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164 Personalien/Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2007<br />

Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />

die so genannte Sozietätsfähigkeit von Anwälten erheblich<br />

erweitert wer<strong>de</strong>n. Das hieße: künftig könnten Rechtsanwälte<br />

mit Unternehmensberatern o<strong>de</strong>r Architekten, aber auch mit<br />

Bestattern o<strong>de</strong>r KFZ-Reparaturwerkstätten eine Sozietät bil<strong>de</strong>n.<br />

Nach <strong>de</strong>n Worten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sjustizministerin wäre Deutschland<br />

damit Vorreiter bei <strong>de</strong>r Liberalisierung <strong>de</strong>r anwaltlichen<br />

Geschäftsstrukturen.<br />

Die Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer steht diesen Plänen skeptisch<br />

gegenüber. Dr. Michael Krenzler, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r BRAK, wies<br />

in seiner Re<strong>de</strong> auf mögliche Probleme hinsichtlich <strong>de</strong>r Berufspflichten,<br />

<strong>de</strong>nen Anwälte unterliegen, hin. Für sie gelten<br />

beson<strong>de</strong>re Vorschriften – insbeson<strong>de</strong>re zur Unabhängigkeit<br />

und zur Verschwiegenheit –, die auf an<strong>de</strong>re Berufsgruppen<br />

nicht anwendbar sind. Erbefürchte, soKrenzler, dass mit <strong>de</strong>r<br />

geplanten Neuregelung ein Einfallstor für die Aufweichung<br />

anwaltlicher Berufspflichten geöffnet wer<strong>de</strong>.<br />

Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Österreichischen Rechtsanwaltskammertages,<br />

Gerhard Benn-Ibler, wies nachdrücklich darauf hin, dass<br />

Regeln, die die Zusammenarbeit mit an<strong>de</strong>ren Berufsgruppen<br />

beschränken, ausschließlich <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>s Verbrauchers<br />

dienten. Man müsse daher sehr sorgfältig prüfen, sagte Gerhard<br />

Benn-Ibler und wur<strong>de</strong> darin von <strong>de</strong>utscher Kammerseite unterstützt,<br />

ob überhaupt ein Bedarf für eine Lockerung dieser<br />

Beschränkungen bestehe.<br />

In <strong>de</strong>m nachfolgen<strong>de</strong>n Vergleich <strong>de</strong>r Rechtssituation inan<strong>de</strong>ren<br />

europäischen Län<strong>de</strong>rn zeigte sich, dass nur in wenigen Staaten<br />

eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Anwälten<br />

und Nichtanwälten überhaupt möglich ist. Auch <strong>de</strong>r Vertreter<br />

Frankreichs, Michel Bénichou, hob hervor, dass esinseinem<br />

Land eine interprofessionelle Zusammenarbeit in Sozietäten<br />

nicht gibt. Im Interesse <strong>de</strong>r Mandanten hat die französische<br />

Anwaltschaft allerdings Mo<strong>de</strong>lle für an<strong>de</strong>re Formen <strong>de</strong>r Zusammenarbeit<br />

entwickelt. Die anwaltlichen Grundpflichten müssen<br />

dabei unbedingt gewahrt bleiben, das wird durch die französischen<br />

Rechtsanwaltskammern streng kontrolliert.<br />

Stellungnahmen<br />

Die nachfolgen<strong>de</strong>n Stellungnahmen <strong>de</strong>r BRAK können imInternet<br />

unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong>/„Stellungnahmen“ abgerufen wer<strong>de</strong>n:<br />

Mai 2007<br />

– Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK zum Gesetzentwurf <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarordnung (Neuregelung<br />

<strong>de</strong>s Zugangs zum Anwaltsnotariat) (BT-Drucks. 16/4972 v.<br />

5.4.2007)<br />

– Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK zum Vorschlag für einen Beschluss<br />

<strong>de</strong>s Rates zur Errichtung <strong>de</strong>s Europäischen Polizeiamts<br />

(EUROPOL), (KOM [2006] 817)<br />

– Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK zum Grünbuch „Ein mo<strong>de</strong>rnes<br />

Arbeitsrecht für die Herausfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s 21. Jahrhun<strong>de</strong>rts“,<br />

KOM (2006) 708 endgültig vom 22.11.2006<br />

Juni 2007<br />

– Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK zum Referentenentwurf eines<br />

Gesetzes zur Einführung <strong>de</strong>r nachträglichen Sicherungsverwahrung<br />

bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom<br />

10.4.2007<br />

– Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK zum Referentenentwurf eines<br />

Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen<br />

bei Gefährdung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>swohls<br />

– Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK zum Regierungsentwurf eines<br />

Gesetzes zur Klärung <strong>de</strong>r Vaterschaft unabhängig vom<br />

Anfechtungsverfahren<br />

– Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK zur geplanten Deckelung <strong>de</strong>r<br />

Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen in §97a<br />

Abs. 2 UrhG-E (Gesetzesentwurf zur Umsetzung <strong>de</strong>r EU-<br />

Durchsetzungs-Richtlinie)<br />

Juli 2007<br />

– Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK zum Referentenentwurf für ein<br />

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)<br />

Personalien<br />

Präsi<strong>de</strong>ntenwechsel bei <strong>de</strong>r RAK Zweibrücken<br />

In <strong>de</strong>r diesjährigen Kammerversammlung am12.5.2007 legte<br />

JR Dr. Weihrauch nach 14-jähriger Tätigkeit als Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r<br />

Pfälzischen RAK Zweibrücken sein Präsi<strong>de</strong>ntenamt und sein<br />

Vorstandsamt nie<strong>de</strong>r.<br />

Im Anschluss andie Kammerversammlung fand die Neuwahl<br />

<strong>de</strong>s Präsidiums statt. Das Präsidium setzt sich nunmehr wie<br />

folgt zusammen: Präsi<strong>de</strong>nt RAJR Rolf Siegmund Weis, Speyer,<br />

Vizepräsi<strong>de</strong>nt RA Walter Leppla , Zweibrücken, Schriftführer<br />

RA Dr. Thomas Seither, Landau und Schatzmeister RA JR Günter<br />

Schmidt, Kaiserslautern.<br />

Berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />

*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)<br />

Unzulässige Überwachung <strong>de</strong>r Telekommunikation eines<br />

Rechtsanwalts<br />

StPO §100a, §148; GGArt. 10, Art. 12<br />

*1. Das Abhören berufsbezogener Gespräche eines RA berührt<br />

<strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s Grundrechts aus Art. 12Abs. 1 GG, das<br />

<strong>de</strong>m Anwalt eine von staatlicher Kontrolle und Bevormundung<br />

freie Berufsausübung gewährleistet und dazu insbeson<strong>de</strong>re das<br />

Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant schützt.<br />

Maßnahmen, die geeignet sind, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses<br />

zwischen Anwalt und Mandant zustören o<strong>de</strong>r gar<br />

auszuschließen, greifen indie Berufsausübungsfreiheit<strong>de</strong>s RA ein.<br />

Die Tätigkeit <strong>de</strong>s Anwalts liegt dabei auch imInteresse <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege.

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