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178 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2007<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

weil es die Berufungsanträge nicht wie<strong>de</strong>rgibt (vgl. BGHZ 154,<br />

99, 100 f.; BGH, Urt. v. 14.1.2005 – V ZR 99/04, NJW-RR<br />

2005, 716, 717; Urt. v.23.11.2006 –IZR 276/03 –Abmahnaktion,<br />

unter II.1.), o<strong>de</strong>r obdie verschie<strong>de</strong>nen Angaben zu <strong>de</strong>n<br />

Anträgen in <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Berufungsurteils noch <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

genügen, die an eine zumin<strong>de</strong>st sinngemäße Wie<strong>de</strong>rgabe<br />

<strong>de</strong>r Berufungsanträge zu stellen sind.<br />

[8] II. Das Berufungsurteil kann unter diesen Umstän<strong>de</strong>n keinen<br />

Bestand haben. Esist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen<br />

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht<br />

zurückzuverweisen. Für das erneute Berufungsverfahren wird<br />

auf Folgen<strong>de</strong>s hingewiesen:<br />

[9] 1.Den Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Berufungsurteils ist unter<br />

Heranziehung <strong>de</strong>s Akteninhalts zuentnehmen, dass die Kl. im<br />

Berufungsverfahren die inerster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt<br />

hat. Trifft dies zu, hätte das Berufungsgericht <strong>de</strong>r Kl.<br />

mit <strong>de</strong>m Urteilsausspruch zu a) etwas zugesprochen, was nicht<br />

beantragt war (§308 Abs. 1Satz 1ZPO): Der im landgerichtlichen<br />

Urteil wie<strong>de</strong>rgegebene Klageantrag zu 1 zielt auf die<br />

Untersagung <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s konkret beschriebenen<br />

Kanzleischil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Bekl. inB.ab, das in<strong>de</strong>r zweiten Zeile das<br />

Wort „Fachanwälte“ und in einer weiteren Zeile <strong>de</strong>n Hinweis<br />

„Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verwaltungsrecht<br />

und Sozialrecht“ enthielt. Das Berufungsgericht hat <strong>de</strong>r Bekl.<br />

dagegen schlechthin untersagt, <strong>de</strong>n Begriff „Fachanwälte“ auf<br />

<strong>de</strong>m B. Kanzleischild zuverwen<strong>de</strong>n, solange an diesem Standort<br />

kein Fachanwalt tätig ist. Auch <strong>de</strong>r Urteilsausspruch zu b)<br />

weicht von <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Klageantrag zu 2ab; diese<br />

Abweichung ist in<strong>de</strong>ssen unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>s §308<br />

ZPO unbe<strong>de</strong>nklich, weil das ausgesprochene Verbot eine<br />

Bedingung enthält und daher gegenüber <strong>de</strong>m unbedingten Klageantrag<br />

ein Minus darstellt.<br />

[10] 2. Hinsichtlich <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Bezeichnung „Fachanwälte“<br />

wird das Berufungsgericht Folgen<strong>de</strong>s zu beachten<br />

haben:<br />

[11] a) Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher,<br />

<strong>de</strong>r Dienstleistungen <strong>de</strong>r RAe und Notare in<br />

Anspruch nehmen möchte, wird eine entsprechen<strong>de</strong> Werbung<br />

i.d.R. nicht nur flüchtig, son<strong>de</strong>rn mit zumin<strong>de</strong>st normaler Aufmerksamkeit<br />

betrachten.<br />

[12] b) Nach <strong>de</strong>r allgemeinen Lebenserfahrung zu urteilen,<br />

wird ein interessierter Verbraucher zwischen <strong>de</strong>r als Teil <strong>de</strong>s<br />

Kanzleinamens firmenähnlich verwen<strong>de</strong>ten Kurzbezeichnung<br />

(§ 9BORA) <strong>de</strong>r ineiner überörtlichen Sozietät tätigen Berufsträger<br />

einerseits und <strong>de</strong>r Qualifikation <strong>de</strong>r einzelnen Sozien an<br />

einem konkreten Standort an<strong>de</strong>rerseits zu unterschei<strong>de</strong>n wissen.<br />

Wird <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung ein Zusatz zur Qualifikation<br />

<strong>de</strong>r Berufsträger wie „RAe und Notare“ o<strong>de</strong>r „WP und StB“ hinzugesetzt,<br />

versteht <strong>de</strong>r Verkehr dies als Hinweis darauf, dass<br />

sich in <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation<br />

zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Beschl. v.<br />

30.11.1998 –NotZ 29/98, NJW 1999, 428, 429; Beschl. v.<br />

23.9.2002 – AnwZ [B] 67/01, NJW 2003, 346; vgl. auch<br />

BVerfG, Beschl. v. 8.3.2005 – 1 BvR 2561/03, NJW 2005,<br />

1483, 1484). Mit Rechthat das Berufungsgericht angenommen,<br />

<strong>de</strong>r Verkehr verstehe unter Fachanwälten RAe, die auf ein<br />

bestimmtes Fachgebiet spezialisiert sind und eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Zusatzqualifikation erworben haben. Der interessierte<br />

Verbraucher wird annehmen, dass er Näheres zu<strong>de</strong>r Spezialisierung<br />

<strong>de</strong>r einzelnen Anwälte <strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>r Sozietätsmitglie<strong>de</strong>r<br />

entnehmen kann. Ist eine solche Kanzlei –für <strong>de</strong>n Verbraucher<br />

erkennbar –an mehreren Standorten tätig, so hat er keinen<br />

Anlass anzunehmen, dass alle in<strong>de</strong>m Zusatz zur Kurzbezeichnung<br />

genannten Qualifikationen an sämtlichen Standorten vertreten<br />

sind. Vielmehr wird <strong>de</strong>r Interessent, soweit es ihm darauf<br />

ankommt, anhand <strong>de</strong>r näheren Angaben über die Sozietätsmitglie<strong>de</strong>r<br />

prüfen, welche Qualifikationen die aneinem bestimmten<br />

Standort <strong>de</strong>r Sozietät tätigen Berufsträger haben.<br />

[13] Die Verwendung <strong>de</strong>s Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu<br />

