Download » Diplomarbeit Pflegeelternschaft als Beruf von Anita ...
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(2) Solche Verfügungen können <strong>von</strong> einem Elternteil (…) den sonstigen Verwandten in<br />
gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem<br />
Jugendwohlfahrtsträger und dem mündigen Minderjährigen, <strong>von</strong> diesem jedoch nur in<br />
Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen<br />
können solche Verfügungen anregen.<br />
Die Obsorge über ein minderjähriges Kind setzt sich aus der Pflege, der Erziehung und<br />
der Vermögensverwaltung zusammen. Die Pflege umfasst besonders das Beachten des<br />
körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht. Die<br />
Erziehung umfasst „insbesondere die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen<br />
und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und<br />
Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen schulische und berufliche<br />
Ausbildung“ 21<br />
Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit dem Bereich Pflege und Erziehung betraut und<br />
gibt nur diese Aufgaben an die Pflegeeltern weiter. Pflegeeltern übernehmen damit im<br />
Rahmen der Vollen Erziehung nur eingeschränkte Elternrechte. Die<br />
Vermögensverwaltung ist ein Teil der Obsorge, der meist bei den Eltern verbleibt, außer<br />
dem Jugendwohlfahrtsträger wird die gesamte Obsorge übertragen. Dies kann<br />
beispielsweise der Fall sein, wenn die Mutter selbst noch minderjährig ist.<br />
Pflegeeltern können bei Gericht die gesamte Obsorge beantragen, wenn dies auch im<br />
Interesse des Kindes liegt, ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, und eine<br />
Rückführung in die Herkunftsfamilie nicht mehr möglich ist. 22<br />
Ohne Beschluss des Gerichtes kann eine Fremdunterbringung in eine Pflegefamilie in<br />
unmittelbarer Folge <strong>von</strong> Gefahr im Verzug für das Wohl eines Kindes nach § 215 Abs 1<br />
ABGB vorgenommen werden: wenn <strong>als</strong>o eine akute Gefährdung für sein Leben und<br />
seine Gesundheit besteht.<br />
Pflegefamilienverhältnisse können aber auch auf freiwilliger Basis zustande kommen,<br />
nämlich aufgrund eines Vertrages der Jugendwohlfahrtsbehörde mit den Eltern oder<br />
einer Ermächtigung durch die Eltern nach § 137a ABGB.<br />
21 Wille (2006), S. 9<br />
22 vgl. Peer (2004), S. 148<br />
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