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182 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2007<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

schei<strong>de</strong>nd begrün<strong>de</strong>t und bräuchten jüngere Partner, die<br />

zu<strong>de</strong>m kein „Eintrittsgeld“ gezahlt haben, daran nicht durch<br />

einen „Ausgleich“ zu beteiligen (XIV. 1.<strong>de</strong>s Vertrages), bleibt<br />

ebenso gewahrt, wie <strong>de</strong>m Interesse <strong>de</strong>r Bekl. Rechnung getragen<br />

ist, ihren Anteil amgood will, <strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>n Bekl. zu<br />

1und 2nicht abgesprochen wer<strong>de</strong>n kann, nicht durch eine<br />

Zahlung, son<strong>de</strong>rn quasi „in natura“ zu realisieren. Berücksichtigt<br />

man ferner, dass durch diese Entscheidung die endgültige<br />

Trennung <strong>de</strong>r Parteien voraussichtlich ohne weitere Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />

vollzogen wird, während sonst erheblicher Streit<br />

etwa um die Unzulässigkeit bestimmten Wettbewerbs und um<br />

Abfindungen ausgelöst wer<strong>de</strong>n könnte, erscheint sie auch<br />

unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Befriedungsfunktion vorzugswürdig.<br />

Dreißigjährige Bindungsdauer in einem Sozietätsvertrag<br />

BGB §723 Abs. 3,§724; GGArt. 12<br />

1. Die Bestimmung einer festen Laufzeit von 30 Jahren in einem<br />

Anwaltssozietätsvertrag ist unwirksam; an ihre Stelle tritt eine<br />

nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls angemessene Laufzeit<br />

(Anschluss BGH, Urt. v. 18.9.2006 –IIZR137/04 =BRAK-Mitt.<br />

2007, 35).<br />

2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Partner anlässlich von<br />

Vertragsän<strong>de</strong>rungen die unwirksame Laufzeit mehrfach neu in<br />

Gang gesetzt haben; für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r angemessenen Laufzeit<br />

ist dann auf <strong>de</strong>n zuletzt unter <strong>de</strong>n Partnern vereinbarten Neubeginn<br />

einer festen Bindungsdauer abzustellen.<br />

OLG Stuttgart, Urt. v. 16.5.2007 –14 U53/06<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />

Zum Gewinnverteilungsschlüssel imSozietätsvertrag einer<br />

Anwaltskanzlei<br />

BGB §313<br />

Bestimmt <strong>de</strong>r Gewinnverteilungsschlüssel im Sozietätsvertrag<br />

einer Anwaltssozietät eine quotale Bemessung <strong>de</strong>r Gewinnanteile<br />

<strong>de</strong>rgestalt, dass sich <strong>de</strong>r Gewinnanteil über ein Punktesystem ausschließlich<br />

inAbhängigkeit von <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Sozietätszugehörigkeit<br />

erhöht (sog. Lockstep-System), kann ein Partner keine<br />

Erhöhung seines Gewinnanteils nach <strong>de</strong>n Grundsätzen über die<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Geschäftsgrundlage o<strong>de</strong>r die gesellschafterliche<br />

Treuepflicht mit <strong>de</strong>r Begründung verlangen, ererwirtschafte mit<br />

<strong>de</strong>n von ihm bearbeiteten Mandaten einen im Vergleich zuseiner<br />

Gewinnbeteiligungsquote erheblich überproportionalen Anteil<br />

am Umsatz und Gewinn <strong>de</strong>r Sozietät.<br />

OLG Stuttgart, Urt. v. 16.5.2007 –14 U9/06<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />

Werbungmit <strong>de</strong>r Bezeichnung „Wirtschaftsjuristenkanzlei“<br />

UWG §3, §5Abs. 1, Abs. 2Nr. 3<br />

*Wirbt eine schwerpunktmäßig auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Nachlasspflegschaft<br />

tätige nicht anwaltliche Person mit <strong>de</strong>n Begriffen<br />

„Wirtschaftsjuristenkanzlei“ und „Wirtschaftsjurist“, stellt dies<br />

eine Irreführung dar, soweit diese Begriffe nicht unmittelbar mit<br />

einem klarstellen<strong>de</strong>n Zusatz versehen ist, <strong>de</strong>r die berufliche Qualifikation<br />

als Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) angibt.<br />

OLG Hamm, Urt. v. 22.2.2007 –4U153/06<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />

