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(2) Solche Verfügungen können <strong>von</strong> einem Elternteil (…) den sonstigen Verwandten in<br />

gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem<br />

Jugendwohlfahrtsträger und dem mündigen Minderjährigen, <strong>von</strong> diesem jedoch nur in<br />

Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen<br />

können solche Verfügungen anregen.<br />

Die Obsorge über ein minderjähriges Kind setzt sich aus der Pflege, der Erziehung und<br />

der Vermögensverwaltung zusammen. Die Pflege umfasst besonders das Beachten des<br />

körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht. Die<br />

Erziehung umfasst „insbesondere die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen<br />

und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und<br />

Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen schulische und berufliche<br />

Ausbildung“ 21<br />

Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit dem Bereich Pflege und Erziehung betraut und<br />

gibt nur diese Aufgaben an die Pflegeeltern weiter. Pflegeeltern übernehmen damit im<br />

Rahmen der Vollen Erziehung nur eingeschränkte Elternrechte. Die<br />

Vermögensverwaltung ist ein Teil der Obsorge, der meist bei den Eltern verbleibt, außer<br />

dem Jugendwohlfahrtsträger wird die gesamte Obsorge übertragen. Dies kann<br />

beispielsweise der Fall sein, wenn die Mutter selbst noch minderjährig ist.<br />

Pflegeeltern können bei Gericht die gesamte Obsorge beantragen, wenn dies auch im<br />

Interesse des Kindes liegt, ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, und eine<br />

Rückführung in die Herkunftsfamilie nicht mehr möglich ist. 22<br />

Ohne Beschluss des Gerichtes kann eine Fremdunterbringung in eine Pflegefamilie in<br />

unmittelbarer Folge <strong>von</strong> Gefahr im Verzug für das Wohl eines Kindes nach § 215 Abs 1<br />

ABGB vorgenommen werden: wenn <strong>als</strong>o eine akute Gefährdung für sein Leben und<br />

seine Gesundheit besteht.<br />

Pflegefamilienverhältnisse können aber auch auf freiwilliger Basis zustande kommen,<br />

nämlich aufgrund eines Vertrages der Jugendwohlfahrtsbehörde mit den Eltern oder<br />

einer Ermächtigung durch die Eltern nach § 137a ABGB.<br />

21 Wille (2006), S. 9<br />

22 vgl. Peer (2004), S. 148<br />

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