Anlage 1 - Landkreis Calw
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zierungsleitfaden vorgesehene Verfahren zur Ermittlung eines Schätzwertes auf der<br />
Basis des rückindizierten Gebäudeversicherungswertes von 1914 zurückgegriffen.<br />
25 Gebäude bzw. Gebäudekomplexe konnten dadurch mit verhältnismäßig geringem<br />
Aufwand und einem zuverlässigen Verfahren bewertet werden. Die <strong>Anlage</strong>nbuchhaltung<br />
wurde auf diese ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten umgestellt,<br />
die anhand der festgelegten Nutzungsdauer abzusetzenden Abschreibungen berechnet<br />
und der dadurch errechnete Restbuchwert in die Eröffnungsbilanz übernommen.<br />
Im Rahmen der Eröffnungsbilanz wurde eine körperliche Bestandsaufnahme des<br />
Sachanlagevermögens - mit Ausnahme des Schulinventars - und des Vorratsvermögens<br />
vorgenommen und mit den Daten in der <strong>Anlage</strong>nbuchhaltung überprüft.<br />
Da für die das Schulinventar betreffenden Vermögensgegenstände ein Bestandsverzeichnis<br />
geführt wird, konnte hier eine Buchinventur durchgeführt werden.<br />
Als Vorratsvermögen wurden die Ersatzteile der Zentralwerkstatt in Althengstett, der<br />
Dieselvorrat der Straßenmeisterei <strong>Calw</strong>, das Büromaterial und Porto in der Kernverwaltung<br />
erfasst.<br />
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu 410 Euro (ohne Umsatzsteuer), Verbrauchsmittel<br />
der Abteilungen und Schulen (z. B. Büromaterial, Unterrichtsmaterialien) wurden<br />
nicht aktiviert, sondern direkt als Aufwand gebucht.<br />
Die Abschreibungsmethode ist die lineare Abschreibung nach der zeitlichen Nutzungsdauer.<br />
Die jeweilige Nutzungsdauer basiert auf der Abschreibungstabelle für<br />
Baden-Württemberg (Stand Februar 2009) und der steuerlichen Abschreibungstabelle.<br />
Die Abschreibungstabelle für Baden-Württemberg wurde von der Arbeitsgruppe<br />
„Bilanzierung und Inventarisierung“ erstellt. Mitglieder dieser Arbeitsgruppe waren:<br />
Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, der <strong>Landkreis</strong>tag Baden-<br />
Württemberg, der Städtetag Baden-Württemberg und der Gemeindetag Baden-<br />
Württemberg.<br />
Erhaltene Investitionszuschüsse z.B. aus der Schulbauförderung wurden in Höhe der<br />
Zuwendung als Sonderposten in der Bilanz passiviert und parallel zur Abschreibung<br />
des <strong>Anlage</strong>gegenstandes über den Nutzungszeitraum der bezuschussten <strong>Anlage</strong>n<br />
aufgelöst.<br />
Die vor dem 01.01.2010 vom <strong>Landkreis</strong> geleisteten Investitionszuschüsse wurden<br />
auf Grund der Übergangsregelung nach § 62 Abs. 6 GemHVO (Wahlrecht)<br />
nicht aktiviert.<br />
Sach- und Geldspenden im investiven Bereich (Investitionshaushalt) werden mit<br />
der Beschlussfassung über die Annahme nach § 78 Abs. 4 GemO i. V. m. § 48<br />
<strong>Landkreis</strong>ordnung nachgewiesen und aktiviert. In gleicher Höhe wird ein Passivposten<br />
gebildet und entsprechend dem Aktivposten aufgelöst.<br />
Sach- und Geldspenden für den laufenden Betrieb (Ergebnishaushalt) werden<br />
ebenfalls mit der Beschlussfassung nach o. g. Rechtsgrundlage nachgewiesen und<br />
im Ergebnishaushalt als Ertrag gebucht.