ist im JWG 1989 das Ziel formuliert, bei Vollzeitpflegeverhältnissen ein<br />
tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis anzustreben, was bedeutet, dass ein Kind auf<br />
Dauer in einer fremden Familie untergebracht wird und die Pflegeeltern zu seinen<br />
Hauptbezugspersonen werden. Die Aufgabe der bloßen Unterbringung und physischen<br />
Versorgung, die in den Jahrzehnten zuvor stark das Bild der Pflegefamilie prägte, tritt<br />
damit deutlich in den Hintergrund. Die Jugendwohlfahrt hat folglich auch den Auftrag<br />
bekommen, verstärkt Hilfestellungen anzubieten, die dem Aufbau und der Festigung<br />
eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Pflegeeltern und Pflegekind dienen<br />
sollen. 15<br />
2.1.4 Wie wird man zu Pflegeeltern?<br />
„Ein Pflegeverhältnis ist ein arrangiertes Verhältnis, bei dem Vertreter der<br />
Jugendwohlfahrt Schicksal spielen.“ 16 Dieses Zitat bringt auf den Punkt, dass beim<br />
Zustandekommen <strong>von</strong> Pflegeverhältnissen die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der<br />
Mehrzahl der Entscheidungen eine tragende Rolle spielt.<br />
Personen, die sich um die Aufnahme eines Pflegekindes bemühen, müssen zunächst ein<br />
Verfahren zur Eignungsfeststellung bei der für ihren Wohnbezirk zuständigen<br />
Bezirkshauptmannschaft bzw. beim zuständigen Magistrat durchlaufen. Nach den<br />
Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetze hat das Jugendamt zu diesem Zweck<br />
bestimmte Erhebungen zu machen. Sozialarbeiter/innen führen Informationsgespräche<br />
mit den Bewerber/innen/n und besuchen diese auch zu Hause. In der Steiermark sind<br />
laut § 7 Abs 4 StJWG-DVO 2005 drei dieser Gespräche vorgesehen, eines da<strong>von</strong> muss<br />
<strong>von</strong> zwei Sozialarbeiter/innen/n durchgeführt werden. Dabei soll überprüft werden, „ob<br />
die Familie einem Kind eine verlässliche Beziehungsbasis bieten und mit schwierigen<br />
Erziehungssituationen umgehen kann […] und ob die Bereitschaft zur Zusammenarbeit<br />
mit dem Jugendamt gegeben ist.“ 17 Damit Pflegeeltern den speziellen Anforderungen<br />
13 vgl. § 37 StJWG Abs 3<br />
14 vgl. Kumer et al. (1988), S. 17<br />
15 vgl. Peer (2004), S 140; Gasser-Steiner-Rauter (2002), S. 9<br />
16 Gintzel (1996), S. 12<br />
17 Gasser-Steiner-Rauter (2002), S. 11<br />
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