Diensthandlungsneutrales Auftreten als Amtsinhaber<br />

StGB §132<br />

Eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gemäß §132 StGB setzt<br />

in bei<strong>de</strong>n gesetzlich genannten Tatvarianten ein Han<strong>de</strong>ln voraus,<br />

das sich als amtliche Tätigkeit darstellt. Der Tatbestand ist daher<br />

nicht erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Täter esdabei belässt, sich als Amtsinhaber<br />

auszugeben, ohne eine Diensthandlung vorzunehmen.<br />

KG, Beschl. v. 19.1.2007 –(2/5) 1Ss 111/06 (51/06)<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />

Werbung – Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften<br />

BORA §7;UWG §3,§4Nr. 11, §5Abs. 2Nr. 3<br />

*1. Bleibt die Beschreibung <strong>de</strong>r eigenen anwaltlichen Tätigkeit<br />

hinter <strong>de</strong>m zurück, was als Voraussetzung für die Verleihung<br />

einer Fachanwaltsbezeichnung in <strong>de</strong>r FAO geregelt ist, ist es<br />

einem Anwalt verwehrt, sich Spezialist für ein bestimmtes Rechtsgebiet<br />

zunennen.<br />

*2. Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als Erbrechtszentrale<br />

ist irreführend und wettbewerbswidrig. Die Unternehmensbezeichnung<br />

„Zentrale“ erweckt bei einem nicht unerheblichen Teil<br />

<strong>de</strong>r angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung, eshan<strong>de</strong>le<br />

sich um ein Unternehmen, das in seiner Be<strong>de</strong>utung, seiner Größe<br />

und Leistungsfähigkeit über <strong>de</strong>m Durchschnitt vergleichbarer<br />

Betriebe liegt. Dies gilt auch für Dienstleistungsbetriebe wie eine<br />

Anwaltskanzlei.<br />

LG Offenburg, Urt. v. 16.5.2007 –5O120/06 KfH<br />

Aus <strong>de</strong>m Tatbestand:<br />

Die klagen<strong>de</strong> RAK ist ein berufsständischer Zusammenschluss<br />

aller in<strong>de</strong>n LG-Bezirken A., B., C., D.und E. zugelassenen<br />

RAe. Der Bekl. ist RAund Mitglied <strong>de</strong>r Kl.<br />

Der Bekl. wirbt für seine Anwaltskanzlei imTelefonbuch, in<br />

lokalen Zeitungen und imInternet. Er betreibt eine Homepage<br />

unter <strong>de</strong>r Adresse www….<strong>de</strong>. Im Telefonbuch und in <strong>de</strong>r<br />

Lokalpresse wirbt ermit <strong>de</strong>r Aussage:<br />

Spezialisiert auf Schenken und Vererben<br />

–Testamente<br />

–Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

–Pflichtteile<br />

Lieber gleich zum Spezialisten.<br />

Die Kl. sieht in diesen Angaben Verstöße gegen § 7 Abs. 1<br />

Sätze 1 und 2 BORA, die zugleich als Wettbewerbsverstoß<br />

i.S.v. §§3,4Nr. 11UWG zu qualifizieren seien. Die Werbung<br />

<strong>de</strong>s Bekl. begrün<strong>de</strong> zum einen die Gefahr einer Verwechslung<br />

mit <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“,<br />

zum an<strong>de</strong>ren wür<strong>de</strong>n die angesprochenen Verkehrskreise über<br />

die Qualifikation <strong>de</strong>s Bekl. auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Erbrechts irregeführt.<br />

Die Selbstanpreisung <strong>de</strong>s Bekl. als Spezialist für<br />

Erbrecht entbehre einer überprüfbaren Begründung, die die<br />

Annahme beson<strong>de</strong>rer fachlicher Kenntnisse und beruflicher<br />

Fähigkeiten rechtfertige. Die Bezeichnung <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebes<br />

als „Erbrechtszentrale“ stelle außer<strong>de</strong>m eine Irreführung<br />

über die geschäftlichen Verhältnisse i.S.v. §5 Abs. 2 Nr. 3<br />

UWG dar, weil die Verwendung <strong>de</strong>s Wortteils „Zentrale“<br />

geeignet sei, unrichtige Vorstellungen über die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r<br />

Kanzlei <strong>de</strong>s Bekl. zu wecken.<br />

Die Kl. beantragt, <strong>de</strong>n Bekl. zu verurteilen, es bei Meidung von<br />

Ordnungsmitteln zuunterlassen, imgeschäftlichen Verkehr zu<br />

werben wie folgt:

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