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150 Aufsätze BRAK-Mitt. 4/2007<br />

Purrucker, Der frem<strong>de</strong> §3Abs. 2Satz 2BORA<br />

schlichtung eignet, wird er <strong>de</strong>m Mandanten hiervon abraten.<br />

Entschei<strong>de</strong>t sich dieser gleichwohl für die außergerichtliche<br />

Streitschlichtung und führt diese nicht zum Erfolg, besteht keine<br />

Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Anwalts. Etwas an<strong>de</strong>res kann allenfalls<br />

dann inBetracht kommen, wenn <strong>de</strong>r Anwalt <strong>de</strong>n Mandanten<br />

im Streitschlichtungsverfahren beraten hat und <strong>de</strong>r erteilte Rat<br />

fehlerhaft war, so dass <strong>de</strong>r Mandant in eine für ihn ungünstige<br />

Vereinbarung eingewilligt o<strong>de</strong>r eine günstige Vereinbarung<br />

gänzlich abgelehnt hat. Dann können die nachfolgen<strong>de</strong>n Kosten<br />

eines Gerichtsverfahrens eine Scha<strong>de</strong>nsersatzpflicht auslösen.<br />

7. In Zukunft: Verbraucherschutz und Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

Nach <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Entwurf <strong>de</strong>s Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

(RDG-E) 18 stellt Mediation keine Rechtsdienstleistung<br />

dar mit <strong>de</strong>r Folge, dass sie auch von Nichtjuristen angeboten<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Der Entwurf stellt darauf ab, dass Schwerpunkt <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>s Mediators die Gesprächsleitung ist. Greift <strong>de</strong>r Mediator<br />

aber durch rechtliche Regelungsvorschläge gestaltend in die<br />

Gespräche <strong>de</strong>r Beteiligten ein, so können diese Vorschläge<br />

Rechtsdienstleistungen sein, die <strong>de</strong>m nichtanwaltlichen Mediator<br />

nicht gestattet sind. In diesen Fällen steht ihm jedoch die<br />

Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt offen.<br />

18 BT-Drucks. 623/06<br />

Auch die über eine bloße Protokollierung <strong>de</strong>s erzielten Mediationsergebnisses<br />

hinausgehen<strong>de</strong> Abfassung einer Abschlussvereinbarung<br />

kann, soweit rechtliche Inhalte betroffen sind, <strong>de</strong>n<br />

Tatbestand einer Rechtsdienstleistung erfüllen. 19 Für <strong>de</strong>n Laien<br />

wird es künftig schwierig, zwischen erlaubnisfreier Mediation<br />

und erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistung zuunterschei<strong>de</strong>n.<br />

Deshalb wird indiesem Bereich verstärkt eine anwaltliche Beratung<br />

notwendig sein.<br />

8. Zusammenfassung<br />

Der Anwalt kennt nur die Position, nicht aber das Interesse <strong>de</strong>s<br />

Mandanten. Das sollte eraber, umbeurteilen zukönnen, ob<br />

sich ein Konflikt für eine Mediation eignet. Bei Scheitern einer<br />

Mediation entstehen zusätzliche Kosten, und es besteht die Gefahr,<br />

dass <strong>de</strong>r Gegner wichtige Informationen trotz Vertraulichkeit<br />

später verwertet. Dem steht die kürzere Verfahrensdauer<br />

im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren gegenüber. Mediation<br />

schafft jedoch Zukunft, in<strong>de</strong>m eine tragfähige Grundlage für<br />

eine Fortsetzung persönlicher und geschäftlicher Beziehungen<br />

geschaffen wird. Schlägt das Gericht eine (gerichtsinterne) Mediation<br />

vor, sollte dies vom Anwalt ernsthaft und sorgfältig geprüft<br />

wer<strong>de</strong>n. Ihm müssen die Alternativen zur gerichtlichen<br />

Klärung eines Konfliktes bekannt sein. Gleichwohl folgt aus <strong>de</strong>ren<br />

Unkenntnis zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>rzeit keine Scha<strong>de</strong>nsersatzpflicht.<br />

