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172 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2007<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

einen einzigen Gesellschafter haben ( Ei<strong>de</strong>nmüller/Rehm ,<br />

a.a.O., §10 Rdnr. 21). Die Satzung <strong>de</strong>r Astin. lässt zu<strong>de</strong>m die<br />

Gründung einer Zweignie<strong>de</strong>rlassung zu, die die Astin. je<strong>de</strong>nfalls<br />

anstrebt (zur erfor<strong>de</strong>rlichen Anmeldung im Han<strong>de</strong>lsregister<br />

s.u.).<br />

Kapitalgesellschaften aus <strong>de</strong>m europäischen Ausland können<br />

sich auch im Rahmen <strong>de</strong>r Zulassung als RA-Gesellschaft bei<br />

<strong>de</strong>r Gründung von Zweigstellen inDeutschland auf die europäische<br />

Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit gem. Art. 11 <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassungsrichtlinie<br />

98/5 EG v. 16.2.1998 (ABI. Nr. L 77 v.<br />

14.3.1998, 36ff.) berufen. Bei <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Richtlinie in<br />

Deutschland durch das Europäische Rechtsanwaltsgesetz (v.<br />

9.3.2000, BGBl. I, 182, abgedruckt und kommentiert bei<br />

Henssler/Prütting ,BRAO) sind zwar keine Son<strong>de</strong>rvorschriften<br />

für Kapitalgesellschaften inKraft gesetzt wor<strong>de</strong>n.<br />

Aber die Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit<br />

ausländischer Kapitalgesellschaften<br />

gebietet es, die Astin. wie<br />

an<strong>de</strong>re inländische Kapitalgesellschaften<br />

zubehan<strong>de</strong>ln, sodass sie grundsätzlich ebenfalls eine<br />

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehren kann. Sie muss<br />

dann die Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen, die für die Zulassung inländischer<br />

Kapitalgesellschaften als RA-Gesellschaft gelten (vgl.<br />

Henssler/Prütting ,BRAO, 2. Aufl. 2004, Vorb. §59c Rdnr. 44).<br />

Dem steht nicht entgegen, dass die §§59c ff. BRAO sich lediglich<br />

auf die GmbH beziehen. Denn die nicht erfolgte Regelung<br />

<strong>de</strong>r Zulassung an<strong>de</strong>rer Gesellschaftsformen kommt nicht einem<br />

Verbot an<strong>de</strong>rer Formen gleich, son<strong>de</strong>rn eine Tätigkeit auch<br />

an<strong>de</strong>rer Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich zulässig (vgl.<br />

BGH, Beschl. v.10.1.2005, NJW 2005, 1568 zur Zulassung<br />

einer Aktiengesellschaft als RA-Gesellschaft; BayObLG, Beschl.<br />

v. 24.11.1994, NJW 1995, 199 zur Zulässigkeit einer RA-<br />

GmbH vor Einführung <strong>de</strong>r §§ 59c ff. BRAO; BayObLG, Beschl.<br />

v. 27.3.2000, zur Eintragungsfähigkeit <strong>de</strong>r RA-Aktiengesellschaft<br />

im Han<strong>de</strong>lsregister). Zwar hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber bewusst<br />

auf eine Regelung <strong>de</strong>r RA-Aktiengesellschaft verzichtet, wie <strong>de</strong>r<br />

Begründung zum Gesetzentwurf zu entnehmen ist (vgl. BT-<br />

Drucks. 13/9820, 11). Damit ist jedoch noch kein Verbot an<strong>de</strong>rer<br />

Gesellschaftsformen ausgesprochen, welches ausdrücklich<br />

hätte formuliert wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Wesentliche Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r<br />