<strong>de</strong>r Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät –<br />

etwa in <strong>de</strong>r Form „Dr. X&Partner –RAe, Fachanwälte, Notare“<br />

–auf einem Praxisschild o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Briefkopf setzt danach<br />

voraus, dass eine <strong>de</strong>n Plural rechtfertigen<strong>de</strong> Zahl von Sozietätsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

Fachanwälte sind.<br />

Nicht anje<strong>de</strong>m<br />

Standort müssen<br />

Fachanwälte tätig sein<br />

o<strong>de</strong>r mehrere Fachanwälte tätig sind.<br />

Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist, dass an<br />

je<strong>de</strong>m Standort, an<strong>de</strong>m –etwa<br />

auf <strong>de</strong>m Praxisschild – die firmenmäßige<br />

Bezeichnung mit<br />

<strong>de</strong>m Zusatz verwen<strong>de</strong>t wird, ein<br />

[14] c) Verwen<strong>de</strong>t eine Sozietät inihrer Kurzbezeichnung eine<br />

auf eine Zusatzqualifikation hinweisen<strong>de</strong> Bezeichnung, muss<br />

sie –zumal wenn nicht alle Sozietätsmitglie<strong>de</strong>r die zusätzliche<br />

Qualifikation aufweisen –dort, wo die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Sozietät<br />

namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation je<strong>de</strong>s<br />

einzelnen Sozietätsmitglieds benennen. Dies kann die<br />

Namensleiste auf <strong>de</strong>m Briefbogen, das Praxisschild, das die<br />

Namen <strong>de</strong>r an diesem Standort tätigen Sozietätsmitglie<strong>de</strong>r aufführt,<br />

o<strong>de</strong>r die Liste <strong>de</strong>r Sozietätsmitglie<strong>de</strong>r in einer Praxisbroschüre<br />

o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>r Kanzlei sein.<br />

Im Streitfall be<strong>de</strong>utet dies, dass<br />

die Bekl. zur Vermeidung einer<br />

Irreführung je<strong>de</strong>m Sozietätsmitglied<br />

jeweils konkret und ein<strong>de</strong>utig<br />

seine berufliche Qualifikation<br />

zuzuordnen hat, also RA, Notar o<strong>de</strong>r Fachanwalt unter<br />

Angabe <strong>de</strong>s Fachgebiets. Der Kanzleiauftritt darf keinen Zweifel<br />

an<strong>de</strong>r jeweiligen Qualifikation <strong>de</strong>r einzelnen benannten<br />

Berufsträger aufkommen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1994 –I<br />

ZR 57/92, GRUR 1994, 736, 737 =WRP 1994, 613 –Intraurbane<br />

Sozietät). Das ist insbeson<strong>de</strong>re auch dann zu beachten,<br />

wenn die Bezeichnung „Fachanwälte“ mit o<strong>de</strong>r ohne Angabe<br />

<strong>de</strong>s Gebiets, auf das sich diese Qualifikation bezieht, außerhalb<br />

einer Kurzbezeichnung <strong>de</strong>r Sozietät verwen<strong>de</strong>t wird.<br />

Vergütung –Zur Anrechnung <strong>de</strong>r Geschäftsgebühr<br />

RVG-VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3Abs. 4<br />

Ist nach <strong>de</strong>r Vorbemerkung 3Abs. 4zu Nr. 3100 VVRVG eine<br />

wegen <strong>de</strong>sselben Gegenstands entstan<strong>de</strong>ne Geschäftsgebühr<br />

anteilig auf die Verfahrensgebühr <strong>de</strong>s gerichtlichen Verfahrens<br />

anzurechnen, so vermin<strong>de</strong>rt sich nicht die bereits entstan<strong>de</strong>ne<br />

Geschäftsgebühr, son<strong>de</strong>rn die in <strong>de</strong>m anschließen<strong>de</strong>n gerichtlichen<br />

Verfahren anfallen<strong>de</strong> Verfahrensgebühr.<br />

BGH, Urt. v. 7.3.2007 –VIII ZR 86/06<br />

Aus <strong>de</strong>m Tatbestand:<br />

Konkrete Zuordnung<br />

<strong>de</strong>r Qualifikation notwendig<br />

[1] Die Bekl. waren Mieter einer Wohnung <strong>de</strong>s Kl. in T. Nach<strong>de</strong>m<br />

die Bekl. mehrere Monate keine Miete mehr gezahlt hatten,<br />

kündigte <strong>de</strong>r Kl. mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten<br />

v.4.7.2005 das Mietverhältnis fristlos und for<strong>de</strong>rte<br />

die Bekl. zur Räumung <strong>de</strong>r Wohnung bis spätestens<br />

22.7.2005 auf.<br />

[2] Da die Bekl. we<strong>de</strong>r die behaupteten Mietrückstän<strong>de</strong><br />

bezahlten noch die Wohnung räumten, machte <strong>de</strong>r Kl. Ansprüche<br />

auf Zahlung rückständiger Miete und anteiliger Betriebskosten<br />

gerichtlich geltend,ebenso sein Verlangen aufRäumung<br />

und Herausgabe <strong>de</strong>r Mietwohnung. Zusätzlich verlangte er die<br />

Erstattung <strong>de</strong>r ihm für das Kündigungsschreiben inRechnung

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