19 RG-E, Begründung zu §2 Abs. 2Nr. 4(S. 103); Henssler, ZKM 2006,<br />

132<br />

Der frem<strong>de</strong> §3Abs. 2Satz 2BORA<br />

–Versuch einer Annäherung –<br />

Rechtsanwalt und Notar Dr. Michael Purrucker, Reinbek*<br />

Einführung<br />

Nur selten ist eine neu geschaffene Norm binnen so kurzer Zeit<br />

grundsätzlich inFrage gestellt wor<strong>de</strong>n wie §3Abs. 2 Satz 2<br />

BORA. Die 3. Satzungsversammlung hat sie am 7.11.2005 verabschie<strong>de</strong>t.<br />

Unbescha<strong>de</strong>t von <strong>de</strong>r Rechtsaufsicht <strong>de</strong>s BMJ 1 können<br />

nunmehr „wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong> Mandate“ in<strong>de</strong>rselben Berufsausübungs-<br />

und Bürogemeinschaft wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Zwar gibt es tatbestandliche Voraussetzungen. Gleichwohl<br />

muss man sich <strong>de</strong>n Paradigmenwechsel im Berufsrecht <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwälte immer wie<strong>de</strong>r vor Augen führen: Die Satzungsversammlung<br />

hat auf die Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG 2 zum sog.<br />

„Sozietätswechsler“ reagiert. Weitgehen<strong>de</strong> Übereinstimmung<br />

besteht in <strong>de</strong>r Einschätzung, dass die Satzungsversammlung<br />

Konsequenzen und Tragweite <strong>de</strong>r neu geschaffenen Norm <strong>de</strong>s<br />

§3 Abs. 2Satz 2 BORA nicht erfasst hat. 3 Die eher lapidare<br />

Feststellung, an <strong>de</strong>r Wirksamkeit von §3 BORA bestün<strong>de</strong>n<br />

„keine Zweifel“ 4 ,mag richtig, mag aber auch falsch sein. Es ist<br />

keineswegs ausgemacht, ob die Norm wirklich gültig o<strong>de</strong>r<br />

nicht doch gesetzeswidrig ist. 5 Selbst wenn §3 Abs. 2Satz 2<br />

BORA gültig sein o<strong>de</strong>r gültig bleiben sollte, dürfte diese Norm<br />

die Axt verkörpern, mit <strong>de</strong>r wir Anwälte selbst begonnen haben,<br />

eine <strong>de</strong>r „Eichen“, auf <strong>de</strong>nen unsere berufsrechtliche Existenz<br />

bislang ruhte –obinEinzelpraxis, kleiner Sozietät o<strong>de</strong>r<br />

„lawfirm“ – zu fällen. Scharmer ist in seinem Verdikt einer<br />

„Selbstentkernung <strong>de</strong>r Anwaltschaft“ 6 nichts hinzuzufügen.<br />

Gleichwohl: Auch wenn die Hoffnung besteht, die 4. Satzungsversammlung<br />

wür<strong>de</strong> die Diskussion aufgreifen und §3Abs. 2<br />

Satz 2BORA durch <strong>de</strong>n Fe<strong>de</strong>rstrich einer Neufassung zu Makulatur<br />

wer<strong>de</strong>n lassen –noch gilt die Norm und muss also angewandt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Stand <strong>de</strong>r Auslegungs<strong>de</strong>batte<br />

Die Auslegungsfragen sind schon Legion. Aber auch Fragen,<br />

die <strong>de</strong>r Normgeber gar nicht beantworten wollte, wer<strong>de</strong>n ge-<br />

*Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.<br />

1S. Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3.Aufl., §3BORA Rdnr. 37.<br />

2BVerfG, Beschl. v.3.7.2003 –1BvR 238/01.<br />

3Vgl. dazu die Beispiele bei Scharmer,Die Selbstentkernung <strong>de</strong>r Anwaltschaft,<br />

BRAK-Mitt. 2006, 150, 152.<br />

4So Maier-Reimer, Wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong> Interessen und Anwaltssozietät, NJW<br />

2006, 3601, 3605.<br />

5Als Norm unterhalb <strong>de</strong>s §43a Abs. 2BRAO, <strong>de</strong>r vom BVerfG nicht für<br />

verfassungswidrig erklärt wur<strong>de</strong>.<br />

6 Scharmer, a.a.O.

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