§§ 59c ff. BRAO<br />

Recht zur Zulassung<br />

als RA-Gesellschaft<br />

Für die Zulassung <strong>de</strong>r Agin. als<br />

RA-Gesellschaft kommt es somit<br />

darauf an, ob sie die wesentlichen<br />

Voraussetzungen erfüllt,<br />

die für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft<br />

in Anlehnung an §§ 59c ff. BRAO aufgestellt<br />

wur<strong>de</strong>n. Zwar kann sie sich als ausländische Kapitalgesellschaft<br />

nicht unmittelbar auf <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s Art. 12GGberufen,<br />

die ihr nach <strong>de</strong>m EG-Vertrag zugewähren<strong>de</strong> Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit<br />

und <strong>de</strong>r Gleichheitsgrundsatz <strong>de</strong>s Art. 3 GG<br />

gebieten esaber, sie wie inländische Kapitalgesellschaften zu<br />

behan<strong>de</strong>ln. Zu<strong>de</strong>n wesentlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>r Zulassung<br />

gehören die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit<br />

<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Gesellschaft tätigen RAe, die Beschränkung <strong>de</strong>s<br />

Unternehmensgegenstan<strong>de</strong>s auf RA-Tätigkeiten sowie die<br />

Beschränkung <strong>de</strong>r möglichen Gesellschafter und Geschäftsführer<br />

auf RAe; ferner müssen die allgemeinen nicht gesellschaftsspezifischen<br />

Voraussetzungen, insbeson<strong>de</strong>re eine hinreichen<strong>de</strong><br />

Berufshaftpflichtversicherung und kein Vermögensverfall vorliegen<br />

(vgl. BGH, NJW 2005, 1568, 1571; Henssler/Prütting ,<br />

a.a.O., Vorb. §59c Rdnr. 23). Die Geltung dieser Vorschriften<br />

und Kriterien ist auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Rspr. <strong>de</strong>s<br />

EuGH nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. Denn grundsätzlich steht es<br />

je<strong>de</strong>m Mitgliedstaat in Ermangelung beson<strong>de</strong>rer gemeinschaftsrechtlicher<br />

Vorschriften indiesem Bereich frei, die Ausübung<br />

<strong>de</strong>s RA-Berufs für sein Hoheitsgebiet zu regeln (EuGH, Urt. v.<br />

19.2.2002, NJW 2002, 877, 881).<br />

Die Satzung <strong>de</strong>r Astin. genügt <strong>de</strong>n vorgenannten Voraussetzungen,<br />

hiervon geht auch die Agin. aus. Gesellschafter und<br />

Geschäftsführer dürfen nur in Deutschland zugelassene RAe<br />

sein, die keinen Weisungen unterliegen, Ziff. 2a, b, 5b, d,e,<br />

<strong>de</strong>r Satzung. Jegliche Einflussnahme auf die unabhängige<br />

anwaltliche Berufsausübung ist untersagt. Der Unternehmensgegenstand<br />

ist auf die anwaltliche Berufsausübung beschränkt.<br />

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung und nur an einen RA<br />

zulässig, Ziff. 11. Weitere berufliche Zusammenschlüsse und<br />

Drittbeteiligungen sind untersagt, Ziff. 2a, c,d,11c <strong>de</strong>r Satzung.<br />

Die Frage <strong>de</strong>r Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Verbots <strong>de</strong>r<br />

Sternsozietät (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2005, NJW 2006,<br />

1132, m.w.N.) ist angesichts <strong>de</strong>r ein<strong>de</strong>utigen Satzungsregelung<br />

<strong>de</strong>r Astin., die diese Betätigungsform gem. Ziff. 2cuntersagt,<br />

nicht entscheidungserheblich.<br />

Weitere Voraussetzung für die<br />

Zulassung <strong>de</strong>r Astin. ist <strong>de</strong>ren<br />

Eintragung im Han<strong>de</strong>lsregister.<br />

Die Zweignie<strong>de</strong>rlassung einer<br />

englischen Private Limited Company ist gem. § 13e HGB<br />

grundsätzlich indas Han<strong>de</strong>lsregister einzutragen (vgl. Heinz ,<br />

Die englische Limited, 2. Aufl. 2006, §18 Rdnr. 9ff.; Just, Die<br />

englische Limited in<strong>de</strong>r Praxis, 2.Aufl. 2006, Rdnr. 54). Die<br />

Astin. hat inihrer ersten Versammlung v.6.7.2005 bereits die<br />

Gründung einer Zweignie<strong>de</strong>rlassung und <strong>de</strong>ren beabsichtigte<br />

Eintragung im Han<strong>de</strong>lsregister beschlossen. Im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Prüfung <strong>de</strong>r Eintragungsvoraussetzungen ist von <strong>de</strong>m Registergericht<br />

zu prüfen, ob die Tätigkeit <strong>de</strong>r Zweignie<strong>de</strong>rlassung<br />

genehmigungspflichtig ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v.<br />

1.12.2006, ZIP 2007, 71), so dass in diesem Zusammenhang<br />

auch das Erfor<strong>de</strong>rnis einer Zulassung <strong>de</strong>r Gesellschaft nachzuweisen<br />

ist. Wegen dieser Wechselwirkung – Eintragung im<br />

Han<strong>de</strong>lsregister einerseits und Zulassung durch die RAK an<strong>de</strong>rerseits<br />

–kann die jeweilige RAK eine Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigung<br />

erteilen, die die Zulassung abhängig von <strong>de</strong>r Eintragung<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft in Aussicht stellt (vgl. Henssler/Prütting<br />

,a.a.O., §59c Rdnr. 8). Die Astin. geht selbst davon aus,<br />

dass ihre Zweignie<strong>de</strong>rlassung im Han<strong>de</strong>lsregister einzutragen<br />

ist, so dass ihr imweiteren Verfahren aufzugeben wäre,die Eintragung<br />

nachzuweisen. Vor Erteilung dieser Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigung<br />

wäre das Vorliegen <strong>de</strong>r weiteren formalen<br />

Voraussetzungen (Deckungszusage <strong>de</strong>r Haftpflichtversicherung)<br />

für die Zulassung <strong>de</strong>r Astin. von <strong>de</strong>r Agin. zu prüfen und<br />

sicher zu stellen, dass die Zulassung allein von <strong>de</strong>r Eintragung<br />

im Han<strong>de</strong>lsregister abhängig ist.<br />

Zusätzliche Beschränkungen für die Zulassung <strong>de</strong>r Astin. ergeben<br />

sich we<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>ren gegenüber <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen GmbH<br />

<strong>de</strong>utlich herabgesetztem Haftungskapital noch aus <strong>de</strong>m fehlen<strong>de</strong>n<br />

Erfor<strong>de</strong>rnis notarieller Beurkundung von Satzungsän<strong>de</strong>rungen<br />

nach <strong>de</strong>m für die Astin. gelten<strong>de</strong>n englischen Recht. Diese<br />

allein in <strong>de</strong>n Unterschie<strong>de</strong>n zum ausländischen gelten<strong>de</strong>n<br />

Recht <strong>de</strong>r Private Limited Company begrün<strong>de</strong>ten Kriterien können<br />

eine Beschränkung <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit nur unter<br />

engen Voraussetzungen rechtfertigen. Nationale Maßnahmen<br />

dürfen nicht in diskriminieren<strong>de</strong>r Weise angewandt wer<strong>de</strong>n, sie<br />

müssen zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Allgemeininteresses entsprechen,<br />

zur Erreichung <strong>de</strong>s verfolgten Ziels geeignet sein und sie<br />

dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses<br />

Ziels erfor<strong>de</strong>rlich ist (vgl. BGH, NJW 2005, 1649; EuGH, NJW<br />

2003, 3331).<br />

Die unterschiedliche Kapitalausstattung<br />

<strong>de</strong>r Astin. gegenüber <strong>de</strong>r<br />

GmbH rechtfertigt es nicht, die<br />

Zulassung zu versagen. Bereits<br />

mit <strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r RA-GmbH<br />

Eintragung im<br />

Han<strong>de</strong>lsregister<br />

Unterschiedliche<br />

Kapitalausstattung ist<br />

unerheblich

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